YouTube ist ein Hosting-Provider – jedoch einer mit umfangreichen Sorgfaltspflichten
YouTube ist die bekannteste Video-Sharing-Website der Welt. Da sie nicht gänzlich frei von Videos ist, die die Urheberrechte Dritter verletzen, ist YouTube auch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten auf der ganzen Welt. Umstritten ist, in welchem Rahmen YouTube haftbar gemacht werden kann: Wegen direkter Urheberrechtsverletzung (als Täter)? Oder bloß wegen mittelbarer Urheberrechtsverletzung, die weitere Bedingungen für die Annahme einer Haftung voraussetzt? Zwei deutsche Gerichte – das OLG Hamburg und das LG München I – haben diese interessanten Fragen fast zeitgleich für das deutsche Recht entschieden.
Zusammenfassend haben beide Gerichte weder eine Haftung als Täter noch als mittelbarer Täter angenommen. Das OLG Hamburg kam jedoch zu dem Ergebnis, dass YouTube im Rahmen der Störerhaftung, die im deutschen Recht ein Institut der mittelbaren Haftung darstellt, haftet. Die Störerhaftung lässt ausschließlich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu und erfordert in diesem Fall, dass YouTube nach Kenntniserlangung von einer klaren Rechtsverletzung nicht nur die Pflicht hat, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (sog. Takedown) und eine Wiederholung der identischen Verletzung zu verhindern (sog. Staydown), sondern auch Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Aufgrund seines Geschäftsmodells, das wesentlich von dem eines echten Hosting-Providers abweicht, sieht sich YouTube im Rahmen der Störerhaftung einer weitaus umfangreicheren Sorgfaltspflicht ausgesetzt.
1. OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2015 – 5 U 87/12
Der Fall vor dem OLG Hamburg betraf verschiedene Verletzungen von Urheberrechten an Musikwerken, die mittels YouTube durch die Nutzer der Plattform begangen wurden. Als Inhaberin ausschließlicher Rechte hatte die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA YouTube verklagt.
a) Keine unmittelbare Haftung als Täter
Das OLG Hamburg lehnte eine unmittelbare Haftung YouTubes als Täter der Urheberrechtsverletzungen aus folgenden Gründen ab:
Die maßgebliche Tathandlung des öffentlichen Zugänglichmachens der Werke sei nicht von YouTube selbst, sondern von den YouTube-Nutzern vorgenommen worden.
YouTube habe sich den Inhalt seiner Nutzer nicht „zu eigen“ gemacht. Nach der Rechtsprechung des BGH in „marions-kochbuch.de“ kann der Akt des „Zu-eigen-machens“ des Inhalts eine täterschaftliche Haftung begründen. In den Augen des OLG Hamburg waren im Einzelnen die folgenden Faktoren entscheidend für seine Feststellung: Der gesamte Upload-Prozess sei automatisiert und es fände keine Qualitätskontrolle durch YouTube statt. Des Weiteren seien die redaktionelle Struktur und die Video-Vorschläge für Nutzer nicht ausreichend für die Annahme eines „Zu-eigen-machens“.
Eine täterschaftliche Verantwortlichkeit ergebe sich auch nicht aus einer „aktiven Rolle“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu L‘Oreal./.eBay (C-324/09). Nach dem OLG Hamburg ging es bei der EuGH-Rechtsprechung um Haftungsprivilegien, das heißt Ausnahmen von der Haftung und nicht um die Bestimmung der unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsverletzung. Über die Bestimmung der Rechtsverletzung (einschließlich der Bestimmung der direkten Rechtsverletzung) zu entscheiden, bleibe eine nationale Angelegenheit. Ferner reiche die Erlangung kommerziellen Gewinns aufgrund des angebotenen Inhalts nicht aus, um eine Täterschaft anzunehmen.
Interessanterweise führte das OLG Hamburg später aus, dass das Haftungsprivileg für Hosting-Provider (Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie und dessen deutsche Umsetzung in Art. 10 TMG) nicht länger auf YouTube angewandt werden könne, da YouTube durch die Sortierung, Strukturierung und Filterung der vielfältigen Angebote „fremde Inhalte wie eigene Inhalte präsentiert“. Gleichwohl reicht dieser Ansatz nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine Verantwortlichkeit als Täter anzunehmen.
b) Haftung als mittelbarer Täter
Nach Ansicht des Gerichts haftet YouTube auch nicht als mittelbarer Täter.
Insbesondere reiche der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, nach Inkenntnissetzung von einer Urheberrechtsverletzung weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu vermeiden, für die Annahme einer mittelbaren Täterschaft nicht aus.
Das OLG Hamburg verlangte eine tatsächliche Kenntnis von der konkreten Urheberrechtsverletzung, die sich ausschließlich auf die einzelne Rechtsverletzung bezieht und beschränkt.
Wenn diese Rechtsverletzung beendet ist, erscheint keine mittelbare Täterschaft mehr möglich.
c) Haftung im Rahmen der „Störerhaftung“
Die Störerhaftung stellt im deutschen Recht ein spezielles Institut der mittelbaren Haftung dar, das ausschließlich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gewährt, nicht jedoch Schadensersatzansprüche. So ist es im Rahmen der Störerhaftung nicht möglich, Erträge (z.B. durch Werbung), die YouTube in dem Zeitraum, in dem der Inhalt widerrechtlich angeboten wurde, generiert hat, zu erhalten.
Die Störerhaftung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Inkenntnissetzung von einer Urheberrechtsverletzung voraus. Diese Sorgfaltspflicht, die mit der Inkenntnissetzung entsteht, schließt nicht nur die Sperrung des konkreten Angebots (sog. Takedown), sondern auch die Verhinderung der identischen Verletzung (sog. Staydown) und die Vorsorge, dass es nicht zu gleichartigen, offensichtlichen Rechtsverletzungen kommt, ein. Dieses Prinzip fand nach Meinung des Gerichts im Fall YouTube Anwendung.
Jedoch kommt an dieser Stelle der Unterschied zwischen YouTubes Geschäftsmodell und dem eines üblichen Hosting-Providers ins Spiel. Das OLG Hamburg erweiterte YouTubes Sorgfaltspflicht, weil es eine Plattform bietet, die Inhalte Dritter sehr attraktiv für Empfänger macht.
Die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich YouTubes Filterpflichten (um weitere offensichtliche Rechtsverletzungen gleicher Art zu verhindern) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
YouTube muss von einer klaren Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Fall hat YouTube nicht nur die Pflicht, das Angebot unverzüglich zu sperren (sog. Takedown) und eine Wiederholung der identischen Verletzung zu verhindern (sog. Staydown), sondern auch, gleichartige weitere Rechtsverletzung das gleiche Werk betreffend zu verhindern.
Die Verhinderungspflichten beziehen sich nicht auf eine bestimmte Aufnahme des musikalischen Werks, die als Rechtsverletzung angezeigt wird, sondern auf das musikalische Werk als solches (ungeachtet der konkreten Aufnahme). Anders ausgedrückt muss YouTube alle Aufnahmen in Form eines Videos filtern, wenn eine Inkenntnissetzung bezüglich einer rechtsverletzenden Aufnahme vorliegt.
Überraschenderweise erkannte das Gericht nur eine Sorgfaltspflicht für neue Urheberrechtsverletzungen, das heißt für Rechtsverletzungen, die nach Inkenntnissetzung auf YouTube hochgeladen werden. Es gebe keine Sorgfaltspflicht für YouTube, Urheberrechtsverletzungen zu filtern, die bereits bei Inkenntnissetzung auf YouTube existierten. Fraglich ist, ob dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zum Umfang der Verhinderungspflichten steht.
Hinsichtlich der Filtermethoden und deren Verhältnismäßigkeit wägte das Gericht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, dem Schutz der unternehmerischen Freiheit und dem Schutz der Kommunikationsfreiheit der Nutzer ab.
Es ist interessant, dass das OLG Hamburg YouTube einerseits als „Gefahr geneigter Dienst“ betrachtete, andererseits das angebotene Geschäftsmodell als „in der Mitte der Gesellschaft“ stehend einordnete, da Markeninhaber wie Mercedes-Benz und Audi ihre Fahrzeuge auf den YouTube Kanälen bewerben. Das Gericht betonte noch einmal, dass YouTubes Geschäftsmodell von dem eines Hosting-Providers abweiche und, dass YouTube daher mit einer weitergehenden Sorgfaltspflicht konfrontiert sei.
Hinsichtlich der speziellen Filtermethoden habe YouTube die Wahl, welche Methode es anwenden wolle. Während ein Hash-Filter (MD5) als nicht ausreichende Filtermethode angesehen wurde, wurde die Methode „Content-ID“ vom Gericht als ausreichend bewertet, um den Sorgfaltspflichten nachzukommen. Interessanterweise meinte das Gericht, es sei YouTubes Aufgabe, die notwendigen Referenzdateien für das Content-ID-Verfahren zu erhalten und mit diesem Verfahren zu arbeiten, auch ohne die Hilfe der Rechteinhaber. Die Rechteinhaber haben YouTube lediglich hinreichend in Kenntnis zu setzen. Das Gericht diskutierte außerdem die Frage, ob auch ein Wortfilter angewandt werden müsse. Das Gericht sah in der dahingehenden Weigerung YouTubes eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Das Content-ID-Verfahren sei in diesem Fall nicht ausreichend, da es andere Aufnahmen des gleichen musikalischen Werkes nicht erkennen könne (siehe oben).
Des Weiteren kommentierte das OLG Hamburg YouTubes „Dispute-Verfahren“. Dieses wurde vom Gericht kritisiert, da in den Fällen, in denen der Nutzer einer Sperrung widerspricht, die Datei wieder hochgeladen und freigeschaltet wird. Interessanterweise erwähnt die Entscheidung, dass der in Kenntnis gesetzte Nutzer nur in 2% der Fälle einer solchen Sperrung widerspricht.
Am Ende seiner Ausführungen zu den verfügbaren Filtermethoden erklärte das Gericht, warum das Content-ID-Verfahren und ein Wortfilter das Verbot der allgemeinen Überwachungspflicht nach Art. 15 E-Commerce-Richtlinie nicht verletzten.
2. Landgericht München I, Urteil vom 30. Juni 2015 – 33 O 9639/14
In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die GEMA YouTube wegen der Verletzung von Urheberrechten an Musikvideos in Anspruch genommen. Diesmal klagte die GEMA jedoch nicht auf Unterlassung oder Beseitigung, sondern nur auf Schadensersatz und Auskunftserteilung, um den Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Die deutsche Störerhaftung war in diesem Fall nicht Gegenstand der Diskussion, da diese ausschließlich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erfasst. Vielmehr hatte das LG München I allein darüber zu entscheiden, ob YouTube als Täter oder zumindest als mittelbarer Täter haftbar war. Unter diesen Umständen könnte die GEMA nach deutschem Recht Schadensersatz verlangen.
Am Ende verneinte das LG München I Ansprüche gegen YouTube als Täter. Die YouTube-Nutzer, die die Inhalte hochladen, seien die Täter. Des Weiteren vertrat das LG München I die Ansicht, dass sich YouTube den Nutzerinhalt nicht „zu eigen“ mache. In dieser Hinsicht entspricht diese Entscheidung der vorgenannten Entscheidung des OLG Hamburg.
Hinsichtlich der Haftung als mittelbarer Täter vertrat das LG München I die Auffassung, YouTube habe nicht den notwendigen Vorsatz gehabt. Auch an dieser Stelle ist die Entscheidung vergleichbar mit der des OLG Hamburg.
3. Aussicht
Das OLG Hamburg hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der BGH über die angemessene Haftung von YouTube im Falle urheberrechtsverletzender Videos auf YouTube entscheiden wird. Bislang gehen die Instanzgerichte davon aus, dass YouTube nicht direkt als Täter oder mittelbarer Täter haftbar ist, sondern alleine der Störerhaftung unterliegt. Jedoch könnte sich eine Haftung als mittelbarer Täter gegen YouTube etablieren, wenn YouTube es anhaltend verweigert, Videos nach Inkenntnissetzung zu sperren und die Verhinderung einer Wiederholung der identischen Verletzung sicherzustellen. Aber das erscheint allgemein betrachtet kein Problem mit YouTube zu sein.