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Grenzüberschreitende Unter­lassungs­klagen vor dem EPG – Dyson vs. Dreame

1. September 2025/in UPC-Update, Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Grenzüberschreitende Unterlassungsklagen vor dem Einheitlichen Patentgericht: Lehren aus der Entscheidung in der Rechtssache Dyson gegen Dreame

Das Einheitliche Patentgericht (EPG/UPC) prägt weiterhin die Landschaft der europäischen Patentstreitigkeiten, und seine jüngste Entscheidung in der Rechtssache Dyson gegen Dreame (Beschluss vom 14. August 2025, UPC_CFI_387/2025, ACT_20368/2025) bietet sowohl Klägern als auch Beklagten wertvolle Orientierungshilfen in Bezug auf grenzüberschreitende Unterlassungsklagen. Die Entscheidung der Hamburger Kammer veranschaulicht, wie das UPC die Zuständigkeit, die Rolle von Vermittlern und die Abwägung von Interessen bei der Gewährung vorläufiger Maßnahmen handhabt.

Gerichtsbarkeit und die Rolle von Ankerbeklagten

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils liegt in der Berufung des Gerichts auf die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung, 1215/2012/EU) und den Zuständigkeitsrahmen des UPCA. Das UPC bestätigte, dass es für Patentverletzungen in allen Vertragsstaaten zuständig ist, unabhängig davon, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern die mutmaßliche schädigende Handlung in einem UPC-Staat stattgefunden hat. Dies macht das UPC zu einem mächtigen Forum für Kläger, da sie damit Nicht-EU-Beklagte (sowie Nicht-UPC-EU-Mitglieder) verklagen können, deren Produkte in der Union im Umlauf sind.
Die Entscheidung unterstreicht auch das Konzept des „Ankerbeklagten” (ein Ankerbeklagter ist eine Person, die zum Hauptzweck der Übertragung der Zuständigkeit für den Rechtsstreit an ein bestimmtes Gericht als Beklagter in einer Klage benannt wird).
In diesem Fall entschied das Gericht, dass ein in der EU ansässiges Unternehmen, das als Bevollmächtigter eines Nicht-EU-Herstellers auftritt, als Ankerbeklagter fungieren kann. Der in Deutschland ansässige Bevollmächtigte des Nicht-EU-Herstellers (Beklagter 3) wurde als unverzichtbare Partei angesehen, wodurch es möglich wurde, die Zuständigkeit für Handlungen zu begründen, die angeblich in Spanien, einem Nicht-UPC-Mitgliedstaat, begangen wurden (S. 12 ff., Rn. 45 ff. des Beschlusses). Durch die Verknüpfung vom Beklagten zu 1. (Hongkong) mit dem Beklagten zu 3. (Deutschland) erweiterte das Gericht seine Zuständigkeit auf den spanischen Teil des Patents unter Berufung auf Art. 8 (1) Brüssel-I-Verordnung (Neufassung).
Für Kläger bedeutet dies, dass eine sorgfältige Auswahl des richtigen Beklagten den geografischen Geltungsbereich einer einstweiligen Verfügung erweitern kann. Für Beklagte unterstreicht dies das Risiko, dass Konzernunternehmen oder Zwischenhändler die gesamte Unternehmensstruktur der Zuständigkeit des UPC aussetzen können.

Zwischenhändler und Unterlassungsklagen

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Behandlung von Zwischenhändlern (S. 13 f., Rn. 49 ff. der Entscheidung). Das Gericht entschied, dass ein autorisierter EU-Vertreter (Beklagter 3) – der gemäß den EU-Produktsicherheitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Elektronikgeräten erforderlich ist – nicht nur ein passiver Dienstleister war. Vielmehr wurde er als unverzichtbarer Bestandteil der Vertriebskette angesehen und unterlag daher sowohl nach dem UPCA als auch nach nationalem Recht einer Unterlassungsverfügung. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um eine Verpflichtung vor der Vermarktung und nicht um einen reinen Kundendienst handelt. Dementsprechend konnte gegen Beklagter zu 3. als Zwischenhändler eine Unterlassungsverfügung gemäß Art. 63 (1) Abs. 2 UPCA und Art. 9 (3) Richtlinie 2004/48/EG erlassen werden.
Diese Anerkennung von Zwischenhändlern als potenzielle Ziele von Unterlassungsverfügungen erweitert den Kreis der Parteien, gegen die Kläger vorgehen können.
Beklagte müssen sich hingegen bewusst sein, dass sie selbst dann, wenn sie Produkte nicht direkt importieren oder verkaufen, aufgrund ihrer regulatorischen oder logistischen Rolle dennoch UPC-Maßnahmen unterliegen können. Dies erhöht die Compliance-Risiken für in der EU ansässige Tochtergesellschaften, Vertriebshändler und Vertreter von Nicht-EU-Unternehmen.

Abwägung von Interessen und Auswirkungen auf den Markt

Das UPC wendet Artikel 62 (2) UPCA und Regel 211.3 RoP an, um die Interessen der Parteien abzuwägen. In diesem Fall standen das Risiko eines irreparablen Schadens und einer Marktstörung im Mittelpunkt (S. 35 f., Rn. 138 ff.). Dyson argumentierte erfolgreich, dass die preisgünstigeren, angeblich rechtsverletzenden Produkte von Dreame seinen Marktanteil und seine Preisstruktur direkt bedrohten. Das Gericht stimmte dem zu und betonte, dass das patentierte Merkmal ein zentrales Verkaufsargument sei und dass der Verlust von Marktanteilen später nicht angemessen durch Schadenersatz ausgeglichen werden könne.
Für Kläger bestätigt dies, dass der Nachweis der Dringlichkeit, des direkten Wettbewerbs und der Gefahr einer Markterosion entscheidend für den Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist. Beklagte sollten sich hingegen darauf konzentrieren, diesen Argumenten entgegenzuwirken, indem sie auf alternative Wettbewerber verweisen, die Dringlichkeit des Antrags anzweifeln oder ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit des Patents äußern.

Praktische Auswirkungen

Für die Kläger zeigt die Entscheidung, dass das UPC bereit ist, weitreichende Unterlassungsverfügungen zu erlassen, die sich sogar auf Nicht-UPCA-Gebiete wie Spanien erstrecken, sofern die Zuständigkeit über Zwischenhändler begründet werden kann. Eine schnelle Einreichung und stichhaltige Beweise für die Verletzung und den Marktschaden bleiben weiterhin unerlässlich.
Für Beklagte ist das Urteil eine Mahnung, dass ihre gesamte europäische Vertriebsstruktur unter die Lupe genommen werden kann. Die Benennung als EU-Vertreter oder Zwischenhändler kann sie Unterlassungsklagen aussetzen, selbst wenn sie nicht im Direktvertrieb tätig sind. Die Koordinierung der Verteidigungsstrategien zwischen den Konzernunternehmen und die Anfechtung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen werden von entscheidender Bedeutung sein.

Fazit

Die Entscheidung in der Rechtssache Dyson gegen Dreame zeigt die Bereitschaft des UPC, eine weitreichende Zuständigkeit geltend zu machen und grenzüberschreitende Unterlassungsverfügungen zu erlassen. Kläger sollten sorgfältig auf Ankerbeklagte und Zwischenhändler zurückgreifen, um die territoriale Reichweite von Unterlassungsverfügungen zu maximieren. Beklagte müssen sich hingegen auf die erhöhten Risiken von UPC-Rechtsstreitigkeiten einstellen, insbesondere wenn sie in komplexen Unternehmens- und Vertriebsnetzwerken tätig sind. Das Urteil unterstreicht, dass in der Praxis des UPC strategische Weitsicht und Verfahrensgeschwindigkeit ebenso wichtig sind wie substanzielle Patentargumente.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/UPC-Update-Cross-Border-Injuctions-boehmert.jpg 597 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-09-01 09:16:062025-09-08 11:14:58Grenzüberschreitende Unter­lassungs­klagen vor dem EPG – Dyson vs. Dreame

Autor

Dr. Michael Rüberg, LL.M. (London)
Victor V. Fetscher, LL.M. (Tel Aviv)
Micheline Verwohlt
Dr. Lars Eggersdorfer

Inhalte

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