EuGH spezifiziert Schutz für Werke der angewandten Kunst
Am 4. Dezember 2025 hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 entschieden, wie bei Möbeln und anderen Gegenständen der angewandten Kunst geprüft werden muss, ob sie den urheberrechtlichen Schutz als „Werk“ der angewandten Kunst genießen.
Hintergrund der Entscheidung
Die streitigen Verfahren betreffen zum einen die schwedischen Gesellschaften Mio AB u.a. sowie Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag (Asplund). Asplund entwirft und produziert Einrichtungsgegenstände und Möbel, vor allem Esstische der Serie „Palais Royal“. Mio betreibt Einzelhandel in der Möbel- und Einrichtungsbranche und hat u. a. Esstische der Möbelserie „Cord“ in ihrem Sortiment. Asplund machte gegenüber Mio geltend, die „Palais Royal“-Tische seien als Werke der angewandten Kunst geschützt und Mio habe mit ihren „Cord“-Tischen seine Urheberrechte verletzt.
Im zweiten Verfahren stand ein ähnlicher Sachverhalt zwischen der USM U. Schärer Söhne AG und der konektra GmbH in Deutschland im Raum.
Die vorlegenden Gerichte aus Schweden und Deutschland wandten sich mit verschiedenen Fragen an den EuGH, wie ein Gebrauchsgegenstand als Werk der angewandten Kunst zu beurteilen ist und in welchen Fällen ein solches Werk verletzt ist.
Einschätzung des EuGH
Zunächst beschäftigt sich der Gerichtshof mit der Überlappung von Urheber- und Designschutz. Er stellt klar, dass die beiden Schutzrechte unterschiedliche Ziele verfolgten und verschiedene Voraussetzungen unterlägen, weswegen kein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestehe. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst liegt vor, wenn es als Original angesehen wird, weil der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Diese Originalität fehle, wenn die Schaffung des Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt worden sei, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen hätten. Für den Designschutz kommt es dagegen auf die objektiven Schutzkriterien Neuheit und Eigenart an, die im Vergleich zu älteren Designs beurteilt werden.
Anschließend konkretisiert der Gerichtshof die Kriterien zur Beurteilung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst. Demnach muss der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers „widerspiegeln“, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen „zum Ausdruck bringt“, damit er als originelle Schöpfung angesehen werden kann. Dabei können zwar der Schaffensprozess und die Absichten des Urhebers berücksichtigt werden, jedoch nur, wenn diese Aspekte im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen. Die kreative Entscheidung des Urhebers muss sich also in der Form des Gegenstands suchen und identifizieren lassen. Externe Faktoren wie die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen sind unbeachtlich.
Schließlich äußert sich der Gerichtshof zur Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wie folgt: Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Der durch die beiden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck sowie die Gestaltungshöhe des Werks sind unerheblich.
Bedeutung für die Praxis und Designbranche
Für Rechteinhaber ist das Urteil eine wichtige Bestätigung. Der Schutz urheberrechtlich relevanter Gestaltungen ist nicht auf „Kunstwerke“ im klassischen Sinne beschränkt, sondern kann auch Möbel, Lampen, Spielfiguren und andere (mehr oder weniger) Designobjekte umfassen. Ein parallel oder vormals bestehender Designschutz hat keinen Einfluss auf den Urheberrechtsschutz.
Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist die Originalität des Werks. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH insbesondere deutlich gemacht, welche Faktoren bei der Beurteilung, wann ein Gebrauchsgegenstand als Original anzusehen ist, keine Rolle spielen. Gerade die subjektive Absicht des Urhebers spielt demnach keine Rolle. Auch nach der Schaffung des Gegenstands verliehene Designpreise und andere Auszeichnungen sind unbeachtlich.
Für Designer und Produkthersteller ist somit maßgeblich, ob sich ihre Persönlichkeit in dem von ihnen geschaffenen Gegenstand widerspiegelt, indem die Gestaltung ihre freien und kreativen Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Fallen Idee und Ausdruck dagegen zusammen, weil die technischen Funktionen den Ausdruck vorgeben und die Möglichkeiten der Umsetzung einer Idee somit beschränkt sind, ist das Kriterium der Originalität nicht erfüllt. Dies spiegelt sich auch bei der Verletzung wider, denn es sind gerade die kreativen Elemente des geschützten Werks, die im Verletzungsgegenstand wiedererkennbar sein müssen.
