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Update zum EuGH-Urteil C-339/22: Aktuelle Recht­sprechung des UPC zur „Long Arm Jurisdiction“

24. Juli 2025/in UPC-Update, Patentverletzung

Die Pionierentscheidung des UPC in Düsseldorf zur „long arm jurisdiction“ und das erste UPC-Urteil mit UK-spezifischem Unterlassungstitel in den Fällen Fujifilm gegen Kodak verdeutlichen die Umsetzung sowie Weiterentwicklung des EuGh-Leitsatzes und schaffen eine neue Dynamik für grenzüberschreitende Patentklagen in Europa und darüber hinaus.

Einleitung

Das viel beachtete EuGH-Urteil C-339/22 (BSH-Hausgeräte gegen Electrolux) hat Anfang 2025 die internationalen Zuständigkeiten für Patentstreitigkeiten neu definiert und erheblich erweitert. Seither stellt sich die Fachwelt die Frage, wie „long arm jurisdiction“ in der Praxis von nationalen Gerichten und speziell vom Einheitlichen Patentgericht (UPC) angewandt wird. Jüngste Entscheidungen des UPC, namentlich in den Fällen Fujifilm gegen Kodak vor den Kammern in Düsseldorf und Mannheim, zeigen erstmals konkret, wie der EuGH-Leitsatz umgesetzt und weiterentwickelt wird.

EuGH C-339/22 – Der Rahmen

Der EuGH stellte klar, dass Gerichte eines EU-Mitgliedstaates aufgrund der allgemeinen Zuständigkeitsnormen der Brüssel Ia-Verordnung Inhaber eines europäischen Patents grundsätzlich gegen Beklagte überall auf der Welt auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen können, falls der Beklagte selbst in der EU ansässig ist. Die traditionelle, enge Bindung der Zuständigkeit an das jeweilige Patentland (lex loci) gilt im Verletzungsfall also nicht mehr uneingeschränkt. Nur echte Nichtigkeitsklagen mit Wirkung „erga omnes“ bleiben dem Ursprungsstaat vorbehalten.

Praxis-Test: UPC und die UK-Teile europäischer Patente

Düsseldorf: Pionierentscheidung zu „Long Arm Jurisdiction“

Bereits am 28. Januar 2025 urteilte die Lokalkammer Düsseldorf im Streit zwischen Fujifilm und Kodak (UPC_CFI_355/2023), dass das UPC zur Entscheidung über die Verletzung auch des britischen Teils eines Bündelpatents befugt ist. Obwohl die UK-Komponente des Patents nicht direkt Gegenstand der Nichtigkeitsklage war und das Patent letztlich als nichtig eingestuft wurde, setzte die Kammer (den Vorgaben des EuGH folgend) in punkto Reichweite der UPC-Zuständigkeit neue Maßstäbe: Es reiche aus, wenn alle Beklagten in einem UPC-Vertragsstaat ansässig seien, um den britischen Teil des Patents in einem UPC-Verfahren als verletzt geltend machen zu können. Für eine materielle Entscheidung zur Verletzung ist die Frage der Gültigkeit des UK-Teils als „prerequisite“ vorab vom UPC prüfbar, ohne dass dies aber Bindungswirkung für das UK-Patentregister hätte.

Mannheim: Erstes UPC-Urteil mit UK-spezifischem Unterlassungstitel

Die endgültige, praxisrelevante Umsetzung erfolgte jetzt durch die Lokalkammer Mannheim (UPC_CFI_365/2023, 18. Juli 2025), ebenfalls im Streit Fujifilm gegen Kodak (betreffend ein weiteres EP-Patent von Fujifilm). Sie erkannte ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Patentverletzung an und verhängte erstmals ein Unterlassungsurteil im Hinblick auf die UK-Komponente eines EP-Bündelpatents gegen deutsche Tochtergesellschaften von Kodak.

Zentrale Aussagen:

  • UPC ist für Verletzung der britischen Validierung zuständig, wenn die Beklagten in einem UPC-Vertragsstaat sitzen – exakte Umsetzung der EuGH-Vorgaben.
  • Die Prüfung der Schutzfähigkeit des britischen Patentes durch das UPC erfolgt nur „inter partes“ als Verletzungsvoraussetzung, hat aber keine Auswirkung auf das britische Register (keine „erga omnes“-Wirkung).
  • Keine Verpflichtung für den Beklagten, parallel eine nationale Nichtigkeitsklage im UK zu erheben, um das Patent in Frage zu stellen. Die Einrede im UPC-Verfahren genügt.
  • Nur wenn parallele Nichtigkeitsklagen in UK laufen, kommt eine Aussetzung des UPC-Verfahrens in Betracht.
  • Der Tenor wurde explizit nach britischem materiellem Recht gestaltet; auch die Berechnung des Schadensersatzanspruchs und die Nebenfolgen (u. a. Vernichtung, Information) erfolgen auf Basis des UK-Patentrechts.

Auswirkungen und offene Fragen

  • Erhöhte Reichweite für Patentinhaber: Sie können künftig – sofern der Verletzer in einem UPC-Staat sitzt – umfassende Ansprüche (inklusive UK!) vor einem europäischen Spezialgericht geltend machen
  • Kein UK-Registereintrag: Die Entscheidung des UPC ist zwar in Bezug auf Unterlassung und Schadensersatz vollstreckbar, sie hat aber keine Bindungswirkung für das britische Patentregister (keine Löschung oder Modifikation durch das UPC selbst).
  • Durchsetzungspraxis: Die praktische Handhabung der Vollstreckung und Geltendmachung in UK bleibt eine Herausforderung, insbesondere wenn aktive Hilfe britischer Behörden nötig wird.
  • Grenzen: Keine Zuständigkeit für „deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit“ des UK-Patents durch das UPC, derartige Feststellungsanträge können mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt werden
  • Offen: erscheint nach wie vor die Frage, unter welchen exakten Kriterien das UPC auch die Erstreckung der long-arm jurisdiction auf Beklagte erlaubt, die ihren Sitz gerade nicht in einem UPC-Mitgliedstaat haben. Dies wird im Hinblick auf die diesbezüglichen Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-VO insbesondere für den Fall eines sog. „Anchor-Defendant“ diskutiert, also einem gegen verschiedene Beklagte gerichteten Verfahren, bei dem nur einer (oder mehrere) der Beklagten in einem UPC-Mitgliedstaat ansässig sind, andere aber nicht. Üblicherweise wird hierfür eine enge wirtschaftliche Verflechtung, ein einheitlicher Lebenssachverhalt und ein übergeordnetes Interesse an einer Verfahrensvereinigung gefordert. Eine abschließende Bestimmung durch das UPC steht hierzu aber noch weiter aus.

Fazit

Die Rechtsprechung des UPC und die Interpretation des EuGH schaffen eine neue Dynamik für grenzüberschreitende Patentklagen in Europa und darüber hinaus. Die Urteile in den Fällen Fujifilm gegen Kodak belegen eindrücklich: Das UPC hat nun tatsächlich eine „long arm jurisdiction“, die in der Praxis wirkt, solange der Beklagte in einem UPC-Mitgliedstaat sitzt. Für Patentinhaber bedeutet dies einen strategischen Zugewinn. Für Beklagte steigt das Verfahrensrisiko deutlich – es drohen umfassende Konsequenzen auch in Ländern außerhalb des UPCA, insbesondere im Vereinigten Königreich.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/07/UPC-Update-Update-c-339-22.jpg 597 650 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-07-24 13:41:322025-07-28 12:45:17Update zum EuGH-Urteil C-339/22: Aktuelle Recht­sprechung des UPC zur „Long Arm Jurisdiction“

Autor

Dr. Michael Rüberg, LL.M. (London)
Victor V. Fetscher, LL.M. (Tel Aviv)
Dr. Lars Eggersdorfer
Micheline Verwohlt

Inhalte

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