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Aufgeklapptes Buch mit Brille vor hellem Hintergrund, mit der Headline UPC Update und dem Logo von BOEHMERT & BOEHMERT

Kein Verletzen ohne Fixieren – Das UPC-Berufungs­gericht zur funk­tio­nalen Anspruchs­auslegung und rügelosen Einlassung im elektro­nischen Verfahren

16. April 2026/in UPC-Update, Patentverletzung

HUROM v. NUC/WARMCOOK: UPC_CoA_409/2025, 410/2025, 420/2025 – Entscheidung vom 27. März 2026

In dieser Entscheidung präzisiert das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts, dass funktionale Anspruchsmerkmale nicht losgelöst von der in der Beschreibung offenbarten technischen Wirkungsweise ausgelegt werden dürfen – und hebt auf dieser Grundlage ein erstinstanzliches Verletzungsurteil der Lokalkammer Mannheim vollständig auf. Zugleich äußert sich das Gericht zu einer für die UPC-Praxis relevanten Verfahrensfrage: Das bloße Einloggen in das Case Management System begründet keine rügelose Einlassung im Sinne der Brüssel-Ia-Verordnung, die gegenüber der Präklusionsregel in R. 19.7 RoP Vorrang genießt. Die Entscheidung enthält damit praxisrelevante Aussagen sowohl zur Anspruchsauslegung als auch zur internationalen Zuständigkeit am UPC.
Der koreanische Saftpressenhersteller HUROM klagte wegen Verletzung des europäischen Patents EP 2 028 981 (Entsafter mit vertikaler Bauweise) gegen die NUC-Unternehmensgruppe (NUC Korea und deren deutsche Tochter NUC Europe) sowie den französischen Vertriebspartner WARMCOOK, die in mehreren europäischen Ländern den Slow Juicer „AUTO10“ vertrieben. In einem gesonderten Verfahren begehrte HUROM gegen NUC Korea zudem Schadensersatz für Verletzungshandlungen in der Türkei.

Anspruchsauslegung – funktionale Merkmale und die Rolle der Beschreibung

Das Berufungsgericht bestätigt und konkretisiert die in NanoString v. 10x Genomics (UPC_CoA_335/2023) aufgestellten Grundsätze. Die Patentbeschreibung und Zeichnungen sind nicht nur zur Auflösung von Mehrdeutigkeiten heranzuziehen, sondern stets als Auslegungshilfen zu berücksichtigen (Rn. 21 der vorliegenden Entscheidung).
Interessant ist, wie das Berufungsgericht diesen Grundsatz hier anwendet: Es leitet aus der im Anspruch benannten Funktion (Pressen, Mahlen, Entsaften) ein implizites technisches Erfordernis ab – die vertikale Fixierung –, das im Anspruchswortlaut nicht ausdrücklich genannt ist. Funktionale Anspruchsmerkmale werden am UPC damit nicht isoliert nach ihrem Wortlaut, sondern im Zusammenspiel mit der in der Beschreibung offenbarten technischen Wirkungsweise ausgelegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Beschreibung den Schutzbereich in beide Richtungen beeinflussen kann – erweiternd, wenn sie ein breites Verständnis stützt, aber auch einengend, wenn sie technische Voraussetzungen offenbart, die der Fachmann als notwendig erachtet.

Verhältnis von Haupt- und Unteransprüchen

Die Entscheidung enthält zudem eine nützliche Klarstellung zum Verhältnis zwischen unabhängigen und abhängigen Ansprüchen. Die erstinstanzliche Kammer hatte die in den Unteransprüchen 6 und 12 genannten Einrasthaken als zusätzliches Merkmal behandelt, das über Anspruch 1 hinausgehe. Das Berufungsgericht korrigiert dies: Die Unteransprüche konkretisieren die Mittel der Fixierung, nicht aber die Fixierung selbst, die bereits im Hauptanspruch angelegt ist. Diese Abgrenzung dürfte künftig bei der Auslegung funktionaler Merkmale mit zugehörigen Unteransprüchen relevant werden.

Korrektur erstinstanzlicher Entscheidungen

Der Fall zeigt, dass das Berufungsgericht bereit ist, die Anspruchsauslegung der ersten Instanz vollständig zu revidieren – mit der Folge, dass ein zuvor bejahtes Verletzungsurteil samt sämtlicher Rechtsfolgen aufgehoben wird. Für Verfahrensbeteiligte unterstreicht dies die Bedeutung der Berufungsinstanz am UPC und die Notwendigkeit, bereits erstinstanzlich eine Auslegung vorzutragen, die auch vor dem Berufungsgericht Bestand hat.

Verhältnis von Brüssel-Ia-VO und RoP

Die Entscheidung befasst sich zudem mit dem Zusammenspiel zwischen der Präklusionsregel in R. 19.7 RoP und Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in Bezug auf die internationale Zuständigkeit.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass das UPC für Verletzungshandlungen in der Türkei nicht zuständig sei. NUC Korea hatte die Zuständigkeit zwar nicht durch eine fristgerechte Preliminary Objection nach R. 19 RoP, wohl aber in der Klageerwiderung gerügt – was nach Auffassung des Gerichts ausreichte, um eine rügelose Einlassung auszuschließen. Im Einzelnen stellte das Gericht drei Leitsätze auf:

  • Erstens genüge das bloße Einloggen in das CMS nicht, um eine rügelose Einlassung zu begründen – es handele sich um einen rein technischen Zugangsvorgang, nicht um eine bewusste Verfahrenshandlung.
  • Zweitens sei eine Einlassung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO erst anzunehmen, wenn der Beklagte seinen ersten Schriftsatz einreicht – eine Preliminary Objection oder die Klageerwiderung. Rügt der Beklagte die Zuständigkeit in diesem ersten Schriftsatz, liegt gerade keine rügelose Einlassung vor.
  • Drittens überlagere Art. 26 Brüssel-Ia-VO die Präklusionsregel des R. 19.7 RoP: Auch ohne fristgerechte Preliminary Objection kann die internationale Zuständigkeit in der Klageerwiderung gerügt werden, ohne dass die versäumte Frist als rügelose Einlassung gewertet wird.

Art. 26 Brüssel-Ia-VO schließt eine Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung also nicht aus – im Gegenteil, die Vorschrift sieht dies ausdrücklich vor. Die Entscheidung stellt jedoch klar, ab wann eine solche Einlassung überhaupt vorliegen kann und dass R. 19.7 RoP den unionsrechtlich autonom auszulegenden Begriff nicht verdrängen kann. Das Gericht differenziert dabei zwischen dem technischen Zugangsvorgang (Einloggen ins CMS) und der bewussten Verfahrenshandlung (Einreichung des ersten Schriftsatzes) und stellt den Vorrang der Brüssel-Ia-VO gegenüber den RoP fest. Dies gibt Beklagten aus Drittstaaten Sicherheit, dass eine versäumte Preliminary Objection nicht automatisch die internationale Zuständigkeit begründet.

Key Takeaways

Für Kläger:

  • Die Auslegung einzelner Anspruchsmerkmale durch die erstinstanzliche Kammer ist kein verlässlicher Bestandsschutz – das Berufungsgericht legt eigenständig und umfassend aus.
  • Bei der Subsumtion unter funktionale Merkmale ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die angegriffene Ausführungsform die gesamte beanspruchte Funktion erfüllt, einschließlich aus der Beschreibung abgeleiteter technischer Anforderungen.
  • Für Klagen gegen Drittstaaten-Beklagte sollte die Zuständigkeit frühzeitig und unabhängig von R. 19.7 RoP abgesichert werden.

Für Beklagte:

  • Die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele können erheblichen Einfluss auf die Anspruchsauslegung haben – auch zugunsten des Beklagten, indem sie den Schutzbereich einengen.
  • Die Rüge der internationalen Zuständigkeit ist auch ohne vorherige Preliminary Objection noch in der Klageerwiderung möglich, ohne dass dies als rügelose Einlassung gewertet wird.
  • Das bloße Einloggen in das CMS begründet keine Zuständigkeit – es empfiehlt sich dennoch, Zuständigkeitsrügen so früh wie möglich und unmissverständlich zu erheben.
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-3.jpg 597 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-04-16 15:49:232026-04-16 16:04:55Kein Verletzen ohne Fixieren – Das UPC-Berufungs­gericht zur funk­tio­nalen Anspruchs­auslegung und rügelosen Einlassung im elektro­nischen Verfahren

Autor

Dr. Michael Rüberg, LL.M. (London)
Dr. Lars Eggersdorfer
Victor V. Fetscher, LL.M. (Tel Aviv)
Micheline Verwohlt

Inhalte

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