Alle Unklarheiten beseitigt – die Entscheidung G 3/14 der Großen Beschwerdekammer
In einer seiner jüngsten Entscheidungen (G 3/14) hat sich die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mit offenen Fragen zur Möglichkeit von Klarheitseinwänden im Einspruchsverfahren auseinandergesetzt. Geklärt wurde die bisher nicht abschließend beantwortete Frage, ob und in welchem Maße geänderte Ansprüche im Einspruchsverfahren Ziel von Klarheitseinwänden sein können. Mit der nun ergangenen Entscheidung folgt die Große Beschwerdekammer im Wesentlichen der etablierten Rechtsprechungslinie der Beschwerdekammern des EPA.
Innerhalb von 9 Monaten nach Erteilung eines europäischen Patents kann dieses im Wege des Einspruchs angegriffen werden. Die Gründe, auf die ein solcher Einspruch gestützt werden kann, sind begrenzt. Gemäß Art. 100 EPÜ kann der Einspruch nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nicht patentierbar – also im Wesentlichen nicht neu oder erfinderisch – ist, dass die Erfindung im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, oder dass der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht.
Kein Einspruchsgrund ist hingegen die mangelnde Klarheit der erteilten Patentansprüche. Zwar fordert Art. 84 EPÜ, dass die Patentansprüche deutlich (d.h. klar) und knapp gefasst sind und von der Beschreibung gestützt werden, ein auf diese Vorschrift gestützter Angriff auf erteilte Patentansprüche im Einspruchsverfahren ist dennoch vom Gesetzgeber prinzipiell nicht vorgesehen.
Ein anderes kann sich allerdings ausnahmsweise dann ergeben, wenn der Patentinhaber das angegriffene Patent im Einspruchsverfahren auf Grundlage von geänderten Ansprüchen verteidigt. Gemäß Art. 101(3) EPÜ soll die Einspruchsabteilung in einem solchen Fall die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung nur beschließen, sofern die geänderten Ansprüche allen Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügen. Diese Erfordernisse schließen auch die Klarheit der Ansprüche nach Art. 84 EPÜ mit ein.
Uneinigkeit bestand unter den verschiedenen Beschwerdekammern des EPA allerdings bislang, in welchem Ausmaß diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Mehrheit der Beschwerdekammern legte in der Vergangenheit den Art. 101(3) EPÜ so aus, dass eine Prüfung hinsichtlich mangelnder Klarheit nur erlaubt sei, soweit die Unklarheit direkt aus der Änderung des Patentanspruchs entsteht. In einigen jüngeren Entscheidungen wurde hingegen die Ansicht vertreten, dass eine beliebige Anspruchsänderung eine vollständige Klarheitsprüfung sämtlicher Ansprüche erfordern soll. Hiernach wären also auch Patentansprüche und Teile derselben, die durch die Änderungen nicht betroffen sind, auf mangelnde Klarheit zu prüfen.
Dieser Richtungsstreit wurde nun von der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zugunsten der „konventionellen Linie“ entschieden. Danach erfolgt eine Prüfung der Patentansprüche auf Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 84 EPÜ und damit auch des Klarheitserfordernisses nur dann, wenn und nur insoweit eine Änderung im Einspruchsverfahren zu einer Unklarheit führt (vgl. G 3/14 Amtl. Leitsatz und Rn. 85). Dies bedeutet, dass Klarheitseinwände im Einspruchsverfahren weiterhin nur in stark begrenztem Umfang erlaubt sind.