Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Einheitlichen Patentgericht und deren (mögliche) Konsequenzen
Nach (jedenfalls gefühlt) langem Warten hat sich der 2. Senat des BVerfG nun der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Umsetzung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in Deutschland (EPGÜ-ZustG) angenommen. Zusammenfassend sieht das BVerfG es als eine der Funktionen des EPGÜ-ZustG an, nationale Hoheitsrechte auf das UPC zu übertragen. Dies habe im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 GG wirksam zu erfolgen. Da das EPGÜ-ZustG jedoch unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG nicht mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit ergangen sei, erklärte das BVerfG das EPGÜ-ZustG mit seiner am 20. März 2020 verkündeten Entscheidung für nichtig.
Vor einer genaueren Analyse der Entscheidungsgründe ist zu beachten, dass das BVerfG das EPGÜ-ZustG nicht vollumfassend geprüft hat, da sich dessen Nichtigkeit bereits aus einem (dem hier diskutierten) Grund ergibt. Auch gibt es eine abweichende Meinung dreier RichterInnen; die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Auch ist festzuhalten, dass über die Verfassungsbeschwerden über den unzureichenden Rechtsschutz beim Europäischen Patentamt gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern nicht mit entschieden wurde. Diese sind weiter anhängig. Zudem sind die anderen Gesetze des europäischen Regelungspakets zum Patentrecht, dessen Kern die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als neues Schutzrecht auf der Ebene der Europäischen Union ist, nicht angegriffen worden.
Zur Historie des Gesetzgebungsverfahrens: Der Bundestag nahm den Entwurf des Zustimmungsgesetzes (BTDrucks 18/11137) am 10. März 2017 in dritter Lesung einstimmig an. Anwesend waren etwa 35 Abgeordnete. Eine Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgte ebensowenig wie die Feststellung des Bundestagspräsidenten, dass das Zustimmungsgesetz mit qualifizierter Mehrheit beschlossen worden sei. Das Begleitschreiben der Bundeskanzlerin zu dem eingebrachten Entwurf enthielt den Hinweis „Hier werden nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen“. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz in seiner Sitzung am 31. März 2017 dann auch einstimmig zu. Der Gesetzentwurf war zunächst gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG als besonders eilbedürftig eingestuft, um das Ratifizierungsverfahren schnellstmöglich abzuschließen, „damit das Europäische Patentgericht seine Arbeit Anfang 2017 aufnehmen kann.“
Entgegen mehrerer Stellungnahmen, u.a. derjenigen der Bundesrechtsanwaltskammer, stellte das BVerfG nun fest, dass die Verfassungsbeschwerde vom 31. März 2017 zulässig sei, soweit sie eine Grundrechtsverletzung aus einem Verstoß gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für das EPGÜ-ZustG rüge. Im Übrigen sei sie unzulässig.
Das Gesetz greife unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen ein, der Beschwerdeführer habe auch eine mögliche Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG substantiiert dargelegt. Insbesondere behaupte er schlüssig, dass die Zweidrittel-Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden seien.
Unzulässig sei die Beschwerde jedoch in den Argumenten, dass das EPGÜ-ZustG gegen die Verfassungsidentität verstoße, weil die Rechtsstellung der Richter rechtsstaatlich unzureichend geregelt sei („nicht ausreichend substantiiert“), Grundrechtseingriffe durch das Einheitliche Patentgericht nicht hinreichend gesetzlich legitimiert seien (zu erstattende Kosten seien als „zumutbar und angemessen“ definiert) und das EPGÜ gegen Unionsrecht verstoße (Verweis auf „Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes“ – Art.23 GG).
Im Umfang ihrer Zulässigkeit sah das BVerfG die Beschwerde dann auch als begründet an. Da das EPGÜ-ZustG im Rahmen des UPC eine Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf die Europäische Union oder die Errichtung neuer zwischenstaatlicher Einrichtungen betreffe, gehe es über vorhandene Ermächtigungen hinaus und müsse somit von einer (parlamentarischen) Zwei-Drittel-Mehrheit abhängig gemacht werden. Daran ändere auch die Feststellung einer wirksamen „einstimmigen“ Annahme des Gesetzentwurfs im Protokoll und die Übermittlung an den Bundesrat nichts. Das EPGÜ-ZustG sei vom Deutschen Bundestag daher nicht wirksam beschlossen worden.
Die abweichende Meinung im Senat argumentierte, dass die durch die Entscheidung etablierte neue und erweiterte „formelle Übertragungskontrolle“ letztlich dazu führen könne, dass der politische Prozess im Kontext mit der europäischen Integration nicht ermöglicht und gesichert, sondern verengt und behindert werde. Der Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Kontext der europäischen Integration verliere durch die Entscheidung seine Konturen vollends. Die streitgegenständliche Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
So stünden für die Geltendmachung der formellen Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht auch nach dessen Inkrafttreten Möglichkeiten offen, etwa im Rahmen der nationalen Vollstreckung. In diesen Verfahren könnte dann auch die formelle Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes gerügt werden. Eine dabei relevant spezifische Grundrechtsbetroffenheit sei dann der richtige „Filter“.
Jetzt müsse die weite Eröffnung des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht über die Ermöglichung der formellen Übertragungskontrolle bei so gut wie jeder Kompetenzübertragung im Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 GG den Deutschen Bundestag und den Bundesrat dazu veranlassen, nach einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu streben, um auf der „sicheren Seite“ zu sein und sich den Risiken der formellen Übertragungskontrolle nicht auszusetzen.
Kommentar
Es wird abzuwarten bleiben, ob die durch die Entscheidung angeblich so etablierte neue und erweiterte „formelle Übertragungskontrolle“ letztlich dazu führen wird, dass reihenweise politische Prozesse (u.a.) im Kontext mit der europäischen Integration verengt und behindert werden, wie von der abweichenden Meinung befürchtet. Für die Nichtigkeit des vorliegenden EPGÜ-ZustG hat dies jedenfalls ausgereicht.
Im Endeffekt hat das BVerfG dem Gesetzgeber eine formelle Ohrfeige für das Erlassen von verfassungsrechtlich relevanten Gesetzen im Schweinsgalopp gegeben. Diesbezüglich kann es gut sein, dass die auf Eile drängelnde Lobbyarbeit der „interessierten Kreise“ letztendlich nach hinten losgegangen ist. Wenn eine Gesetzesvorlage im Parlament so etwa um 1 Uhr nachts verabschiedet wird, sind eben nur noch wenige Parlamentarier anwesend.
Auch wenn einige die Entscheidung als „technical difficulty“ ansehen wollen, die durch eine erneute Abstimmung „repariert“ werden könne, das Gesetz ist erst einmal für nichtig erklärt (und nicht etwa nur die Beschwerde aufrechterhalten worden). Insofern ist erst einmal nichts mehr da, über das überhaupt abgestimmt werden könnte.
Es ist weiterhin anzunehmen, dass aufgrund des BREXITs und der Mitteilungen der britischen Regierung die Implementierung des UPC – selbst in einer geänderten kontinentalen Form – ausgeschlossen ist. Dies wird dazu führen, dass das EPGÜ-ZustG gemeinsam mit den anderen Bestandteilen des Patentpakets wohl ähnlich wie das Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPatG) sein Leben bis auf weiteres in der Kommentarliteratur fristen wird.
Zuletzt, das BVerfG hat das EPGÜ-ZustG nicht vollständig verfassungsrechtlich überprüft, also außerhalb der formellen Übertragungskontrolle. Das BVerfG hat z.B. die Rüge hinsichtlich der Rechtsstellung der Richter am UPC lediglich als nicht ausreichend substantiiert erklärt, was man auch als ein strategisches Verhalten hinsichtlich der Beschwerden über den unzureichenden Rechtsschutz beim Europäischen Patentamt gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern (siehe oben) ansehen könnte.