The Trademark Lawyer: Dr. Eckhard Ratjen über die Durchsetzung nicht-traditioneller Marken in Deutschland
In der Ausgabe 2/2026 des Magazins The Trademark Lawyer beleuchtet BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Eckhard Ratjen die Herausforderungen bei der Durchsetzung nicht-traditioneller Marken in Deutschland. Unter dem Titel „Litigating non-traditional trademarks in Germany: why market context matters for color and shape marks“ befasst sich sein Beitrag mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Farb- und Formmarken in markenrechtlichen Verletzungsverfahren tatsächlich als Herkunftshinweis anerkannt werden. Gerade bei diesen Markenformen stehen Rechteinhaber regelmäßig vor erhöhten Anforderungen, da Gerichte Farben und Produktformen häufig als bloße Gestaltungs- oder Funktionselemente ansehen.
Nicht-traditionelle Marken im Fokus der aktuellen Rechtsprechung
Ausgangspunkt der Analyse ist die zurückhaltende Haltung der deutschen Gerichte gegenüber nicht-traditionellen Marken. Während bei Wort- und Bildmarken die markenmäßige Benutzung meist naheliegt, ist bei Farb- und Formmarken regelmäßig zu klären, ob der Verkehr das betreffende Zeichen überhaupt als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnimmt.
Dr. Ratjen zeigt anhand aktueller Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf, dass eine Durchsetzung dennoch möglich ist. Maßgeblich ist stets eine sorgfältige Betrachtung des konkreten Marktumfelds, in dem das Zeichen verwendet wird. Dabei kommt es unter anderem auf branchenspezifische Kennzeichnungsgewohnheiten, den Grad der Bekanntheit des Zeichens und die Zusammensetzung des relevanten Verkehrs an.
Marktkontext und Verkehrswahrnehmung als entscheidende Kriterien
Anhand der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg („Zinc Yellow“) und Düsseldorf („Smiley“) zeigt Dr. Eckhart Ratjen, Rechtsanwalt für Markenrecht bei BOEHMERT & BOEHMERT in Bremen, dass Farb- und Formmarken in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich durchgesetzt werden können. Entscheidend ist, ob sich das jeweilige Zeichen im relevanten Markt deutlich abhebt und von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.
Dabei kommt es insbesondere auf den konkreten Verwendungskontext, branchentypische Kennzeichnungsgewohnheiten und die Zusammensetzung des relevanten Verkehrs an. Je nach Markt kann die Wahrnehmung der allgemeinen Verbraucher oder spezialisierter Fachkreise maßgeblich sein – ein Aspekt, der insbesondere im Rahmen markenrechtlicher Streitigkeiten von zentraler Bedeutung ist.
Er hebt zudem die Rolle einer fundierten Beweisführung, etwa durch Verkehrsbefragungen, Marktstudien oder Nachweise zur Bekanntheit einer Marke hervor. Deutlich wird, dass bei der Durchsetzung nicht-traditioneller Marken im deutschen Markenrecht weniger die abstrakte Schutzfähigkeit, sondern vor allem die konkrete Marktsituation über den Erfolg entscheidet.
Der vollständige englischsprachige Artikel ist im Magazin The Trademark Lawyer, Issue 2/2026, auf den Seiten 48-52 erschienen und findet sich als pdf hier zur Einsicht.
