Die Rechtsprechung des UPC zur Kostensicherheit nimmt Gestalt an
Die Verfahrensordnung enthält keine Hinweise zur Kostensicherheit. Wer muss eine Sicherheit leisten und in welchen Fällen? Wie viel Sicherheit muss gewährleistet sein und mit welchen Mitteln?
Glücklicherweise hat die jüngste Rechtsprechung die Rechtsunsicherheit erheblich verringert und liefert folgende Antworten:
Der Beklagte in einer Verletzungsklage kann unter keinen Umständen zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet werden (UPC_CoA_393/2025, Beschluss vom 20. Juni 2025[1])
Der Beklagte einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls (in der Regel der Kläger der Verletzungsklage) kann jedoch zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet werden (ebd.).
Ein Antrag auf Sicherheitsleistung muss hinreichend darlegen, dass (a) die finanzielle Lage der gegnerischen Partei Anlass zu der Besorgnis gibt, dass ein mögliches Urteil über die von dieser Partei zu erstattenden Kosten nicht vollstreckbar sein könnte und/oder (b) ein solches Urteil nicht vollstreckbar sein könnte oder die Vollstreckung am Sitz der betreffenden Partei unangemessen aufwändig sein könnte, und zwar auf der Grundlage des einschlägigen innerstaatlichen Rechts und seiner Anwendung in der Praxis (zuletzt bestätigt in UPC_CoA_431/2025, Beschluss vom 9. Juli 2024[2]). Eine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kann jedoch nicht in die Entscheidung über die Sicherheitsleistung einbezogen werden (UPC_CoA_548/2024, Beschluss vom 29. November 2024[3]).
Für den Fall (a) wurden bisher folgende Regeln aufgestellt:
• Nur die finanzielle Situation einer Partei selbst ist relevant, nicht die der Unternehmensgruppe, zu der sie gehört (UPC_CoA_548/2024, Beschluss vom 29. November 2024)
• Wenn öffentlich zugängliche Informationen Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Partei aufkommen lassen, muss sie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit anhand ihrer intern verfügbaren Informationen hinreichend nachweisen (LD Munich, UPC_CFI_149/2024, Beschluss vom 3. Juli 2025)
• Schutzrechte an sich sind kein Beweis für die finanzielle Leistungsfähigkeit (ebd.)
• NPEs sind nicht a priori unzureichend leistungsfähig (ebd.)
• Zukünftige Risiken für eine Partei, wie z.B. potentielle Kostenrisiken aus von ihr eingeleiteten parallelen Patentverletzungsverfahren, müssen bei der Beurteilung ihrer finanziellen Situation berücksichtigt werden (ebd.)
Für den Fall (b) wurden bisher folgende Regeln aufgestellt:
• Kläger aus der EU und dem EWR kommen nicht in Betracht, d.h. keine Vollstreckungsschwierigkeiten (UPC_CoA_431/2025, Beschluss vom 9. Juli 2024)
• Kläger aus den USA kommen höchstwahrscheinlich nicht in Betracht (verschiedene EuGH-Entscheidungen, siehe LD München, UPC_CFI_149/2024, Beschluss vom 3. Juli 2025, Ziff. 22 mit weiteren Hinweisen[1]
• Kläger aus China kommen höchstwahrscheinlich in Betracht (UPC_CoA_431/2025, Beschluss vom 9. Juli 2024)
Die Höhe der Sicherheit entspricht in der Regel der erstattungsfähigen Obergrenze der Anwaltskosten, die sich wiederum nach dem Streitwert richtet (UPC_CoA_431/2025, Beschluss vom 9. Juli 2024)
Die Sicherheit kann durch eine Bankbürgschaft geleistet werden, doch werden Bürgschaften von Nicht-EU-Banken von den Gerichten möglicherweise nicht akzeptiert (UPC_CoA_301/2024, Beschluss vom 16. September 2024[1]).
