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Gefahr gebannt – EuGH bestätigt Möglichkeit weiten Schutzumfangs von Unionsmarken

12. März 2020/in IP-Update

In einem mit Spannung erwarteten Urteil (C‑371/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 29. Januar 2020 klargestellt, dass Unionsmarken wie bislang in weitem Umfang Schutz für Waren und Dienstleistungen beanspruchen können. Eine umfassende Schutzbeanspruchung ist danach weder wegen mangelnder Klarheit löschungsreif, noch ohne weiteres als bösgläubig anzusehen.

Ausgangssituation

Grundlage der Entscheidung war eine Vorlagefrage des High Court of Justice (England & Wales) im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen der Sendergruppe Sky und dem Cloudsoftwareanbieter Skykick. Sky hatte Skykick wegen Verletzung seiner Unionsmarken SKY, die unter anderem auch Schutz für Software in der Klasse 9  sowie verschiedene weitere, zu Cloudsoftware und entsprechenden Dienstleistungen ähnliche Waren und Dienstleistungen beanspruchten. In dem britischen Ausgangsverfahren hatte Skykick sich unter anderem damit verteidigt, dass die von den  Marken von Sky beanspruchte Warenangabe Software zu unbestimmt sei, da nicht klar und eindeutig angegeben werde, welche Art von Software hierunter genau zu verstehen sein soll. Weiterhin brachte Skykick vor, dass Sky schon aufgrund seines Geschäftsfeldes nicht die Absicht gehabt haben könne, unter der Marke SKY Software und hiermit verbundene Dienstleistungen anzubieten und die Marken aus diesem Grund bösgläubig angemeldet worden seien. Der High Court of Justice wollte nun vom EuGH wissen, wie die von Skykick vorgebrachten Argumente unionsmarkenrechtlich zu beurteilen seien.

Soweit Skykick mit seinen Argumenten vor dem EuGH durchgedrungen wäre, hätte dies gravierende Auswirkungen auf eine Vielzahl weiterer Unionsmarken mit vergleichbar breiter Schutzbeanspruchung gehabt, die infolge dessen angreifbar geworden wären.

Mangelnde Klarheit oder Eindeutigkeit kein Löschungsgrund

Der EuGH ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass mangelnde Klarheit oder Eindeutigkeit keinen Nichtigkeits- oder Löschungsgrund darstellt, da es insofern an einer gesetzlichen Normierung eines solchen Grundes fehle. Auch einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung infolge fehlender Klarheit oder Eindeutigkeit beanspruchter Waren oder Dienstleistungen vermochte der EuGH nicht zu erkennen. Es bleibt damit dabei, dass eine detaillierte Spezifizierung der beanspruchten Waren und Dienstleitungen – wie sie etwa das US-Markenamt fordert – in der EU nicht erforderlich ist.

Bösgläubigkeit nicht schon allein wegen breiten Verzeichnisses

Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, bösgläubiges Handeln  darstellen kann, wenn der Anmelder der betreffenden Marke die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen. Allein der Umstand, dass eine Marke mit einem weitgefassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angemeldet wurde reicht dem EuGH hingegen nicht, um eine Bösgläubigkeit der Anmeldung anzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nichts oder nur wenig mit dem Tätigkeitsfeld des Anmelders zu tun haben. Der EuGH betont aber, dass alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintragung nicht benutzt wurde, natürlich erfolgreich mit Löschungsanträgen angegriffen werden können.

Entwarnung für Markeninhaber

Für Markenanmelder bleibt es damit auch nach der Entscheidung des EuGH dabei, dass im Rahmen einer (Unions-)Markenanmeldung wie bislang auch allgemeine Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen aufgenommen werden können und zudem die Möglichkeit besteht, jedenfalls für den Fünfjahreszeitraum ab Eintragung in größerem Umfang Markenschutz zu beanspruchen als es der eigenen Tätigkeit entspricht. Eine solche weite Schutzbeanspruchung kann insbesondere dann Sinn machen, wenn eine tatsächliche Ausweitung der eigenen Tätigkeit im Anmeldezeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte hierfür bestehen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-12 00:00:002022-08-02 15:21:40Gefahr gebannt – EuGH bestätigt Möglichkeit weiten Schutzumfangs von Unionsmarken

Autor

Dr. Björn Bahlmann (in memoriam)

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