Kühlergrill-Element verletzt Audi-Marke
Der EuGH hat mit Urteil vom 25.01.2024 (C-334/22) klargestellt, dass ein Autobauer die Benutzung eines Zeichens für Ersatzteile verbieten kann, wenn dieses ein Element enthält, das einer Marke ähnlich bzw. mit ihr identisch ist.
Audis bekannte Vier-Ringe-Marke ist in der EU unter anderem für Fahrzeuge und Ersatzteile eingetragen. Ein polnischer Händler vertrieb nachgebaute Kühlergrills, die für ältere Audi-Fahrzeuge vorgesehen sind. Die Kühlergrills enthielten ein Element, dessen Form der Audi-Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist und zudem für die Befestigung der Vier-Ringe-Marke gedacht ist.
Im Jahr 2017 ging Audi gegen diesen Händler in Polen vor. Ziel war das Erwirken eines Verbots, nachgebaute Kühlergrills entsprechend o.g. Art zu vermarkten. Das polnische Gericht legte den Fall dem EuGH mit der Bitte vor zu klären, ob die streitgegenständliche Vermarktung von Autoersatzteilen (konkret: Kühlergrill) eine „Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ darstellt, die die Funktionen der Marke Audis beeinträchtigen kann. Auch wollte das nationale Gericht geklärt wissen, ob der Inhaber dieser Marke einem Dritten eine solche Benutzung verbieten kann.
In seinem Urteil bejaht der Gerichtshof dies. Er stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Kühlergrills nicht vom Markeninhaber stammten und ohne seine Zustimmung auf den Markt gebracht worden seien. Das Teil, das für die Anbringung des Audi-Emblems gedacht sei, sei für ihre Vermarktung durch den Dritten in die Kühlergrills integriert. Es sei daher für das Publikum, das ein solches Ersatzteil kaufen wolle, sichtbar. Dies könne einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Ersatzteil und dem Inhaber der Marke AUDI darstellen. Daher könne eine solche Benutzung die Funktionen der Marke (u.a. Herkunft oder Qualität der Ware) beeinträchtigen.
Den konkreten Rechtsstreit entscheiden muss aber noch das Gericht in Warschau, welches dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden ist. Dieser überließ dem polnischen Gericht die Prüfung, ob das strittige Teil an dem Kühlergrill mit der Marke Audi identisch oder ihr ähnlich ist.
Sollte Audi in dem Verfahren tatsächlich obsiegen, dürfte praktische Folge des Urteils sein, dass Kühlergrill-Produzenten künftig bei der Gestaltung entsprechender Produkte einen nennenswerten Abstand zu (Automobil-)Marken einhalten werden, um Markenkollisionen zu vermeiden.