Einstweiliger Rechtsschutz in Patent- und Gebrauchsmuster-Streitigkeiten nach der Entscheidung „Leiterklemme“ des OLG München
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endet der Instanzenzug beim jeweils zuständigen Oberlandesgericht, sodass in den jeweiligen Gerichtsbezirken unterschiedliche Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit eines Verfügungspatents- oder Gebrauchsmusters gestellt werden können.
Für die in Deutschland in Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten am häufigsten frequentierten Gerichte, das LG Düsseldorf und das LG Mannheim, gilt gemäß der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66/17, Rn. 73 – abrufbar unter nrwe.de) und des OLG Karlsruhe (vgl. zuletzt Urteil vom 23. September 2015, Az. 6 U 52/15 , Rn. 58 – abrufbar unter lrbw.juris.de), dass ein Patent grundsätzlich ein erstinstanzliches Rechtsbestandverfahren positiv überstanden haben muss, damit darauf eine einstweilige Verfügung gestützt werden kann; Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig (so OLG Düsseldorf aaO, Rn. 74ff.). Dieser Maßstab gilt erst recht für Gebrauchsmuster (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az. 4a O 90/17, Rn. 123f. mwN – zitiert nach CIP).
Von dieser Linie wich die Rechtsprechung des LG und OLG München in den letzten Jahren ausdrücklich ab (vgl. zu Patenten OLG München, BeckRS 2012, 16104; zu Gebrauchsmustern LG München, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. 21 O 22538/15 – abrufbar unter juris). Dieser zu Folge konnte eine einstweilige Verfügung im Grundsatz auch auf Patente und Gebrauchsmuster gestützt werden, die noch kein Rechtsbestandsverfahren (positiv) durchlaufen hatten. Der Rechtbestand war also von den Verletzungsrichtern autonom an Hand des entsprechenden Vortrags des Antragstellers und der vom Verfügungsgegner vorgebrachten Einwände summarisch zu prüfen. In der Praxis waren die Münchner Gerichte für einstweilige Verfügungsverfahren in Patent- und Gebrauchsmustersachen somit regelmäßig die erste Wahl.
Damit dürfte jetzt Schluss sein.
Mit der Entscheidung „Leiterklemme“ (Urteil vom 12. Dezember 2019, Az. 6 U 4009/19 – abrufbar unter gesetze-bayern.de) gibt das OLG München seine frühere Rechtsprechung auf und schließt sich Düsseldorf und Karlsruhe an (vgl. OLG München aaO, Rn. 61, 68). Auf eine positive Rechtsbestandsentscheidung könne – analog zum Ausnahmekatalog des OLG Düsseldorf – nur in bestimmten Sonderkonstellationen verzichtet werden (vgl. OLG München aaO, Rn. 61). Gebrauchsmuster würden in der Regel überhaupt nicht als Grundlage für eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen; Ausnahmen zu dieser Regel formuliert das Gericht nicht (vgl. OLG München aaO, Rn. 59).
Zu dieser Kehrtwende sieht sich der Senat ausdrücklich deswegen veranlasst, weil sich auf Grund der nur eingeschränkten Möglichkeiten der Prüfung des Rechtsbestandes im einstweiligen Rechtsschutz seine Prognoseentscheidungen gehäuft als unzutreffend erwiesen hatten, und also die entsprechenden Verfügungsschutzrechte entgegen seiner summarischen Einschätzung von den Patentämtern bzw. dem BPatG letztlich für nicht rechtsbeständig erachtet worden waren (vgl. OLG München aaO, Rn. 67).
Ist nun, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, wie beispielsweise Messesituationen, einstweiliger Rechtsschutz in Patent- und Gebrauchsmustersachen nicht mehr zu erlangen?
Außer den Landgerichten in Düsseldorf, Mannheim und Karlsruhe sind in der Bundesrepublik noch neun andere Landgerichte für Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheiten sachlich zuständig. Da diese Gerichte jedoch (teils deutlich) seltener angerufen werden als die Gerichte in Düsseldorf, Mannheim und München, lässt sich hier mangels ausreichender Rechtsprechung keine eindeutige Tendenz erkennen. Jedoch scheinen beispielsweise die Gerichte in Hamburg, Frankfurt, Braunschweig und Nürnberg den gesicherten Rechtsbestand eines Verfügungspatents bisher nicht als Regelfall zu fordern (vgl. bspw. LG Hamburg, GRUR-RS 2015, 08240; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 263; OLG Braunschweig, GRUR-2012, 97, 98 und in neuerer Zeit LG Braunschweig, GRUR-RS 2017, 126504, Rn. 77; LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2012, 22948). Das Landgericht Hamburg hat überdies in der Vergangenheit Verfügungen auch auf Basis eines Gebrauchsmusters erlassen (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2015, 137).
Ob diese Gerichte ihre Auffassung – insbesondere angesichts der Kehrwende des OLG München – auch in Zukunft beibehalten werden, ist jedoch mit Fragezeichen versehen.
Die Chancen der Durchsetzung eines technischen Schutzrechts im einstweiligen Verfügungsverfahren sind ohne eine positive, erstinstanzliche Entscheidung über dessen Rechtsbestand im Ergebnis schon unabhängig von der Verletzungssituation höchst fraglich und bedürfen stets einer sorgsamen Prüfung im Einzelfall.