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Feiertagshinweise 1. und 14. Mai 2026

29. April 2026/in Aktuelles

Bitte beachten Sie, dass unsere Büros am Freitag, den 1. Mai 2026 (Tag der Arbeit) und am Donnerstag, den 14. Mai 2026 (Christi Himmelfahrt) geschlossen sind. Fristabläufe bei DPMA, EPA, EUIPO und WIPO werden automatisch auf den nächsten Werktag erstreckt.
Bitte senden Sie uns fristgebundene Weisungen rechtzeitig zu. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
BOEHMERT & BOEHMERT

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2026-04-29 08:15:582026-04-29 08:16:08Feiertagshinweise 1. und 14. Mai 2026

B&B IP-Dialog am Ku’damm 4. Juni 2026: Patente und KI im Life Science-Bereich

27. April 2026/in Termine

Dieser IP-Dialog gibt Ihnen in zwei kompakten Vorträgen einen Überblick über den Schutz von IP entlang des gesamten IP Lifecycles – mit besonderem Fokus auf die Anforderungen im Life Science-Bereich und auf KI-basierte Erfindungen. Aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung ist die Veranstaltung vor allem für Unternehmen, insbesondere Start-ups, in der Branche Life Sciences gedacht.

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/Logo-IP-Dialog.png 693 800 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-04-27 14:36:352026-04-27 14:43:09B&B IP-Dialog am Ku’damm 4. Juni 2026: Patente und KI im Life Science-Bereich
Teaserbild zur Ankündigung des IP Summer Course 2026, der erneut in München stattfinden wird

IP Summer Course 2026

26. April 2026/in Termine

Wir freuen uns, Sie auch in 2025 wieder zu unserem IP Summer Course in München einladen zu können! Vom 30. Juni bis 04. Juli erwartet Sie unter dem Titel „IP Summer Course – Obtaining, Enforcing and Evaluating Intellectual Property Rights in Europe“ ein vielfältiges Programm, das alle wichtigen Aspekte zur Erlangung und zum Schutz geistigen Eigentums in Europa behandelt. Informieren Sie sich jetzt!

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-IPSC-2026.jpg 597 646 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2026-04-26 10:51:212026-04-28 09:09:48IP Summer Course 2026
Foto von WTZ Tagungs- und Eventlocation im Zukunftspark in Heilbronn; hoher WTZ-Turm mit Nebengebäuden; im Hintergrund Stadtbild Heilbronn und Fluß Neckar

IP-Seminar in Heilbronn am 18. Juni 2026

22. April 2026/in Termine

BOEHMERT & BOEHMERT Patent- und Markenseminar am 18. Juni 2026 im Zukunftspark in Heilbronn
Im Frühsommer dieses Jahres bieten wir Ihnen ein kostenfreies Seminar in zwei Modulen zum Patent- und Markenrecht (Soft-IP) an. Als Veranstaltungsort haben wir die Universitätsstadt Heilbronn gewählt, verkehrsgünstig gelegen am Rand der Metropolregionen Stuttgart, Frankfurt und Nürnberg. Wir freuen uns auf Sie!

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2026/03/WTZ-Tagungs-und-Eventlocation-Heilbronn.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-04-22 17:02:312026-04-23 10:55:19IP-Seminar in Heilbronn am 18. Juni 2026
Portraitfoto von Bremer Rechtsanwalt Dr. Eckard Ratien

The Trademark Lawyer: Dr. Eckhard Ratjen über die Durch­setzung nicht-traditio­neller Marken in Deutschland

22. April 2026/in Publikationen Markenrecht

In der Ausgabe 2/2026 des Magazins The Trademark Lawyer beleuchtet BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Eckhard Ratjen die Herausforderungen bei der Durchsetzung nicht-traditioneller Marken in Deutschland. Unter dem Titel „Litigating non-traditional trademarks in Germany: why market context matters for color and shape marks“ befasst sich sein Beitrag mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Farb- und Formmarken in markenrechtlichen Verletzungsverfahren tatsächlich als Herkunftshinweis anerkannt werden. Gerade bei diesen Markenformen stehen Rechteinhaber regelmäßig vor erhöhten Anforderungen, da Gerichte Farben und Produktformen häufig als bloße Gestaltungs- oder Funktionselemente ansehen.

Nicht-traditionelle Marken im Fokus der aktuellen Rechtsprechung

Ausgangspunkt der Analyse ist die zurückhaltende Haltung der deutschen Gerichte gegenüber nicht-traditionellen Marken. Während bei Wort- und Bildmarken die markenmäßige Benutzung meist naheliegt, ist bei Farb- und Formmarken regelmäßig zu klären, ob der Verkehr das betreffende Zeichen überhaupt als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnimmt.

Dr. Ratjen zeigt anhand aktueller Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf, dass eine Durchsetzung dennoch möglich ist. Maßgeblich ist stets eine sorgfältige Betrachtung des konkreten Marktumfelds, in dem das Zeichen verwendet wird. Dabei kommt es unter anderem auf branchenspezifische Kennzeichnungsgewohnheiten, den Grad der Bekanntheit des Zeichens und die Zusammensetzung des relevanten Verkehrs an.

Marktkontext und Verkehrswahrnehmung als entscheidende Kriterien

Anhand der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg („Zinc Yellow“) und Düsseldorf („Smiley“) zeigt Dr. Eckhart Ratjen, Rechtsanwalt für Markenrecht bei BOEHMERT & BOEHMERT in Bremen, dass Farb- und Formmarken in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich durchgesetzt werden können. Entscheidend ist, ob sich das jeweilige Zeichen im relevanten Markt deutlich abhebt und von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.

Dabei kommt es insbesondere auf den konkreten Verwendungskontext, branchentypische Kennzeichnungsgewohnheiten und die Zusammensetzung des relevanten Verkehrs an. Je nach Markt kann die Wahrnehmung der allgemeinen Verbraucher oder spezialisierter Fachkreise maßgeblich sein – ein Aspekt, der insbesondere im Rahmen markenrechtlicher Streitigkeiten von zentraler Bedeutung ist.

Er hebt zudem die Rolle einer fundierten Beweisführung, etwa durch Verkehrsbefragungen, Marktstudien oder Nachweise zur Bekanntheit einer Marke hervor. Deutlich wird, dass bei der Durchsetzung nicht-traditioneller Marken im deutschen Markenrecht weniger die abstrakte Schutzfähigkeit, sondern vor allem die konkrete Marktsituation über den Erfolg entscheidet.

Der vollständige englischsprachige Artikel ist im Magazin The Trademark Lawyer, Issue 2/2026, auf den Seiten 48-52 erschienen und findet sich als pdf hier zur Einsicht.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Ratjen-Eckhard-Portrait-web.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2026-04-22 13:42:342026-04-22 13:50:08The Trademark Lawyer: Dr. Eckhard Ratjen über die Durch­setzung nicht-traditio­neller Marken in Deutschland
Aufgeklapptes Buch mit Brille vor hellem Hintergrund, mit der Headline UPC Update und dem Logo von BOEHMERT & BOEHMERT

Kein Verletzen ohne Fixieren – Das UPC-Berufungs­gericht zur funk­tio­nalen Anspruchs­auslegung und rügelosen Einlassung im elektro­nischen Verfahren

16. April 2026/in UPC-Update Patentverletzung

HUROM v. NUC/WARMCOOK: UPC_CoA_409/2025, 410/2025, 420/2025 – Entscheidung vom 27. März 2026

In dieser Entscheidung präzisiert das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts, dass funktionale Anspruchsmerkmale nicht losgelöst von der in der Beschreibung offenbarten technischen Wirkungsweise ausgelegt werden dürfen – und hebt auf dieser Grundlage ein erstinstanzliches Verletzungsurteil der Lokalkammer Mannheim vollständig auf. Zugleich äußert sich das Gericht zu einer für die UPC-Praxis relevanten Verfahrensfrage: Das bloße Einloggen in das Case Management System begründet keine rügelose Einlassung im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung, die gegenüber der Präklusionsregel in R. 19.7 RoP Vorrang genießt. Die Entscheidung enthält damit praxisrelevante Aussagen sowohl zur Anspruchsauslegung als auch zur internationalen Zuständigkeit am UPC.
Der koreanische Saftpressenhersteller HUROM klagte wegen Verletzung des europäischen Patents EP 2 028 981 (Entsafter mit vertikaler Bauweise) gegen die NUC-Unternehmensgruppe (NUC Korea und deren deutsche Tochter NUC Europe) sowie den französischen Vertriebspartner WARMCOOK, die in mehreren europäischen Ländern den Slow Juicer „AUTO10“ vertrieben. In einem gesonderten Verfahren begehrte HUROM gegen NUC Korea zudem Schadensersatz für Verletzungshandlungen in der Türkei.

Anspruchsauslegung – funktionale Merkmale und die Rolle der Beschreibung

Das Berufungsgericht bestätigt und konkretisiert die in NanoString v. 10x Genomics (UPC_CoA_335/2023) aufgestellten Grundsätze. Die Patentbeschreibung und Zeichnungen sind nicht nur zur Auflösung von Mehrdeutigkeiten heranzuziehen, sondern stets als Auslegungshilfen zu berücksichtigen (Rn. 21 der vorliegenden Entscheidung).
Interessant ist, wie das Berufungsgericht diesen Grundsatz hier anwendet: Es leitet aus der im Anspruch benannten Funktion (Pressen, Mahlen, Entsaften) ein implizites technisches Erfordernis ab – die vertikale Fixierung –, das im Anspruchswortlaut nicht ausdrücklich genannt ist. Funktionale Anspruchsmerkmale werden am UPC damit nicht isoliert nach ihrem Wortlaut, sondern im Zusammenspiel mit der in der Beschreibung offenbarten technischen Wirkungsweise ausgelegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Beschreibung den Schutzbereich in beide Richtungen beeinflussen kann – erweiternd, wenn sie ein breites Verständnis stützt, aber auch einengend, wenn sie technische Voraussetzungen offenbart, die der Fachmann als notwendig erachtet.

Verhältnis von Haupt- und Unteransprüchen

Die Entscheidung enthält zudem eine nützliche Klarstellung zum Verhältnis zwischen unabhängigen und abhängigen Ansprüchen. Die erstinstanzliche Kammer hatte die in den Unteransprüchen 6 und 12 genannten Einrasthaken als zusätzliches Merkmal behandelt, das über Anspruch 1 hinausgehe. Das Berufungsgericht korrigiert dies: Die Unteransprüche konkretisieren die Mittel der Fixierung, nicht aber die Fixierung selbst, die bereits im Hauptanspruch angelegt ist. Diese Abgrenzung dürfte künftig bei der Auslegung funktionaler Merkmale mit zugehörigen Unteransprüchen relevant werden.

Korrektur erstinstanzlicher Entscheidungen

Der Fall zeigt, dass das Berufungsgericht bereit ist, die Anspruchsauslegung der ersten Instanz vollständig zu revidieren – mit der Folge, dass ein zuvor bejahtes Verletzungsurteil samt sämtlicher Rechtsfolgen aufgehoben wird. Für Verfahrensbeteiligte unterstreicht dies die Bedeutung der Berufungsinstanz am UPC und die Notwendigkeit, bereits erstinstanzlich eine Auslegung vorzutragen, die auch vor dem Berufungsgericht Bestand hat.

Verhältnis von Brüssel-Ia-VO und RoP

Die Entscheidung befasst sich zudem mit dem Zusammenspiel zwischen der Präklusionsregel in R. 19.7 RoP und Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in Bezug auf die internationale Zuständigkeit.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass das UPC für Verletzungshandlungen in der Türkei nicht zuständig sei. NUC Korea hatte die Zuständigkeit zwar nicht durch eine fristgerechte Preliminary Objection nach R. 19 RoP, wohl aber in der Klageerwiderung gerügt – was nach Auffassung des Gerichts ausreichte, um eine rügelose Einlassung auszuschließen. Im Einzelnen stellte das Gericht drei Leitsätze auf:

  • Erstens genüge das bloße Einloggen in das CMS nicht, um eine rügelose Einlassung zu begründen – es handele sich um einen rein technischen Zugangsvorgang, nicht um eine bewusste Verfahrenshandlung.
  • Zweitens sei eine Einlassung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO erst anzunehmen, wenn der Beklagte seinen ersten Schriftsatz einreicht – eine Preliminary Objection oder die Klageerwiderung. Rügt der Beklagte die Zuständigkeit in diesem ersten Schriftsatz, liegt gerade keine rügelose Einlassung vor.
  • Drittens überlagere Art. 26 Brüssel-Ia-VO die Präklusionsregel des R. 19.7 RoP: Auch ohne fristgerechte Preliminary Objection kann die internationale Zuständigkeit in der Klageerwiderung gerügt werden, ohne dass die versäumte Frist als rügelose Einlassung gewertet wird.

Art. 26 Brüssel-Ia-VO schließt eine Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung also nicht aus – im Gegenteil, die Vorschrift sieht dies ausdrücklich vor. Die Entscheidung stellt jedoch klar, ab wann eine solche Einlassung überhaupt vorliegen kann und dass R. 19.7 RoP den unionsrechtlich autonom auszulegenden Begriff nicht verdrängen kann. Das Gericht differenziert dabei zwischen dem technischen Zugangsvorgang (Einloggen ins CMS) und der bewussten Verfahrenshandlung (Einreichung des ersten Schriftsatzes) und stellt den Vorrang der Brüssel-Ia-VO gegenüber den RoP fest. Dies gibt Beklagten aus Drittstaaten Sicherheit, dass eine versäumte Preliminary Objection nicht automatisch die internationale Zuständigkeit begründet.

Key Takeaways

Für Kläger:

  • Die Auslegung einzelner Anspruchsmerkmale durch die erstinstanzliche Kammer ist kein verlässlicher Bestandsschutz – das Berufungsgericht legt eigenständig und umfassend aus.
  • Bei der Subsumtion unter funktionale Merkmale ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die angegriffene Ausführungsform die gesamte beanspruchte Funktion erfüllt, einschließlich aus der Beschreibung abgeleiteter technischer Anforderungen.
  • Für Klagen gegen Drittstaaten-Beklagte sollte die Zuständigkeit frühzeitig und unabhängig von R. 19.7 RoP abgesichert werden.

Für Beklagte:

  • Die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele können erheblichen Einfluss auf die Anspruchsauslegung haben – auch zugunsten des Beklagten, indem sie den Schutzbereich einengen.
  • Die Rüge der internationalen Zuständigkeit ist auch ohne vorherige Preliminary Objection noch in der Klageerwiderung möglich, ohne dass dies als rügelose Einlassung gewertet wird.
  • Das bloße Einloggen in das CMS begründet keine Zuständigkeit – es empfiehlt sich dennoch, Zuständigkeitsrügen so früh wie möglich und unmissverständlich zu erheben.
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-3.jpg 597 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-04-16 15:49:232026-04-16 16:04:55Kein Verletzen ohne Fixieren – Das UPC-Berufungs­gericht zur funk­tio­nalen Anspruchs­auslegung und rügelosen Einlassung im elektro­nischen Verfahren

Dr. Sebastian Engels und Dr. Julian Wer­nicke zur Empo­wering‑Consu­mers‑Richt­linie in der Sonder­publi­kation Digital Law

13. April 2026/in Publikationen

In der Publikation Digital Law 2026 beleuchten Dr. Sebastian Engels und Dr. Julian Wernicke, beide Rechtsanwälte am Berliner Standort von BOEHMERT & BOEHMERT, die Auswirkungen der neuen EU‑Empowering‑Consumers‑Richtlinie (EU) 2024/825 auf Nachhaltigkeitsaussagen und Umweltwerbung.

In ihrem Beitrag „Umweltwerbung wird auch zukünftig möglich sein“ befassen sich die Autoren mit den verschärften Anforderungen an sogenannte Green Claims und erläutern, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen künftig weiterhin mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsargumenten werben dürfen. Hintergrund ist die Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die ab Ende September 2026 auch in Deutschland gilt.

Neue Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im Wettbewerbsrecht

Ausgangspunkt der Analyse ist das künftig geltende Verbot allgemeiner, nicht belegter Umweltaussagen. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig produziert“ dürfen nach der neuen Rechtslage nur noch verwendet werden, wenn sie konkret, überprüfbar und transparent erläutert oder durch anerkannte Nachhaltigkeitssiegel belegt sind.
Dr. Sebastian Engels und Dr. Julian Wernicke zeigen auf, dass insbesondere pauschale Werbeaussagen ohne Nachweis oder erläuternden Zusatz ein erhöhtes Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bergen. Gleiches gilt für Umweltziele, die lediglich als Zukunftsversprechen formuliert werden, ohne dass ein realistischer, überprüfbarer Maßnahmenplan vorliegt.

Green Claims, Nachhaltigkeitssiegel und Informationspflichten für Unternehmen

Ein weiterer Schwerpunkt des Beitrags liegt auf der zunehmenden Bedeutung von Transparenz und Beweisbarkeit. Unternehmen müssen künftig nicht nur darlegen können, dass einzelne ökologische Eigenschaften zutreffen, sondern auch klar kommunizieren, auf welchen Teil eines Produkts oder welchen Abschnitt der Wertschöpfungskette sich eine Aussage bezieht.
Die Autoren machen deutlich, dass auch bei der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln größere Sorgfalt geboten ist. Neben staatlich anerkannten Siegeln kommen nur solche Zertifizierungen in Betracht, die strenge Anforderungen an Unabhängigkeit, Transparenz und Kontrolle erfüllen. Viele derzeit verwendete Siegel dürften diese Voraussetzungen künftig nicht mehr erfüllen.
Zudem weisen die Verfasser der Artikels auf erweiterte Informationspflichten hin, etwa im Hinblick auf Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Produktlanglebigkeit. Diese Aspekte gewinnen für nachhaltige Kaufentscheidungen zunehmend an Bedeutung und werden künftig rechtlich stärker eingefordert.

Der vollständige Beitrag von Dr. Sebastian Engels und Dr. Julian Wernicke ist in der Sonderbeilage Digital Law 2026 von SMART Media erschienen, die dem Handelsblatt als Beilage am 9. April 2026 beigefügt war. Der Artikel mit dem Titel „Umweltwerbung wird auch zukünftig möglich sein“ findet sich auf Seite 16 der pdf.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2026-04-13 10:40:592026-04-23 11:12:14Dr. Sebastian Engels und Dr. Julian Wer­nicke zur Empo­wering‑Consu­mers‑Richt­linie in der Sonder­publi­kation Digital Law
Blauer, leuchtender Würfel, der aus einer elektronischen Platine mit Leiterbahnen herausragt und das Titelbild des Flyers für das BOEHMERT & BOEHMERT IP-Seminar in Kiel bildet.

IP-Seminar in Kiel am 16. April 2026

7. April 2026/in Termine

Wie lassen sich Ideen, Innovationen und neue Technologien wirksam schützen – und zugleich strategisch im Unternehmen einsetzen? Das erste BOEHMERT & BOEHMERT IP-Seminar in Kiel widmet sich dieser und anderen aktuellen Fragestellungen. Melden Sie sich kostenlos an und erhalten Sie in vier kompakten Vorträgen praxisnahe Einblicke!

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2026/02/Beitragsbild-IP-Seminar-Kiel-2026-Kopie.jpg 400 400 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2026-04-07 06:00:582026-04-07 10:00:41IP-Seminar in Kiel am 16. April 2026
Blaues Bild in Puzzleoptik mit der Headline UPC Update und dem Logo von BOEHMERT & BOEHMERT

UPC Court of Appeal zur Sicherheits­leistung: Litigation Insurance grundsätzlich berücksichti­gungsfähig

1. April 2026/in UPC-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht, Patentverletzung

Der Court of Appeal erkennt Litigation Insurance als grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Instrument im Rahmen der Sicherheitsleistung an.

Mit Entscheidung vom 21. Februar 2026 in der Sache Astellas Institute for Regenerative Medicine v Healios K.K. (UPC_CoA_489/2025) hat der Unified Patent Court Court of Appeal klargestellt, dass Litigation Insurance im Rahmen der Sicherheitsleistung für Prozesskosten grundsätzlich berücksichtigt werden kann.

Die Entscheidung setzt einen wichtigen Akzent für die Praxis vor dem UPC. Zwar wird Litigation Insurance nicht automatisch klassischen Sicherheiten gleichgestellt, sie wird jedoch als potenziell relevantes Instrument zur Absicherung von Kostenrisiken anerkannt.

Hintergrund

Ausgangspunkt war ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten. Die antragstellende Partei machte geltend, dass das Risiko bestehe, einen möglichen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können.

Die Gegenseite verwies unter anderem auf eine Litigation-Insurance-Lösung, die die Übernahme etwaiger Kosten abdecken sollte. Damit stellte sich die zentrale Frage, ob eine solche Versicherung geeignet ist, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu entbehrlich zu machen.

Grundsätzliche Anerkennung von Litigation Insurance

Der Court of Appeal stellte klar, dass Litigation Insurance bei der Beurteilung der Kostentragungsfähigkeit grundsätzlich berücksichtigt werden kann.

Dies stellt eine wesentliche Klarstellung dar. Das Gericht erkennt an, dass moderne Prozessstrukturen Versicherungsmodelle umfassen können, die zur Absicherung von Kostenrisiken dienen.

Gleichzeitig betont der Court of Appeal, dass daraus keine automatische Gleichstellung mit klassischen Sicherheiten folgt.

Keine Gleichwertigkeit mit klassischen Sicherheiten

Entscheidend bleibt, ob das Risiko der Nichterstattung tatsächlich ausgeschlossen oder hinreichend reduziert wird.

Vor diesem Hintergrund ist Litigation Insurance nicht ohne Weiteres mit einer Bankgarantie gleichzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Versicherung.

Das Gericht stellt damit klar, dass eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich ist und unterschiedliche Sicherungsinstrumente nicht schematisch gleichbehandelt werden.

Maßstäbe der Prüfung

Die Entscheidung zeigt, dass Litigation-Insurance-Modelle einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

Relevant sind insbesondere:

  • ein durchsetzbarer Anspruch auf Kostendeckung,
  • ein ausreichender Deckungsumfang,
  • sowie die Verlässlichkeit der tatsächlichen Leistung.

Versicherungsmodelle mit Einschränkungen, Bedingungen oder Unsicherheiten können nach der Entscheidung nicht ausreichen, um das Kostenrisiko auszuräumen.

Praktische Auswirkungen

Die Entscheidung hat unmittelbare praktische Bedeutung. Zum einen eröffnet sie die Möglichkeit, Litigation Insurance als Bestandteil der Absicherung gegen Kostenrisiken im UPC-Verfahren einzusetzen. Zum anderen macht sie deutlich, dass solche Modelle nur dann durchgreifen, wenn ihre Belastbarkeit im Einzelfall nachgewiesen werden kann. Zugleich bleibt es der Gegenseite unbenommen, die Eignung solcher Absicherungen in Frage zu stellen und zusätzliche Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Fazit

Der Court of Appeal erkennt Litigation Insurance als grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Instrument im Rahmen der Sicherheitsleistung an. Die Entscheidung stellt jedoch klar, dass deren Akzeptanz von einer konkreten und substanzbezogenen Prüfung abhängt. Entscheidend bleibt, ob eine verlässliche und durchsetzbare Absicherung des Kostenrisikos gewährleistet ist.

Erste Marktreaktionen zeigen bereits, dass Versicherer beginnen, entsprechende Produkte gezielt für UPC-Verfahren zu strukturieren und anzubieten.

 

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-2.jpg 598 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-04-01 18:28:322026-04-01 18:32:15UPC Court of Appeal zur Sicherheits­leistung: Litigation Insurance grundsätzlich berücksichti­gungsfähig

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