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Ausweitung des TRIPS Waivers auf Covid-19-Therapeutika und -Diagnostika

15. Dezember 2022/in Ausgabe Dezember 2022, IP-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) hat im Juni beschlossen, dass alle „Entwicklungsländer“ auf den Schutz geistigen Eigentums verzichten können, das für die Herstellung und den Vertrieb von Covid-19-Impfstoffen erforderlich ist, einschließlich aller dafür erforderlichen Verfahren, Technologien und Inhaltsstoffe („TRIPS Waiver“). Der Begriff „Entwicklungsland“ ist dabei so weit gefasst, dass er sogar die Volksrepublik China einschließt.

Was ist das TRIPS-Abkommen? Die WTO erklärt auf ihrer Website: „Das WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) ist das umfassendste multilaterale Übereinkommen über geistiges Eigentum (IP). Es spielt eine zentrale Rolle bei der Erleichterung des Handels in den Bereichen des Wissens und der Kreativität, bei der Beilegung von Handelsstreitigkeiten über geistiges Eigentum und bei der Gewährleistung des Spielraums der WTO-Mitglieder für die Verwirklichung ihrer innenpolitischen Ziele. Es umrahmt das System des geistigen Eigentums in Bezug auf Innovation, Technologietransfer und Gemeinwohl. Das Abkommen ist eine rechtliche Anerkennung der Bedeutung der Verbindungen zwischen geistigem Eigentum und Handel und der Notwendigkeit eines ausgewogenen Systems für geistiges Eigentum. https://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/trips_e.htm.

Die Coronavirus-Pandemie hat die weltweite Debatte über die Frage, ob das multilaterale Handelsregime zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (IPR) den Zugang zu wichtigen medizinischen Produkten einschränkt, neu entfacht. Die AIDS-Krise in Afrika war zugegebenermaßen ein Negativbeispiel, bei dem Pharmaunternehmen ihr Monopol (aus-)nutzten und dem Zugang zu erschwinglichen AIDS-Medikamenten in Afrika im Weg standen. Heute sind wir mit einer ungleichen Verteilung von Impfstoffen und Medikamenten in der Welt konfrontiert. Patente haben in diesem Zusammenhang einen „schlechten Ruf“. Deshalb haben Indien und Südafrika gemeinsam mit einer großen Zahl von Entwicklungsländern im Oktober 2020 trotz der bereits im WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) verankerten Flexibilitätsregelungen einen Vorschlag für eine vorübergehende Ausnahmeregelung als Reaktion auf Covid-19 vorgelegt, der nun von der Ministerkonferenz beschlossen wurde. Die Gründe für die ungleiche Verteilung von Covid-Impfstoffen und Medikamenten liegen jedoch nicht nur bei Patenten. Tatsächlich sind sie vielfältig und reichen von schlechten Gesundheitsstrukturen über unzureichende Informationskampagnen bis hin zu ungenügender Logistik vor Ort. Es mangelt in ärmeren Ländern an Produktions-Know-how und -kapazitäten und an der Fähigkeit, die erforderliche Kühlung aufrechtzuerhalten, bis der Impfstoff den Patienten erreicht. Es ist auch die Ungerechtigkeit der ungleichen Verteilung, da sich die reicheren Länder durch Beschaffungsverträge frühzeitig Impfstoffe gesichert haben. Es geht nicht um Patente. Aus diesem Grunde wird auch der TRIPS Waiver überhaupt nicht dazu beitragen, den Zugang zu Impfstoffen und Medikamenten zu ermöglichen.

Die Pharma- und Biotech-Industrie ist zu diesem Thema erstaunlich still, zumindest was die öffentliche Diskussion angeht. Kann sich die Industrie zurücklehnen, weil „nur“ Covid-19-Impfstoffe betroffen sind oder weil der TRIPS Waiver hinter den ursprünglichen Anforderungen zurückbleibt? Nein, denn ganz gleich, wie der TRIPS Waiver konkret ausgestaltet wurde – er sendet das falsche Signal an die Öffentlichkeit. Der TRIPS Waiver scheint das Narrativ zu bestätigen, dass Patente dem gerechten Zugang zu Medikamenten im Wege stehen, nur die Gewinne der Pharmariesen maximieren und Millionen von Menschen sterben lassen. Denn wenn das nicht so wäre, warum sollte die WTO, einschließlich der USA, Europa und Deutschland, beschließen, auf Patente zu verzichten?

Wir sollten uns nicht zurücklehnen, denn dieselben Kräfte streben nun eine Ausweitung des TRIPS Waivers auf alle Therapeutika und Diagnostika an, die für Covid-19-Patienten hilfreich sind. Dies gilt für Therapeutika, die gegen SARS-CoV-2, aber auch gegen andere Viren wirksam sind, und ebenso für Therapeutika, die die Sterblichkeit bei Covid-Patienten generell senken können, aber keineswegs spezifisch für Covid sind. Davon betroffen wären z.B. Medikamente gegen Sepsis oder Lungenödeme, aber auch immunsuppressive oder entzündungshemmende Medikamente, IL-6-Ras etc. Es besteht eine sehr gute Chance, dass der TRIPS Waiver entsprechend erweitert wird.

Cui bono? Sicherlich nicht die Patienten in den Entwicklungsländern, denn der mangelnde Zugang zu Arzneimitteln ist auf eine ungerechte Verteilung zurückzuführen, nicht auf Patente.

Qui nocet? Sicherlich schadet es dem System, das die lebensrettenden Impfstoffe in so kurzer Zeit bereitgestellt hat. Es wird sich auf die Finanzierung kleinerer, innovativer Biotech-Unternehmen auswirken. Es kann auch andere technische Bereiche betreffen. Wenn die Botschaft lautet, dass auf Patente verzichtet werden muss, wenn die Menschheit auf eine bestimmte Technologie angewiesen ist, was ist dann beispielsweise mit Technologien im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und alternativen Energien?

Öffentliche Diskussionen führen zu öffentlicher Wahrnehmung und damit zu politischen Entscheidungen. Wenn uns politische Entscheidungen nicht gefallen, müssen wir unsere „IP-Blase“ verlassen und uns an öffentlichen Diskussionen beteiligen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-12-15 09:40:202025-12-02 15:17:42Ausweitung des TRIPS Waivers auf Covid-19-Therapeutika und -Diagnostika

EuGH zu Einstweiligen Verfügungen in Deutschland – Reaktionen in Rechtsprechung und Literatur

15. Dezember 2022/in Ausgabe Dezember 2022, IP-Update Patentverletzung

Nachdem das Landgericht München um eine Klarstellung gebeten hatte, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur deutschen Gerichtspraxis in Bezug auf einstweilige Verfügungen in Fällen von Patentverletzungen geäußert, in denen die Gültigkeit des fraglichen Patents nicht bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt worden ist. Während das EuGH-Urteil die Patentinhaber zu begünstigen scheint, bleibt es abzuwarten, ob das Urteil tatsächlich zu einer Änderung der Praxis der deutschen Gerichte führt.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. April 2022 (Rs. C-44/21) entschieden, dass eine Gerichtspraxis, die einstweilige Anordnungen bei Patentverletzungen grundsätzlich ablehnt, wenn die Gültigkeit des betreffenden Patents in einem erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren (noch) nicht bestätigt wurde, mit dem europäischen Recht unvereinbar ist. Darüber hinaus darf eine nationale Rechtsprechung, die mit diesem Urteil unvereinbar ist, von den zuständigen Gerichten nicht angewendet werden.

Anlass für das Landgericht München, den EuGH um eine Entscheidung zu bitten, war die Übernahme einer Praxis durch das Oberlandesgericht München, die bereits von anderen Gerichten in einer hohen Anzahl von Patentsachen angewendet wird. Nach dieser Praxis werden einstweilige Verfügungen in Patentverletzungsverfahren regelmäßig von den Gerichten abgelehnt, wenn die Gültigkeit des erteilten Patents nicht bereits zumindest im erstinstanzlichen Verfahren erfolglos angefochten wurde. Dies hat zu Kritik geführt, da sich Patentinhaber außerstande sahen, eine einstweilige Verfügung gegen einen Verletzer zu erwirken, wenn die Gültigkeit ihres Patents nicht zuvor angegriffen worden war – ein Umstand, auf den der Patentinhaber keinen direkten Einfluss hat. Sowohl die Entwicklung als auch die derzeitige Praxis in dieser Hinsicht sind von Gericht zu Gericht unterschiedlich.

Reaktionen auf die EuGH-Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH hat für einiges Aufsehen gesorgt und ist vielfach kritisiert worden.

So kritisiert der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, Dr. Thomas Kühnen, in seiner Stellungnahme (GRUR 2021, 466) zum Vorlagebeschluss des Landgerichts München (21 O 16782/20), dass die fragliche Rechtsprechung in dem Vorlagebescheid vom LG München I nicht zutreffend wiedergegeben worden sei. Die von dieser Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen, in denen trotz ungeprüften Rechtsbestandes eine einstweilige Verfügung erlassen werden könne, seien unzutreffend als abschließend dargestellt worden und es sei nicht auf die Beweggründe eingegangen worden, die in der fraglichen Rechtsprechung dazu geführt hätten, eine einstweilige Verfügung in Patentsachen nicht einfach um des erteilten Patents willen zu erlassen. Außer Acht gelassen worden sei zudem, dass nur eines von drei Patenten einen Rechtsbestandsangriff überstehe. Die technisch oft sehr komplexen Erfindungsgegenstände seien für ein nur juristisch besetztes Verletzungsgericht häufig nicht verlässlich daraufhin verifizierbar, ob sie gegenüber dem Vorbekannten neu und erfinderisch sind. Auch in der Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-RL) sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, so dass bei der Entscheidung über den Erlass einer vorläufigen Unterlassungsanordnung auch die Belange des mutmaßlichen Verletzers beachtet werden müssten. Der Ansatz des LG München I ziehe die Patenterteilung und dessen technisch laienhafte Überprüfung durch das Verletzungsgericht als Grundlage dafür heran, ob das Patent vorläufig durchgesetzt werde oder nicht, und nehme daher keine Würdigung der Umstände des Einzelfalls vor.

Auf diese Anmerkung reagiert Pichlmaier, Vorsitzender Richter am LG München I (GRUR 2021, 557) und weist die Kritik der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung zurück. Dem Vorlagebeschluss liege lediglich die Rechtsprechung des OLG München zugrunde, die zutreffend wiedergegeben worden sei und die, zum Beispiel anders als das OLG Düsseldorf, ­ von abschließenden Ausnahmen ausgehe. Gegenstand der Vorlage sei zudem der praktizierte Grundsatz der OLG-Rechtsprechung und keine Einzelfrage. Die von Kühnen angeführte Fehlerquote der Patentämter, welche häufig im Nachhinein zu einer Vernichtung der Patente führe, sei nicht in der OLG-Rechtsprechung erwähnt und somit auch in der Vorlage nicht berücksichtigt worden. Das von Kühnen angeführte Argument der technischen Komplexität könne nur für Einzelfälle gelten, jedoch nicht für den in der fraglichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz herangezogen werden. Auch dieses Argument sei in der Rechtsprechung des OLG München nicht erwähnt worden.

Auch der Vorsitzender Richter am BGH Deichfuß merkt an (GRUR 2022, 800), dass der EuGH in seiner Entscheidung von einem durch das LG München I in seinem Vorlagebeschluss unzutreffend wiedergegebenen Sachverhalt ausgegangen sei. Laut diesem Beschluss setze der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung „regelmäßig“ voraus, dass das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe, existierende Ausnahmen würden nicht angewandt. Dies zeichne ein falsches Bild von der deutschen Rechtsprechungspraxis. Aus Erwägungsgründen und Bestimmungen der Durchsetzungsrichtlinie ergebe sich jedoch, dass sich eine schematische Betrachtung verbietet, woraus sich die Anforderung an Gesetzgebung und nationale Gerichte ergebe, alle objektiven Umstände des Einzelfalls gebührend zu berücksichtigen. Da die bisherige Rechtsprechung völlig anders aussehe als in dem Vorlagebeschluss des LG München I wiedergegeben, begründe die Entscheidung des EuGH keinen Anlass dafür, von der bisherigen Rechtsprechungspraxis abzuweichen; diese sei sachlich überzeugend und solle beibehalten werden.

Auch in der Literatur wird dieses Urteil kritisch gesehen. So wird die Entscheidung zwar für folgerichtig gehalten (Keßler/Palzer in EuZW 2022, 562), ähnlich wie von Kühnen wird aber angemerkt, dass die deutsche Rechtsprechung deutlich differenzierter sei als von der EuGH Entscheidung angenommen. Der EuGH habe eine Vorlagefrage beantwortet, die sich tatsächlich in dieser Form nicht stelle, weshalb zweifelhaft sei, ob sich die Gerichtspraxis ändern werde. Ein unionsrechtlicher Zwang zur Anpassung läge jedenfalls nicht vor, da die Enforcement-RL keine Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte um jeden Preis verlange, weil alle davon ermöglichten Maßnahmen unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt stünden. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass es bei der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten regelmäßig zu Kollisionen widerstreitender Grundrechte komme. Zweifel am Rechtsbestand seien daher im Rahmen der aufgrund dieses Vorbehaltes gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zudem würde die drohende Haftung aus § 945 ZPO die leichtfertige Beantragung einstweiliger Verfügungen durch den Patentinhaber ausreichend hemmen.

Weiter wird angemerkt (Schmitz/Zilliox in GRUR-Prax 2022, 314), dass der EuGH zwar zu Recht darauf verweise, dass für Patente ab Veröffentlichung ihrer Erteilung eine Vermutung der Gültigkeit gelte, die von den Oberlandesgerichten entwickelte Rechtsprechung jedoch in der Praxis dazu führe, dass für erteilte Patente der einstweilige Rechtsschutz versagt werde, weil die Gerichte die Dringlichkeit wegen fehlenden Bestandsverfahrens grundsätzlich ablehnten. Mit dem hier gegenständlichen Urteil sei nun zu erwarten, dass die Zahl der Verfügungsanträge aufgrund von Patenten ohne abgeschlossenes Bestandverfahren ansteigt. Ob die Gerichte aufgrund des Urteils in Zukunft großzügiger einstweilige Verfügungen erlassen, erscheine fraglich, da die nationalen Richter nachvollziehbare

Gründe gehabt hätten, an den Rechtsbestand des Verfügungspatents hohe Anforderungen zu stellen. Zudem würden die vom EuGH erwähnten Sicherheiten zugunsten des Antragsgegners praktisch selten hinreichenden Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen einer unberechtigten Unterlassungsverfügung bieten. Insgesamt scheine eine der wesentlichen Hürden für Antragsteller ausgeräumt und es bestehe nun auch bei ungewissem Rechtsbestand zumindest die Möglichkeit, einen schnellen Unterlassungstitel im einstweiligen Verfügungsverfahren zu erwirken.

Ausblick

Insgesamt bleibt daher abzuwarten, ob das EuGH-Urteil tatsächlich zu einer Änderung der Rechtsprechungspraxis führen wird.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-12-15 09:38:162025-12-02 15:18:33EuGH zu Einstweiligen Verfügungen in Deutschland – Reaktionen in Rechtsprechung und Literatur

Neues Verbraucherschutzrecht für digitale Güter

15. Dezember 2022/in Ausgabe Dezember 2022, IP-Update Wettbewerbsrecht

Mit der Digitale-Inhalte-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/770) baut die EU den europäischen digitalen Binnenmarkt weiter aus und erleichtert den Verbrauchern den Zugang zu digitalen Produkten. Erklärtes Ziel der EU war es, ein Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu gewährleisten. Dennoch muss die Gestaltung von Verträgen, die die Bereitstellung digitaler Inhalte zum Gegenstand haben, aufgrund des neuen Rechtsrahmens, der in Deutschland seit dem 01. Januar 2022 gilt, in einigen grundlegenden Punkten angepasst werden.

Gesetzliche Regelungen und Anwendungsbereich

Der neue Rechtsrahmen für die Bereitstellung digitaler Inhalte wurde in Deutschland durch mehrere Änderungen im BGB geschaffen. Der folgende Überblick konzentriert sich dabei auf die neuen Regelungen in den §§ 327 ff. BGB, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im B2C-Bereich haben.
Diese Regelungen gelten für alle Verbraucherverträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch einen Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Eine wesentliche Änderung ist, dass die neuen gesetzlichen Regelungen auch dann gelten, wenn der Verbraucher personenbezogene Daten als Zahlungsmittel zur Verfügung stellt, es sei denn, diese Daten werden ausschließlich verarbeitet, um die vertragliche Leistungspflicht oder rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Da kostenlose digitale Inhalte häufig mit dem Ziel bereitgestellt werden, die gesammelten personenbezogenen Daten der Nutzer über das für die Bereitstellung des digitalen Produkts selbst notwendige Maß hinaus zu nutzen, bedeutet diese Ausweitung des Anwendungsbereichs, dass viele bisher unregulierte Anwendungsfälle wie kostenlose Apps nun strengeren verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen.

Pflicht zur Bereitstellung des digitalen Produkts

Im Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist der Unternehmer zur Bereitstellung des vertragsgegenständlichen, digitalen Produkts verpflichtet. Verletzt der Unternehmer diese Vertragspflicht, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts kann der Verbraucher daneben auch Nacherfüllung oder Preisminderung verlangen. Insbesondere für digitale Produkte, die „kostenlos“ angeboten werden und für die der Verbraucher nur mit persönlichen Daten „bezahlt“, bedeutet dies einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den früheren Regelungen, die dem Unternehmer einen größeren Spielraum für die Änderung oder den Rücktritt vom Vertrag ließen und auch mildere Rechtsfolgen bei Mängeln vorsahen.

Pflicht zur Aktualisierung des digitalen Produkts

Ein weiteres umstrittenes Thema wurde in § 327f BGB geregelt, nach dem der Unternehmer nun verpflichtet ist, dem Verbraucher Aktualisierungen bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, und den Verbraucher über diese Aktualisierungen entsprechend zu informieren. Zu diesen obligatorischen Aktualisierungen gehören ausdrücklich auch Sicherheitsupdates. Die Pflicht zur Aktualisierung des digitalen Produkts gilt so lange, wie das digitale Produkt zur Verfügung gestellt wird, und kann daher sogar über die allgemeinen Gewährleistungspflichten hinausgehen. Der Gewerbetreibende haftet sogar dann für Produktmängel, wenn er ein Update zur Verfügung gestellt hat, der Verbraucher es aber nicht installiert hat, weil der Gewerbetreibende den Verbraucher nicht ausreichend über die Verfügbarkeit des Updates und die Folgen der Nichtinstallation informiert hat oder weil die Nichtinstallation auf eine fehlerhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

Änderungen an dem digitalen Produkt

Eine weitere wichtige Bestimmung findet sich im neuen § 327r BGB, der Artikel 19 der Digitale-Inhalte-Richtlinie umsetzt. Sieht der Vertrag vor, dass das digitale Produkt dem Verbraucher dauerhaft bereitgestellt wird, darf der Unternehmer Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen, wenn

  • der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund dafür enthält,
  • dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und
  • der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag zu kündigen. Erwägungsgrund Nr. 77 der Digitale-Inhalte-Richtlinie besagt jedoch ausdrücklich, dass der Verbraucher, wenn die geänderten digitalen Inhalte nicht mehr den subjektiven und objektiven vertraglichen Anforderungen entsprechen, auch in der Lage sein soll, Nacherfüllung zu verlangen, den Preis zu mindern sowie Schadensersatz oder die Erstattung vergeblicher Aufwendungen zu fordern.

Gemäß Erwägungsgrund Nr. 75 der Digitale-Inhalte-Richtlinie können triftige Gründe für eine Änderung des digitalen Produkts Fälle umfassen, in denen die Änderung erforderlich ist, um die digitalen Inhalte an eine neue technische Umgebung oder an eine größere Zahl von Nutzern anzupassen oder aus anderen wichtigen betrieblichen Gründen.

Insbesondere bei kostenlosen Apps ist es nicht unüblich, den Funktionskatalog während der Laufzeit der App zu ändern, manchmal vielleicht mit einer Erweiterung der Funktionen, oft aber auch mit der Entfernung von Funktionen, die sich als unpraktisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erweisen. Gemäß den genannten Beispielen in Erwägungsgrund 75 der Digitale-Inhalte-Richtlinie sollten jedoch weder die Praktikabilität noch die Wirtschaftlichkeit einer Funktion ein triftiger Grund für deren Entfernung aus der App sein. Sollte sich die Entfernung solcher Funktionen als Mangel erweisen, könnte der Nutzer theoretisch verlangen, dass die App in der vorherigen Version wiederhergestellt wird.

Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

Die neuen Regelungen verschärfen die rechtlichen Pflichten bei der Bereitstellung digitaler Produkte erheblich, insbesondere in den Fällen, in denen das Produkt kostenlos zur Verfügung gestellt wird und der Zugang nur durch die Daten des Verbrauchers bezahlt wird. Der frühere Rechtsrahmen erkannte personenbezogene Daten nicht ausdrücklich als gültiges Zahlungsmittel an und verpflichtete daher den Unternehmer, der die Daten erhielt, nicht zu einer Gegenleistung. Mit dem neuen Rechtsrahmen sind die Leistungspflichten des Unternehmers nun ähnlich wie bei einem normalen Kauf- oder Mietvertrag ausgestaltet. Da die gesetzlichen Vorgaben nach § 327s BGB kaum vertraglich abgeändert werden können, erfordern die neuen Regelungen eine Neugestaltung der meisten bestehenden Verträge. Noch mehr als in der Vergangenheit wird es wichtig sein, den Leistungsumfang sorgfältig zu definieren, um sich nicht Nacherfüllungspflichten auszusetzen und sich spätere Änderungen vorzubehalten. Auch werden dem Unternehmer zusätzliche Informationspflichten auferlegt, die er erfüllen muss, um Abmahnungen von Wettbewerbern zu vermeiden. Sollten Sie Fragen zum neuen Rechtsrahmen haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-12-15 09:31:092025-12-02 15:19:30Neues Verbraucherschutzrecht für digitale Güter

Aus dem Land des „Käfer-Lächelns“ oder zum Schutz der berühmten Form in Deutschland

15. Dezember 2022/in Ausgabe Dezember 2022, IP-Update Urheberrecht

Die Entscheidungen Porsche 911 des Bundesgerichtshofes (I ZR 222/20) und Ur-Käfer des OLG Braunschweig (2 U 47/19)

Der Volkswagen Käfer und der Porsche 911 gehören unstreitig zu den großen Klassikern des Automobilbaus. Am 10. März urteilte das OLG Braunschweig über die Ansprüche der Erbin nach einem Karosseriekonstrukteur der damaligen Porsche Konstruktionen GmbH am Erscheinungsbild des ursprünglichen VW-Käfers, woraus sie Beteiligungsansprüche am Verkaufserfolg des VW New Beetle ableitete, der in den Jahren 1997 bis 2010 von VW produziert worden war. Kurze Zeit darauf, am 7. April, verkündete der Bundesgerichtshof sein Urteil in einem Streit, bei dem dieselbe Erbin aus einem vergleichbaren Sachverhalt ähnliche Ansprüche betreffend der Porsche Baureihe 991 des Typs Porsche 911 geltend gemacht hatten. Der Erblasser war 1966 verstorben, sodass die urheberrechtliche Schutzfrist in beiden Streitfällen noch bis 2036 liefe, so denn ein Urheberrechtsschutz für die jeweiligen Gestaltungen bestand. Das OLG Braunschweig hat die Klage rundweg abgewiesen, während der Bundesgerichtshof in der dort anhängigen Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwies.

In beiden Fällen ging es um eine ganze Reihe wichtiger urheberrechtlicher Fragen, die sich durchaus auch bei anderen ikonischen Gestaltungen stellen können, die in ständig veränderter Form, doch immer noch als Teil einer Entwicklungslinie über Jahrzehnte fortgeschrieben wurden. Aus der Fülle der rechtlichen Probleme, die hier behandelt wurden, seien drei Rechtsfragen und eine tatsächliche hervorgehoben.

Reicht Berühmtheit der Form für den urheberrechtlichen Schutz?

Bei berühmten und besonders langlebigen Gestaltungen aus dem Bereich der angewandten Kunst kommen Faktoren ins Spiel, die in Urheberstreitsachen sonst keine Rolle spielen. Das eine Form irgendwann „Kult“ ikonisch berühmt wird, bedeutet nämlich durchaus nicht, dass sie zur Entstehungszeit besonders originell gewesen ist.

Gerade der VW Käfer ist dafür ein gutes Beispiel und die reich bebilderte Braunschweiger Entscheidung zeigt eine ganze Fülle verblüffend ähnlicher Fahrzeuge aus der Entstehungszeit des „Volkswagens“, dem der spätere Weltkonzern seinen Namen verdankt – und die heute niemand mehr kennt. Von all diesen Fahrzeugen lebt nur der „Käfer“ im Bewusstsein der Weltöffentlichkeit fort. Er war schon lange vor den letzten Produktionsjahrzehnten der ursprünglichen Baureihe, als er nur noch in Mittel- und Südamerika produziert wurde, zu einer Art „lebendem Fossil“ geworden, zum letzten Überlebenden einer Art, Autos zu bauen, die längst überholt war.

Deshalb muss die rechtliche Würdigung anhand des zur Zeit der Schöpfung bekannten Formenschatzes erfolgen, auch wenn dieser später in Vergessenheit geraten sein mag. Das OLG Braunschweig hat dies in seiner Entscheidung zutreffend erkannt. In der Porsche-Entscheidung findet sich nur ein kurzer Hinweis im selben Sinne (Rn. 31).

„Kultig“, so ist jedenfalls aus der Entscheidung des OLG Braunschweig zu folgern, ist keine urheberrechtliche Kategorie, ebenso wenig wie „berühmt“ oder „kunsthistorisch wegweisend“. Andere Gerichte sind in dieser Hinsicht nicht so stringent, wie die sehr generöse Rechtsprechung zum Schutz von Stahlrohrmöbeln der Bauhauszeit zeigt, in der aus kunsthistorischer Bedeutung auf urheberrechtliche Schutzfähigkeit geschlossen zu werden scheint.

Welcher Schutzstandard ist maßgeblich?

Von der Frage des zum Vergleich heranzuziehenden Formenschatzes ist die Frage zu trennen, welche der in den Jahrzehnten seit Entstehung berühmter Gestaltungen wie des Käfers oder des Porsche 365 bzw. 911 immer wieder veränderten Rechtslagen als Maßstab für die Prüfung heranzuziehen ist. An welchem Schutzstandard ist ein Uralt-Entwurf – insbesondere aus dem Bereich der angewandten Kunst – also zu messen?

  • Dem Schutzstandard der Entstehungszeit?
  • Dem Schutzstandard vor den Seilzirkus- und Geburtstagszug-Entscheidungen des BGH (GRUR 2014, 175 – Geburtstagszug)?
  • Dem Schutzstandard vor den Cofemel- und Bromton-Entscheidungen des EuGH (C-683/17 – Cofemel; C-833/18 Brompton)?

Der BGH misst klar anhand des neuesten, vom EuGH harmonisierten Standards. Das OLG drückt sich insofern missverständlich aus, würde aber die heutigen Maßstäbe auf die tatsächliche Situation der Entstehungszeit anwenden und einem Gegenstand, der nach heutigen Maßstäben auf Basis der damaligen Tatsachen (insbesondere im Angesicht des damals bekannten Formenschatzes) nicht schutzfähig gewesen ist, den Schutz versagen.

Urhebervertragsrechtliche Fragen

Sowohl der BGH als auch das OLG Braunschweig wenden die aktuellen Regeln des Urhebervertragsrechts auch auf einen Urheber an, der, wie der Vater der Klägerin als Angestellter des Rechtsvorgängers der Beklagten, § 43 UrhG (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen) unterliegt. Beide Entscheidungen halten auch in solchen Fällen ohne Weiteres den Fairnessausgleich des § 32a UrhG für anwendbar. Dabei geht es aber nur um Neu-Sachverhalte, die nach Inkrafttreten der neuen Regelung Ende März 2002 entstanden sind.

Visualisierungshilfen für das Gericht

Immer wieder zeigt sich, dass im Urheberrecht zwei Welten aufeinanderprallen: Die der Kreativen und die der Juristen, die mit den Hervorbringungen der Kreativen umzugehen haben. Wie vermittelt man in einem Rechtsstreit um ein Musikstück den Kern der Auseinandersetzung, wenn das Gericht nicht musikalisch geschult ist? Wie kann man im Bereich der angewandten Kunst deutlich machen, worum es geht? Die Gestalter verfügen meist über ein ausgeprägtes räumliches Vorstellungsvermögen, über das die erkennenden Richter dagegen nicht notwendigerweise verfügen.
Deshalb ist schon mancher Prozess in diesem Bereich gewonnen (oder verloren) worden, weil die beiden Muster, „Original“ und „vermeintliche Nachahmung“ physisch in den Gerichtssaal expediert wurden – das mag bei sperrigen Gegenständen einen nicht unerheblichen Aufwand bedeuten.

Doch was tun, wenn der Gegenstand, um den es geht, auf keinen Fall in den Gerichtssaal passt oder – wie im Braunschweiger Fall um die Urheberschaft am VW „Käfer“ – das vermeintliche Original nur als Entwurfszeichnung existiert? Es ging dabei unter anderem um die Frage, ob in den folgenden Zeichnungen die prägenden Formen des späteren „Käfer“ bereits angelegt waren.

Aus der besprochenen Entscheidung in ZUM-RD 2022, 342, 366

Hier betrat die Beklagtenpartei mit einer Visualisierungshilfe für das Gericht in Gestalt eines virtuellen Modells, das dreidimensional in allen denkbaren Ansichten dargestellt und dem später ausgeführten Fahrzeug gegenübergestellt werden konnte, Neuland.

Aus der besprochenen Entscheidung in ZUM-RD 2022, 342, 367

 

So wurde auch für den Laien sichtbar, dass der Entwurf der Klägerseite entgegen deren Behauptung mitnichten „lächelte“, weil die Haube im vermeintlichen Original ganz gerade abschloss. Die Ansicht von schräg hinten zeigt zudem, dass der ausgeführte Käfer einem ganz anderen Entwurfskonzept folgte als das angebliche Vorbild, erkennbar an den ausladenden Kotflügeln, dem Trittbrett und der ebenfalls in einer Wölbung auslaufenden Heckpartie beim ausgeführten Fahrzeug. Das OLG Braunschweig hat auf dieser Grundlage korrekt subsumiert.

Solche Visualisierungshilfen sind mit aktueller CAD-Technik mit überschaubarem Aufwand herstellbar, wenn auch unter Umständen nicht immer in so hoher Qualität, wie hier gezeigt.

Fazit

Die große Bereitschaft (man könnte fast sagen: Erleichterung), mit der das erkennende Gericht von dieser Hilfestellung Gebrauch machte, zeigt, wie wichtig es sein kann, gerade im Bereich der angewandten Kunst ebenso sehr visuell wie sprachlich zu argumentieren.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-12-15 09:00:042025-12-02 15:20:31Aus dem Land des „Käfer-Lächelns“ oder zum Schutz der berühmten Form in Deutschland

Interview mit dem führenden Patent­praktiker Prof. Dr. Heinz Goddar in IAM Global Leaders 2023

15. Dezember 2022/in Publikationen

In der aktuellen Ausgabe Global Leaders 2023 von IAM wird der erfahrene Praktiker und BOEHMERT & BOEHMERT Partner Prof. Dr. Heinz Goddar als einer der Führenden des Patentanwaltsberufs zum Interview gebeten.

Darin beantwortet er unter anderem Fragen nach der Entwicklung des deutschen Patentumfelds in den kommenden Jahren und berichtet über den Einfluss seiner akademischen Lehrtätigkeit auf die Ausübung seiner Profession.

In dem jährlich erscheinenden Medium Global Leaders von IAM werden die führenden Experten auf dem Gebiet des Patentrechts zu den dringlichsten Patentfragen der Gegenwart befragt. Für die Ausgabe 2023 wurden 33 Koryphäen interviewt, die der Goldkategorie bei IAM Patent 1000 angehören. Dieses Verzeichnis ermittelt alljährlich die weltweit besten Anwaltskanzleien und Einzelpersonen in Patentrechtsgebieten.

Das Interview, als Auszug aus der Ausgabe 2023 von IAMs Global Leaders, steht hier als PDF zum Download zur Verfügung. Die gesamte Publikation finden Sie bitte auf iam-media.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-12-15 08:55:212023-01-11 15:33:30Interview mit dem führenden Patent­praktiker Prof. Dr. Heinz Goddar in IAM Global Leaders 2023

Workshop in Barcelona – jetzt registrieren!

12. Dezember 2022/in Termine

Workshop zum Thema „Strategische Aspekte des deutschen Patentrechts und der Patentpraxis im Hinblick auf das UPC“

9. Januar, 2023, in Barcelona (Spanien), 16.00 Uhr, Hotel Casa Fuster

Welche Vorteile hat das deutsche nationale Patentrecht gegenüber einem Einheitspatent? Sind beide Möglichkeiten miteinander vereinbar? Ist es besser, vor dem UPC oder vor nationalen Gerichten zu prozessieren? Was ist zu tun, wenn ein Einheitspatent nach einem Angriff vor dem UPC eingeschränkt oder widerrufen wird? Ist ein deutsches nationales Patent ein gutes Back-up?

Diese und weitere Fragen beantworten wir gerne auf unserer Veranstaltung am 9. Januar 2023 in Barcelona. Fünf Patentanwälte und European Patent Attorneys von BOEHMERT & BOEHMERT werden vor Ort sein, um die strategischen Vorteile des deutschen Patentrechts für internationale Mandanten zu diskutieren – insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten des UPC.

Die Veranstaltung richtet sich an Patentanwälte unserer kooperierenden IP-Kanzleien, die mehr über Aspekte des deutschen Patentsystems erfahren möchten, die für ihre Mandanten von Nutzen sein können. Die Vorträge und Diskussionen werden in englischer und spanischer Sprache gehalten. Es ist eine ausgezeichnete Gelegenheit, sich zu treffen, zu diskutieren sowie Gedanken und Eindrücke auszutauschen.

 

Ort

Hotel Casa Fuster
Pg. de Gràcia, 132, 08008 Barcelona

Anfahrt (Google Maps)

Agenda

  • 16:00 – 16:30 Uhr
    Empfang, Kaffee & Gebäck
  • 16:30 – 16:45 Uhr
    Willkommen & Einleitung
  • 16:45 – 17:30 Uhr
    TALK 1: Interessante Aspekte des deutschen Patentsystems für internationale Anmelder: Vor- und Nachteile deutscher Anmeldungen gegenüber europäischen Anmeldungen, verfahrenstechnische Vorteile der deutschen Anmeldung, Gebühren beim GPTO gegenüber Gebühren beim EPA.
  • 17:30 pm – 18:15 Uhr
    TALK 2: Deutsche Gebrauchsmuster – Anwendungsfälle, Patentierbarkeitsvoraussetzungen, schutzfähiger Gegenstand, Abzweigung, Löschungsverfahren.
  • 18:15 – 19:00 Uhr
    TALK 3: Strategische Überlegungen im Hinblick auf das deutsche Patentrecht und das UPC: Rechtsstreitigkeiten in Deutschland vs. Rechtsstreitigkeiten vor dem UPC, Überblick über interessante deutsche nationale Rechtsprechung, Nutzung deutscher nationaler Rechte als Sicherungsrechte für einheitliche Patente.
  • 19:00 – 19:30 Uhr
    Getränke & Cocktails

 

Die Teilnahme ist kostenlos. Im Folgenden können Sie sich für die Veranstaltung anmelden.

Anmeldung

Der Workshop hat bereits stattgefunden. Die Anmeldung ist geschlossen.

 

Lassen Sie uns in Barcelona am 9. Januar 2023 treffen!

Wir freuen uns darauf, Sie dort zu sehen. Sie werden die folgenden Patentanwälte unserer Kanzlei treffen:

Dr. Andreas Lucke, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Andreas Lucke, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Dennis Kretschmann, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Dennis Kretschmann, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Michael Lohse, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Michael Lohse, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

 

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-12-12 17:26:012023-01-10 14:05:13Workshop in Barcelona – jetzt registrieren!

„Keine Gesamtwürdigung von beziehungs­los zueinander stehenden Beweis­mitteln im Markenrecht“ – Dr. Rudolf Böckenholt zu Urteil des EuG in neuem GRUR-Prax Beitrag

9. Dezember 2022/in Publikationen Markenrecht

Im Heft 23/2022 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt ein Urteil des EuG vom 12.10.2022 (T-752/21, GRUR-RS 2022, 26854) zur Gesamtwürdigung von Beweismitteln im Rahmen des Benutzungsnachweises.

Das Gericht stellte fest, dass das Erfordernis der ernsthaften Benutzung einer Marke weder darauf abziele, einen kommerziellen Erfolg zu bewerten, noch die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu kontrollieren. Bei der Prüfung, ob die Benutzung einer Marke ernsthaft im Sinne des Gesetzes sei, sei eine umfassende Beurteilung der in den Akten befindlichen konkreten und objektiven Beweismittel vorzunehmen.

Die Beweismittel könnten zwar einer Wechselwirkung unterliegen und in Gesamtschau zu bewerten sein, allerdings nur, soweit das ohne reine Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen objektiv und konkret möglich sei.

Beziehungslos zueinander stehende Beweismittel könnten nicht gemeinsam gewürdigt werden.

Der Artikel von Dr. Böckenholt ist in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 23/2022 oder für Abonnenten von Beck-Online hier einsehbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-12-09 13:00:472023-01-11 15:34:20„Keine Gesamtwürdigung von beziehungs­los zueinander stehenden Beweis­mitteln im Markenrecht“ – Dr. Rudolf Böckenholt zu Urteil des EuG in neuem GRUR-Prax Beitrag

EPG: Beginn der Sunrise Period auf 1. März 2023 verschoben

5. Dezember 2022/in UPC-Update

Inkrafttreten Sunrise Period zum 1. März 2023 und EPGÜ zum 1. Juni 2023

Abweichend vom bisherigen Fahrplan, der den Start der Sunrise Period zum Beginn des neuen Jahres vorsah, kündigt das Einheitliche Patentgericht eine Verschiebung um zwei Monate an. Die Sunrise Period startet somit am 1. März 2023, gefolgt vom Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) am 1. Juni 2023.

Als Grund für diese Maßnahme wird der größere zeitliche Rahmen genannt, in dem Nutzer angehalten sind, sich mit einer Client-Authentifizierung sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur auszustatten. Für den Zugriff auf das Case Management System des Einheitlichen Patentgerichts sowie die Unterzeichnung von Dokumenten ist eine starke Authentifizierung künftig unabdingbar.

Die Ankündigung des Einheitlichen Patentgerichts können Sie online hier abrufen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-12-05 13:47:082022-12-21 20:53:11EPG: Beginn der Sunrise Period auf 1. März 2023 verschoben

GINSEP & TIE Germany Masterclass: Dr. Daniel Herrmann spricht am 15.12.2022 bei hybridem Event vor Start-Ups

5. Dezember 2022/in Termine

Am 15.12.2022 um 15 Uhr (India Standard Time) spricht Boehmert & Boehmert Partner, Gründungsmitglied und Vizepräsident von TiE Deutschland, Dr. Daniel Herrmann vor Interessierten aus dem Start-Up-Bereich.

Bereits seit Jahren berät der Patentanwalt Unternehmen und Start-Ups in Patentangelegenheiten. In seinem  Beitrag stellt er TiE Deutschland als Drehscheibe für den Markteintritt in Europa vor und zeigt auf, warum Patente Start-Ups dabei helfen, eine starke Position beim Markteintritt zu erlangen. Die gemeinnützige Plattform GINSEP hat es sich zum Zeil gesetzt, alle aktiven Akteure des Start-Up-Bereichs im deutsch-indischen Korridor zusammen zu bringen.

Eine Anmeldung zu der Veranstaltung ist hier möglich.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-12-05 08:49:442022-12-15 09:14:18GINSEP & TIE Germany Masterclass: Dr. Daniel Herrmann spricht am 15.12.2022 bei hybridem Event vor Start-Ups

Aktuelle Beiträge

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  • Patent Attorney Prof. Dr. Heinz Goddar, BOEHMERT & BOEHMERT
    Prof. Dr. Goddar in die Liste der Mediatoren und Mitglieder des Schieds­gerichts des PMAC aufgenommen1. Januar 2026 - 8:00
  • Porträtfoto von Dr. Daniel Herrmann, Patentanwalt und Partner bei BOEHMERT & BOEHMERT in Frankfurt/ München
    „Schutzrechte haben erhebliche Auswirkung auf das Geschäft“ – Interview mit Dr. Daniel Herrmann in der WiWo-Beilage 12/202516. Dezember 2025 - 12:06

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