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Der Schutz vertraulicher Informationen vor dem EPG

8. September 2025/in UPC-Update, Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Aktuelle Entwick­lungen zur Regel 262A der Verfahrens­ordnung – Schutz vertraulicher Informationen – vor dem Einheit­lichen Patentgericht

Nach Regel 262A der Verfahrensordnung kann eine Partei beim Einheitlichen Patentgericht (EPG/UPC) beantragen, dass bestimmte vertrauliche Informationen oder Beweismittel aus ihren Schriftsätzen im Verfahren besonders geschützt werden, indem der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt oder nur bestimmten Personen erlaubt wird oder die Informationen oder Beweise gar nicht verwendet werden dürfen. In den vergangenen Monaten sind mehrere Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts ergangen, die zeigen, wie dieses die Regel interpretiert und umsetzt.

Verhältnismäßigkeit

Am 10 März 2025 gab die Lokalkammer München dem Antrag des Klägers auf Schutz vertraulicher Informationen statt (ORD_11652/2025, BioNTech gegen Promosome) und richtete einen sogenannten „Confidentiality Club“ ein, der nur benannten natürlichen Personen sowie anwaltlichen Vertretern Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt. Eine Rückgabe oder Vernichtung dieser Dokumente nach Verfahrensende wurde jedoch abgelehnt, da der allgemeine Geheimhaltungsschutz nach Art. 58 UPCA und Regel 262A RoP ausreiche. Das Gericht stellte in dieser Entscheidung klar, dass es insbesondere berücksichtigt, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe das Interesse der anderen Partei an uneingeschränktem Zugang zu den Informationen erheblich überwiegen (Regel 262A.5 RoP).

Attorney-Eyes-Only

Anders als die Lokalkammer München, welche darauf besteht, dass gemäß Regel 262A.6 RoP mindestens eine natürliche Person pro Partei Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten muss, entschied die Lokalkammer Den Haag in einem Beschluss vom 4 März 2024 (UPC_CFI_239/2023), dass der Zugang auch allein auf die Rechtsvertreter der Beklagten beschränkt werden könne. Das Gericht stellte in dieser Entscheidung weiter fest, dass die EU-Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse (Richtlinie (EU) 2016/943) in den verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedlich umgesetzt werde und die Unterschiede bei der Auslegung mehr Flexibilität zulassen, um den Zugang zu den Informationen an die Umstände des Einzelfalles und die Art der betreffenden vertraulichen Informationen anzupassen.

Beschränkung des Zugangs auf eine Person

Ähnlich strikt legte das Berufungsgericht die Vertraulichkeitsregeln in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2025 (UPC_CoA_221/2025, UPC_CoA_222/2025, UPC_CoA_223/2025) aus, in der es betonte, dass der Zugang zu vertraulichen Informationen auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein müsse und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte, welche den Zugang zu vertraulichen Dokumenten auf lediglich eine Person im US-Anwaltsteam beschränkt hatte.

Abgestuftes Verfahren im CMS

Zum Ablauf stellt die Lokalkammer Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2024 (UPC_CFI_463/2023,) ein abgestuftes Verfahren zum Schutz vertraulicher Informationen dar. Danach sieht das CMS (Case Management System des UPC) Schutzmaßnahmen bereits ab Einreichung eines Antrags auf Schutz vertraulicher Informationen vor, so kann der Judge Rapporteur die vorläufige Geheimhaltung bereits anordnen, bevor Dokumente freigegeben werden. Wird der Antrag auf Geheimhaltung der entsprechenden Informationen abgelehnt, muss der Antragsteller rechtzeitig informiert werden und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme der Dokumente.

Geheimhaltung von Verfahrenskosten

Mit der Geheimhaltung von Verfahrenskosten beschäftigte sich die Zentralkammer Mannheim in ihrer Entscheidung vom 5. Juni 2025 (UPC_CFI_477/2025) in der sie klarstellte, dass diese grundsätzlich nicht unter die Vertraulichkeit gemäß Regel 262A RoP oder unter das Anwaltsgeheimnis fallen, es sei denn, sie geben konkret Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, seine Geschäftsstrategie oder die Bedeutung des Patents als Unternehmenswert. Sei dies der Fall, könne auch eine Geheimhaltung bezüglich solcher Kosten angeordnet werden, die Unternehmen für Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten und Patentschutz entstehen, da diese Informationen Aufschluss darüber geben könnten, welche Bedeutung Unternehmen ihren Patenten beimessen und welches Risiko sie zu ihrem Schutz eingehen.

Ebenfalls mit der Vertraulichkeit von Prozesskosteninformationen befasste sich die Zentralkammer Paris in der Entscheidung UPC_CFI_484/2025 vom 16. Juli 2025 (Kinexon Sports & Media gegen Ballinno B.V.) Das Gericht stellte klar, dass solche Informationen gegenüber der Gegenpartei nicht geheim gehalten werden dürfen, da sie nicht den Verfahrensgegenstand betreffen und ihr Ausschluss das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen würde. Eine Geheimhaltung nach Regel 262A RoP sei daher nicht gerechtfertigt. Gegenüber der Öffentlichkeit seien Prozesskosteninformationen als strategisch sensible Daten jedoch durchaus schutzwürdig. Ihre Offenlegung könne Rückschlüsse auf die interne Ressourcenverteilung und die Wettbewerbsfähigkeit sowohl des Klägers als auch seines Rechtsbeistands ermöglichen. Daher sei eine Vertraulichkeit nach Regel 262.2 RoP zulässig. Zudem stellte das Gericht klar, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit gegenüber der Gegenpartei implizit auch einen Antrag auf Schutz vor der Öffentlichkeit enthalte.

Fazit

Die jüngsten Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts zu Regel 262A RoP zeigen, dass Vertraulichkeit nicht pauschal gewährt, sondern sorgfältig gegen das Recht auf ein faires Verfahren abgewogen wird. Dabei divergieren die Entscheidungen je nach Art der Information und Verfahrenssituation.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/UPC-Update-protection-of-confidential-information.jpg 598 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-09-08 12:38:412025-09-11 09:43:53Der Schutz vertraulicher Informationen vor dem EPG

Autor

Dr. Michael Rüberg, LL.M. (London)
Micheline Verwohlt
Dr. Lars Eggersdorfer
Victor V. Fetscher, LL.M. (Tel Aviv)

Inhalte

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