„Keine Gesamtwürdigung von beziehungslos zueinander stehenden Beweismitteln im Markenrecht“ – Dr. Rudolf Böckenholt zu Urteil des EuG in neuem GRUR-Prax Beitrag
Im Heft 23/2022 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt ein Urteil des EuG vom 12.10.2022 (T-752/21, GRUR-RS 2022, 26854) zur Gesamtwürdigung von Beweismitteln im Rahmen des Benutzungsnachweises.
Das Gericht stellte fest, dass das Erfordernis der ernsthaften Benutzung einer Marke weder darauf abziele, einen kommerziellen Erfolg zu bewerten, noch die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens zu kontrollieren. Bei der Prüfung, ob die Benutzung einer Marke ernsthaft im Sinne des Gesetzes sei, sei eine umfassende Beurteilung der in den Akten befindlichen konkreten und objektiven Beweismittel vorzunehmen.
Die Beweismittel könnten zwar einer Wechselwirkung unterliegen und in Gesamtschau zu bewerten sein, allerdings nur, soweit das ohne reine Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen objektiv und konkret möglich sei.
Beziehungslos zueinander stehende Beweismittel könnten nicht gemeinsam gewürdigt werden.
Der Artikel von Dr. Böckenholt ist in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 23/2022 oder für Abonnenten von Beck-Online hier einsehbar.