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Porträt von Stella Euchner, Rechtsanwältin bei BOEHMERT & BOEHMERT in München

Fern­unter­richts­schutz­gesetz (FernUSG): Aktuelle Recht­sprechung und praktische Auswir­kungen

24. März 2026/in IP-Update

Zulassungspflicht der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auch für moderne Onlineformate und B2B-Angebote relevant

Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) für digitale Schulungs-, Coaching- und Mentoringangebote deutlich erweitert und zugleich klargestellt, dass das FernUSG nicht auf klassische Fernlehrgänge beschränkt ist. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Zugleich hat der BGH bestätigt, dass der Schutzbereich nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch Verträge mit Unternehmen, Freiberuflern und Selbständigen dem FernUSG unterfallen. Daraus folgt, dass die Zulassungspflicht der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auch für moderne Onlineformate und B2B-Angebote von zentraler Bedeutung ist.

Wann liegt Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor?

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Der Anwendungsbereich des FernUSG wird von der Rechtsprechung dabei sehr weit ausgelegt: Eine räumliche Trennung liegt bereits dann vor, wenn mehr als 50 Prozent der Maßnahme als asynchroner Unterricht durchgeführt wird. Für die Lernerfolgskontrolle genügt bereits die Möglichkeit zur (einmaligen) individuellen Fragestellung oder Rückmeldung; eine tatsächliche Nutzung ist nicht erforderlich. Inhaltliche Mindestanforderungen oder eine bestimmte Kursdauer sieht das Gesetz nicht vor. Erfasst sind ausdrücklich auch Online-Coachings und B2B-Schulungen.

Erfordernis einer Zulassung

Liegt Fernunterricht in oben genanntem Sinne vor, ist grundsätzlich eine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erforderlich (§ 12 Abs. 1 FernUSG).

Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind lediglich:

  • Kostenlose Angebote
  • Hybride Lernformate mit Präsenzanteil von mehr als 50 Prozent (Umfang der Präsenzphasen im Verhältnis zur Gesamtdauer des Kurses)
  • Reine Informationsveranstaltungen (weil keine systematische Lernerfolgskontrolle)
  • Angebote zur Freizeitgestaltung oder zur Unterhaltung (§ 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG).

Die Durchführung solcher Zulassungsverfahren bei der ZFU ist für viele Anbieter digitaler Schulungen sehr aufwendig und mit nicht unerheblichen zeitlichen und wirtschaftlichen Ressourcen verbunden.

Rechtliche und tatsächliche Risiken bei fehlender Zulassung

Fehlt die erforderliche ZFU-Zulassung, sind die Verträge nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG), sodass den Teilnehmern dann ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen zusteht. Daneben drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro (§ 21 Abs. 2 FernUSG, sowie ein erhebliches wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko, da ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach dem UWG darstellt (§ 8 UWG). Im schlimmsten Fall können Schulungsangebote ohne die erforderliche Zulassung untersagt werden.

Das tatsächliche Risiko, dass Unternehmen ohne die erforderliche Zulassung mit Bußgeldern belegt werden, ist eher gering. Vielmehr stellt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung das größte tatsächliche Risiko dar.

Handlungsempfehlungen für Anbieter digitaler Schulungen

Anbieter digitaler Schulungsangebote ohne eine ZFU-Zulassung sind angesichts dieser sehr weitgehenden Auslegung des FernUSG gut beraten, bestehende Formate rechtlich zu überprüfen und frühzeitig strategische Entscheidungen zu treffen, um Zahlungs- und Abmahnrisiken zu vermeiden.

Es empfehlen sich u.a. folgende Strategien:

  • Durchführung einer Bestandsaufnahme, u.a. Erfassen aller bestehenden Schulungen und Prüfung, ob Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist
  • Klärung der Zulassungspflicht bzw. Anpassung des Schulungskonzepts, z.B. Hybridveranstaltungen mit Präsenzanteil von mehr als 50 Prozent oder Live-Angebote ohne Aufzeichnung und Feedback-Möglichkeit
  • Überprüfung und Anpassung der Vertrags- und AGB-Gestaltung
  • Implementieren von Compliance-Prozessen, d.h. regelmäßige Überprüfung der Angebote auf Vereinbarkeit mit dem FernUSG insbesondere bei Änderungen hinsichtlich der Art der Wissensvermittlung

Parallel kann die Einleitung eines ZFU-Zulassungsverfahrens sinnvoll sein, um im Konfliktfall nachweisen zu können, dass der Anbieter nicht untätig geblieben ist.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/04/Euchner-Stella-Portraet.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-03-24 15:07:552026-03-24 15:10:03Fern­unter­richts­schutz­gesetz (FernUSG): Aktuelle Recht­sprechung und praktische Auswir­kungen

Ausbildungsbörse in München am 21. März 2026 mit BOEHMERT & BOEHMERT

12. März 2026/in Aktuelles

Frühjahr Ausbildungsbörse im Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit am 21.03.2026 von 10.00 bis 14.00 Uhr. Wir warten am Stand Nummer 13 auf Euch!

Bald ist es wieder soweit: Die Frühjahr Ausbildungsbörse im Münchner BiZ öffnet Ihre Türen und unsere Kanzlei ist mit dabei.

Wir können es kaum erwarten, Euch die beruflichen Möglichkeiten bei BOEHMERT & BOEHMERT vorzustellen. Lernt uns kennen. Erfahrt, was Euch bei einer Ausbildung in unserer Kanzlei erwartet.
Und stellt uns so viele Fragen wie Ihr nur wollt. Schließlich soll Euer Übergang von der Schule in die Arbeitswelt so positiv und erfolgreich wie möglich verlaufen.

Wir freuen uns auf Euch!

 

Frühjahr Ausbildungsbörse München

Berufsinformationszentrum (BiZ) der Agentur für Arbeit
Kapuzinerstraße 26-30
80337 München

Stand Nummer 13

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2026/03/Ausbildungsboerse-MUC-21_03_2026-1.jpg 506 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-03-12 16:49:382026-03-17 15:47:03Ausbildungsbörse in München am 21. März 2026 mit BOEHMERT & BOEHMERT

B&B IP-Dialog am Ku’damm am 19. März 2026 zum Thema Green Claims

10. März 2026/in Termine

Start der IP-Dialog Serie in Berlin 2026 mit dem Titel „Green Claims nach neuer Rechtslage – Nachhaltigkeitskommunikation rechtssicher gestalten“.
Welche Anforderungen künftig für Nachhaltigkeitssiegel gelten und welche allgemeinen Aussagen zur Umwelt künftig unzulässig sind, erläutern die Rechtsanwälte Dr. Julian Wernicke und Dr. Sebastian Engels im Rahmen dieses IP-Dialogs.

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/Logo-IP-Dialog.png 693 800 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2026-03-10 14:47:582026-03-20 15:06:34B&B IP-Dialog am Ku’damm am 19. März 2026 zum Thema Green Claims
Porträtfoto von Dr. Michael Rüberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in München.

BGH „FRAND-Einwand III“ und die jüngere Entschei­dungs­praxis der Instanz­gerichte. Konkreti­sierung der An­forderun­gen an Lizenz­willigkeit und Sicher­heit

5. März 2026/in IP-Update Lizenzrecht, Patentverletzung

Jüngere Entscheidungspraxis der Instanzgerichte

Die jüngste Rechtsprechung der Münchner Patentkammern hat die Anforderungen an den kartellrechtlichen FRAND-Einwand gegen Unterlassungsansprüche aus standardessentiellen Patenten weiter konkretisiert. Mehrere Entscheidungen des Landgerichts München I aus den Jahren 2025 und 2026 befassen sich insbesondere mit der Bewertung der Lizenzwilligkeit des Implementierers, der Rolle von Teilzahlungen und Sicherheiten sowie mit der Bestimmung eines zulässigen FRAND-Lizenzrahmens anhand von Vergleichslizenzverträgen.

So betont das Landgericht München I etwa in seinem Urteil vom 8. Januar 2026 (7 O 5007/25), dass für die Beurteilung der Lizenzwilligkeit insbesondere relevant ist, ob der Lizenzsucher zumindest einen unstreitigen Teilbetrag zahlt oder eine angemessene Sicherheit leistet. Eine solche Zahlung wird als wesentliches Indiz gegen ein „Hold-out“-Verhalten gewertet und kann Voraussetzung dafür sein, dass das Gericht überhaupt prüft, ob das Angebot des Patentinhabers innerhalb eines FRAND-Rahmens liegt.

In seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (7 O 7655/25) hat dieselbe Kammer zudem ihre Methodik zur Bestimmung eines FRAND-Lizenzkorridors anhand von Vergleichslizenzverträgen weiter ausgearbeitet. Danach kann sich aus vorhandenen Lizenzverträgen ein zulässiger Rahmen ergeben, innerhalb dessen Lizenzangebote typischerweise als FRAND-konform angesehen werden können.

Auch in einem weiteren Urteil vom 22. Januar 2026 (7 O 4102/25) befasste sich das Landgericht München I mit SEP-bezogenen Einwänden im Kontext eines Lizenzprogramms für Video-Codecs (H.264/H.265) und bestätigte, dass ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand regelmäßig voraussetzt, dass der Implementierer sich ernsthaft um eine Lizenz bemüht und die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Sicherheiten bereitstellt.

Bereits zuvor hatte das Landgericht München I zudem in einem Urteil vom 26. November 2025 (21 O 12112/25) klargestellt, dass die kartellrechtliche Bewertung von FRAND-Verpflichtungen für deutsche Patente grundsätzlich den deutschen Gerichten obliegt und nicht durch ausländische Verfahren zur Festsetzung einer „interim licence“ verdrängt werden darf.

Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die Instanzgerichte in Deutschland zunehmend versuchen, die in der Rechtsprechung des Court of Justice of the European Union entwickelte Struktur der FRAND-Verhandlungen in konkrete ökonomische und prozessuale Kriterien zu überführen. Vor diesem Hintergrund kommt der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs besondere Bedeutung zu.

BGH „FRAND-Einwand III“

Mit Urteil vom 27. Januar 2026 (KZR 10/25) hat der Bundesgerichtshof die Revision von HMD Global Oy im Streit mit VoiceAge EVS GmbH zurückgewiesen. Der Senat bestätigt damit die Entscheidungen der Münchner Vorinstanzen und präzisiert erneut die Maßstäbe für den kartellrechtlichen FRAND-Einwand gegen Unterlassungsansprüche aus standardessentiellen Patenten.

Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung sind Art. 102 AEUV und die vom Court of Justice of the European Union in Huawei v ZTE entwickelten Grundsätze zur missbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

Sachverhalt und Verfahrensgang

VoiceAge machte Ansprüche aus einem europäischen Patent geltend, das als für den EVS-Mobilfunkstandard essenziell deklariert war. HMD wandte ein, die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verstoße gegen Kartellrecht, da sie grundsätzlich zur Lizenznahme bereit gewesen sei.

Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München hatten den FRAND-Einwand zurückgewiesen. Nach ihrer Würdigung ließ das Verhalten der Beklagten keine hinreichend klare und konsistente Lizenzwilligkeit erkennen. In der Revision stand insbesondere zur Diskussion, ob die aus Huawei v ZTE abgeleiteten Verhandlungspflichten strikt sequenziell anzuwenden sind und welche Anforderungen an die Stellung einer Sicherheit zu stellen sind.

Gesamtwürdigung des Verhandlungsverhaltens

Der BGH stellt klar, dass die in Huawei v ZTE beschriebenen Obliegenheiten keine starre Schrittfolge begründen. Die Prüfung darf sich nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Schreiben oder Zeitpunkte beschränken. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Verhandlungsverlaufs.

Eine einmal erklärte Bereitschaft zur Lizenznahme genügt nicht, wenn das weitere Verhalten Zweifel an der Ernsthaftigkeit aufkommen lässt. Verzögerungen, inkonsistente Positionen oder taktische Vorbehalte können eine zuvor erklärte Lizenzwilligkeit relativieren. Der Senat bestätigt damit, dass die Gerichte die Kohärenz und Kontinuität des Verhandlungsverhaltens in den Blick nehmen.

Anforderungen an die Lizenzwilligkeit

Nach der Entscheidung setzt eine beachtliche Lizenzwilligkeit mehr voraus als eine formelhafte Erklärung. Erforderlich ist eine klare und vorbehaltlose Bereitschaftserklärung, verbunden mit einer sachlichen und zeitnahen Auseinandersetzung mit dem Lizenzangebot sowie nachvollziehbaren Gegenangeboten.

Der Implementierer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sein lizenzwilliges Verhalten. Bleiben Zweifel an der Ernsthaftigkeit, wirkt sich dies zu seinen Lasten aus.

Bedeutung der Sicherheitsleistung

Besonderes Gewicht misst der BGH der Stellung einer angemessenen Sicherheit bei. Im Streitfall deckte die von HMD angebotene Sicherheit nicht einmal das eigene Gegenangebot vollständig ab. Bereits aus diesem Grund sah der Senat den FRAND-Einwand als unbegründet an, ohne vertieft prüfen zu müssen, ob das Angebot der Klägerin im Einzelnen FRAND-konform war.

Die Sicherheitsleistung ist damit nicht nur formales Erfordernis, sondern eigenständiger Maßstab für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Lizenzbemühungen.

Keine Vorlage an den EuGH

Eine Vorlage an den Court of Justice of the European Union lehnte der BGH ab. Die unionsrechtlichen Vorgaben aus Huawei v ZTE seien hinreichend geklärt. Der Senat sieht sich daher in der Lage, die Maßstäbe eigenständig anzuwenden und fortzuentwickeln.

Praktische Implikationen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anforderungen an eine erfolgreiche FRAND-Verteidigung hoch bleiben. Unternehmen sollten ihre Lizenzbereitschaft frühzeitig klar erklären und durchgängig konsistent dokumentieren. Die Verhandlungsführung ist regelmäßig Gegenstand einer detaillierten gerichtlichen Würdigung.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass die Sicherheitsleistung und deren Höhe strategisch frühzeitig bedacht werden muss. Ein „zu wenig“ in dieser Hinsicht kann den FRAND-Einwand bereits im Ansatz scheitern lassen.

Fazit

Mit „FRAND-Einwand III“ bestätigt der BGH seine verhaltensbezogene Prüfung im SEP-Kontext und konkretisiert die Anforderungen an Lizenzwilligkeit und Sicherheit. Maßgeblich ist nicht die formale Erfüllung einzelner Schritte, sondern die glaubhafte und wirtschaftlich unterlegte Bereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Rueberg-Michael-Portrait-1.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2026-03-05 08:51:142026-03-05 09:32:07BGH „FRAND-Einwand III“ und die jüngere Entschei­dungs­praxis der Instanz­gerichte. Konkreti­sierung der An­forderun­gen an Lizenz­willigkeit und Sicher­heit
Grafik mit dem Schriftzug „Chambers Contributor – Global Practice Guides 2026 – Patent Litigation“, umrahmt von einem Lorbeerkranz.

Patent Litigation in Deutschland: Christoph Angerhausen, Dr. Daniel Herrmann und Dr. Michael Rüberg erneut mit Beitrag im Chambers Guide

4. März 2026/in Publikationen Patentverletzung

Aktuelle Entwicklungen und Praxiserfahrungen aus der Patentstreitführung in Deutschland

Auch in der 2026 Ausgabe des Chambers Patent Litigation Guide ist BOEHMERT & BOEHMERT wieder mit einem Beitrag vertreten. Die Partner Christoph Angerhausen (Patentanwalt in Düsseldorf), Dr. Daniel Herrmann (Patentanwalt in Frankfurt) und Dr. Michael Rüberg (Rechtsanwalt in München) engagieren sich erneut als Autoren des Artikels „Law & Practice – Germany“.

Der Beitrag beleuchtet zentrale Aspekte der Patentstreitverfahren und gibt einen strukturierten Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen sowie deren praktische Umsetzung. Behandelt werden unter anderem aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung, prozessuale Besonderheiten sowie strategische Fragestellungen, die für nationale und internationale Verfahren bedeutsam sind.

Der Chambers Patent Litigation Guide erscheint jährlich und zählt zu den weltweit anerkannten Referenzwerken im Bereich der Patentrechtsdurchsetzung. Herausgegeben von Chambers and Partners, bietet der Leitfaden fundierte Länderberichte und praxisnahe Einordnungen aus erster Hand.

Der englischsprachige Beitrag der drei Patent-Experten ist online auf der Website von Chambers abrufbar.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2026/03/GPG_PATENT-LIT_Badge_2026_Contrib-S.png 333 400 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2026-03-04 09:36:512026-03-11 10:43:23Patent Litigation in Deutschland: Christoph Angerhausen, Dr. Daniel Herrmann und Dr. Michael Rüberg erneut mit Beitrag im Chambers Guide

Aktuelle Beiträge

  • WIPR Leaders 2026: Auszeichnungen für vier BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte4. Mai 2026 - 13:24
  • Dr. Rudolf Böckenholt, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
    Dr. Rudolf Böckenholt in GRUR-Prax 8/2026 zur AGB-Transparenz im Wettbewerbsrecht4. Mai 2026 - 11:57
  • Feiertagshinweise 1. und 14. Mai 202629. April 2026 - 8:15

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