• Standorte
  • Presse
  • Impressum
  • Kontakt
  • LinkedIn
  • DE
    • EN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Code of Conduct
    • Awards & Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
  • Karriere
    • Arbeiten bei uns
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Menü Menü
EXPERTEN FINDEN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Awards und Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Kontakt
  • Standorte
  • Impressum
  • Presse
  • Experten finden
  • DE
    • EN
Dr. Ute Kilger, Patentanwältin bei BOEHMERT & BOEHMERT

Heraus­forder­ungen für den Bio­phar­ma-Sektor durch die US-Politik – Artikel von Dr. Ute Kilger in Euro­pean Biotech­nology

30. Oktober 2025/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Artikel von Dr. Ute Kilger zum Druck der US-Regierung auf die biopharmazeutische Industrie und zu dessen Folgen.

In der Herbst-Ausgabe 2025 der European Biotechnology erläutert BOEHMERT & BOEHMERT Partnerin und Patentanwältin Dr. Ute Kilger in Ihrem Artikel „US-policy-made challenges for the bio-pharma sector“ die Auswirkung der US-Politik auf den Biopharma-Sektor.

Dr. Kilger konstatiert, dass man sich sowohl in den USA als auch in Europa erheblichen Herausforderungen gegenübersehe. Maßnahmen der US-Regierung wie der „Inflation Reduction Act“ (IRA), die „Orange Book“-Initiative, die geplante „Most Favoured Nation“-Preisregelung und die diskutierte „Trump-Lutnick Patentsteuer“ könnten Innovationen behindern und Investitionen in niedermolekulare Arzneimittel unattraktiv machen.

Damit begünstige die US-Politik Gernika und setze innovative Unternehmen unter Druck. Auch europäische Firmen seien betroffen, insbesondere wenn sie stark vom US-Markt abhängig seien. Die EU verfolge ähnliche Tendenzen, habe aber nach Kritik aus der Industrie einige Vorschläge entschärft. Sollte Europa entschlossen handeln, könnte es von den US-Maßnahmen profitieren und die USA in der Innovationskraft überholen, so das Fazit von Dr. Kilger.

Der vollständige Artikel von Dr. Kilger in englischer Sprache ist der Herbst-Ausgabe der European Technology ab Seite 33 zu entnehmen und steht online hier zur Verfügung.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Kilger-Ute-Portrait-Web.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-10-30 11:15:462025-10-30 14:20:54Heraus­forder­ungen für den Bio­phar­ma-Sektor durch die US-Politik – Artikel von Dr. Ute Kilger in Euro­pean Biotech­nology

Drei Partnerinnen und Partner referieren beim internationalen IP-Forum am 1. November 2025 in Taipei

28. Oktober 2025/in Termine

Dr. Ute Kilger, Dr. Markus Engelhard und Dr. Sebastian Engels sprechen beim Forum „Intellectual Property in Innovative Business Models – Make IP your Asset”.

Am 1. November 2025 findet in Taipei (Taiwan) das internationale Forum „Intellectual Property in Innovative Business Models – Make IP your Asset“ statt. Die Veranstaltung wird von NTU College of Medicine, SPARK und Jesse Lin, Co-Founder von Bio-Innovation Taiwan, organisiert und richtet sich an Fachleute aus Wissenschaft und Praxis, die sich mit innovativen Geschäftsmodellen und dem strategischen Einsatz von Intellectual Property beschäftigen. Im Fokus stehen dabei Start-Ups sowie kleiner und mittlere Biotech- und Lifesciences Unternehmen.

Die drei BOEHMERT & BOEHMERT Referentinnen und Referenten, Dr. Ute Kilger (Patentanwältin und Partnerin, Berlin), Dr. Markus Engelhard (Patentanwalt und Partner, München) sowie Rechtsanwalt und Berliner-Partner Dr. Sebastian Engels beleuchten dabei die zentralen rechtlichen Aspekte entlang des Lebenszyklus von geistigem Eigentum – von der Erlangung über die Sicherung und Kommerzialisierung bis hin zum Management und Monitoring von IP, insbesondere vor dem Hintergrund des technologischen Wandels durch KI.

Zudem findet eine Podiumsdiskussion mit den drei IP-Spezialisten der Kanzlei statt, deren Thema sich dem Lebenszyklus von geistigem Eigentum widmet. Weitere Informationen zum Programm sowie den offiziellen Veranstaltungsflyer können Sie dem Veranstaltungsflyer entnehmen, den es jedoch nur in chinesischer Sprache vorliegt.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-10-28 13:33:112025-10-29 11:31:12Drei Partnerinnen und Partner referieren beim internationalen IP-Forum am 1. November 2025 in Taipei
Teaserbild zur Ankündigung des IP Summer Course 2026, der erneut in München stattfinden wird

IP Summer Course 2026

25. Oktober 2025/in Termine

Wir freuen uns, Sie auch in 2025 wieder zu unserem IP Summer Course in München einladen zu können! Vom 30. Juni bis 04. Juli erwartet Sie unter dem Titel „IP Summer Course – Obtaining, Enforcing and Evaluating Intellectual Property Rights in Europe“ ein vielfältiges Programm, das alle wichtigen Aspekte zur Erlangung und zum Schutz geistigen Eigentums in Europa behandelt. Informieren Sie sich jetzt!

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-IPSC-2026.jpg 597 646 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-10-25 10:51:212025-12-10 13:57:21IP Summer Course 2026

C. W. Appelt, Dr. Engelhard und Prof. Dr. Goddar als IAM Global Leaders 2026 ausgezeichnet

23. Oktober 2025/in Awards & Rankings

Gleich drei BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwälte sind in der aktuellen Liste der „IAM Global Leaders 2026“ vertreten.

Alljährlich würdigt IAM weltweit führende IP-Spezialisten mit der Aufnahme in die Liste der „IAM Global Leaders“. Voraussetzung dafür ist eine vorhergegangene Auszeichnung auf Gold-Niveau in IAM Patent 1000 sowie eine herausragende Fachkenntnis, gepaart mit einem hohen Maß an Innovations- und Inspirationskraft.

Unter diesen 17 besonders hervorgehobenen „IAM Global Leaders“ finden sich für das Jahr 2026 auch die BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwälte Christian W. Appelt, Dr. Markus Engelhard und Prof. Dr. Heinz Goddar.

Zur Tätigkeit von Christian W. Appelt sagt IAM: „Christian Appelt verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Bearbeitung von Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren und leistet hervorragende Arbeit in mündlichen Verhandlungen. Er wird für seine professionelle und ehrliche Beratung geschätzt.“

Über Dr. Markus Engelhard urteilt die Jury: „Markus Engelhard ist sehr zuverlässig, pragmatisch, effizient und zeichnet sich durch eine perfekte Kommunikation mit den verschiedenen, am Patentanmeldeverfahren beteiligten, Parteien aus. Er verfügt über besonders ausgeprägte Kompetenzen im Bereich der Biowissenschaften und ist eine wichtige Stütze für den Erfolg seiner Mandanten.“

Die Auszeichnung von Prof. Dr. Goddar begründet IAM wie folgt: „Heinz Goddar verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Ausarbeitung von Patentanmeldungen und der Verwaltung großer Patentportfolios für weltweit renommierte Unternehmen. Sein fundiertes Fachwissen und seine Liebe zum Detail gewährleisten den langfristigen Schutz der wertvollen Erfindungen seiner Mandanten.“

Mit jedem der ausgezeichneten Patentanwälte führte IAM zudem ein ausführliches Interview über dessen Expertise und Erfahrung. Diese Interviews sind unter den folgenden Links in englischer Sprache abrufbar:

  • Interview mit Christian W. Appelt
  • Interview mit Dr. Markus Engelhard
  • Interview mit Prof. Dr. Heinz Goddar
Christian W. Appelt, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Christian W. Appelt, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Markus Engelhard, Patentanwalt BOEHMERT & BOEHMERT
Dr. Markus Engelhard, Patentanwalt BOEHMERT & BOEHMERT
Patent Attorney Prof. Dr. Heinz Goddar, BOEHMERT & BOEHMERT
Patent Attorney Prof. Dr. Heinz Goddar, BOEHMERT & BOEHMERT
/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-10-23 16:10:382025-10-23 18:05:01C. W. Appelt, Dr. Engelhard und Prof. Dr. Goddar als IAM Global Leaders 2026 ausgezeichnet

Erste Sach­ent­schei­dungen des UPC-Berufungs­gerichts: Seoul Viosys und Philips v. Belkin

20. Oktober 2025/in UPC-Update

Die Urteile geben erste rechts­sichere Leit­linien in Fragen der Offen­barung, Ausle­gung, Verlet­zung und Geschäfts­­führer­­haftung.

1. Kontext und Bedeutung

Im Oktober 2025 hat das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (Court of Appeal, kurz: CoA) seine lange erwarteten ersten Sachentscheidungen veröffentlicht: (i) die Entscheidung Seoul Viosys (UPC_CoA_764/2024 & 774/2024) zur unzulässigen Erweiterung sowie (ii) die Entscheidung Philips v. Belkin (UPC_CoA_534/2024, 19/2025, 683/2024) zu Fragen der Verletzung, Anspruchsauslegung und Geschäftsführerhaftung. Diese Urteile markieren – gut zwei Jahre nach dem Start des UPC-Systems – den Beginn einer Vereinheitlichung des materiellen Patentrechts im Rahmen des EPGÜ.

2. Die Entscheidung Seoul Viosys (CoA 764/2024 & 774/2024)

In seiner ersten Sachentscheidung befasste sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob die erteilten Ansprüche über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgingen. Der Beklagte hatte im Verletzungsverfahren Widerklage auf Nichtigerklärung wegen unzulässiger Erweiterung erhoben. Während das erstinstanzliche Gericht das Patent aufrechterhalten hatte, hob das Berufungsgericht die Entscheidung auf und widerrief das Patent.

Das Gericht bestätigte, dass der maßgebliche Prüfungsmaßstab für eine unzulässige Erweiterung gemäß Artikel 65(2) EPGÜ und Artikel 138(1)(c) EPÜ dem sogenannten „Goldstandard“ des EPA entspricht: Der Fachmann muss den beanspruchten Gegenstand unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Offenbarung ableiten können, wobei sein allgemeines Fachwissen zu berücksichtigen ist. Eine implizite Offenbarung genügt nur, wenn sie eine zwingende Folge der ausdrücklich offenbarten Merkmale darstellt.

Besondere Bedeutung maß das Gericht der Frage der Teilanmeldungen bei. Es stellte klar, dass die Offenbarung nicht nur in der Teilanmeldung selbst, sondern auch in jeder früheren Anmeldung der Anmeldekette enthalten sein muss. Das Streichen von Merkmalen oder die Kombination von Elementen aus unterschiedlichen Ausführungsformen kann eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellen, sofern die verbleibende Kombination nicht ihrerseits eindeutig als allgemeine Lehre offenbart ist. Nach dieser Prüfung stellte das Gericht eine unzulässige Erweiterung fest und widerrief das Patent.

Erste Kommentatoren heben hervor, dass die Entscheidung inhaltlich eng an die EPA-Rechtsprechung anknüpft, zugleich aber eine eigenständige Anwendung im Rahmen des EPGÜ vornimmt. Damit etabliert das Berufungsgericht eine strenge Offenbarungsprüfung als Maßstab für die Gültigkeit von Patenten vor dem UPC.

3. Die Entscheidung Philips v. Belkin (CoA 534/2024, 19/2025 & 683/2024)

In seiner zweiten Sachentscheidung befasste sich das Berufungsgericht mit mehreren Berufungen aus einem Verletzungsverfahren vor der Münchener Lokalkammer. Philips hatte das europäische Patent EP 2 867 997 gegen verschiedene Belkin-Gesellschaften und deren Geschäftsführer geltend gemacht. Das erstinstanzliche Gericht hatte eine Verletzung bejaht und Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsanordnungen erlassen. Das Berufungsgericht nutzte den Fall, um zentrale Fragen des Verletzungsrechts zu klären – insbesondere zur Anspruchsauslegung, zum Begriff des „Anbietens“ und zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern.

4. Anspruchsauslegung

Das Gericht bestätigte einen funktionsorientierten Ansatz bei der Auslegung von Patentansprüchen. Streitentscheidend war die Frage, ob ein Sender, der ausschließlich ein Signal der „Annahme“ übermittelt, eine Anspruchsformulierung erfüllt, die auf „Annahme oder Ablehnung“ Bezug nimmt. Das Berufungsgericht bejahte dies, da der technische Zweck – die Mitteilung des Verhandlungsergebnisses – erreicht werde. Maßgeblich sei die Sicht des Fachmanns anhand der Beschreibung; Erklärungen des Anmelders im Prüfungsverfahren könnten lediglich unterstützend herangezogen werden, begründeten aber keine eigenständige Beschränkung.

Damit stellte das Gericht klar, dass die objektiv-technische Bedeutung aus der Beschreibung entscheidend bleibt und die Erteilungsakte keine vorrangige Auslegungsquelle darstellt. Diese (sicherlich auch so erwartbare) Linie schafft weitere Rechtssicherheit für künftige Auslegungsfragen vor dem UPC.

5. Das „Anbieten“ als Verletzungshandlung nach Artikel 25(a) EPGÜ

Das Berufungsgericht legte den Begriff des „Anbietens“ wirtschaftlich und autonom aus. Ein rechtlich bindendes Vertragsangebot sei nicht erforderlich; auch eine bloße Präsentation oder Einladung zur Abgabe eines Angebots könne eine Verletzungshandlung darstellen, sofern sie potenziellen Kunden den Erwerb ermögliche. Damit können auch Online-Produktlisten, Kataloge oder Werbung eine Verletzung begründen, selbst wenn noch kein Verkauf erfolgt ist.

Diese weitgehend dem deutschen Recht entsprechende, weite Auslegung trägt der Realität moderner Vermarktungsformen Rechnung. Unternehmen müssen ihre Marketingaktivitäten im UPC-Raum daher auch weiterhin sorgfältig prüfen, um Verletzungsrisiken zu vermeiden.

6. Geschäftsführerhaftung

Ein zentraler Punkt des Belkin-Urteils war die persönliche Haftung von Geschäftsführern. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Organstellung noch keine Haftung begründet. Eine persönliche Haftung besteht nur, wenn der Geschäftsführer das Unternehmen bewusst als Instrument der Verletzung einsetzt oder – in Kenntnis der Verletzung und ihrer Rechtswidrigkeit – zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung unterlässt. Dies dürfte im Ergebnis zu einer gegenüber der Rechtslage in Deutschland tendenziell nicht ganz so strengen, gleichwohl aber ernstzunehmenden Geschäftsführerhaftung führen.

Das Berufungsgericht betonte zudem, dass die Einholung fundierter Rechtsberatung – etwa einer Nichtverletzungs- oder FTO-Analyse – einen Haftungsschutz bieten kann, solange keine erstinstanzliche Entscheidung die Verletzung feststellt. Da Philips keine vorsätzliche oder bewusste Beteiligung der Belkin-Geschäftsführer nachweisen konnte, hob das Gericht die gegen sie erlassenen Unterlassungsanordnungen auf.

7. Verhältnis zu nationalen Entscheidungen

Belkin berief sich auf eine frühere deutsche Entscheidung, in der eine Verletzungsklage von Philips abgewiesen worden war. Das Berufungsgericht wies dieses Argument wenig überraschend zurück: Die Rechtskraft nationaler Urteile erstreckt sich nur auf den Tenor innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets und zwischen denselben Parteien. Die Begründung und Auslegung eines nationalen Gerichts binden das UPC nicht, das gemäß Artikel 34 und 65 EPGÜ über eine eigenständige Zuständigkeit verfügt.

8. Fazit

Die ersten Sachentscheidungen des UPC-Berufungsgerichts – Seoul Viosys und Philips v. Belkin – bieten inhaltlich wenig Überraschungen, markieren aber dennoch einen Meilenstein in der Entwicklung des europäischen Patentprozessrechts. Sie schaffen erste Rechtssicherheit in Fragen der Offenbarung, Auslegung, Verletzung und Geschäftsführerhaftung. Auf weitere Entscheidungen des CoA in den kommenden Wochen und Monaten darf mit Spannung geschaut werden.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/Beitragsbild-UPC-Update-2.jpg 598 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-10-20 13:44:142025-10-21 10:26:47Erste Sach­ent­schei­dungen des UPC-Berufungs­gerichts: Seoul Viosys und Philips v. Belkin

Das UPC und seine harte Linie beim late filing

13. Oktober 2025/in UPC-Update

Alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise und Argumente sollten so früh wie möglich vorgelegt werden. Die spätere Einreichung von Stand der Technik und darauf basierenden Argumenten riskiert deren Ablehnung. Frühzeitige Investitionen sind unabdingbar, die jeweiligen ersten Schriftsätze im Verfahren sollten so wasserdicht wie möglich sein.

In einer Entscheidung vom 7. März 2025 (UPC_CFI_459/2023) stellte die Lokalkammer Düsseldorf in seinem Leitsatz fest:

„Ein strategisches Taktieren ausgerichtet an Überraschungseffekten ist der Verfahrensordnung fremd.“

und wies damit Argumente gegen den Rechtsbestand des Klagepatents zurück, die erst in der jeweiligen mündlichen Verhandlung vorgebracht worden waren.
Während solches Taktieren in nationalen, beispielsweise deutschen Patentstreitigkeiten, nicht ungewöhnlich war, ist das UPC bereits über solche weniger schwerwiegenden Einschränkungen hinausgegangen und hat die Verfahrensordnung durch Auslegung in einer Weise gestaltet, die im Litigation-Sprech nur als „front loaded“ bezeichnet werden kann, ein Begriff, der auch in der Rechtsprechung des CoA selbst ausdrücklich verwendet wird, siehe z. B. die Leitsätze des CoA, Beschluss vom 18. September 2024, UPC_CoA_264/2024 et al.

Das bedeutet, dass die Parteien nicht nur davon Abstand nehmen sollten, in der mündlichen Verhandlung völlig neue Argumente vorzubringen, sondern dass Argumente vielmehr so früh wie möglich im Verfahren vorgebracht werden sollten. Ein solcher Ansatz stellt sicher, dass die Argumentationslinien im Laufe eines Verfahrens eher die Form einer Pyramide annehmen – die sich zunehmend auf die strittigen Fragen konzentriert – als die eines verzweigten Baumes, was beispielsweise in nationalen deutschen Rechtsstreitigkeiten nicht selten der Fall war.

Allgemeine Leitlinien

Während dieser Ansatz im Hinblick auf das Ziel der Verfahrenseffizienz im Allgemeinen sehr sinnvoll ist, kann seine Anwendung in der Praxis für die Parteien und ihre Vertreter zu Kopfzerbrechen darüber führen, was sie in ihre ersten Schriftsätze aufnehmen sollen. Da die Details noch lange nicht geklärt sind, lauten die allgemeinen Leitlinien:

• Beweise für eine Verletzung, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift verfügbar waren oder hätten verfügbar sein können, laufen Gefahr, abgelehnt zu werden, wenn sie später vorgelegt werden.
• Soweit eine Verletzung eines abhängigen Anspruchs geltend gemacht werden kann, sollte dies bereits in der Klageschrift geschehen.
• Falls bereits vor der Verhandlung ein Austausch zwischen den Parteien über die Verletzung, Beweise, den Rechtsbestand, die Anspruchsauslegung, Stand der Technik usw. stattgefunden hat, sollte dieser Austausch vollständig in die Klageschrift aufgenommen und auch darin behandelt werden.
• Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ohne einen solchen vorgerichtlichen Austausch nicht jede denkbare Anspruchsauslegung in der Klageschrift dargelegt werden muss, sondern eine kurze Beschreibung der Teile der Patentschrift und der Zeichnungen, die die Anspruchsauslegung des Klägers stützen genügt.
• Ebenso müssen nicht alle denkbaren Beweise vorgelegt werden, aber jede behauptete Tatsache sollte durch mindestens einen Beweis gestützt werden, und sei es nur eine schriftliche Aussage der Partei.
• Die Klageerwiderung muss sich mit allen Aspekten der Klageschrift befassen, und alle vernünftigerweise denkbaren Gegenargumente sollten enthalten sein, wobei die schwächeren Argumente zumindest in groben Zügen dargelegt werden sollten (statt für später aufgehoben zu werden).
• Dies gilt auch für die Widerklage auf Nichtigerklärung: Alle vernünftigerweise denkbaren Kombinationen von Stand der Technik zur Anfechtung der erfinderischen Tätigkeit sollten aufgenommen werden, wobei die schwächeren zumindest in groben Zügen dargelegt werden sollten (wiederum, statt für später aufgehoben zu werden). Die Angriffe sollten sich dabei auch bereits soweit möglich auf die Unteransprüche erstrecken.
• Der gesamte auffindbare Stand der Technik muss gefunden werden!

Der letzte Punkt kann nicht genug betont werden. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der ein Antrag auf Änderung einer Widerklage auf Nichtigerklärung abgelehnt wurde, der zwei Tage nach Eingang der Widerklage gestellt worden war. Der Widerkläger war auf einen zusätzlichen Stand der Technik aufmerksam geworden, den ein mit der Recherche des Stands der Technik beauftragter Dienstleister offenbar übersehen hatte, da dieser Stand der Technik bei einer Recherche des Patentanwalts des Widerklägers in anderer Sache auftauchte, der jedoch denselben Suchbegriff wie der Dienstleister verwendet hatte (2. September 2025, UPC_CoA_807/2025).

Fazit

Dies bedeutet, dass bei einer ordnungsgemäßen Recherche zum Stand der Technik nicht nur ein zuverlässiger und fähiger externer Dienstleister beauftragt werden sollte, sondern dass dessen Ergebnisse, sofern das Budget dies zulässt, von Anwälten dem Vier-Augen-Prinzip nach überprüft werden sollten. Dies bedeutet ferner, dass Argumente, wonach ein externer Dienstleister unzureichende Arbeit geleistet habe und daher bestimmter Stand der Technik unverschuldet zunächst nicht bekannt gewesen sei, wahrscheinlich nicht gehört werden, und dass daher nicht nur die allgemeine Qualität des Dienstleisters berücksichtigt werden sollte, sondern auch, ob nützlicher Stand der Technik in bestimmten Bereichen (z. B. ostasiatische Länder, wissenschaftliche Publikationen) zu finden sein könnte, in denen bestimmte Dienstleister unter Umständen erfolgreicher suchen als andere.

Schließlich bedeutet dieser Frontloading-Ansatz für Kläger, dass in Fällen, in denen sowohl das UPC als auch ein nationales Gericht, insbesondere die deutschen Gerichte, zur Verfügung stehen und die Anfangsinvestitionen in das Verfahren eher gering zu halten sind, die deutschen Gerichte möglicherweise besser geeignet sind, um nicht zu riskieren, dass ein Fall nicht aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten verloren geht, sondern weil die Investitionen in den Fall den Frontloading-Anforderungen des UPC nicht gerecht wurden.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/10/UPC-Update-hardline-stance-on-late-filing.jpg 597 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-10-13 16:26:322025-10-14 08:42:37Das UPC und seine harte Linie beim late filing
Dr. Rudolf Böckenholt, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Dr. Böckenholt erörtert in GRUR Prax 19/2025 zwei aktuelle Ent­schei­dungen zum Mit­be­werber­begriff im Wett­bewerbs­recht

10. Oktober 2025/in Publikationen

Definition des Mitbewerberbegriffes. Kontexte, die zu divergierenden Auffassungen des Mitbewerberbegriffs führen. Ausführliche Praxishinweise.

In seinem Artikel „Mitbewerber durch funktionale Substitution: echte Divergenzen zwischen EuGH und BGH oder Einzelfälle“ in GRUR Prax, Ausgabe 19/2025, stellt BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt die Frage, wann zwischen zwei Unternehmen ein (ausreichend enges) Wettbewerbsverhältnis besteht, um überhaupt aus dem UWG (Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb) anspruchsberechtigt zu sein. In diesem Zusammenhang sei der Mitbewerberbegriff nach deutschem und europäischen Recht zu definieren und zu regeln, wie weit resp. eng diese Definition auszulegen ist.

Vor diesem Hintergrund vergleicht Dr. Böckenholt eine Entscheidung des EuGH vom 8.5.2025 (GRUR 2025, 1001 – HUK-COBURG/Check24 = GRUR-Prax 2025, 367 [Baronikians]) mit dem Urteil des BGH vom 27.3.2025 (GRUR 2025, 589 – Fluggastrechteportal = GRUR-Prax 2025, 469 [Bärenfänger]). Beide Entscheidungen befassen sich mit der Mitbewerberstellung in digitalen Kontexten, kommen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während der EuGH eine strukturelle Gleichartigkeit der Leistungen verlangt, lässt der BGH eine funktionale Substituierbarkeit genügen, um zu einem Wettbewerbsverhältnis zu gelangen.

Doch welche Kontexte führen zu solchen divergierenden Auffassungen des Mitbewerberbegriffs? Und was bedeutet das für die anwaltliche Beratung?
Diese Fragen beleuchtet Dr. Böckenholt ausführlich in seinem Artikel und stellt dem Leser umfassende Hinweise für die Praxis zur Verfügung.

Den vollständigen Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt steht registrierten Nutzern von GRUR-Prax hier zum Download zur Verfügung.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Boeckenholt-Rudolf-Potrait.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-10-10 09:26:322025-10-13 09:52:49Dr. Böckenholt erörtert in GRUR Prax 19/2025 zwei aktuelle Ent­schei­dungen zum Mit­be­werber­begriff im Wett­bewerbs­recht

BOEHMERT & BOEHMERT Seminare Downloads 2025 – IP Dialog am Ku’damm

1. Oktober 2025/in Unkategorisiert
Mehr erfahren
/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-10-01 11:20:312025-10-01 12:15:23BOEHMERT & BOEHMERT Seminare Downloads 2025 – IP Dialog am Ku’damm

Aktuelle Beiträge

  • IP-Seminare Indien – 03. bis 06. Februar 2026 in drei großen Städten15. Januar 2026 - 13:20
  • Patent Attorney Prof. Dr. Heinz Goddar, BOEHMERT & BOEHMERT
    Prof. Dr. Goddar in die Liste der Mediatoren und Mitglieder des Schieds­gerichts des PMAC aufgenommen1. Januar 2026 - 8:00
  • Porträtfoto von Dr. Daniel Herrmann, Patentanwalt und Partner bei BOEHMERT & BOEHMERT in Frankfurt/ München
    „Schutzrechte haben erhebliche Auswirkung auf das Geschäft“ – Interview mit Dr. Daniel Herrmann in der WiWo-Beilage 12/202516. Dezember 2025 - 12:06

Kategorien

Archiv

Menü

  • Kanzlei
  • Tätigkeitsfelder
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
  • Karriere
  • LinkedIn

Informationen

  • Presse
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Allgemeine Mandatsbedingungen

Rechtsgebiete

  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • IT-Recht
  • Kartellrecht
  • Lizenzrecht
  • Markenrecht
  • Patentbewertung
  • Patent- & Gebrauchsmusterrecht
  • Patentverletzung
  • Produktpiraterie
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

© Copyright 2026– BOEHMERT & BOEHMERT

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen