• Standorte
  • Presse
  • Impressum
  • Kontakt
  • LinkedIn
  • DE
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Code of Conduct
    • Awards & Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Arbeiten bei uns
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Menü Menü
EXPERTEN FINDEN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Awards und Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Kontakt
  • Standorte
  • Impressum
  • Presse
  • Experten finden
  • DE

Ein goldener Bär ist eben doch kein Goldbär

20. März 2016/in Ausgabe März 2016, Markenrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 23. September 2015 (Aktenzeichen I ZR 105/14) in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung erstmalig Stellung zu der Frage genommen, ob eine als Wortmarke eingetragene Bezeichnung durch den Vertrieb einer dreidimensionalen Produktgestaltung, die in den Sinngehalt der Wortmarke fällt, verletzt werden kann.

Geklagt hatte die Firma Haribo aus ihren unter anderem für Zuckerwaren eingetragenen Marken Goldbären, Goldbär und Gold-Teddy. Die Klage richtete sich gegen die von der Lindt & Sprüngli AG vertriebenen Schokoladenfiguren in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die in Goldfolie eingepackt waren.

Haribo war der Auffassung, dass der Bedeutungsgehalt der dreidimensionalen Produktausgestaltung Lindt-Bären begrifflich identisch zu den Marken Goldbären, Goldbär und Gold-Teddy ist und berief sich darauf, dass nach deutschem Markenrecht bereits durch begriffliche Übereinstimmungen zweier Zeichen eine Zeichenähnlichkeit begründet werden kann, die in der Gesamtbetrachtung mit der Identität der sich gegenüberstehenden Waren eine Verwechslungsgefahr führt.

Nachdem die Vorinstanzen die Frage der Verwechslungsgefahr uneinheitlich beantwortet hatten – das Landgericht Köln hatte der Klage von Haribo stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung von Lindt aufgehoben – hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass allein durch die dreidimensionale Produktausgestaltung von Lindt weder eine Ähnlichkeit zu den eingetragenen Marken von Haribo begründet wird, noch eine unlautere Ausbeutung der Wertschätzung der bekannten Marke Goldbären von Haribo erfolgt.

Allein eingetragene Marke von Haribo relevant

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof zunächst aus, dass in den Zeichenvergleich lediglich die im Markenregister eingetragene Wortmarke von Haribo und deren Bedeutungsgehalt sowie die konkret beanstandete Produktgestaltung von Lindt einzubeziehen seien. Mögliche Übereinstimmungen zwischen der beanstandeten dreidimensionalen Produktgestaltung und der Gestaltung der im Markt angebotenen Goldbären von Haribo selbst seien für die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht relevant.

Strenge Anforderungen an Ähnlichkeit zwischen Wortmarke und dreidimensionaler Produktgestaltung

Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt zwischen der Wortmarke und der dreidimensionalen Produktgestaltung setzt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hierbei voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung sei, die angesprochenen Verkehrskreise die Produktgestaltung also ohne weiteres und nur und ausschließlich mit einer Bezeichnung benennen, die der Wortmarke entspricht. Hierbei seien an die Bejahung einer Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, über den Sinngehalt einer Wortmarke dreidimensionale Warengestaltungen monopolisieren zu können, und zwar in einem Maße, das mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke angesichts der Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und sowie des Freihaltebedürfnisses nicht zu erreichen sei. Der Bundesgerichtshof betont insofern auch in dieser Entscheidung, dass ein grundsätzlicher Motivschutz dem Markenrecht fremd sei und ein solcher auch nicht mittelbar über den Bedeutungsgehalt von Wortmarken begründet werden dürfe.

Im konkreten Fall sah es der Bundesgerichtshof nicht als erwiesen an, dass die Produktgestaltung von Lindt zwingend und erschöpfend als Goldbär bezeichnet werden müsse. Vielmehr kämen bei der Rezeption der Produktgestaltung durch die Verbraucher auch die Bezeichnungen Teddy, Schokoladen-Bär oder Schokoladen-Teddy in Betracht, wie Lindt durch eine Verkehrsbefragung nachgewiesen hatte. Dementsprechend sei das Erfordernis einer naheliegenden, ungezwungenen und erschöpfenden Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung nicht erfüllt.

Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Produktdesigner

Die nunmehr erfolgte höchstrichterliche Klärung trägt erheblich zur Rechtssicherheit für Gestalter von dreidimensionalen Produkten im Verhältnis zu eingetragenen Wortmarken Dritter bei. Zurückhaltung ist lediglich noch in solchen Fällen geboten, in denen eine konkrete Produktgestaltung derart eindeutig ist, dass sie lediglich mit einem einzigen denkbaren und naheliegenden Begriff bezeichnet werden kann. Derartige Konstellationen dürften jedoch eher theoretisch sein, zumal noch hinzukommen muss, dass gerade diese einzig denkbare und naheliegende Bezeichnung als Wortmarke für identische oder ähnliche Waren zugunsten eines Dritten eingetragen ist.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2016-03-20 11:01:402022-09-07 08:35:00Ein goldener Bär ist eben doch kein Goldbär

Autor

Dr. Björn Bahlmann (in memoriam)

Inhalte

Weitere Beiträge

  • Open Source Software in Elektronikartikeln: Frei von… 20. März 2016
  • YouTube ist ein Hosting-Provider - jedoch einer mit… 20. März 2016
  • Alle Unklarheiten besei­tigt – die Entscheidung… 20. März 2016

Weitere Beiträge

Open Source Software in Elektronikartikeln: Frei von Kosten jedoch nicht von Risiken 20. März 2016
YouTube ist ein Hosting-Provider - jedoch einer mit umfangreichen Sorgfaltspflichten 20. März 2016
Alle Unklarheiten besei­tigt – die Entscheidung G 3/14 der Großen Be­schwerdekammer 20. März 2016
Neuigkeiten vom Ein­heitspatent 20. März 2016
Land in Sicht? - Update zur rechtmäßigen Datenverarbeitung in den USA 20. März 2016
Der Bundesgerichtshof entscheidet zur Störer­haftung des Access-Providers 20. März 2016
Pflichtinformationen über Online-Streitbeilegung aus EU-Richtlinie und EU-Verordnung 20. März 2016

Menü

  • Kanzlei
  • Tätigkeitsfelder
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
  • Karriere
  • LinkedIn

Informationen

  • Presse
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Allgemeine Mandatsbedingungen

Rechtsgebiete

  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • IT-Recht
  • Kartellrecht
  • Lizenzrecht
  • Markenrecht
  • Patentbewertung
  • Patent- & Gebrauchsmusterrecht
  • Patentverletzung
  • Produktpiraterie
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

© Copyright 2025– BOEHMERT & BOEHMERT

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie Einstellungen Cookie Einstellungen

Um einige Teile unserer Webseite anbieten zu können benötigen wir Ihre Zustimmung. Wir verwenden Cookies und andere Technologien (Tools) auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere dazu dienen, Ihnen weiterführende Informationen anzubieten. Wir binden zum Beispiel externe Medien wie YouTube-Videos ein. Durch die Einbindung externer Medien werden vom jeweiligen Anbieter Ihre personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeitet. Solche externen Medien werden deshalb nur mit Ihrer Einwilligung eingebunden. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um die anderen Teile der Website nutzen zu können. Sie können Ihre Auswahl (=Einwilligung) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft unter Einstellungen widerrufen oder anpassen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund individueller Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen.

Cookie Einstellungen

Alle Cookies akzeptieren

Einstellungen speichern

Nur essenzielle Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Cookie Einstellungen Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies und andere Technologien (Tools) auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere dazu dienen, Ihnen weiterführende Informationen anzubieten. Wir binden zum Beispiel externe Medien wie YouTube-Videos ein. Durch die Einbindung externer Medien werden vom jeweiligen Anbieter Ihre personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeitet. Solche externen Medien werden deshalb nur mit Ihrer Einwilligung eingebunden. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um die anderen Teile der Website nutzen zu können. Bitte beachten Sie, dass aufgrund individueller Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle Cookies akzeptieren Einstellungen speichern Nur essenzielle Cookies akzeptieren

Zurück

Cookie Einstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Borlabs GmbH, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Datenschutzerklärung https://de.borlabs.io/datenschutz/
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter ibericode
Zweck Speichert die Einstellung der Besucher der Website hinsichtlich des Erscheinens der Infobox (i. e. Schließen der Box).
Cookie Name boxzilla_box_29477
Cookie Laufzeit 1 Stunde

Inhalte von Videoplattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum