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Einstweiliger Rechtsschutz in Patent- und Gebrauchsmuster-Streitigkeiten nach der Entscheidung „Leiterklemme“ des OLG München

31. März 2020/in IP-Update

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endet der Instanzenzug beim jeweils zuständigen Oberlandesgericht, sodass in den jeweiligen Gerichtsbezirken unterschiedliche Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit eines Verfügungspatents- oder Gebrauchsmusters gestellt werden können.

Für die in Deutschland in Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten am häufigsten frequentierten Gerichte, das LG Düsseldorf und das LG Mannheim, gilt gemäß der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Januar 2018, Az. I-15 U 66/17, Rn. 73 – abrufbar unter nrwe.de) und des OLG Karlsruhe (vgl. zuletzt Urteil vom 23. September 2015, Az. 6 U 52/15 , Rn. 58 – abrufbar unter lrbw.juris.de), dass ein Patent grundsätzlich ein erstinstanzliches Rechtsbestandverfahren positiv überstanden haben muss, damit darauf eine einstweilige Verfügung gestützt werden kann; Abweichungen von diesem Grundsatz  sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig (so OLG Düsseldorf aaO, Rn. 74ff.). Dieser Maßstab gilt erst recht für Gebrauchsmuster (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az. 4a O 90/17, Rn. 123f. mwN – zitiert nach CIP).

Von dieser Linie wich die Rechtsprechung des LG und OLG München in den letzten Jahren ausdrücklich ab (vgl. zu Patenten OLG München, BeckRS 2012, 16104; zu Gebrauchsmustern LG München, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. 21 O 22538/15 – abrufbar unter juris). Dieser zu Folge konnte eine einstweilige Verfügung im Grundsatz auch auf Patente und Gebrauchsmuster gestützt werden, die noch kein Rechtsbestandsverfahren (positiv) durchlaufen hatten. Der Rechtbestand war also von den Verletzungsrichtern autonom an Hand des entsprechenden Vortrags des Antragstellers und der vom Verfügungsgegner vorgebrachten Einwände summarisch zu prüfen. In der Praxis waren die Münchner Gerichte für einstweilige Verfügungsverfahren in Patent- und Gebrauchsmustersachen somit regelmäßig die erste Wahl.

Damit dürfte jetzt Schluss sein.

Mit der Entscheidung „Leiterklemme“ (Urteil vom 12. Dezember 2019, Az. 6 U 4009/19 – abrufbar unter gesetze-bayern.de) gibt das OLG München seine frühere Rechtsprechung auf und schließt sich Düsseldorf und Karlsruhe an (vgl. OLG München aaO, Rn. 61, 68). Auf eine positive Rechtsbestandsentscheidung könne – analog zum Ausnahmekatalog des OLG Düsseldorf – nur in bestimmten Sonderkonstellationen verzichtet werden (vgl. OLG München aaO, Rn. 61). Gebrauchsmuster würden in der Regel überhaupt nicht als Grundlage für eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen; Ausnahmen zu dieser Regel formuliert das Gericht nicht (vgl. OLG München aaO, Rn. 59).

Zu dieser Kehrtwende sieht sich der Senat ausdrücklich deswegen  veranlasst, weil sich auf Grund der nur eingeschränkten Möglichkeiten der Prüfung des Rechtsbestandes im einstweiligen Rechtsschutz seine Prognoseentscheidungen  gehäuft als unzutreffend erwiesen hatten, und also die entsprechenden Verfügungsschutzrechte entgegen seiner summarischen Einschätzung von den Patentämtern bzw. dem BPatG letztlich für nicht rechtsbeständig erachtet worden waren (vgl. OLG München aaO, Rn. 67).

Ist nun, abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, wie beispielsweise Messesituationen, einstweiliger Rechtsschutz in Patent- und Gebrauchsmustersachen nicht mehr zu erlangen?

Außer den Landgerichten in Düsseldorf, Mannheim und Karlsruhe sind in der Bundesrepublik noch neun andere Landgerichte für Patent- und Gebrauchsmusterangelegenheiten sachlich zuständig. Da diese Gerichte jedoch (teils deutlich) seltener angerufen werden als die Gerichte in Düsseldorf, Mannheim und München, lässt sich hier mangels ausreichender Rechtsprechung keine eindeutige Tendenz erkennen. Jedoch scheinen beispielsweise die Gerichte in Hamburg, Frankfurt, Braunschweig und Nürnberg den gesicherten Rechtsbestand eines Verfügungspatents bisher nicht als Regelfall zu fordern (vgl. bspw. LG Hamburg, GRUR-RS 2015, 08240; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 263; OLG Braunschweig, GRUR-2012, 97, 98 und in neuerer Zeit LG Braunschweig, GRUR-RS 2017, 126504, Rn. 77; LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2012, 22948). Das Landgericht Hamburg hat überdies in der Vergangenheit Verfügungen auch auf Basis eines Gebrauchsmusters erlassen (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2015, 137).

Ob diese Gerichte ihre Auffassung – insbesondere angesichts der Kehrwende des OLG München – auch in Zukunft beibehalten werden, ist jedoch mit Fragezeichen versehen.

Die Chancen der Durchsetzung eines technischen Schutzrechts im einstweiligen Verfügungsverfahren sind ohne eine positive, erstinstanzliche Entscheidung über dessen Rechtsbestand im Ergebnis schon unabhängig von der Verletzungssituation höchst fraglich und bedürfen stets einer sorgsamen Prüfung im Einzelfall.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-31 00:00:002022-08-02 15:12:43Einstweiliger Rechtsschutz in Patent- und Gebrauchsmuster-Streitigkeiten nach der Entscheidung „Leiterklemme“ des OLG München

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Einheitlichen Patentgericht und deren (mögliche) Konsequenzen

24. März 2020/in UPC-Update

Nach (jedenfalls gefühlt) langem Warten hat sich der 2. Senat des BVerfG nun der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Umsetzung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in Deutschland (EPGÜ-ZustG) angenommen. Zusammenfassend sieht das BVerfG es als eine der Funktionen des EPGÜ-ZustG an, nationale Hoheitsrechte auf das UPC zu übertragen. Dies habe im  Einklang mit Art. 23 Abs. 1 GG wirksam zu erfolgen. Da das EPGÜ-ZustG jedoch unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG nicht mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit ergangen sei, erklärte das BVerfG das EPGÜ-ZustG mit seiner am 20. März 2020 verkündeten Entscheidung für nichtig.

Vor einer genaueren Analyse der Entscheidungsgründe ist zu beachten, dass das BVerfG das EPGÜ-ZustG nicht vollumfassend geprüft hat, da sich dessen Nichtigkeit bereits aus einem (dem hier diskutierten) Grund ergibt. Auch gibt es eine abweichende Meinung dreier RichterInnen; die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Auch ist festzuhalten, dass über die Verfassungsbeschwerden über den unzureichenden Rechtsschutz beim Europäischen Patentamt gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern nicht mit entschieden wurde. Diese sind weiter anhängig. Zudem sind die anderen Gesetze des europäischen Regelungspakets zum Patentrecht, dessen Kern die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als neues Schutzrecht auf der Ebene der Europäischen Union ist, nicht angegriffen worden.

Zur Historie des Gesetzgebungsverfahrens: Der Bundestag nahm den Entwurf des Zustimmungsgesetzes (BTDrucks 18/11137) am 10. März 2017 in dritter Lesung einstimmig an. Anwesend waren etwa 35 Abgeordnete. Eine Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgte ebensowenig wie die Feststellung des Bundestagspräsidenten, dass das Zustimmungsgesetz mit qualifizierter Mehrheit beschlossen worden sei. Das Begleitschreiben der Bundeskanzlerin zu dem eingebrachten Entwurf enthielt den Hinweis „Hier werden nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen“. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 31. März 2017 dann auch einstimmig zu. Der Gesetzentwurf war zunächst gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG als besonders eilbedürftig eingestuft, um das Ratifizierungsverfahren schnellstmöglich abzuschließen, „damit das Europäische Patentgericht seine Arbeit Anfang 2017 aufnehmen kann.“

Entgegen mehrerer Stellungnahmen, u.a. derjenigen der Bundesrechtsanwaltskammer, stellte das BVerfG nun fest, dass die Verfassungsbeschwerde vom 31. März 2017 zulässig sei, soweit sie eine Grundrechtsverletzung aus einem Verstoß gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für das EPGÜ-ZustG rüge. Im Übrigen sei sie unzulässig.

Das Gesetz greife unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen ein, der Beschwerdeführer habe auch eine mögliche Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG substantiiert dargelegt. Insbesondere behaupte er schlüssig, dass die Zweidrittel-Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden seien.

Unzulässig sei die Beschwerde jedoch in den Argumenten, dass das EPGÜ-ZustG gegen die Verfassungsidentität verstoße, weil die Rechtsstellung der Richter rechtsstaatlich unzureichend geregelt sei („nicht ausreichend substantiiert“), Grundrechtseingriffe durch das Einheitliche Patentgericht nicht hinreichend gesetzlich legitimiert seien (zu erstattende Kosten seien als „zumutbar und angemessen“ definiert) und das EPGÜ gegen Unionsrecht verstoße (Verweis auf „Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes“ – Art.23 GG).

Im Umfang ihrer Zulässigkeit sah das BVerfG die Beschwerde dann auch als begründet an. Da das EPGÜ-ZustG im Rahmen des UPC eine Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf die Europäische Union oder die Errichtung neuer zwischenstaatlicher Einrichtungen betreffe, gehe es über vorhandene Ermächtigungen hinaus und müsse somit von einer (parlamentarischen) Zwei-Drittel-Mehrheit abhängig gemacht werden. Daran ändere auch die Feststellung einer wirksamen „einstimmigen“ Annahme des Gesetzentwurfs im Protokoll und die Übermittlung an den Bundesrat nichts. Das EPGÜ-ZustG sei vom Deutschen Bundestag daher nicht wirksam beschlossen worden.

Die abweichende Meinung im Senat argumentierte, dass die durch die Entscheidung etablierte neue und erweiterte „formelle Übertragungskontrolle“ letztlich dazu führen könne, dass der politische Prozess im Kontext mit der europäischen Integration nicht ermöglicht und gesichert, sondern verengt und behindert werde. Der Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Kontext der europäischen Integration verliere durch die Entscheidung seine Konturen vollends. Die streitgegenständliche Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

So stünden für die Geltendmachung der formellen Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht auch nach dessen Inkrafttreten Möglichkeiten offen, etwa im Rahmen der nationalen Vollstreckung. In diesen Verfahren könnte dann auch die formelle Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes gerügt werden. Eine dabei relevant spezifische Grundrechtsbetroffenheit sei dann der richtige „Filter“.

Jetzt müsse die weite Eröffnung des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht über die Ermöglichung der formellen Übertragungskontrolle bei so gut wie jeder Kompetenzübertragung im Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 GG den Deutschen Bundestag und den Bundesrat dazu veranlassen, nach einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu streben, um auf der „sicheren Seite“ zu sein und sich den Risiken der formellen Übertragungskontrolle nicht auszusetzen.

Kommentar

Es wird abzuwarten bleiben, ob die durch die Entscheidung angeblich so etablierte neue und erweiterte „formelle Übertragungskontrolle“ letztlich dazu führen wird, dass reihenweise politische Prozesse (u.a.) im Kontext mit der europäischen Integration verengt und behindert werden, wie von der abweichenden Meinung befürchtet. Für die Nichtigkeit des vorliegenden EPGÜ-ZustG hat dies jedenfalls ausgereicht.

Im Endeffekt hat das BVerfG dem Gesetzgeber eine formelle Ohrfeige für das Erlassen von verfassungsrechtlich relevanten Gesetzen im Schweinsgalopp gegeben. Diesbezüglich kann es gut sein, dass die auf Eile drängelnde Lobbyarbeit der „interessierten Kreise“ letztendlich nach hinten losgegangen ist. Wenn eine Gesetzesvorlage im Parlament so etwa um 1 Uhr nachts verabschiedet wird, sind eben nur noch wenige Parlamentarier anwesend.

Auch wenn einige die Entscheidung als „technical difficulty“ ansehen wollen, die durch eine erneute Abstimmung „repariert“ werden könne, das Gesetz ist erst einmal für nichtig erklärt (und nicht etwa nur die Beschwerde aufrechterhalten worden). Insofern ist erst einmal nichts mehr da, über das überhaupt abgestimmt werden könnte.

Es ist weiterhin anzunehmen, dass aufgrund des BREXITs und der Mitteilungen der britischen Regierung die Implementierung des UPC – selbst in einer geänderten kontinentalen Form – ausgeschlossen ist. Dies wird dazu führen, dass das EPGÜ-ZustG gemeinsam mit den anderen Bestandteilen des Patentpakets wohl ähnlich wie das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPatG) sein Leben bis auf weiteres in der Kommentarliteratur fristen wird.

Zuletzt, das BVerfG hat das EPGÜ-ZustG nicht vollständig verfassungsrechtlich überprüft, also außerhalb der formellen Übertragungskontrolle.  Das BVerfG hat z.B. die Rüge hinsichtlich der  Rechtsstellung der Richter am UPC lediglich als nicht ausreichend substantiiert erklärt, was man auch als ein strategisches Verhalten hinsichtlich der Beschwerden über den unzureichenden Rechtsschutz beim Europäischen Patentamt gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern (siehe oben) ansehen könnte.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-24 00:00:002022-08-23 12:21:07Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Einheitlichen Patentgericht und deren (mögliche) Konsequenzen

Chambers Europe 2020 – BOEHMERT & BOEHMERT erneut unter den besten Kanzleien Europas

23. März 2020/in Awards & Rankings

In der neu erschienen Ausgabe des Handbuchs „Chambers Europe 2020“ zählt BOEHMERT & BOEHMERT in den Bereichen „Patent Prosecution“ und „Patent Trademark & Unfair Competition“ erneut zu den besten Kanzleien Europas.

So heißt es, dass BOEHMERT & BOEHMERT über Spezialisten verfüge, die eine großartige Arbeit leisteten und dabei unglaublich effizient und sachkundig seien.

Besondere Erwähnung finden Prof. Dr. Heinz Goddar, Dr. Steffen Schmidt sowie Dr. Björn Bahlmann.  Prof. Dr. Heinz Goddar lobten die Befragten als herausragende Figur, die über umfangreiches Wissen verfüge. Und ein Interviewpartner äußerte: „I know more about patent litigation law just through knowing him.“

Im Einzelnen wurde BOEHMERT & BOEHMERT für den Bereich „Patent Prosecution“ in „Band 2“, für „Patent Trademark & Unfair Competition“ in „Band 3“ und für „Patent Litigation“ sowie „TMT Media“ in „Band 4“ bewertet.

Chambers Europe klassifiziert Anwälte und Anwaltskanzleien in Europa auf Basis einer unabhängigen Recherche und profunden Analyse. Dazu führen 200 Interviewer Tausende von Befragungen per Telefon oder E-Mail durch, die vom Redaktionsteam von Chambers and Partners ausgewertet und im Chambers Europe Guide publiziert werden.

Die BOEHMERT & BOEHMERT Bewertungen können Sie hier nachlesen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-23 00:00:002022-08-10 15:27:26Chambers Europe 2020 – BOEHMERT & BOEHMERT erneut unter den besten Kanzleien Europas

WTR 1000 2020: BOEHMERT & BOEHMERT führt erneut den „Gold Level“ an!

22. März 2020/in Awards & Rankings

In der neuen Veröffentlichung von „WTR 1000 – The World’s Leading Trademark Professionals 2020“ belegt BOEHMERT & BOEHMERT erneut den ersten Platz und führt damit den „Gold Level“ der führenden deutschen Kanzleien im Bereich Markenrechte an.

„Besser kann man es nicht machen als BOEHMERT & BOEHMERT, es ist eine rundum hervorragende Kanzlei. Mit einer so hochkarätigen Gruppe von Anwälten hat sie fast zu viele gute Leute, um sie einzeln herauszuheben,“ so die Beurteilung des Fachverlags. Und weiter: „Der Ruf der Organisation für ihre erhabene, unparteiische Arbeit eilt ihr in Deutschland und auf der ganzen Welt voraus. Darüber hinaus beginnt sie, sich auch im Bereich der Elite-Markenrechtsstreitigkeiten einen Namen zu machen.“

Besonders hervorgehoben werden in diesem Jahr fünf BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte: Peter Gross verwalte Portfolios und führe Vertragsverletzungsverfahren unabhängig von der Größe der beteiligten Parteien mit der gleichen Kompetenz und Sorgfalt, denn er sei der Ansicht, dass sie alle die größte Aufmerksamkeit verdienten. Sein Kollege, Dr. Volker Schmitz-Fohrmann, sei sowohl theoretisch als auch praktisch hervorragend. Zum ersten Mal namentlich erwähnt wird Dr. Björn Bahlmann. Er wisse, was der Mandant wolle und gebe ihm dazu praktischen Rat, lobt der Fachverlag. Zu Dr. Florian Schwab heißt es: Er sei „ein umfassender, effizienter IP-Profi“. Und der „erfahrene Praktiker“ Dr. Ludwig Kouker sei in der Lage, Vereinbarungen mit besten Szenarien für seine Mandanten auszuhandeln.

WTR 1000 ermittelt jedes Jahr die führenden Kanzleien und Persönlichkeiten im Markenrecht in 70 Ländern weltweit.

Nähere Informationen zum Ranking sowie zum Fachmagazin „WTR Trademark Review“ finden Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-22 00:00:002022-08-10 15:27:23WTR 1000 2020: BOEHMERT & BOEHMERT führt erneut den „Gold Level“ an!

EILMELDUNG – Erneuter Schlag gegen das Einheitliche Patentgericht

20. März 2020/in UPC-Update

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner heute veröffentlichten Entscheidung (2 BvR 739/17) das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG) für nichtig erklärt. Das Gesetz bewirke der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung, sei aber vom Bundestag nicht mit der hierfür erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden, da in der entscheidenden Abstimmung nur 35 Parlamentarier anwesend waren.

Interessanterweise erging die Entscheidung nicht einstimmig; die Richterinnen König und Langenfeld sowie der Richter Maidowski vertraten in einem Sondervotum eine von der Mehrheitsmeinung abweichende Meinung.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts kann hier abgerufen werden.

Ein möglicher Ausweg wäre, dass der Bundestag erneut mit Zwei-Drittel-Mehrheit über das Gesetz abstimmt. Allerdings ist damit vermutlich eine erhebliche erneute Verzögerung verbunden.
Eine genauere Analyse folgt in Kürze.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-20 00:00:002022-08-02 18:42:23EILMELDUNG – Erneuter Schlag gegen das Einheitliche Patentgericht

Gefahr gebannt – EuGH bestätigt Möglichkeit weiten Schutzumfangs von Unionsmarken

12. März 2020/in IP-Update

In einem mit Spannung erwarteten Urteil (C‑371/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 29. Januar 2020 klargestellt, dass Unionsmarken wie bislang in weitem Umfang Schutz für Waren und Dienstleistungen beanspruchen können. Eine umfassende Schutzbeanspruchung ist danach weder wegen mangelnder Klarheit löschungsreif, noch ohne weiteres als bösgläubig anzusehen.

Ausgangssituation

Grundlage der Entscheidung war eine Vorlagefrage des High Court of Justice (England & Wales) im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen der Sendergruppe Sky und dem Cloudsoftwareanbieter Skykick. Sky hatte Skykick wegen Verletzung seiner Unionsmarken SKY, die unter anderem auch Schutz für Software in der Klasse 9  sowie verschiedene weitere, zu Cloudsoftware und entsprechenden Dienstleistungen ähnliche Waren und Dienstleistungen beanspruchten. In dem britischen Ausgangsverfahren hatte Skykick sich unter anderem damit verteidigt, dass die von den  Marken von Sky beanspruchte Warenangabe Software zu unbestimmt sei, da nicht klar und eindeutig angegeben werde, welche Art von Software hierunter genau zu verstehen sein soll. Weiterhin brachte Skykick vor, dass Sky schon aufgrund seines Geschäftsfeldes nicht die Absicht gehabt haben könne, unter der Marke SKY Software und hiermit verbundene Dienstleistungen anzubieten und die Marken aus diesem Grund bösgläubig angemeldet worden seien. Der High Court of Justice wollte nun vom EuGH wissen, wie die von Skykick vorgebrachten Argumente unionsmarkenrechtlich zu beurteilen seien.

Soweit Skykick mit seinen Argumenten vor dem EuGH durchgedrungen wäre, hätte dies gravierende Auswirkungen auf eine Vielzahl weiterer Unionsmarken mit vergleichbar breiter Schutzbeanspruchung gehabt, die infolge dessen angreifbar geworden wären.

Mangelnde Klarheit oder Eindeutigkeit kein Löschungsgrund

Der EuGH ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass mangelnde Klarheit oder Eindeutigkeit keinen Nichtigkeits- oder Löschungsgrund darstellt, da es insofern an einer gesetzlichen Normierung eines solchen Grundes fehle. Auch einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung infolge fehlender Klarheit oder Eindeutigkeit beanspruchter Waren oder Dienstleistungen vermochte der EuGH nicht zu erkennen. Es bleibt damit dabei, dass eine detaillierte Spezifizierung der beanspruchten Waren und Dienstleitungen – wie sie etwa das US-Markenamt fordert – in der EU nicht erforderlich ist.

Bösgläubigkeit nicht schon allein wegen breiten Verzeichnisses

Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, bösgläubiges Handeln  darstellen kann, wenn der Anmelder der betreffenden Marke die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen. Allein der Umstand, dass eine Marke mit einem weitgefassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angemeldet wurde reicht dem EuGH hingegen nicht, um eine Bösgläubigkeit der Anmeldung anzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nichts oder nur wenig mit dem Tätigkeitsfeld des Anmelders zu tun haben. Der EuGH betont aber, dass alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintragung nicht benutzt wurde, natürlich erfolgreich mit Löschungsanträgen angegriffen werden können.

Entwarnung für Markeninhaber

Für Markenanmelder bleibt es damit auch nach der Entscheidung des EuGH dabei, dass im Rahmen einer (Unions-)Markenanmeldung wie bislang auch allgemeine Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen aufgenommen werden können und zudem die Möglichkeit besteht, jedenfalls für den Fünfjahreszeitraum ab Eintragung in größerem Umfang Markenschutz zu beanspruchen als es der eigenen Tätigkeit entspricht. Eine solche weite Schutzbeanspruchung kann insbesondere dann Sinn machen, wenn eine tatsächliche Ausweitung der eigenen Tätigkeit im Anmeldezeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte hierfür bestehen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-12 00:00:002022-08-02 15:21:40Gefahr gebannt – EuGH bestätigt Möglichkeit weiten Schutzumfangs von Unionsmarken

The Legal 500 – Deutschland 2020: Erneut herausragende Bewertungen für BOEHMERT & BOEHMERT

9. März 2020/in Awards & Rankings

Wie in den letzten Jahren wird BOEHMERT & BOEHMERT auch in der neuen Auflage des „The Legal 500 – Deutschland 2020“ als „Top Tier Kanzlei“ hervorgehoben. Die Würdigung betrifft die vier Bereiche „Marken- und Wettbewerbsrecht: Markenverwaltung und strategische Beratung“, „Patentrecht: Anmeldungen und Amtsverfahren“, „Patentrecht: Streitbeilegung“ sowie „Medien: Urheberrechtliche Streitigkeiten“.

Lobende Erwähnung finden in dieser Ausgabe die folgenden dreizehn Anwälte der Kanzlei: Dr. R. Böckenholt, M. Nentwig, Dr. V. Schmitz-Fohrmann und Dr. M. Wirtz (alle Marken- und Wettbewerbsrecht); Prof. Dr. H. Goddar, C. W. Appelt, Dr. M. Engelhard, N. T.F. Schmid, Dr. D. Herrmann und Dr. M. Erbacher (alle Patentrecht: Anmeldungen und Amtsverfahren); Dr. Carl-Richard Haarmann und Dr. M. Rüberg (alle Patentrecht: Streitbeilegung) sowie Dr. M. Schaefer (Medien: Urheberrechtliche Streitigkeiten).
Besondere Anerkennung wird Dr. R. Böckenholt als „Name der nächsten Generation“ zuteil.

„BOEHMERT & BOEHMERT gehört weiter zu den aktivsten Patentanmeldern in Deutschland, nicht nur vor dem DPMA, sondern auch vor dem EPA und der World Intellectual Property Organization (WIPO)“, so The Legal 500. Besondere Stärke biete die Kanzlei in den Bereichen Biochemie, Maschinenbau, Pharma, Software und Elektrotechnik. Zudem sei BOEHMERT & BOEHMERT einer der Spieler mit der größten geografischen Abdeckung.

Im Bereich „Marken- und Wettbewerbsrecht“ honoriert The Legal 500 die „besondere Stärke […] in der strategischen Entwicklung und Verwaltung großer Markenportfolios, sowohl innerhalb Deutschlands als auch international“. Die Kanzlei werde auch in streitigen Verfahren mit anspruchsvollen Mandanten betraut, die nicht selten bis zum BGH führten.

Positiv beurteilt wird auch das Patent-Litigation-Team von BOEHMERT & BOEHMERT: Es „gewinnt zunehmend an eigenständigem Profil“ und vergrößere seine Mandantenliste auch international nicht nur durch die Erweiterung bestehender Prosecution-Mandante.

Über The Legal 500
The Legal 500
analysiert und bewertet Anwaltskanzleien auf der ganzen Welt in mehr als 150 Gerichtsbarkeiten. Die alljährlich publizierten Rankings basieren auf der Rückmeldung von 300.000 Mandanten weltweit, auf Einsendungen von Anwaltskanzleien, Interviews mit führenden Rechtsanwälten sowie Experten mit umfassender Kenntnis des Rechtsmarktes.

Die gesamte Bewertung ist hier einsehbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-09 00:00:002022-08-10 15:27:21The Legal 500 – Deutschland 2020: Erneut herausragende Bewertungen für BOEHMERT & BOEHMERT

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