Rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke durch bloßes Bewerben und Anbieten im Inland
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 hat das Bundespatentgericht (Az. 27 W (pat) 72/16) eine klarstellende Entscheidung zur rechtserhaltenden Benutzung von Dienstleistungsmarken getroffen. Das Gericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es für die inländische Benutzung einer Dienstleistungsmarke nicht erforderlich ist, dass die unter der Marke angebotenen Dienstleistungen auch in Deutschland erbracht werden müssen. Werden die Dienstleistungen tatsächlich im Ausland erbracht, reicht ein Bewerben und Anbieten der Dienstleistungen in Deutschland bereits aus, wenn ein hinreichender wirtschaftlicher Inlandsbezug („commercial effect“) festzustellen ist.
Vorgeschichte
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren hatte die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. Diese Marke beanspruchte in der Klasse 41 unter anderem Veranstaltungsdienstleistungen. Seit Jahren veranstaltete die Widersprechende unter der Widerspruchsmarke „Alpenglühen“ in Österreich ein Ski-Event mit einem umfangreichen Rahmenprogramm, bestehend aus Partys und Show-Acts. Beworben wurde die Veranstaltung ausschließlich in Deutschland über mit der Widersprechenden verbundene Fachgeschäfte, die von der Widersprechenden Werbematerial zur Verfügung gestellt bekommen hatten und bei denen sich Verbraucher für das Event anmelden konnten. Das Deutsche Patent- und Markenamt verneinte die rechtserhaltende Benutzung. Gegen den Beschluss legte die Widersprechende Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die betroffenen Veranstaltungsdienstleistungen glaubhaft gemacht. Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass das jährliche Ski-Event nicht in Deutschland, sondern in Österreich stattgefunden hat. Zwar trifft es zu, dass eine ausschließlich im Ausland erfolgte Benutzung nicht rechtserhaltend ist. Bei einem hinreichenden wirtschaftlichen Inlandsbezug („commercial effect“) kann aber anderes gelten. Bei der Frage, ob nicht gleichwohl eine rechtserhaltende Benutzung im Inland anzunehmen ist, können nach der Auffassung des Bundespatentgerichts die im Verletzungsrecht entwickelten Zuordnungsgrundsätze herangezogen werden. Bei einer Dienstleistungsmarke, bei der wegen der Unkörperlichkeit der Dienstleistung der Verwendung der Marke auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen besondere Bedeutung zukommt, ist auch für die Frage des Benutzungsgebiets zu berücksichtigen, wo diese Unterlagen zum Einsatz kommen. Bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen ist daher maßgeblich, ob diese im Inland beworben und angeboten werden. In dem zu entscheidenden Sachverhalt war dies der Fall.
Fazit
Rechtsprechung zu diesem Thema existierte bis dato noch nicht, sodass nunmehr Klarheit besteht. Das Bundespatentgericht hat die rechtserhaltende Benutzung einer nationalen Marke für eine nur im Ausland erbrachte Dienstleistung zutreffend festgestellt. Jedes andere Ergebnis wäre für den Markeninhaber auch unbillig gewesen. Insbesondere für Veranstaltungs- und Reiseanbieter wird also Rechtssicherheit geschaffen. Die Entscheidung verdient in jeder Hinsicht Zustimmung.