Ein goldener Bär ist eben doch kein Goldbär
Der Bundesgerichtshof hat am 23. September 2015 (Aktenzeichen I ZR 105/14) in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung erstmalig Stellung zu der Frage genommen, ob eine als Wortmarke eingetragene Bezeichnung durch den Vertrieb einer dreidimensionalen Produktgestaltung, die in den Sinngehalt der Wortmarke fällt, verletzt werden kann.
Geklagt hatte die Firma Haribo aus ihren unter anderem für Zuckerwaren eingetragenen Marken Goldbären, Goldbär und Gold-Teddy. Die Klage richtete sich gegen die von der Lindt & Sprüngli AG vertriebenen Schokoladenfiguren in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die in Goldfolie eingepackt waren.
Haribo war der Auffassung, dass der Bedeutungsgehalt der dreidimensionalen Produktausgestaltung Lindt-Bären begrifflich identisch zu den Marken Goldbären, Goldbär und Gold-Teddy ist und berief sich darauf, dass nach deutschem Markenrecht bereits durch begriffliche Übereinstimmungen zweier Zeichen eine Zeichenähnlichkeit begründet werden kann, die in der Gesamtbetrachtung mit der Identität der sich gegenüberstehenden Waren eine Verwechslungsgefahr führt.
Nachdem die Vorinstanzen die Frage der Verwechslungsgefahr uneinheitlich beantwortet hatten – das Landgericht Köln hatte der Klage von Haribo stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung von Lindt aufgehoben – hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass allein durch die dreidimensionale Produktausgestaltung von Lindt weder eine Ähnlichkeit zu den eingetragenen Marken von Haribo begründet wird, noch eine unlautere Ausbeutung der Wertschätzung der bekannten Marke Goldbären von Haribo erfolgt.
Allein eingetragene Marke von Haribo relevant
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof zunächst aus, dass in den Zeichenvergleich lediglich die im Markenregister eingetragene Wortmarke von Haribo und deren Bedeutungsgehalt sowie die konkret beanstandete Produktgestaltung von Lindt einzubeziehen seien. Mögliche Übereinstimmungen zwischen der beanstandeten dreidimensionalen Produktgestaltung und der Gestaltung der im Markt angebotenen Goldbären von Haribo selbst seien für die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht relevant.
Strenge Anforderungen an Ähnlichkeit zwischen Wortmarke und dreidimensionaler Produktgestaltung
Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt zwischen der Wortmarke und der dreidimensionalen Produktgestaltung setzt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hierbei voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung sei, die angesprochenen Verkehrskreise die Produktgestaltung also ohne weiteres und nur und ausschließlich mit einer Bezeichnung benennen, die der Wortmarke entspricht. Hierbei seien an die Bejahung einer Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, über den Sinngehalt einer Wortmarke dreidimensionale Warengestaltungen monopolisieren zu können, und zwar in einem Maße, das mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke angesichts der Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und sowie des Freihaltebedürfnisses nicht zu erreichen sei. Der Bundesgerichtshof betont insofern auch in dieser Entscheidung, dass ein grundsätzlicher Motivschutz dem Markenrecht fremd sei und ein solcher auch nicht mittelbar über den Bedeutungsgehalt von Wortmarken begründet werden dürfe.
Im konkreten Fall sah es der Bundesgerichtshof nicht als erwiesen an, dass die Produktgestaltung von Lindt zwingend und erschöpfend als Goldbär bezeichnet werden müsse. Vielmehr kämen bei der Rezeption der Produktgestaltung durch die Verbraucher auch die Bezeichnungen Teddy, Schokoladen-Bär oder Schokoladen-Teddy in Betracht, wie Lindt durch eine Verkehrsbefragung nachgewiesen hatte. Dementsprechend sei das Erfordernis einer naheliegenden, ungezwungenen und erschöpfenden Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung nicht erfüllt.
Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Produktdesigner
Die nunmehr erfolgte höchstrichterliche Klärung trägt erheblich zur Rechtssicherheit für Gestalter von dreidimensionalen Produkten im Verhältnis zu eingetragenen Wortmarken Dritter bei. Zurückhaltung ist lediglich noch in solchen Fällen geboten, in denen eine konkrete Produktgestaltung derart eindeutig ist, dass sie lediglich mit einem einzigen denkbaren und naheliegenden Begriff bezeichnet werden kann. Derartige Konstellationen dürften jedoch eher theoretisch sein, zumal noch hinzukommen muss, dass gerade diese einzig denkbare und naheliegende Bezeichnung als Wortmarke für identische oder ähnliche Waren zugunsten eines Dritten eingetragen ist.