• Standorte
  • Presse
  • Impressum
  • Kontakt
  • LinkedIn
  • DE
    • EN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Code of Conduct
    • Awards & Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Arbeiten bei uns
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Menü Menü
EXPERTEN FINDEN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Awards und Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Kontakt
  • Standorte
  • Impressum
  • Presse
  • Experten finden
  • DE
    • EN

Gefahr gebannt – EuGH bestätigt Möglichkeit weiten Schutzumfangs von Unionsmarken

12. März 2020/in IP-Update

In einem mit Spannung erwarteten Urteil (C‑371/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 29. Januar 2020 klargestellt, dass Unionsmarken wie bislang in weitem Umfang Schutz für Waren und Dienstleistungen beanspruchen können. Eine umfassende Schutzbeanspruchung ist danach weder wegen mangelnder Klarheit löschungsreif, noch ohne weiteres als bösgläubig anzusehen.

Ausgangssituation

Grundlage der Entscheidung war eine Vorlagefrage des High Court of Justice (England & Wales) im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen der Sendergruppe Sky und dem Cloudsoftwareanbieter Skykick. Sky hatte Skykick wegen Verletzung seiner Unionsmarken SKY, die unter anderem auch Schutz für Software in der Klasse 9  sowie verschiedene weitere, zu Cloudsoftware und entsprechenden Dienstleistungen ähnliche Waren und Dienstleistungen beanspruchten. In dem britischen Ausgangsverfahren hatte Skykick sich unter anderem damit verteidigt, dass die von den  Marken von Sky beanspruchte Warenangabe Software zu unbestimmt sei, da nicht klar und eindeutig angegeben werde, welche Art von Software hierunter genau zu verstehen sein soll. Weiterhin brachte Skykick vor, dass Sky schon aufgrund seines Geschäftsfeldes nicht die Absicht gehabt haben könne, unter der Marke SKY Software und hiermit verbundene Dienstleistungen anzubieten und die Marken aus diesem Grund bösgläubig angemeldet worden seien. Der High Court of Justice wollte nun vom EuGH wissen, wie die von Skykick vorgebrachten Argumente unionsmarkenrechtlich zu beurteilen seien.

Soweit Skykick mit seinen Argumenten vor dem EuGH durchgedrungen wäre, hätte dies gravierende Auswirkungen auf eine Vielzahl weiterer Unionsmarken mit vergleichbar breiter Schutzbeanspruchung gehabt, die infolge dessen angreifbar geworden wären.

Mangelnde Klarheit oder Eindeutigkeit kein Löschungsgrund

Der EuGH ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass mangelnde Klarheit oder Eindeutigkeit keinen Nichtigkeits- oder Löschungsgrund darstellt, da es insofern an einer gesetzlichen Normierung eines solchen Grundes fehle. Auch einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung infolge fehlender Klarheit oder Eindeutigkeit beanspruchter Waren oder Dienstleistungen vermochte der EuGH nicht zu erkennen. Es bleibt damit dabei, dass eine detaillierte Spezifizierung der beanspruchten Waren und Dienstleitungen – wie sie etwa das US-Markenamt fordert – in der EU nicht erforderlich ist.

Bösgläubigkeit nicht schon allein wegen breiten Verzeichnisses

Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, bösgläubiges Handeln  darstellen kann, wenn der Anmelder der betreffenden Marke die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen. Allein der Umstand, dass eine Marke mit einem weitgefassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angemeldet wurde reicht dem EuGH hingegen nicht, um eine Bösgläubigkeit der Anmeldung anzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nichts oder nur wenig mit dem Tätigkeitsfeld des Anmelders zu tun haben. Der EuGH betont aber, dass alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintragung nicht benutzt wurde, natürlich erfolgreich mit Löschungsanträgen angegriffen werden können.

Entwarnung für Markeninhaber

Für Markenanmelder bleibt es damit auch nach der Entscheidung des EuGH dabei, dass im Rahmen einer (Unions-)Markenanmeldung wie bislang auch allgemeine Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen aufgenommen werden können und zudem die Möglichkeit besteht, jedenfalls für den Fünfjahreszeitraum ab Eintragung in größerem Umfang Markenschutz zu beanspruchen als es der eigenen Tätigkeit entspricht. Eine solche weite Schutzbeanspruchung kann insbesondere dann Sinn machen, wenn eine tatsächliche Ausweitung der eigenen Tätigkeit im Anmeldezeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte hierfür bestehen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-03-12 00:00:002022-08-02 15:21:40Gefahr gebannt – EuGH bestätigt Möglichkeit weiten Schutzumfangs von Unionsmarken

Autor

Dr. Björn Bahlmann (in memoriam)

Inhalte

Weitere Beiträge

  • Neue Vor­lage G1/25 an die Große… 6. August 2025
  • Neue Ent­scheidung G 1/23 der Großen… 22. Juli 2025
  • Neue Entscheidung G 1/24 – Anspruchs­auslegung… 24. Juni 2025

Menü

  • Kanzlei
  • Tätigkeitsfelder
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
  • Karriere
  • LinkedIn

Informationen

  • Presse
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Allgemeine Mandatsbedingungen

Rechtsgebiete

  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • IT-Recht
  • Kartellrecht
  • Lizenzrecht
  • Markenrecht
  • Patentbewertung
  • Patent- & Gebrauchsmusterrecht
  • Patentverletzung
  • Produktpiraterie
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

© Copyright 2025– BOEHMERT & BOEHMERT

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie Einstellungen Cookie Einstellungen

Um einige Teile unserer Webseite anbieten zu können benötigen wir Ihre Zustimmung. Wir verwenden Cookies und andere Technologien (Tools) auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere dazu dienen, Ihnen weiterführende Informationen anzubieten. Wir binden zum Beispiel externe Medien wie YouTube-Videos ein. Durch die Einbindung externer Medien werden vom jeweiligen Anbieter Ihre personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeitet. Solche externen Medien werden deshalb nur mit Ihrer Einwilligung eingebunden. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um die anderen Teile der Website nutzen zu können. Sie können Ihre Auswahl (=Einwilligung) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft unter Einstellungen widerrufen oder anpassen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund individueller Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen.

Cookie Einstellungen

Alle Cookies akzeptieren

Einstellungen speichern

Nur essenzielle Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Cookie Einstellungen Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies und andere Technologien (Tools) auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere dazu dienen, Ihnen weiterführende Informationen anzubieten. Wir binden zum Beispiel externe Medien wie YouTube-Videos ein. Durch die Einbindung externer Medien werden vom jeweiligen Anbieter Ihre personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeitet. Solche externen Medien werden deshalb nur mit Ihrer Einwilligung eingebunden. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um die anderen Teile der Website nutzen zu können. Bitte beachten Sie, dass aufgrund individueller Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle Cookies akzeptieren Einstellungen speichern Nur essenzielle Cookies akzeptieren

Zurück

Cookie Einstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Borlabs GmbH, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Datenschutzerklärung https://de.borlabs.io/datenschutz/
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter ibericode
Zweck Speichert die Einstellung der Besucher der Website hinsichtlich des Erscheinens der Infobox (i. e. Schließen der Box).
Cookie Name boxzilla_box_29477
Cookie Laufzeit 1 Stunde

Inhalte von Videoplattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum