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Dr. Michael Rüberg, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Richtungsweisendes Urteil des EuGH mit erheblichen Aus­wirkungen auf die Strate­gien bei europäischen Patent­streitig­keiten

28. Februar 2025/in Aktuelles, IP-Update, UPC-Update Patentverletzung

Anfang dieser Woche hat der EuGH sein lang erwartetes Urteil in der Sache BSH gegen Electrolux (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2025, C-339/22) gefällt und damit die Möglichkeiten sowohl des EPG (Einheitliches Patentgericht) als auch der nationalen Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten, grenzüberschreitende Unterlassungsklagen zu erlassen und über Patentverletzungen in Ländern außerhalb des jeweiligen Gerichtsgebiets zu entscheiden, erheblich erweitert.

In seiner endgültigen und unanfechtbaren Entscheidung beantwortete der EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der VO (EU) 1215/2012, auch Brüssel I-bis Verordnung (hier: BR). Diese Fragen waren von einem schwedischen Gericht aufgeworfen worden, das von BSH aufgefordert worden war, über die angebliche Verletzung aller nationalen Teile des europäischen Bündelpatents durch Electrolux, einschließlich in einem Nicht-EU-Staat, zu entscheiden. Das schwedische Gericht war grundsätzlich für die Entscheidung über diese Anträge zuständig, da Electrolux ein schwedisches Unternehmen ist und Art. 4 Abs. 1 BR den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten eine allgemeine Zuständigkeit für alle Verletzungshandlungen verleiht, die von einer in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Person oder einem dort ansässigen Unternehmen begangen werden (unabhängig davon, wo die Verletzungshandlung begangen wird).

Art. 24 (4) BR beschränkt diese Zuständigkeit jedoch auf Fälle, die die „Gültigkeit von Patenten“ betreffen. Diese Beschränkung wurde bisher in Anlehnung an eine Reihe früherer Entscheidungen des EuGH (insbesondere Roche vs. Primus, Solvay vs. Honeywell und GAT vs. LUK) so verstanden, dass sie dann gilt, wenn ein Beklagter die Gültigkeit eines Patents in einem der betroffenen ausländischen Staaten angegriffen hat. Da ein solches Vorgehen grundsätzlich jedem Beklagten offen steht, haben das obige Verständnis und die entsprechende Gerichtspraxis in den letzten Jahren dazu geführt, dass die meisten Patentinhaber ihre Klage vor einem nationalen Gericht in der EU (oder jetzt auch vor dem EPG) auf Verletzungshandlungen beschränkt haben, die im tatsächlichen Hoheitsgebiet des jeweiligen Gerichts begangen wurden.

Der EuGH hat nun den Anwendungsbereich von Art. 24 (4) BR in Bezug auf Patentverletzungsfälle klargestellt. Nach Ansicht des EuGH betrifft die in Art. 24 (4) BR erwähnte „Gültigkeit von Patenten“ nur Gültigkeitsangriffe, die zu einer Nichtigerklärung des angegriffenen Patents erga omnes führen würden. Diese Anfechtungen müssen weiterhin vor den Gerichten des betreffenden Patents vorgebracht werden, z.B. vor dem Bundespatentgericht im Falle einer deutschen Validierung eines EP. Nach Ansicht des EuGH ist Art. 24 (4) BR jedoch nicht auf eine inter partes erhobene Einrede der Nichtigkeit gegen eine Patentverletzungsklage anwendbar. Folglich würde Art. 4 (1) BR es dem Gericht des EU-Mitgliedstaats, in dem der Verletzungsfall verhandelt wird, auch dann ermöglichen, über die Verletzung in einem solchen ausländischen Land zu entscheiden, wenn eine Nichtigkeitsklage in einem ausländischen Land erhoben wurde, indem es die Nichtigkeitsklage in dem ausländischen Land für seine inter partes Entscheidung bewertet und berücksichtigt.

Dieses Urteil wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf globale Patentstreitigkeiten und entsprechende Strategien haben, von denen nur einige genannt werden:

  • Der Patentinhaber kann nun jeden in der EU ansässigen Beklagten vor den nationalen Gerichten seines Wohnsitzes wegen Verletzung eines Patenes in jedem beliebigen Land (weltweit) verklagen, auch auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. Die Frage der Patentverletzung müsste dann folgerichtig auf der Grundlage des anwendbaren ausländischen Rechts entschieden werden. Dies könnte zur Notwendigkeit multinationaler Prozessführungsteams, Gutachten zum ausländischen Recht führen sowie einiger möglicher „Wendungen und Kniffe“ in Bezug darauf, wie ein europäisches Gericht ausländisches (z. B. US-amerikanisches) Recht beurteilen und anwenden könnte.
  • Ebenso kann der Inhaber eines nicht ausoptierten (oder einoptierten) EP nun jeden Beklagten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Einheitlichen Patentgerichts auch in Bezug auf EPÜ-Staaten, die nicht Teil des Systems des Einheitlichen Patentgerichts sind, vor dem EPG verklagen. Tatsächlich gibt es in dieser Hinsicht bereits einen ersten Präzedenzfall (der sogar noch vor der Entscheidung des EuGH entschieden wurde), nämlich die Entscheidung der Lokalkammer Düsseldorf vom 28. Januar 2025 in der Sache Fujifilm gegen Kodak, UPC_CFI_355/2023. Hier hat das Einheitliche Patentgericht seine Zuständigkeit auch in Bezug auf eine angebliche Verletzung eines EP im Vereinigten Königreich anerkannt.
  • Der EuGH hat den nationalen Gerichten und dem EPG zwar eine weitreichende Zuständigkeit eingeräumt, aber akzeptiert, dass eine Nichtigkeitsklage in einem anderen Land vom Verletzungsgericht geprüft werden muss und auch zu einer möglichen Aussetzung des Verletzungsverfahrens führen kann. Für die Beklagten könnte dies bedeuten, dass sie ggf. mehrere Nichtigkeitsklagen gleichzeitig vor nationalen Gerichten erheben müssten, wenn Patentinhaber beschließen, eine Verletzungsklage wegen Patentverletzung in verschiedenen Ländern vor nur einem nationalen Gericht zu erheben. Je nach Umfang einer solchen Klage und der Anzahl der beteiligten Länder könnte dies erheblichen wirtschaftlichen Druck auf die Beklagten ausüben, die natürlich den Großteil dieser Kosten vorstrecken müssen.
  • Eine der wichtigsten Fragen, die das Urteil BSH gegen Electrolux offenlässt, ist die genaue Reichweite des Begriffs „Wohnsitz“, einschließlich der äußerst relevanten Frage, ob mehrere gemeinsam Beklagte unter Anwendung der oben genannten Regelung verklagt werden können, wenn nur einer von ihnen tatsächlich eine Niederlassung in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat hat. Die frühere Rechtsprechung des EuGH bietet zwar eine gewisse Orientierung in dieser Hinsicht, aber es wird sicherlich viele Versuche geben, diesen Begriff zu erweitern. Hierzu werden hoffentlich in den kommenden Monaten und Jahren einige klärende Entscheidungen getroffen.
  • Schließlich bleibt die Frage der Vollstreckung durch die Entscheidung des EuGH unbeantwortet. Falls die lokalen Behörden eines Staates, auf den sich die Entscheidung über die Verletzung erstreckt, aber nicht der Staat des angerufenen Gerichts ist, die Entscheidung durchsetzen müssen, ist es wahrscheinlich, dass es von diesem Staat erheblichen Widerstand unter Verweis auf eine Überschreitung der gerichtlichen Zuständigkeit geben wird (insbesondere im Fall eines Nicht-EU- oder Nicht-EPA-Drittstaates). Wenn jedoch keine Hilfe von den lokalen Behörden eines Staates benötigt wird, auf den sich eine Entscheidung erstreckt, sollte eine solche mögliche „Durchsetzungslücke“ kein Problem darstellen.

Für Patentinhaber und mögliche Beklagte ist dies eine bedeutende Entwicklung, die bei der Planung von Durchsetzungsstrategien oder bei der Abwägung des entsprechenden Risikos, in der EU Geschäfte zu tätigen, berücksichtigt werden muss. Die Diskussion über weitere Auswirkungen dieses bahnbrechenden Urteils entwickelt sich rasch. Wir werden Ihnen zu gegebener Zeit weitere Informationen zur Verfügung stellen.

 

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Rueberg-Michael-Portrait-1.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-02-28 15:01:532025-07-16 11:39:11Richtungsweisendes Urteil des EuGH mit erheblichen Aus­wirkungen auf die Strate­gien bei europäischen Patent­streitig­keiten

The Legal 500 – Deutschland 2025: BOEHMERT & BOEHMERT in fünf Kategorien ausgezeichnet

20. Februar 2025/in Awards & Rankings

Besondere Hervorhebung des Rechtsgebiets „Patent prosecution“. Würdi­gung von zwölf Anwälten für herausragende Leistungen.

In der diesjährigen Ausgabe „The Legal 500 – Deutschland“ wird BOEHMERT & BOEHMERT erneut in fünf Bereichen ausgezeichnet. Dem Rechtsgebiet „Patent prosecution“ kommt dabei die höchste Auszeichnung zu. Empfehlungen erhält die Kanzlei darüber hinaus für die Kategorien „Patent litigation: patent lawyers“, „Trade marks“, „Patent litigation: solicitors“ und „Entertainment“.

Führende IP-Kanzlei und attraktive Wahl für global tätige Mandanten

Als eine der aktivsten Kanzleien im Bereich der Patentanmeldung und -verwaltung habe sich BOEHMERT & BOEHMERT einen Ruf als führende Kanzlei erworben, die ein extrem breites Spektrum an Technologien und Sektoren abdecke, so The Legal 500. Darüber hinaus sei die Kanzlei attraktiv für global tätige Mandanten, da sie über ein umfangreiches Best-Friends-Netzwerk sowie über Büros in Alicante, Paris und Shanghai verfüge.

Eine gesonderte Hervorhebung erfahren Dr. Markus Engelhard sowie Dr. Daniel Herrmann. Dr. Engelhard sei regelmäßig in Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren tätig und kenne sich besonders gut mit pharmazeutischen Wirkstoffen und therapeutischen Biomolekülen aus. Dagegen engagiere sich Dr. Herrmann in erster Linie beim Aufbau und bei der Verteidigung von Patentportfolios im Technologiesektor.

Bearbeitung von Patentstreitigkeiten aus einer Hand

Als gemischte Kanzlei aus Patent- und Rechtsanwälten sei es BOEHMERT & BOEHMERT möglich, Streitigkeiten im Rahmen von Verletzungs-, Nichtigkeits-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren aus einer Hand zu bearbeiten, so das Lob der Jury.

Zentrale Ansprechpartner seien dabei die Patentanwälte Christian W. Appelt (Physik, Maschinenbau, Elektronik, Computertechnik), Dr. Dennis Kretschmann (Physik, Elektrotechnik, Optik, IT) und Felix Hermann (Kommunikationstechnik, Audio- und Videocodierung, Software, digitale Zahlungssysteme).

Umfassende Beratung zu Marken, Portfoliomanagement sowie Durchsetzung und Verteidigung von Schutzrechten

Im Bereich des Markenrechts sei BOEHMERT & BOEHMERT unter anderem in den Bereichen Konsumgüter, Lebensmittel, Medien sowie Pharma tätig. Dabei agiere die Kanzlei sowohl von ihren nationalen als auch internationalen Standorten aus, die sie in grenzüberschreitende Angelegenheiten einbeziehe. Nach dem Urteil der Jury biete BOEHMERT & BOEHMERT umfassende Beratung zu Marken, einschließlich Portfoliomanagement sowie der Durchsetzung und Verteidigung von Schutzrechten.

Besondere Erwähnung erfahren Dr. Carl-Richard Haarmann für Marken-, Patent- und Lizenzrecht sowie Dr. Rudolf Böckenholt für Marken- und Designrecht.

Mittelstand und internationale Großkonzerne als Mandanten

Die Litigation-Praxis der Kanzlei werde angeführt von Dr. Carl-Richard Haarmann, der sowohl im Patent- als auch im Markenrecht tätig sei, und Dr. Michael Rüberg, zu dessen Expertise auch die Koordination von grenzüberschreitenden Streitigkeiten gehöre. Unterstützt werde das Team im Fall von Streitigkeiten vor deutschen und europäischen Institutionen durch die Patentanwälte der Kanzlei, so die Jury. Mandatiert werde BOEHMERT & BOEHMERT dabei vom deutschen Mittelstand wie auch von internationalen Großkonzernen.

Beratung von Mandanten aus der Musik- und Film-Industrie sowie von Software-Unternehmen

Die Urheberrechtsgruppe der Kanzlei betreue Mandanten aus der Musik- und Filmindustrie sowie Software-Unternehmen in allen Fragen rund um Urheber- und Datenschutzrecht sowie IT- und Markenangelegenheiten, so The Legal 500.

Dabei sei Dr. Martin Schaefer vorrangig in den Bereichen Anti-Piraterie und IP-Schutz tätig und vertrete regelmäßig in urheberrechtlichen Verfahren. Ansprechpartner für die Bereiche IT- und E-Commerce seinen Dr. Sebastian Engels sowie Dr. Eckhard Ratjen, während sich Silke Freund auf das Markenportfolio-Management konzentriere.

Über The Legal 500

The Legal 500 analysiert und bewertet Anwaltskanzleien auf der ganzen Welt in mehr als 150 Gerichtsbarkeiten. Die alljährlich publizierten Rankings basieren auf der Rückmeldung von 300.000 Mandanten weltweit, auf Einsendungen von Anwaltskanzleien, Interviews mit führenden Rechtsanwälten sowie Experten mit umfassender Kenntnis des Rechtsmarktes. Die aktuelle Bewertung ist online abrufbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-02-20 13:04:072025-02-20 13:19:49The Legal 500 – Deutschland 2025: BOEHMERT & BOEHMERT in fünf Kategorien ausgezeichnet
Dr. Martin Schaefer auf Podium des Producer's Brunch 2025 in Berlin anlässlich der Berlinale bei Vortrag

15. Producers‘ Brunch im Rahmen der Berlinale 2025 mit BOEHMERT & BOEHMERT als Co-Veranstalter

19. Februar 2025/in Aktuelles

BOEHMERT & BOEHMERT war Mitveranstalter des 15. Producers´ Brunch anlässlich der Berlinale, dieses Mal zum Thema “Voice Cloning, Deepfakes und zum Leben erweckte Verstorbene“.

Der Producers‘ Brunch ist inzwischen zum festen Teil des nicht offiziellen Begleitprogramms der Berlinale geworden. Diesmal ging es um das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit, wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten von Autoren und Künstlern, bei der KI-gestützten Erzeugung künstlicher Personen in audiovisuellen Produktionen.

Nach einer mitreißenden Videopräsentation von Sven Bliedung von der Heide (CEO, Volucap), hielt BOEHMERT & BOEHMERT Partner Dr. Martin Schaefer die Keynote. Anschließend diskutierten Sven Bliedung, Kerstin Schmitt (Rechtsanwältin, HAVE FEY) und Professor Lea Marleen Reuter (Schauspielerin, Professorin an der Macromedia Hochschule) unter der Moderation von Dr. Julian Waiblinger (Partner, NORDEMANN). Nach der Schlusszusammenfassung von Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann setzten die etwa 200 Besucher der Veranstaltung im geräumigen Atrium der Brandenburgischen Landesvertretung während des Brunchs die Debatte fort.

Seit Anbeginn kann der Producers‘  Brunch auf Einladung des Landes Brandenburg in dessen Repräsentanz beim Bund nahe dem „Berlinale Palast“ stattfinden. David Kolesnyk,  Staatssekretär in der Staatskanzlei und Bevollmächtigter des Landes Brandenburg beim Bund, hob in seinem Grußwort die Bedeutung Brandenburgs als „eines der prominentesten Medien- und Produktionsstandorte Deutschlands“ hervor.

Dr. Martin Schaefer auf Podium des Producer's Brunch 2025 in Berlin anlässlich der Berlinale bei Vortrag
Dr. Martin Schaefer auf Podium des Producer's Brunch 2025 in Berlin anlässlich der Berlinale bei Vortrag
Dr. Martin Schaefer auf Podium des Producer's Brunch 2025 in Berlin bei Vortrag
Dr. Martin Schaefer auf Podium des Producer's Brunch 2025 in Berlin bei Vortrag
Foto Teilnehmer am Producer's Brunch 2025 in Berlin anlässlich der Berlinale in Foyer von Gebäude
Foto Teilnehmer am Producer's Brunch 2025 in Berlin anlässlich der Berlinale in Foyer von Gebäude
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/02/Producers-Brunch-2025-with-Dr-Martin-Schaefer-1.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-02-19 11:03:392025-02-19 11:05:5915. Producers‘ Brunch im Rahmen der Berlinale 2025 mit BOEHMERT & BOEHMERT als Co-Veranstalter
Konferenztisch ohne Personen

German-Indian IP Talks am 05. März 2025 am B&B Standort Frankfurt

17. Februar 2025/in Unkategorisiert

Einladung zu Round Table Gesprächen am 05. März 2025 ab 10.00 Uhr mit abschließendem Mittagessen

Wir laden Sie herzlich ein, am Frankfurter Standort von BOEHMERT & BOEHMERT einem Round Table mit anschließendem Mittagessen beizuwohnen.
In einem exklusiven Kreis werden wir uns über deutsch-indische Geschäftsbeziehungen, den Schutz von geistigem Eigentum in Indien sowie über erste Erfahrungen mit dem europäischen Einheitspatentsystem unterhalten. Gegen 12.00 Uhr werden wir den Vormittag mit einem gemeinsamen Mittagessen beschließen.

Es freuen sich auf Sie

Add Gopinath AS
K&S Partners, Partner und Patentanwalt

Madhusudan ST
K&S Partners, Partner und Patentanwalt

K&S Partners
K&S Partners ist eine führende IP-Kanzlei in
Indien mit umfassenden Dienstleistungen in den
Bereichen Patente, Geschmacksmuster, Marken,
Urheberrechte, geografische Angaben, Pflanzensorten
und in verwandten Gebieten.
Gegründet im Jahr 1994, beschäftigt K&S Partners
inzwischen mehr als 170 Fachkräfte an mehreren
Standorten in Indien.

Dr. Daniel Herrmann
BOEHMERT & BOEHMERT Partner u. Patentanwalt

Dr. Karl-Heinz Metten
BOEHMERT & BOEHMERT Partner u. Patentanwalt

BOEHMERT & BOEHMERT
BOEHMERT & BOEHMERT gehört mit mehr
als 90 spezialisierten Patent- und Rechtsanwälten
an neun internationalen Standorten zu den größten
IP-Kanzleien Europas.
Eine große Vielfalt an Rechtsgebieten und Themen
gewährleistet eine erfolgsorientierte Beratung der
Mandanten über die Standortgrenzen der Kanzlei
hinweg.

 

Programm

10.00 Uhr Begrüßung
10.15 Uhr Updates aus Indien

  • Warum ist jetzt die richtige Zeit, um in Indien zu investieren?
  • Wie kann IP für den Schutz der eigenen Geschäfte in Indien schützen?

11.00 Uhr Updates aus Europa
Einheitspatent & Einheitspatentsystem – erste Erfahrungen mit dieser neuen strategischen Option für Unternehmen in Europa

12.00 Uhr Mittagessen

 

Anmeldung

Bitte nutzen Sie für Ihre Anmeldung das folgende Formular. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!


    Bitte geben Sie den Code ein: captcha

     

    https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/02/German-Indian-IP-Talk-2.jpg 212 1500 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-02-17 12:19:012025-02-18 11:06:27German-Indian IP Talks am 05. März 2025 am B&B Standort Frankfurt
    Dr. Martin Schaefer, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

    Berlinale 2025: Producers‘ Brunch am 18.02.2025 mit Keynote von Dr. Martin Schaefer

    17. Februar 2025/in Unkategorisiert

    Thema „Voice Cloning, Deepfakes und zum Leben erweckte Verstorbene“

    Auch in diesem Jahr findet im Rahmen der 75. Internationalen Filmfestspiele in Berlin der traditionelle Producers Brunch statt. Hierzu laden das media:net berlinbrandenburg sowie die IP-Kanzleien BOEHMERT & BOEHMERT und NORDEMANN in die Landesvertretung Brandenburg beim Bund in Berlin ein.

    Nach einer Keynote von BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer diskutiert ein hochkarätig besetztes Panel über das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit, wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Letzteres hat durch Voice Cloning, Deepfakes und wieder zum Leben erweckte Schauspieler neue Brisanz gewonnen.

    Das interdisziplinäre Panel setzt sich wie folgt zusammen:

    • Sven Bliedung von der Heide, CEO, VOLUCAP
    • Kerstin Schmitt, Rechtsanwältin für Persönlichkeitsrecht, VON HAVE FEY

    Moderiert wird das Event von Dr. Julian Waiblinger, Partner und Rechtsanwalt bei NORDEMANN. Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann liefert im Anschluss ein kurzes Wrap-up.

    Eventdaten im Überblick

    Datum: 18. Februar 2025
    Einlass: ab 09.30 Uhr | Programm: 10.00 – 11.30 Uhr, danach Brunch & Networking
    Ort: Landesvertretung Brandenburg beim Bund, In den Ministergärten 3, 10117 Berlin

    Anmeldung

    Eine Anmeldung zu der kostenlosen Veranstaltung ist über eventbrite möglich.

    https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Schaefer-Martin-Portrait_1.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-02-17 10:34:322025-02-19 10:59:55Berlinale 2025: Producers‘ Brunch am 18.02.2025 mit Keynote von Dr. Martin Schaefer
    Bild für IP-Seminar Montabaur 2025; Schloss Montabaur bei Sonnenschein.

    IP-Seminar am 19. März 2025 in Montabaur

    16. Februar 2025/in Termine

    Kostenloses Event für Entscheider in Unternehmen – jetzt anmelden!

    Am 19. März 2025 im Hotel Schloss Montabaur ab 9.00 Uhr

    Wir freuen uns, Ihnen auch im bevorstehenden Frühjahr wieder ein Seminar zu Themen rund um den gewerblichen Rechtsschutz für Entscheider in Unternehmen anbieten zu können.
    Dieses Mal haben wir als Veranstaltungsort das Barockschloss in Montabaur gewählt – eine beeindruckende und gut erreichbare Location zwischen den Ballungszentren Köln/Bonn und Frankfurt.

    Seien Sie gespannt auf informative Vorträge sowie auf einen kurzweiligen Vormittag! Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

     

    Programm

    • 09.00 Uhr
      Beginn des Seminars mit Begrüßung
    • Vortrag 1
      Erfindungsmanagement im Unternehmen
    • Vortrag 2
      Welche Anmeldestrategie ist die richtige für Ihr Unternehmen?
    • Vortrag 3
      Wie schütze ich mein Unternehmen gegen Patente Dritter?
    • Kaffeepause
    • Vortrag 4
      Wie setze ich Patente gegen Dritte durch?
    • Vortrag 5
      Designrechte, auch für technische Neuentwicklungen?
    • 12.45 Uhr
      Mittagessen

     

    Bitte beachten Sie: Da die Plätze begrenzt sind, ist für Ihre Teilnahme eine Anmeldung erforderlich. Bitte nutzen Sie hierfür das Anmeldeformular, das Sie im Folgenden finden. Die Veranstaltung ist kostenlos. Die Einladung finden Sie hier als PDF zum Download.

     

    Veranstaltungsort

    Hotel Schloss Montabaur
    Schloss Montabaur
    Schlossweg 1
    65410 Montabaur

    Das Hotel befindet sich im barocken Schloss auf einer Anhöhe mitten in Montabaur.
    Mit dem Auto von der A3 kommend, fahren Sie Richtung Zentrum und folgen den Hinweisschildern „Schloss Montabaur“.
    Der ICE-Bahnhof Montabaur ist etwa zehn Gehminuten entfernt.

    Luftaufnahme Schloss Montabaur bei Sonnenaufgang
    Luftaufnahme Schloss Montabaur bei Sonnenaufgang
    Großer Saal / Foyer im Hotel Schloss Montabaur.
    Großer Saal / Foyer im Hotel Schloss Montabaur.
    Anschnitt Gebäude Schloss Montabaur; im Vordergrund Kuppel.
    Anschnitt Gebäude Schloss Montabaur; im Vordergrund Kuppel.
    Blick in Foyer von Hotel Schloss Montabaur; Sitzgruppen mit kleinen Tischen und großen gelben Sesseln
    Blick in Foyer von Hotel Schloss Montabaur; Sitzgruppen mit kleinen Tischen und großen gelben Sesseln

    Anmeldung

    Das Seminar hat bereits stattgefunden. Eine Anmeldung ist daher nicht mehr möglich.

    https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/01/IP-Seminar-Montabaur-2025-JPG.jpg 571 1200 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-02-16 09:02:012025-06-18 10:16:47IP-Seminar am 19. März 2025 in Montabaur

    WTR 1000 2025 – zwei Mal Silber und viel Lob für BOEHMERT & BOEHMERT

    6. Februar 2025/in Awards & Rankings

    Silber Rankings für Deutschland und „European Union Intellectual Property Office“. Würdigung als hervorragende Kanzlei und herausragende Quelle für zuverlässige Markenberatung.

    In der Ausgabe 2025 von „WTR 1000 – The World’s Leading Trademark Professionals“ wird BOEHMERT & BOEHMERT mit dem „Silver Level“ in den Kategorien „Deutschland“ sowie „European Union Intellectual Property Office“ ausgezeichnet.

    Hohe Wertschätzung von BOEHMERT & BOEHMERT in Deutschland als auch international

    BOEHMERT & BOEHMERT sei eine hervorragende Kanzlei und eine herausragende Quelle für zuverlässige Markenberatung, so das Urteil der Jury. Eine breite Palette von Markenanwälten arbeite hochprofessionell sowie effizient und stelle die Bedürfnisse der Mandanten konsequent in den Vordergrund. So genieße die Kanzlei sowohl in Deutschland als auch international einen außergewöhnlichen Ruf und werde von Mandanten und Fachkollegen gleichermaßen gelobt.

    Lobende Erwähnung von neun Anwälten als „Recommended Individuals 2025“

    Von der WTR 1000 Jury besonders hervorgehoben und als „Recommended Individuals 2025“ ausgezeichnet werden die folgenden BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwälte:

    • Dr. Eckhard Ratjen sei ein sehr gründlicher und fleißiger Markenanwalt, der wertvolle strategische Ratschläge bei der Anmeldung von Marken erteile.
    • Silke Freund beweise nach Einschätzung von WTR 1000 außergewöhnliche Gründlichkeit und Effizienz bei der Verwaltung umfangreicher Markenportfolios, wobei sie die Bedürfnisse ihrer Mandanten bei jedem Schritt berücksichtige. Sie denke bei der Anmeldung neuer Marken strategisch und verteidige die Rechte ihrer Mandanten wirksam gegen Dritte.
    • Dr. Rudolf Böckenholt zeichne sich durch den Schutz der Marken seiner Mandanten aus und biete eine solide Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten und Transaktionen, die auf seinem umfassenden Fachwissen im Marken- und Designrecht beruhe. Er gehe auf die Bedürfnisse seiner Mandanten ein und entwickele mit kreativem Denken originelle Lösungen für alle Herausforderungen, so das Urteil der WTR 1000 Jury.
    • Peter Gross sei ein äußerst qualifizierter und geschäftsorientierter Anwalt, der die hohen Standards der Kanzlei verkörpere.
    • Dr. Florian Schwab wird von der Jury als scharfsinniger Prozessanwalt beschrieben, der einen praxisorientierten Ansatz verfolge. Er erkenne schnell die Kernpunkte eines Falles und formuliere sie in klaren, einfachen Worten.
    • Dr. Volker Schmitz-Fohrmann sei ein hervorragender Praktiker mit fundierten Kenntnissen des Rechts. Er sei unglaublich erfahren, sehr reaktionsschnell und hervorragend in der Lage, mit ausländischen Anwälten bei Rechtsstreitigkeiten mit mehreren Gerichtsbarkeiten zusammenzuarbeiten.
    • Dr. Carl Richard Haarmann stehe nach dem Urteil der Jury an der Spitze von Initiativen für Mandanten wie Imtron, für die er Verletzungs- und Löschungsverfahren fachkundig betreue.
    • Dr. Andreas Dustmann sei in diesem Jahr besonders aktiv vor Gericht gewesen, so WTR 1000, und habe das Sporttechnologieunternehmen COROS vertreten. Er habe zudem sieben einstweilige Verfügungsverfahren an verschiedenen deutschen Gerichten betreut und Löschungsverfahren vor dem EUIPO geführt.
    • Dr. Sebastian Engels bringe eine Fülle von Erfahrungen in der Streitbeilegung mit. Sein ausgeprägtes strategisches Denken und sein Erfahrungsschatz machen ihn zu einer ausgezeichneten Wahl für grenzüberschreitende Streitfälle, so die Jury.

    WTR 1000 ermittelt alljährlich die führenden Kanzleien und Persönlichkeiten im Markenrecht in 70 Ländern und erstellt seit diesem Jahr zudem ein EUIPO-Ranking.

    /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-02-06 16:00:512025-02-10 13:38:10WTR 1000 2025 – zwei Mal Silber und viel Lob für BOEHMERT & BOEHMERT
    Dr. Julian Wernicke, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

    EU-Kommission bestätigt: „Emmentaler“ bleibt Gattungs­bezeichnung

    6. Februar 2025/in IP-Update Markenrecht, Wettbewerbsrecht

    Der Käse wird nicht als geschützte Ursprungs­bezeichnung anerkannt.

    Am 23. Januar 2025 entschied die EU-Kommission, dass der Begriff „Emmentaler“ in der Europäischen Union nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung anerkannt wird. Stattdessen bestätigte sie, dass es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, die frei verwendet werden darf. BOEHMERT & BOEHMERT vertrat in diesem Verfahren erfolgreich ein internationales Molkereikonsortium und verhinderte die Monopolisierung des Namens durch die Schweiz.

    Hintergrund: Streit um den Herkunftsschutz

    Die Schweiz hatte im März 2024 die internationale Registrierung der Bezeichnung „Emmentaler“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) im Rahmen der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens beantragt. Ziel war es, den Namen exklusiv für Käse aus dem Schweizer Emmental zu sichern. Die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der EU-Kommission lehnte den Antrag jedoch ab, da der Begriff historisch und kulturell nicht mehr ausschließlich mit der Schweiz verbunden sei.

    Entscheidung der EU-Kommission

    In ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/107 begründete die EU-Kommission ihre Entscheidung damit, dass „Emmentaler“ bereits seit dem 19. Jahrhundert in mehreren EU-Ländern hergestellt wird. Der Name ist zudem Bestandteil dreier geschützter geografischer Angaben in der Europäischen Union, die sich auf außerhalb der Schweiz produzierten Käse beziehen:

    • „Allgäuer Emmentaler“ (g. U.), hergestellt in Deutschland,
    • „Emmental français est-central“ (g. g. A.), hergestellt in Frankreich,
    • „Emmental de Savoie“ (g. g. A.), ebenfalls hergestellt in Frankreich.

    Auswirkungen: Rechtssicherheit und fairer Wettbewerb

    Die Entscheidung der EU-Kommission sorgt für Rechtssicherheit und verhindert Wettbewerbsverzerrungen, da der Begriff „Emmentaler“ längst international für eine bestimmte Käsesorte mit typischen Löchern etabliert ist – unabhängig von einem geografischen Bezug zur Schweiz.

    Für Molkereien in der EU und weltweit bleibt die Produktionsfreiheit gewahrt. Hersteller dürfen den Namen weiterhin verwenden, sofern sie nationale Produktionsvorschriften wie die Käse-Verordnung in Deutschland einhalten. Ein Schutz des Begriffs als Ursprungsbezeichnung hätte erhebliche Umstellungskosten und Marktverwirrung zur Folge gehabt. In Österreich beispielsweise werden jährlich rund 14.000 Tonnen Emmentaler produziert – mehr als in der Schweiz selbst.

    Mit der Einstufung als Gattungsbezeichnung stärkt die EU-Kommission auch die Position anderer Länder, die traditionelle Bezeichnungen gegen überzogene Schutzansprüche verteidigen. Der Fall unterstreicht zudem die Bedeutung einer strategischen Rechtsvertretung, die sowohl internationale Abkommen und europäische Richtlinien als auch branchenspezifische Markt- und Verbraucherinteressen berücksichtigt.

    https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2023/05/Wernicke-Julian-Portrait-Web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-02-06 13:18:052025-02-06 14:14:27EU-Kommission bestätigt: „Emmentaler“ bleibt Gattungs­bezeichnung

    Tina vs. Bibi & Tina – Dr. Eckhard Ratjen in GRUR-Prax 02/2025 zum EuG Urteil vom 13.11.2024 – T-444/23

    3. Februar 2025/in Publikationen Markenrecht

    Bibi & Tina – Verwechslungsgefahr bei Übernahme eines von zwei gleichwertigen Wortbestandteilen der älteren Bildmarke

    In der Ausgabe 2/2025 des Fachmagazins „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in der Praxis“ (GRUR-Prax) widmet sich BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Eckhard Ratjen der Frage, ob Verwechselungsgefahr bei der Übernahme eines durchschnittlich unterscheidungskräftigen Wortelements aus einer älteren Bildmarke besteht, die einen weiteren, gleichwertigen und durchschnittlich unterscheidungskräftigen Wortbestandteil enthält.

    Hintergrund ist die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 13.11.2024 – T-444/23 Tina/Bibi&Tina, die eine Verwechselungsgefahr in den Klassen 3 und 5 zwischen dem Namensbestandteil „Tina“ der Unionsmarke Bibi&Tina und der streitigen Marke „Tina“ für diverse Kosmetika und Hygieneartikel bestätigt. Obwohl visuell eine geringe und phonetisch eine durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe, vertritt das EuG die Auffassung, dass die streitige Marke als eine andere Version der älteren Marke „Bibi&Tina“ und nicht als eigenständige Marke mit einer anderen betrieblichen Herkunft wahrgenommen werde.

    Der vollständige Artikel von Dr. Eckard Ratjen mit dem Titel „Bibi & Tina – Verwechslungsgefahr bei Übernahme eines von zwei gleichwertigen Wortbestandteilen der älteren Bildmarke“ ist in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 02/2025 erschienen. Abonnenten von beck-online.de haben zudem die Möglichkeit, den Beitrag hier online abzurufen.

    https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Ratjen-Eckhard-Portrait-web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-02-03 10:17:192025-02-03 10:29:36Tina vs. Bibi & Tina – Dr. Eckhard Ratjen in GRUR-Prax 02/2025 zum EuG Urteil vom 13.11.2024 – T-444/23

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    • Das „schwarze Schaf“ des Einheitlichen Patentgerichts: Long-Arm-Jurisdiktion3. November 2025 - 10:53
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