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Gericht der Europäischen Union verneint Verwechselungsgefahr zwischen pharmazeutischen Marken mit dem Bestandteil „mar“ – Artikel von Dr. Florian Schwab in WTR Daily

22. Februar 2021/in Publikationen Markenrecht

Auf dem Online-Portal der Fachzeitschrift World Trademark Review, WTR Daily, erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Florian Schwab eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-261/19 vom 20. Januar 2021, Stada Arzneimittel AG gegen das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). 

Das Gericht bestätigt in diesem Urteil die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsbildmarkenanmeldung OPTIMAR und der älteren Wortmarke MAR besteht. Hinsichtlich des übereinstimmenden Elements MAR sah das Gericht eine unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft angesichts des erkennbar beschreibenden Bezugs von „medizinischen Nasensprays“ – für die allein der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung als geführt galt – zu „Meer“. 

Der vollständige Artikel in englischer Sprache steht registrierten Nutzer von WTR Daily hier online  sowie als PDF zumDownload zur Verfügung!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-02-22 12:03:002022-08-10 13:26:11Gericht der Europäischen Union verneint Verwechselungsgefahr zwischen pharmazeutischen Marken mit dem Bestandteil „mar“ – Artikel von Dr. Florian Schwab in WTR Daily

WTR 1000 2021 – BOEHMERT & BOEHMERT erneut führend

18. Februar 2021/in Awards & Rankings

In der neuen Ausgabe von „WTR 1000 – The World’s Leading Trademark Professionals 2021“ ist BOEHMERT & BOEHMERT mit dem „Silver Level“ erneut hervorragend positioniert.

BOEHMERT & BOEHMERT „[…] bleibt ein Spitzenreiter in der deutschen Markenszene“, so die Beurteilung des Fachverlags. „Mit einem 360-Grad-Service, branchenübergreifend und grenzüberschreitend, gehört die Kanzlei zu den Top-Markenanmeldern in Deutschland sowie in der europäischen Union und hat einen starken Fokus auf den chinesischen und US-amerikanischen Markt.“

Fünf BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte werden auch in diesem Jahr besonders hervorgehoben:
Peter Gross bevorzuge praktische Lösungen gegenüber langwierigen Gerichtsverfahren und habe ein einzigartiges Gespür für die Problematik von Me-too-Produkten.
Zu Dr. Florian Schwab heißt es, dass er nicht nur produktive Ablagestrategien aufbaue, sondern auch ein Gespür für Fälschungen habe.
Ausgestattet mit erweiterten Kenntnissen in den Bereichen Wettbewerb sowie Geschäftsgeheimnisse sei Dr. Björn Bahlmann. Er tue sich durch die Restrukturierung internationaler Markenportfolios sowie durch die Gestaltung IP-bezogener Handelsverträge besonders hervor.
Viele „Fans“ unter deutschen Unternehmen und multinationalen Konzernen habe Dr. Volker Schmitz-Fohrmann, konstatiert der Fachverlag. Er sei nicht nur ein Ansprechpartner für Portfoliostrategien, sondern auch für Rechtsstreitigkeiten sowie Fälschungsbekämpfung. Branchenkollegen honorieren seine Exzellenz in Theorie und Praxis. Darüber hinaus sei er stets „sehr präzise und gut vorbereitet“.
Lobend erwähnt wird zudem Rechtsanwalt Dr. Ludwig Kouker. Als „elder statesman“ kenne er sich bei der Verhandlung außergerichtlicher Vergleiche sowie von Lizenzverträgen bestens aus, vor allem in der Konsumgüterindustrie.

WTR 1000 ermittelt alljährlich die führenden Kanzleien und Persönlichkeiten im Markenrecht in 70 Ländern weltweit.

Nähere Informationen zum Ranking sowie zum Fachmagazin „WTR Trademark Review“ finden Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-02-18 00:00:002022-08-10 15:28:53WTR 1000 2021 – BOEHMERT & BOEHMERT erneut führend

„Patentsystemlösungen für KI- und IoT-Erfindungen“ – Artikel von Prof. Dr. Goddar in der Februarausgabe von GRUR

17. Februar 2021/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Im aktuellen Heft der „GRUR – Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“ widmet sich BOEHMERT & BOEHMERT Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar spezifischen Herausforderungen für das Patentsystem im Zeitalter Künstlicher Intelligenz (KI). 

In seinem Beitrag mit dem Originaltitel „Patent System Solutions for AI and IoT Inventions“ geht Prof. Dr. Goddar nicht nur ausführlich auf Problemstellungen ein wie die Patentierbarkeit KI-bezogener Erfindungen oder die Nutzung Standardessenzieller Patente von Konkurrenten unter FRAND-Bedingungen. Er warnt auch vor den Folgen, die eine absehbare Vervielfachung der Patentportfolios für neue Entwicklungen auf Basis von KI und IoT bedeuten würde, und empfiehlt, bereits vorhandene Konfliktlösungsmechanismen des Patentsystems auch im Hinblick auf KI und IoT zu nutzen. 

Der Artikel ist anlässlich des 65. Geburtstages von Prof. Dr. Peter Meier-Beck als Festbeitrag in der Ausgabe 2/2021 der GRUR erschienen. Abonnenten von Beck-Online können ihn unter GRUR 2021, 196 abrufen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-02-17 10:57:002022-08-10 13:26:11„Patentsystemlösungen für KI- und IoT-Erfindungen“ – Artikel von Prof. Dr. Goddar in der Februarausgabe von GRUR

Prof. Dr. Goddar als Diskussionsleiter im Rahmen von „The Naples Roundtable“ am 16. und 17. Februar 2021

16. Februar 2021/in Termine

Die Initiative „The Naples Roundtable“ des „Leahy Institute of Advanced Patent Studies“ erforscht Wege zur Verbesserung und Stärkung des Patentsystems, indem sie den offenen Dialog zwischen Vordenkern, Richtern und Wissenschaftlern fördert.

Im Rahmen der sechsten, rein virtuell stattfindenden, Konferenz von „The Naples Roundtable“ 2021 wird BOEHMERT & BOEHMERT Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar an zwei Terminen als Diskussionsleiter fungieren:
Dienstag, 16. Februar 2021, Phoenix Issue VI. Die Zukunft von SEP-Rechtsstreitigkeiten – Sollte das Land, das den Satz zuerst festlegt, bestimmend sein (Unwired v. Huawei (UK Supreme Court legt globalen FRAND-Satz fest))?  Sind FRAND-Sätze wirklich ein globales Thema? Hat Deutschland das Dilemma des Interessensausgleichs bei der Lizenzierung von SEPs gelöst?

Mittwoch, 17. Februar 2021, Phoenix Issue VIII.
Grenzüberschreitende Streitigkeiten und multinationale Rechtsstreitigkeiten: Fragen zum strategischen Einsatz internationaler Post-Grant-Verfahren, Harmonisierung, Discovery-Streitigkeiten und globale Beilegung/Lizensierung.

Weitere Informationen sowie die genauen Veranstaltungsdaten können Sie der Website von „The Naples Roundtable“ entnehemen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-02-16 00:00:002022-08-09 14:30:24Prof. Dr. Goddar als Diskussionsleiter im Rahmen von „The Naples Roundtable“ am 16. und 17. Februar 2021

Felix Hermann zum „ad personam“ Mitglied der SACEPO Arbeitsgruppe Richtlinien berufen

15. Februar 2021/in Aktuelles

BOEHMERT & BOEHMERT Patentanwalt und European Patent Attorney Felix Hermann wurde für drei Jahre zum „ad personam“ Mitglied der Arbeitsgruppe Richtlinien (SACEPO/WPG) des Ständigen Beratenden Ausschusses beim Europäischen Patentamt (SACEPO) ernannt.

Zuvor wirkte Herr Hermann bereits über drei Jahre als „ad personam“ Angehöriger der Arbeitsgruppe Regeln (SACEPO/WPR) des Ständigen Beratenden Ausschusses beim EPA. Seine Verdienste während dieser Mitgliedschaft honorierte der Präsident des EPA, António Campinos, nun mit der Berufung in die Arbeitsgruppe Richtlinien bis zum Jahr 2023.

Die Mitglieder der SACEPO Arbeitsgruppe Richtlinien erörtert zusammen mit Vertretern des EPAs die jährliche Überarbeitung der Leitlinien für die Prüfung im EPA sowie für die Recherche und Prüfung im EPA als PCT-Behörde („Prüfungsrichtlinien“). Das Gremium fungiert somit als Diskussionsforum für Änderungsvorschläge für die nächste Ausgabe der Prüfungsrichtlinien und für aktuelle rechtliche Fragen der Rechtsprechung, wie beispielsweise die Patentierbarkeit von Erfindungen im Bereich der künstlichen Intelligenz, die gegebenenfalls in den Prüfungsrichtlinien berücksichtigt werden.

Über SACEPO
Der Ständige Beratende Ausschuss beim Europäischen Patentamt (SACEPO) wurde im Jahr 1978 mit dem Ziel gegründet, interessierten Kreisen die Möglichkeit zu geben, bei der Entwicklung des europäischen Patentsystems mitzuwirken. Der Ausschuss sieht sich als Beratungsgremium, das zu allen wichtigen Themen sowie praxisorientierten Fragen rund um den gewerblichen Rechtsschutz konsultiert wird. Die Ernennung der SACEPO-Mitglieder erfolgt jeweils für eine Amtsperiode von drei Jahren.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-02-15 00:00:002022-08-02 16:39:32Felix Hermann zum „ad personam“ Mitglied der SACEPO Arbeitsgruppe Richtlinien berufen

Vertrieb gebrauchter Waren kann eine „ernsthafte Benutzung“ sein

8. Februar 2021/in IP-Update

Mit seiner Entscheidung in den Rechtssachen C-720/18 und C-721/18 vom 22. Oktober 2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Anforderungen an die „ernsthafte Benutzung“ einer Marke näher bestimmt. Neben verschiedenen wichtigen Fragen zur Benutzung einer Marke äußerte sich das Gericht auch zur Beweislastverteilung im Löschungsverfahren wegen Verfall.

Vorgeschichte

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf war über den Verfall der für die italienische Autoherstellerin Ferrari eingetragenen Marke Wort-/Bildmarken TESTAROSSA zu entscheiden. Das Landgericht gab den Löschungsklagen wegen Verfall statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Ferrari bereits seit 25 Jahren keine Neuwagen mehr unter der Marke TESTAROSSA vertreibt. Es werden von Ferrari unter der Marke lediglich noch Gebrauchtwagen und Ersatzteile vertrieben und auf Fahrzeuge der Marke TESTAROSSA bezogene Wartungsarbeiten erbracht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Löschungsverfahren daraufhin ausgesetzt und dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung des Begriffs der „ernsthaften Benutzung“ vorgelegt.

Entscheidung des EuGH

Zunächst wird vom EuGH bestätigt, dass bei einer Marke, die für eine Gruppe von Waren und für deren Einzelteile eingetragen ist, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile „ernsthaft benutzt“ worden ist, wenn sie nur für bestimmte Waren oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der genannten Waren benutzt worden ist. Anderes soll nur dann gelten, wenn sich aus relevanten Tatsachen und Beweisen ergibt, dass der Verbraucher, der solche Waren erwerben möchte, in ihnen eine selbständige Untergruppe der Gruppe von Waren sieht, für die die betreffende Marke eingetragen wurde. Der Umstand, dass die Marken nur für hochpreisige Waren aus dem Luxussegment benutzt werden, ist kein geeignetes Kriterium für die Bildung einer selbstständigen Untergruppe.

Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass eine Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt werden kann, indem er gebrauchte, unter dieser Marke bereits einmal in den Verkehr gebrachte Waren vertreibt. Die Erschöpfung des Markenrechts durch das erstmalige Inverkehrbringen der Ware hat also keinen Einfluss auf die Frage der „ernsthaften Benutzung“.

Sodann bestätigt der EuGH, dass eine Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt wird, wenn er für die zuvor unter dieser Marke vertriebenen Waren bestimmte Dienstleistungen anbietet, vorausgesetzt, die Dienstleistungen werden unter der betreffenden Marke angeboten. Die Benutzung der Marke für die Dienstleistungen ist notwendige Voraussetzung, damit auf eine „ernsthafte Benutzung“ der Marke geschlossen werden kann.

Abschließend äußert sich der EuGH zur Beweislast im Löschungsverfahren wegen Verfall. Das Gericht bestätigt insoweit, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür trifft, dass die Marke „ernsthaft benutzt“ wurde. So ist nämlich er am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden ist. Die Mitgliedsstaaten dürfen von dieser Beweislastverteilung nicht abweichen.

Fazit

Für Markeninhaber, die den Vertrieb neuer Ware unter ihrer Marke eingestellt haben und sich die Benutzungshandlungen nur noch auf den Vertrieb von Gebrauchtwaren und das Erbringen von Servicedienstleistungen beschränken, ist die Entscheidung positiv. Solche Handlungen können künftig noch als „ernsthafte Benutzung“ der Marke eingestuft werden. Es gilt demnach Benutzungshandlungen auch mit Blick auf Wiederverkäufe und Servicedienstleistungen sorgfältig zu dokumentieren, um die „ernsthafte Benutzung“ der Marke notfalls nachweisen zu können.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-02-08 00:00:002022-08-02 12:00:27Vertrieb gebrauchter Waren kann eine „ernsthafte Benutzung“ sein

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