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Porträtfoto von Dr. Daniel Herrmann, Patentanwalt und Partner bei BOEHMERT & BOEHMERT in Frankfurt/ München

„Schutzrechte haben erhebliche Auswirkung auf das Geschäft“ – Interview mit Dr. Daniel Herrmann in der WiWo-Beilage 12/2025

16. Dezember 2025/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mithilfe einer IP-Strategie ihre Rechte schützen und Wachstum generieren können, erklärt Dr. Herrmann in einer Beilage der WirtschaftsWoche, Ausgabe Dezember 2025.

Der Schutz geistigen Eigentums sei vor allem für kleine und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung, so BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwalt Dr. Daniel Herrmann im Interview mit der Redaktion von inpact, einer Beilage der WirtschaftsWoche.
Die Risiken für Ideendiebstahl haben durch Digitalisierung, Internationalisierung und den Einsatz Künstlicher Intelligenz deutlich zugenommen. Darüber hinaus erhöhen Hackerangriffe und die steigende Mitarbeiterfluktuation die Gefahr des Wissensabflusses.

Eine gezielte IP-Strategie könne dagegen Wachstum fördern: Schutzrechte sichern Marktanteile, schaffen Exklusivität und dienen als Verhandlungsmasse für Lizenzierungen oder Kreuzlizenzen.
Studien zeigen, dass KMU, die Patente anmelden, mit einer Wahrscheinlichkeit von bis zu 20 Prozent wachsen. Im Fall europäischer Patente betrage die Wachstumswahrscheinlichkeit sogar 30 Prozent.
Ein gut strukturiertes IP-Portfolio steigere noch dazu den Unternehmenswert, da immateriellen Vermögenswerten bei Investitionen – man denke hier auch an Start-ups – sowie Akquisitionen und Fusionen eine entscheidende Rolle zukomme.

Das vollständige Interview mit Dr. Daniel Herrmann steht online hier zur Verfügung.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2024/09/Herrmann-Daniel-Portrait-web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-12-16 12:06:352025-12-16 12:06:35„Schutzrechte haben erhebliche Auswirkung auf das Geschäft“ – Interview mit Dr. Daniel Herrmann in der WiWo-Beilage 12/2025
Dr. Julian Wernicke, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Dr. Julian Wernicke in GRUR Prax 23/2025 über persönlichkeits­verletzende Äußer­ungen im Mandats­verhältnis

9. Dezember 2025/in Publikationen

In welchem Umfang sind persönlichkeitsverletzende Äußerungen im Mandatsverhältnis angreifbar? Das OLG Dresden hat in einem Urteil wichtige Klarstellungen zur Geltendmachung möglicher Unterlassungsansprüche getroffen.

Die Frage, in welchem Umfang Äußerungen von Mandantinnen und Mandanten rechtlich angreifbar sind, beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 8. September 2025 mit verschiedenen Äußerungen eines Mandanten gegenüber seiner Rechtsanwältin befasst und wichtige Klarstellungen zur Geltendmachung möglicher Unterlassungsansprüche getroffen.

In seinem Beitrag „Äußerungen innerhalb des Mandatsverhältnisses“ in der GRUR Prax 23/2025 analysiert BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Julian Wernicke die Entscheidung des OLG Dresden, der eine Klage einer Rechtsanwältin zugrunde lag, die sich gegen Äußerungen ihres Mandanten sowohl in Telefonaten als auch in einer negativen Online-Bewertung wandte.

Das Gericht stellte fest, dass Äußerungen, die im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs innerhalb des Mandatsverhältnisses erfolgen, privilegiert sind und daher nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein können. Darüber hinaus entschied das OLG Dresden, dass die Klägerin durch die streitgegenständlichen Aussagen nicht persönlich betroffen war, da sie – trotz ihrer Stellung als Partnerin – nicht in einer Weise mit der Kanzlei identifiziert wird, die eine unmittelbare persönliche Zuordnung ermöglicht.

In seinem Artikel ordnet Julian Wernicke die Entscheidung ein und hebt hervor, dass die Privilegierung vertraulicher Mandantengespräche ein wesentliches Element anwaltlicher Berufsausübung bildet. Er betont zugleich, dass die Frage der persönlichen Betroffenheit sorgfältig zu prüfen ist, wenn Äußerungen nicht eindeutig auf eine bestimmte Person gerichtet sind.

Der vollständige Beitrag von Julian Wernicke steht registrierten Nutzerinnen und Nutzern von Beck Online hier zur Verfügung.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2023/05/Wernicke-Julian-Portrait-Web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-12-09 11:16:182025-12-10 13:36:40Dr. Julian Wernicke in GRUR Prax 23/2025 über persönlichkeits­verletzende Äußer­ungen im Mandats­verhältnis
Dr. Julian Wernicke, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

EuGH spezifiziert Schutz für Werke der angewandten Kunst

4. Dezember 2025/in IP-Update Urheberrecht

Am 4. Dezember 2025 hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 entschieden, wie bei Möbeln und anderen Gegenständen der angewandten Kunst geprüft werden muss, ob sie den urheberrechtlichen Schutz als „Werk“ der angewandten Kunst genießen.

Hintergrund der Entscheidung

Die streitigen Verfahren betreffen zum einen die schwedischen Gesellschaften Mio AB u.a. sowie Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag (Asplund). Asplund entwirft und produziert Einrichtungsgegenstände und Möbel, vor allem Esstische der Serie „Palais Royal“. Mio betreibt Einzelhandel in der Möbel- und Einrichtungsbranche und hat u. a. Esstische der Möbelserie „Cord“ in ihrem Sortiment. Asplund machte gegenüber Mio geltend, die „Palais Royal“-Tische seien als Werke der angewandten Kunst geschützt und Mio habe mit ihren „Cord“-Tischen seine Urheberrechte verletzt.

Im zweiten Verfahren stand ein ähnlicher Sachverhalt zwischen der USM U. Schärer Söhne AG und der konektra GmbH in Deutschland im Raum.

Die vorlegenden Gerichte aus Schweden und Deutschland wandten sich mit verschiedenen Fragen an den EuGH, wie ein Gebrauchsgegenstand als Werk der angewandten Kunst zu beurteilen ist und in welchen Fällen ein solches Werk verletzt ist.

Einschätzung des EuGH

Zunächst beschäftigt sich der Gerichtshof mit der Überlappung von Urheber- und Designschutz. Er stellt klar, dass die beiden Schutzrechte unterschiedliche Ziele verfolgten und verschiedene Voraussetzungen unterlägen, weswegen kein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst liegt vor, wenn es als Original angesehen wird, weil der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Diese Originalität fehle, wenn die Schaffung des Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt worden sei, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen hätten. Für den Designschutz kommt es dagegen auf die objektiven Schutzkriterien Neuheit und Eigenart an, die im Vergleich zu älteren Designs beurteilt werden.

Anschließend konkretisiert der Gerichtshof die Kriterien zur Beurteilung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst. Demnach muss der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers „widerspiegeln“, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen „zum Ausdruck bringt“, damit er als originelle Schöpfung angesehen werden kann. Dabei können zwar der Schaffensprozess und die Absichten des Urhebers berücksichtigt werden, jedoch nur, wenn diese Aspekte im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen. Die kreative Entscheidung des Urhebers muss sich also in der Form des Gegenstands suchen und identifizieren lassen. Externe Faktoren wie die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen sind unbeachtlich.

Schließlich äußert sich der Gerichtshof zur Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wie folgt: Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck sowie die Gestaltungshöhe des Werks sind unerheblich.

Bedeutung für die Praxis und Designbranche

Für Rechteinhaber ist das Urteil eine wichtige Bestätigung. Der Schutz urheberrechtlich relevanter Gestaltungen ist nicht auf „Kunstwerke“ im klassischen Sinne beschränkt, sondern kann auch Möbel, Lampen, Spielfiguren und andere (mehr oder weniger) Designobjekte umfassen. Ein parallel oder vormals bestehender Designschutz hat keinen Einfluss auf den Urheberrechtsschutz.

Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist die Originalität des Werks. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH insbesondere deutlich gemacht, welche Faktoren bei der Beurteilung, wann ein Gebrauchsgegenstand als Original anzusehen ist, keine Rolle spielen. Gerade die subjektive Absicht des Urhebers spielt demnach keine Rolle. Auch nach der Schaffung des Gegenstands verliehene Designpreise und andere Auszeichnungen sind unbeachtlich.

Für Designer und Produkthersteller ist somit maßgeblich, ob sich ihre Persönlichkeit in dem von ihnen geschaffenen Gegenstand widerspiegelt, indem die Gestaltung ihre freien und kreativen Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Fallen Idee und Ausdruck dagegen zusammen, weil die technischen Funktionen den Ausdruck vorgeben und die Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee somit beschränkt sind, ist das Kriterium der Originalität nicht erfüllt. Dies spiegelt sich auch bei der Verletzung wider, denn es sind gerade die kreativen Elemente des geschützten Werks, die im Verletzungsgegenstand wiedererkennbar sein müssen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2023/05/Wernicke-Julian-Portrait-Web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-12-04 17:14:342025-12-04 17:36:12EuGH spezifiziert Schutz für Werke der angewandten Kunst

Prof. Dr. Heinz Goddar und Melanie Müller als Co-Autoren in Les Nouvelles, Dezember 2025, zum Potenzial des PMAC

4. Dezember 2025/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Das Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC) des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) startet 2026. Es bietet vertrauliche, effiziente Lösungen für komplexe Patent- und SEP-Streitigkeiten – eine flexible Alternative zur klassischen Klage.

Im Artikel „Potential of the Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC) of the Unified Patent Court (UPC)“ der diesjährigen Dezemberausgabe des „Journal der Licencing Executives Society International“, beleuchten die Autoren Rebekka Porath (Intellectual Property Fellow Innovation Network Germany), Dr. Peter Camesasca, (Partner von Camesasca BVBA, Brüssel, Belgien) sowie die BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte Prof. Dr. Heinz Goddar (Patentanwalt) und Melanie Müller (Rechtsanwältin) den institutionellen Rahmen, die Zuständigkeit und das Verfahrenspotenzial des Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC).

Dieses wurde als institutioneller Bestandteil mit der Einführung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) geschaffen und soll ab 2026 als spezialisierte ADR-Stelle (Alternative Dispute Resolution) für Patentstreitigkeiten fungieren. Das PMAC bietet Mediation und Schiedsverfahren für europäische und Einheitspatente sowie ergänzende Schutzzertifikate an. Ziel ist es, Verfahren effizienter, flexibler und vertraulich zu gestalten und damit die UPC-Gerichtsverfahren zu ergänzen.

Im ihrem Artikel sehen die Autoren ein besonderes Potenzial des PMAC bei SEP-/FRAND-Streitigkeiten (Standard Essential Patents), nachdem die EU die geplante SEP-Verordnung zurückgezogen hat.
Das PMAC könne hier eine Lücke schließen, indem es eine neutrale Plattform für Lizenzverhandlungen biete. Allerdings fehlen verpflichtende Mechanismen und Transparenz, wie sie die SEP-Verordnung vorgesehen hatte. Die Autoren schlagen vor, Anreize für Kooperation und teilweise Offenlegung anonymisierter Ergebnisse zu prüfen.

Darüber hinaus könne die jüngste Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in BSH vs. Electrolux und die damit verbundene Erweiterung der Zuständigkeit europäischer Gerichte für grenzüberschreitende Patentstreitigkeiten die Attraktivität des PMAC für globale Streitbeilegungen erhöhen.

Insgesamt sehen die Autoren das PMAC als neuen Akteur im Bereich der europäischen Patentstreitigkeiten. Es werde die Gerichte nicht ersetzen, aber es lohne sich, das PMAC kennenzulernen und sich mit ihm auseinanderzusetzen. Und mit der Zeit könne das PMAC womöglich in die Familie der etablierten internationalen ADR-Institutionen aufgenommen werden.

Mitgliedern der Licencing Executives Society International, kurz LESI, steht der vollständige Artikel in englischer Sprache hier zum Download zur Verfügung.

Ergänzung Januar 2026: Der oben erwähnte Artikel mit dem Titel „Potential of the Patent Mediation and Arbitration Centre (PMAC) of the Unified Patent Court (UPC)“ wurde vom Vorstand der Licencing Executives Society International zur Veröffentlichung des Monats in Les Nouvelles 1/2026 gewählt.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-12-04 12:40:262026-01-07 14:22:35Prof. Dr. Heinz Goddar und Melanie Müller als Co-Autoren in Les Nouvelles, Dezember 2025, zum Potenzial des PMAC
Dr. Michael Rüberg, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

BSH als Tür­öffner für grenz­über­schreitende Patent­durch­setzung: Die Fälle Regeneron/Bayer vs Formycon und Onesta vs BMW

1. Dezember 2025/in IP-Update, UPC-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht, Patentverletzung

Das EuGH-Urteil in BSH v. Electrolux (C-339/22) verändert die Spielregeln. Nationale Gerichte werden zu zentralen Knotenpunkten transnationaler Streitigkeiten und können über Patentverletzungen entscheiden, selbst wenn das Patent in mehreren Staaten gilt. Erste Praxisfälle zeigen die Tragweite.

Mit dem Urteil BSH Hausgeräte v. Electrolux (EuGH, C-339/22) hat der Gerichtshof der Europäischen Union zentrale Fragen der internationalen Zuständigkeit in Patentsachen neu strukturiert. Der EuGH stellte klar, dass ein nationales Gericht am Sitz des Beklagten über die Verletzung eines Patents entscheiden kann, auch wenn dieses Patent in anderen Staaten gilt und selbst dann, wenn in jenen Staaten Rechtsbestandsverfahren anhängig sind. Entscheidend ist allein, dass das angerufene Gericht nicht die Rechtsbeständigkeit mit Wirkung erga omnes entscheidet, da diese Frage nach Art. 24(4) Brüssel-Ia-VO weiterhin exklusiv dem Schutzrechtsstaat vorbehalten bleibt; eine Beurteilung der Rechtsbeständigkeit im Verhältnis inter partes ist dem angerufenen Gericht indes erlaubt. Für weitere Einzelheiten s. unseren früheren Artikel „Richtungsweisendes Urteil des EuGH mit erheblichen Aus­wirkungen auf die Strate­gien bei europäischen Patent­streitig­keiten“ vom 28. Februar 2025.

Diese Logik beschränkt sich nicht auf europäische Patente. Sie eröffnet für jedes Patent, einschließlich US- oder anderer ausländischer Schutzrechte, die Möglichkeit, dass ein europäischer Beklagtensitz internationale Zuständigkeit für Verletzung begründet. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass Patentinhaber die neuen Möglichkeiten früh strategisch nutzen. Besonders sichtbar wird dies in zwei aktuellen Verfahren vor dem Landgericht München I: im Life-Sciences-Fall Regeneron/Bayer gegen Formycon, der erstmals eine europaweit wirkende Unterlassungsverfügung auf Basis eines EP-Patents im BSH-Rahmen zeigt, und im Connected-Car-Fall Onesta IP gegen BMW, in dem die Anwendung auf US-Patente im Raum steht.

Regeneron/Bayer gegen Formycon: Erste umfassende Anwendung der BSH-Systematik im EP-Kontext

Im Verfahren Regeneron/Bayer gegen Formycon ging es um die Frage der Verletzung eines europäischen Patents, dessen deutscher Teil zuvor in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten worden war. Das LG München I erließ zunächst eine einstweilige Verfügung und später eine dauerhafte Unterlassungsverfügung, die Wirkungen in mehr als zwanzig europäischen Staaten entfaltete. Das Gericht knüpfte seine internationale Zuständigkeit ausdrücklich an die vom EuGH in BSH bestätigte Beklagtensitz-Zuständigkeit an.

Der bereits gesicherte Rechtsbestand des deutschen Patentteils spielte im Verletzungsverfahren keine eigenständige Rolle mehr; im Mittelpunkt stand die Frage, ob die von Formycon geplante Ausführungsform die technische Lehre des Patents, jedenfalls nach Maßgabe der Äquivalenz, verwirklicht. Bemerkenswert ist, dass das LG München I weder für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten gesonderte technische Prüfungen verlangte noch Gutachten zur Anwendung ausländischen Rechts einholte. Die Kammer stellte klar, dass es Sache der Beklagten sei, substantiiert darzulegen, dass die für andere Mitgliedstaaten vorgesehenen Produktvarianten technisch abweichen oder dass abweichende nationale Rechtslagen die Anwendung ausländischen Verletzungsrechts erforderten. Da Formycon hierzu keinen konkreten Vortrag leistete, ging das Gericht von einem Gleichlauf der entscheidungserheblichen Parameter aus.

Auf dieser Grundlage konnte das LG München I seine Verletzungsanalyse des deutschen Patentteils, einschließlich der Bejahung einer äquivalenten Verletzung, auf sämtliche erfassten europäischen Märkte übertragen. Der Fall stellt damit das erste bekannt gewordene Beispiel dar, in dem ein deutsches Gericht die in BSH formulierten Grundsätze konsequent auf ein EP-Patent anwendet und hieraus eine breit angelegte, europaweit wirksame Unterlassungsverfügung ableitet.

Onesta gegen BMW: Testfall für eine Nutzung von BSH auch über Europa hinaus

Während Regeneron die BSH-Struktur innerhalb des europäischen Patentsystems nutzt, geht Onesta IP einen Schritt weiter. Das Unternehmen erhob beim LG München I drei Klagen gegen die BMW AG. Neben einem europäischen Patent macht Onesta zwei US-Patente geltend, die angeblich durch in Deutschland hergestellte Head-Unit-Module verletzt werden.

Der Fall ist von besonderer Bedeutung, weil er erstmals die Frage aufwirft, wie weit die in BSH entwickelte Logik tatsächlich reicht. Auf Grundlage des Beklagtensitzes und der strikt getrennten Zuständigkeitsregime) könnte ein deutsches Gericht befugt sein, festzustellen, ob nach deutschem Sachverhaltshintergrund eine Verletzung von US-Patenten vorliegt. In Fortführung von BSH dürfte es gute Argumente geben, diese Zuständigkeit zu bejahen.

Spannend zu beobachten, wird es sein, wie das LG München I die Fragen des US-Patentrechts (nach aller Voraussicht dann auf der Basis eines Rechtsgutachtens zum ausländischen Recht) beurteilt. Käme es zu einer Verurteilung, wäre es durchaus bemerkenswert, dass erstmals nach BSH ein US-Patent unter Nutzung deutschen Prozessrechts durchgesetzt wird, d.h. ohne die Notwendigkeit eines Discovery-Verfahrens, ohne Einbeziehung einer Jury, in noch abzuwartender Beurteilung der eBay-Faktoren durch ein deutsches Gericht im Rahmen des Unterlassungsantrages, etc. Je nach Ausgang und der Klärgung vieler noch offener Fragen im Kontext der Durchsetzung eines entsprechenden Urteils (Anerkennung in den USA, möglicher Gegenmaßnahmen US-amerikanischer Gerichte wie Anti-Suit Injunctions) könnten sich hier sehr spannende neue Optionen zu globalen Patentdurchsetzungsstrategien ergibt.

Fazit: BSH wirkt — in Europa und darüber hinaus

Die Verfahren Regeneron/Bayer und Onesta/BMW zeigen, dass BSH nicht als technisches Detail, sondern als praktisch wirksamer Dreh- und Angelpunkt der europäischen Patentdurchsetzung zu verstehen ist. Regeneron verdeutlicht, wie grenzüberschreitende Unterlassung auf Grundlage eines EP-Patents, gestützt auf ein einziges deutsches Verfahren ermöglicht wird. Onesta wiederum illustriert, dass Patentinhaber bereit sind, die BSH-Logik noch weiterzuziehen und europäische Gerichte auch als mögliche Foren für die Verletzungsprüfung ausländischer Patente zu testen.
Beide Entwicklungen markieren einen wichtigen Moment für die europäische Patentlandschaft: Die Zuständigkeit verlagert sich zunehmend auf den Beklagtensitz, nationale Gerichte werden zu zentralen Knotenpunkten transnationaler Streitigkeiten, und das strategische Potential der europäischen Gerichtsbarkeit wird erstmals sichtbar und konsequent genutzt.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Rueberg-Michael-Portrait-1.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-12-01 14:37:082025-12-01 14:46:19BSH als Tür­öffner für grenz­über­schreitende Patent­durch­setzung: Die Fälle Regeneron/Bayer vs Formycon und Onesta vs BMW

BOEHMERT & BOEHMERT Seminare Downloads 2025 – Berlin „KI und Quantum Computing“

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