Dr. Böckenholt erörtert in GRUR Prax 19/2025 zwei aktuelle Entscheidungen zum Mitbewerberbegriff im Wettbewerbsrecht
Definition des Mitbewerberbegriffes. Kontexte, die zu divergierenden Auffassungen des Mitbewerberbegriffs führen. Ausführliche Praxishinweise.
In seinem Artikel „Mitbewerber durch funktionale Substitution: echte Divergenzen zwischen EuGH und BGH oder Einzelfälle“ in GRUR Prax, Ausgabe 19/2025, stellt BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt die Frage, wann zwischen zwei Unternehmen ein (ausreichend enges) Wettbewerbsverhältnis besteht, um überhaupt aus dem UWG (Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb) anspruchsberechtigt zu sein. In diesem Zusammenhang sei der Mitbewerberbegriff nach deutschem und europäischen Recht zu definieren und zu regeln, wie weit resp. eng diese Definition auszulegen ist.
Vor diesem Hintergrund vergleicht Dr. Böckenholt eine Entscheidung des EuGH vom 8.5.2025 (GRUR 2025, 1001 – HUK-COBURG/Check24 = GRUR-Prax 2025, 367 [Baronikians]) mit dem Urteil des BGH vom 27.3.2025 (GRUR 2025, 589 – Fluggastrechteportal = GRUR-Prax 2025, 469 [Bärenfänger]). Beide Entscheidungen befassen sich mit der Mitbewerberstellung in digitalen Kontexten, kommen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während der EuGH eine strukturelle Gleichartigkeit der Leistungen verlangt, lässt der BGH eine funktionale Substituierbarkeit genügen, um zu einem Wettbewerbsverhältnis zu gelangen.
Doch welche Kontexte führen zu solchen divergierenden Auffassungen des Mitbewerberbegriffs? Und was bedeutet das für die anwaltliche Beratung?
Diese Fragen beleuchtet Dr. Böckenholt ausführlich in seinem Artikel und stellt dem Leser umfassende Hinweise für die Praxis zur Verfügung.
Den vollständigen Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt steht registrierten Nutzern von GRUR-Prax hier zum Download zur Verfügung.
