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Interview mit Dr. Matthias Hofmann und Dr. Jakob Valvoda in der Handelsblatt-Beilage „Rechtsguide 2025“

25. September 2025/in Publikationen

Künstliche Intelligenz im IP-Recht: Chancen, Herausforderungen und rechtliche Perspektiven

In der aktuellen Ausgabe des Smart Rechtsguide 2025, erschienen am 25. September als Supplement im Handelsblatt, sprechen die beiden BOEHMERT & BOEHMERT-Partner und Patentanwälte  Dr. Matthias Hofmann und Dr. Jakob Valvoda über die zunehmende Relevanz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Das Interview beleuchtet, wie KI nicht nur technische Innovationen vorantreibt, sondern auch neue rechtliche Fragestellungen aufwirft – etwa bei der Patentfähigkeit von KI-generierten Erfindungen oder der Zurechenbarkeit von Entwicklerleistungen. Die beiden Experten zeigen auf, wie sich Kanzleien und Unternehmen strategisch auf diese Entwicklungen einstellen können, um Innovationen rechtssicher zu schützen.

Besonderes Augenmerk liegt auf der Frage, wie bestehende rechtliche Rahmenbedingungen mit den dynamischen Entwicklungen im KI-Bereich Schritt halten können. Physiker Dr. Matthias Hofmann und Informatiker Dr. Jakob Valvoda betonen die Bedeutung einer vorausschauenden Beratung, die technologische Expertise mit juristischer Präzision verbindet.

Das vollständige Interview finden Sie auf Seite 5 im Smart Rechtsguide 2025, der in deutscher Sprache online frei einsehbar ist bzw. als pdf hier zum Download bereit steht.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-09-25 12:36:262025-10-13 10:04:25Interview mit Dr. Matthias Hofmann und Dr. Jakob Valvoda in der Handelsblatt-Beilage „Rechtsguide 2025“

BOEHMERT & BOEHMERT von Best Law Firms (2026) und Handelsblatt (2025) als „Law Firm of the Year “ ausgezeichnet

25. September 2025/in Awards & Rankings

Vierte Auszeichnung als „Kanzlei des Jahres“ seit 2017

Bereits im Frühsommer durften sich 20 Patent- und Rechtsanwältinnen und -anwälte der Kanzlei BOEHMERT & BOEHMERT über die Anerkennung als „Best Lawyers in Germany 2026“ freuen. Nun folgt eine weitere besondere Ehrung: die Kanzlei wurde im Rahmen der aktuellen Best Law Firms-Edition zur „Law Firm of the Year 2026“ in Deutschland gekürt!

Die Auszeichnung erfolgt durch den renommierten US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt und würdigt die herausragende Expertise und Reputation der Kanzlei im Bereich des geistigen Eigentums.

Zusätzlich zur nationalen Ehrung in den Kategorien Intellectual Property Law und Media Law wurde BOEHMERT & BOEHMERT auch auf regionaler Ebene in mehreren Fachgebieten und Bundesländern ausgezeichnet:

Metropolitan Tier 1

Bayern
Intellectual Property Law
Media Law
Patent Attorney

Berlin
Entertainment Law
Intellectual Property Law

Bremen
Intellectual Property Law

Hessen
Patent Attorney

Nordrhein-Westfalen
Intellectual Property Law

 

Metropolitan Tier 2

Berlin
Biotechnology Law and Life Sciences Practice
Media Law

 

Im Rahmen des Rankings Best Law Firms – Germany 2026 wurden insgesamt 360.000 Peer-Votes, 10.291 Mandantenreferenzen und 1.473 Kommentare ausgewertet. Zusätzlich führten die Researcher von Best Law Firms Interviews mit 60 Kanzleipartnern und Gruppenleitern, um ein umfassendes Bild der Marktleistung zu erhalten. Die Auszeichnung basiert auf einem mehrstufigen Bewertungsverfahren und würdigt die hohe fachliche Qualität sowie das Engagement der Kanzlei, ihre Mandantschaft in allen Fragen des geistigen Eigentums kompetent und vorausschauend zu beraten.

Die regionalen Auszeichnungen ehren die besten 2 % der Kanzleien in Deutschland, während sich über den Titel „Law Firm of the Year“ nur die Top 0,3 % aller Kanzleien in den jeweiligen Rechtsgebieten freuen dürfen. Die Rankings gelten als verlässlicher Maßstab für Mandanten, die auf der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei für geistiges Eigentum sind.

Ein wichtiger Unterschied: Während das Handelsblatt seine Auszeichnungen für das laufende Jahr vergibt, verleiht Best Law Firms bzw. Best Lawyers seine Ehrungen für das Folgejahr. Die Veröffentlichung des Handelsblatts ist hier frei einsehbar, die Ergebnisse von Best Law Firms Germany 2026 sind hier online abrufbar.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/HB_Kanzlei_des_Jahres2025_z4M_2016_2025_Boehmert__Boehmert.jpg 700 425 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-09-25 08:32:312025-10-06 13:33:45BOEHMERT & BOEHMERT von Best Law Firms (2026) und Handelsblatt (2025) als „Law Firm of the Year “ ausgezeichnet

Dr. Daniel Herr­mann und Dr. Michael Rü­berg beleuch­ten Deutsch­lands IP-Rechts­landschaft im Legal 500 Comparative Guide

23. September 2025/in Publikationen

Legal Landscapes: Germany – Intellectual Property

Mit dem aktuellen Länderbeitrag „Legal Landscapes: Germany – Intellectual Property“ in den renommierten Comparative Guides von The Legal 500 geben die beiden BOEHMERT & BOHEMERT Partner und Anwälte Dr. Daniel Herrmann (Patentanwalt) und Dr. Michael Rüberg (Rechtsanwalt) einen kompakten Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtslage im deutschen Immaterialgüterrecht. Die Autoren beleuchten in ihrem Artikel die wichtigsten Schutzrechte – von Patenten über Marken und Designs bis hin zu Urheberrechten – und heben die harmonisierte und effiziente Rechtsdurchsetzung in Deutschland hervor.

Einheitspatent und UPC: Neue Impulse für den europäischen Patentschutz

Ein zentrales Thema ist die Einführung des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) im Jahr 2023. Diese Neuerungen markieren einen Meilenstein für die grenzüberschreitende Durchsetzung technischer Schutzrechte in Europa. Unternehmen profitieren von einer zentralen Anmeldung und einer einheitlichen Rechtsdurchsetzung in den teilnehmenden EU-Staaten, was insbesondere international agierenden Playern neue Möglichkeiten eröffnet.

Deutschland als Schlüsselstandort für IP-Recht und Innovation

Auch das deutsche nationale Patentsystem bleibt weiterhin attraktiv und relevant. Die Zahl der Patentanmeldungen stiegt zuletzt nach einem pandemiebedingten Rückgang wieder an – insbesondere im Bereich innovativer Technologien wie Künstliche Intelligenz. Laut der beiden Autoren machen die spezialisierten Gerichte und effizienten Verfahren Deutschland zu einem der wichtigsten Standorte für IP-Litigation in Europa. Das deutsche System zeichnet sich durch eine enge Verzahnung von nationalem Recht und EU-Vorgaben aus und bietet damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Innovationsfreundlichkeit. Laufende Reformen adressieren aktuelle Herausforderungen wie die Digitalisierung und den Einsatz von KI und sorgen dafür, dass das System zukunftsfähig bleibt.

Den vollständigen Beitrag von Dr. Daniel Herrmann und Dr. Michael Rüberg finden Sie in englischer Sprache hier als PDF zum Download sowie auf der Website von The Legal 500.

Über The Legal 500: Comparative Guide

Die Comparative Guides sind seit 2016 ein integraler Bestandteil von The Legal 500 und decken mittlerweile über 50 Rechtsgebiete in mehr als 80 Jurisdiktionen ab. Sie gelten als wertvolles Werkzeug für Unternehmensjuristinnen und -juristen.

 

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/Exclusive-Contributor.png 400 1020 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-09-23 14:46:142025-10-13 10:06:26Dr. Daniel Herr­mann und Dr. Michael Rü­berg beleuch­ten Deutsch­lands IP-Rechts­landschaft im Legal 500 Comparative Guide

All Along the Washtower: Die Lokal­kammer Den Haag gräbt die Hacken ein beim Thema Äquiva­lenz in der Sache Washtower./.Defendants

22. September 2025/in UPC-Update

In der zweiten Entscheidung zur Äquivalenz vor der Lokalkammer Den Haag Washtower ./. Defendants, Beschluss vom 11. September 2025, UPC_CFI_479/2025) bekräftigte die Kammer den Standard, den sie in Plant-e ./. Bioo (UPC_CFI_239/2023) entwickelt – oder vielmehr übernommen – und angewendet hatte.

Mit ihrer Entscheidung, die sich an der Rechtsprechung in den Niederlanden orientiert, haben die Richter ein Zeichen gesetzt und eine klare Grenze gezogen gegenüber denjenigen, die weiterhin der deutschen Äquivalenzdoktrin anhängen oder sogar die Entwicklung eines neuen eigenen Standards für das UPC fordern. Eine Auseinandersetzung vor dem Berufungsgericht ist damit unvermeidlich. Bis das Berufungsgericht eine Entscheidung trifft, bleibt unklar, welcher Standard für die Äquivalenz maßgeblich sein wird.

Was ist also passiert?

Die Lokalkammer Den Haag hat als erster Spruchkörper des Einheitlichen Patentgerichts in ihrer Entscheidung vom 22. November 2024, UPC_CFI_239/2023 (Plant-e ./. Bioo) einen Maßstab für die Überprüfung der äquivalenten Patentverletzung entwickelt.

Danach ist ein vierstufiger Test durchzuführen (Randnummer 86 ff., insbesondere Rn. 88, der zitierten Entscheidung), der die folgenden Schritte beinhaltet:

  1. Technische Äquivalenz: Löst die Variante (im Wesentlichen) dasselbe Problem wie die patentierte Erfindung und erfüllt sie (im Wesentlichen) dieselbe Funktion in diesem Zusammenhang?
  2. Ist die Ausweitung des Schutzes des Anspruchs auf das Äquivalent im Hinblick auf einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber verhältnismäßig: Betrachtung seines Beitrags zur Technik und ist es für die Fachperson aus der Patentveröffentlichung ersichtlich, wie das äquivalente Element (zum Zeitpunkt der Verletzung) anzuwenden ist?
  3. Angemessene Rechtssicherheit für Dritte: Versteht die Fachperson aus dem Patent, dass die Erfindung weiter geht als das, was vom Wortlaut beansprucht wird?
  4. Ist das mutmaßlich patentverletzende Produkt gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch? (d. h. kein erfolgreicher Gillette/Formstein-Einwand)

Dies entspricht der niederländischen Rechtsprechung. Zum direkten Vergleich: nach gefestigter deutscher Rechtsprechung setzt die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich, nach den aus der Schneidmesser-Entscheidung des BGH (Urteil vom 12. März 2002, X ZR 168/00 – Schneidmesser I) bekannten Prinzipien dreierlei voraus:

  1. Das der Erfindung zugrunde liegende Problem muss zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.
  2. Ihre Fachkenntnisse müssen die Fachperson befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.
  3. Die Überlegungen, die die Fachperson hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass die Fachperson die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Es ergibt sich mithin ein drei- anstatt vierstufiger Test der angegriffenen Ausführungsform, um die Äquivalenz festzustellen. Hauptunterschied zum niederländischen Ansatz ist, verkürzt gesagt, die Abwesenheit des Kriteriums eines angemessenen bzw. fairen Schutzes für den Patentinhaber, in dem sich im niederländischen Ansatz auch als zweites Teilkriterium der Aspekt des „Naheliegens“ wiederfindet. Nach dem deutschen (und ggf. anderen) Ansätzen ist nur wesentlich, wie sich die angegriffene Ausführungsform zum Stand der Technik verhält – nicht, inwiefern der Patentinhaber diesbezüglich schützenswert ist.

Bevor das Berufungsgericht des UPC jedoch zu Recht Zweifel daran äußern konnte, ob der niederländische Maßstab der richtige ist, beriefen sich beide Parteien in der Rechtssache Washtower gegen Beklagte übereinstimmend auf diesen Maßstab, der in der Entscheidung Plant-e ./. Bioo angewendet wurde. Die Lokalkammer Den Haag bekräftigte daraufhin in ihrer einstweiligen Verfügung vom 11. September 2025 auf S. 23 f., dass

  • ein harmonisierter Ansatz in Bezug auf die Gleichwertigkeit wünschenswert ist,
  • letztendlich eine Feststellung der gleichwertigen Patentverletzung ausgeschlossen ist, wenn keine technisch-funktionale Gleichwertigkeit vorliegt,
  • dasselbe gilt für die Annahme, dass sich der Schutz nicht auf etwas erstrecken kann, das gegenüber dem Stand der Technik nicht neu oder erfinderisch ist,
  • Rechtssicherheit für Dritte und ein fairer Schutz für den Patentinhaber in Art. 1 des Protokolls zur Auslegung von Art. 69 EPÜ erwähnt werden und in der Regel in irgendeiner Form in den Äquivalenzdoktrinen wiederkehren, wie sie in der Rechtsprechung der UPC-Vertragsstaaten entwickelt wurden,

Angesichts des Vorstehenden und in Ermangelung einer Entscheidung des Berufungsgerichts (und weil die Parteien in Washtower den Test übereinstimmend angewandt haben) sah die Lokalkammer Den Haag keinen Grund, vom niederländischen Ansatz abzuweichen, den sie in der Rechtssache Plant-e ./. Bioo bereits angewandt hatte.

Umgekehrt forderte die Lokalkammer Mannheim im Juni 2025 in ihrer Entscheidung in der Rechtssache DISH ./. AYLO (Entscheidung vom 6. Juni 2025, UPC_CFI_471/2023), dass das UPC einen eigenen Test für die Äquivalenz entwickeln sollte. Sie kritisierte den Ansatz der Lokalen Kammer Den Haag in Plant-e ./. Bioo (und anschließend Washtower), in der diese niederländische Standards angewandt hatte, ohne ihre Gründe dafür darzulegen (siehe Randnummer 88 in Plant-e ./. Bioo).

Die LK Mannheim argumentierte, dass für Klagen, bei denen das nationale materielle Recht der Vertragsstaaten anzuwenden ist, folglich auch die Äquivalenzprüfung dieses Vertragsstaates anzuwenden ist. Für Handlungen, für die das materielle Recht des UPCA anzuwenden ist, sollte das UPC einen eigenen Maßstab für die Feststellung einer Verletzung durch Äquivalenz festlegen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten – so wie es bereits eigene Maßstäbe für wortsinngemäße Verletzungen im Einklang mit dem UPCA festgelegt hat. Ohne einen solchen einheitlichen Ansatz wäre die Idee des UPC als zentrale Anlaufstelle zur Bekämpfung als für die wirtschaftliche Entwicklung nachteilig angesehenen Fragmentierung in einem entscheidenden Punkt unvollkommen. Dies gilt sowohl für Verletzungen gemäß dem Wortlaut als auch für Verletzungen durch Äquivalente (siehe DISH v. AYLO, LK Mannheim, Entscheidung vom 6. Juni 2025, UPC_CFI_471/2023, Randnr. 164 ff.).

Dieser Ansatz wurde nun offenbar von der LK Den Haag in der Rechtssache Washtower ./. Defendants abgelehnt, gleichwohl Den Haag eine Harmonisierung grundsätzlich befürwortet, während andere Lokalkammern, nämlich Brüssel (Entscheidung vom 17. Januar 2025, UPC_CFI_376/2023, auf Niederländisch) und Mannheim, darum ringen, einen UPC-spezifischen Ansatz für Äquivalenzen zu finden und zu entwickeln.

Bis das Berufungsgericht eine Entscheidung trifft und entweder den niederländischen Ansatz bestätigt oder einen eigenen Standard entwickelt, bleibt die Rechtsunsicherheit.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/UPC-Update-Equivalence-UPC.jpg 597 650 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-09-22 10:21:592025-10-07 11:37:57All Along the Washtower: Die Lokal­kammer Den Haag gräbt die Hacken ein beim Thema Äquiva­lenz in der Sache Washtower./.Defendants

IP Dialog am Ku’damm, 1. Oktober 2025 in Berlin

11. September 2025/in Termine

IP goes AI – Einsatz von KI in Unternehmen. Perspektiven und Compliance.

Im Rahmen des ersten Events unserer neuen Veranstaltungsreihe „IP Dialog am Ku‘damm“ werfen wir einen praxisnahen Blick auf die technischen Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven künstlicher Intelligenz und stellen Ihnen die neuesten juristischen Entwicklungen vor. Freuen Sie sich auf einen kurzweiligen Abend mit interessanten Begegnungen und anregenden Gesprächen!

Mehr erfahren
https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/Logo-IP-Dialog.png 693 800 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2025-09-11 12:28:112025-10-08 12:13:56IP Dialog am Ku’damm, 1. Oktober 2025 in Berlin

Patente und Geschäfts­geheimnisse als kom­ple­men­täre Schutz­mecha­nismen – Artikel von u.a. Prof. Dr. Goddar und M. Müller in Les Nouvelles 09/2025

9. September 2025/in Publikationen

Schutz von Innovationen durch Patente und Geschäftsgeheimnisse, internationale Perspektiven, Herausforderung KI sowie Trusted Depository als innovative Lösung

In der Ausgabe Band VIII Nr. 3, September 2025, von les Nouvelles, dem Magazin der Licensing Executives Society International (LESI), sind die BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte Prof. Dr. Heinz Goddar (Patentanwalt) und Melanie Müller (Rechtsanwältin) Co-Autoren des Artikels „Patente und Geschäftsgeheimnisse als komplementäre Schutzmechanismen“.
Der Artikel basiert auf einem Workshop, den die Autoren auf der LESI-Konferenz 2025 in Singapur durchgeführt haben. Weitere Mitautoren sind, in alphabetischer Reihenfolge, Peter Camesasca, DuckSoon Chang, Joo Sup Kim, Ralph Nack, Ichiro Nakatomi und Jonathan Porath.

Der Artikel beleuchtet die strategische Kombination von Patenten und Geschäftsgeheimnissen als komplementäre Schutzmechanismen für Innovationen. Während Patente durch Offenlegung exklusive Nutzungsrechte für eine begrenzte Zeit gewähren, bieten Geschäftsgeheimnisse potenziell unbegrenzten Schutz für vertrauliche Informationen – vorausgesetzt, die Geheimhaltung wird aktiv gewahrt. In der Praxis werden beide Instrumente oft gemeinsam eingesetzt: Patente schützen die Kerntechnologie, während das Know-how zur Implementierung, Optimierungsprozesse oder Trainingsdaten als Geschäftsgeheimnisse behandelt werden.

Darüber hinaus zeigen die Autoren unterschiedliche Herangehensweisen in der Europäischen Union, in Deutschland sowie in Japan und Korea auf und identifizieren die Herausforderungen durch generative KI als zentrales Thema. Als innovative Lösung schlagen die Autoren ein „Trusted Depository“ für Geschäftsgeheimnisse vor – ein vertrauenswürdiges, Blockchain-basiertes System zur sicheren, manipulationssicheren Speicherung vertraulicher Informationen -, diskutieren aber auch rechtliche Risiken, die mit dessen Nutzung einhergehen können.

Abschließend betonen die Autoren, dass Geschäftsgeheimnisse eine zunehmend wichtige Rolle im Innovationsschutz spielen – insbesondere in Bereichen, in denen formale Schutzrechte nicht greifen. Die Kombination von Patenten und Geheimhaltung stelle ein effektives, aber komplexes Schutzmodell dar, das neue rechtliche und strategische Herausforderungen mit sich bringe. Ein Trusted Depository könne helfen, diese Herausforderungen zu bewältigen und gleichzeitig die Balance zwischen Schutz und Wettbewerb zu wahren.

Mitgliedern der Licencing Executives Society International, kurz LESI, steht der vollständige Artikel in englischer Sprache hier zum Download zur Verfügung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-09-09 15:44:382025-09-09 15:51:11Patente und Geschäfts­geheimnisse als kom­ple­men­täre Schutz­mecha­nismen – Artikel von u.a. Prof. Dr. Goddar und M. Müller in Les Nouvelles 09/2025

Der Schutz vertraulicher Informationen vor dem EPG

8. September 2025/in UPC-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Aktuelle Entwick­lungen zur Regel 262A der Verfahrens­ordnung – Schutz vertraulicher Informationen – vor dem Einheit­lichen Patentgericht

Nach Regel 262A der Verfahrensordnung kann eine Partei beim Einheitlichen Patentgericht (EPG/UPC) beantragen, dass bestimmte vertrauliche Informationen oder Beweismittel aus ihren Schriftsätzen im Verfahren besonders geschützt werden, indem der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt oder nur bestimmten Personen erlaubt wird oder die Informationen oder Beweise gar nicht verwendet werden dürfen. In den vergangenen Monaten sind mehrere Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts ergangen, die zeigen, wie dieses die Regel interpretiert und umsetzt.

Verhältnismäßigkeit

Am 10 März 2025 gab die Lokalkammer München dem Antrag des Klägers auf Schutz vertraulicher Informationen statt (ORD_11652/2025, BioNTech gegen Promosome) und richtete einen sogenannten „Confidentiality Club“ ein, der nur benannten natürlichen Personen sowie anwaltlichen Vertretern Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt. Eine Rückgabe oder Vernichtung dieser Dokumente nach Verfahrensende wurde jedoch abgelehnt, da der allgemeine Geheimhaltungsschutz nach Art. 58 UPCA und Regel 262A RoP ausreiche. Das Gericht stellte in dieser Entscheidung klar, dass es insbesondere berücksichtigt, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe das Interesse der anderen Partei an uneingeschränktem Zugang zu den Informationen erheblich überwiegen (Regel 262A.5 RoP).

Attorney-Eyes-Only

Anders als die Lokalkammer München, welche darauf besteht, dass gemäß Regel 262A.6 RoP mindestens eine natürliche Person pro Partei Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten muss, entschied die Lokalkammer Den Haag in einem Beschluss vom 4 März 2024 (UPC_CFI_239/2023), dass der Zugang auch allein auf die Rechtsvertreter der Beklagten beschränkt werden könne. Das Gericht stellte in dieser Entscheidung weiter fest, dass die EU-Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse (Richtlinie (EU) 2016/943) in den verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedlich umgesetzt werde und die Unterschiede bei der Auslegung mehr Flexibilität zulassen, um den Zugang zu den Informationen an die Umstände des Einzelfalles und die Art der betreffenden vertraulichen Informationen anzupassen.

Beschränkung des Zugangs auf eine Person

Ähnlich strikt legte das Berufungsgericht die Vertraulichkeitsregeln in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2025 (UPC_CoA_221/2025, UPC_CoA_222/2025, UPC_CoA_223/2025) aus, in der es betonte, dass der Zugang zu vertraulichen Informationen auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein müsse und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte, welche den Zugang zu vertraulichen Dokumenten auf lediglich eine Person im US-Anwaltsteam beschränkt hatte.

Abgestuftes Verfahren im CMS

Zum Ablauf stellt die Lokalkammer Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2024 (UPC_CFI_463/2023,) ein abgestuftes Verfahren zum Schutz vertraulicher Informationen dar. Danach sieht das CMS (Case Management System des UPC) Schutzmaßnahmen bereits ab Einreichung eines Antrags auf Schutz vertraulicher Informationen vor, so kann der Judge Rapporteur die vorläufige Geheimhaltung bereits anordnen, bevor Dokumente freigegeben werden. Wird der Antrag auf Geheimhaltung der entsprechenden Informationen abgelehnt, muss der Antragsteller rechtzeitig informiert werden und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme der Dokumente.

Geheimhaltung von Verfahrenskosten

Mit der Geheimhaltung von Verfahrenskosten beschäftigte sich die Zentralkammer Mannheim in ihrer Entscheidung vom 5. Juni 2025 (UPC_CFI_477/2025) in der sie klarstellte, dass diese grundsätzlich nicht unter die Vertraulichkeit gemäß Regel 262A RoP oder unter das Anwaltsgeheimnis fallen, es sei denn, sie geben konkret Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, seine Geschäftsstrategie oder die Bedeutung des Patents als Unternehmenswert. Sei dies der Fall, könne auch eine Geheimhaltung bezüglich solcher Kosten angeordnet werden, die Unternehmen für Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten und Patentschutz entstehen, da diese Informationen Aufschluss darüber geben könnten, welche Bedeutung Unternehmen ihren Patenten beimessen und welches Risiko sie zu ihrem Schutz eingehen.

Ebenfalls mit der Vertraulichkeit von Prozesskosteninformationen befasste sich die Zentralkammer Paris in der Entscheidung UPC_CFI_484/2025 vom 16. Juli 2025 (Kinexon Sports & Media gegen Ballinno B.V.) Das Gericht stellte klar, dass solche Informationen gegenüber der Gegenpartei nicht geheim gehalten werden dürfen, da sie nicht den Verfahrensgegenstand betreffen und ihr Ausschluss das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen würde. Eine Geheimhaltung nach Regel 262A RoP sei daher nicht gerechtfertigt. Gegenüber der Öffentlichkeit seien Prozesskosteninformationen als strategisch sensible Daten jedoch durchaus schutzwürdig. Ihre Offenlegung könne Rückschlüsse auf die interne Ressourcenverteilung und die Wettbewerbsfähigkeit sowohl des Klägers als auch seines Rechtsbeistands ermöglichen. Daher sei eine Vertraulichkeit nach Regel 262.2 RoP zulässig. Zudem stellte das Gericht klar, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit gegenüber der Gegenpartei implizit auch einen Antrag auf Schutz vor der Öffentlichkeit enthalte.

Fazit

Die jüngsten Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts zu Regel 262A RoP zeigen, dass Vertraulichkeit nicht pauschal gewährt, sondern sorgfältig gegen das Recht auf ein faires Verfahren abgewogen wird. Dabei divergieren die Entscheidungen je nach Art der Information und Verfahrenssituation.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/UPC-Update-protection-of-confidential-information.jpg 598 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-09-08 12:38:412025-09-11 09:43:53Der Schutz vertraulicher Informationen vor dem EPG

FOCUS zählt BOEHMERT & BOEHMERT auch 2025 zu den besten Wirtschafts­kanzleien in Deutschland

4. September 2025/in Awards & Rankings

Überproportionale Empfehlungen von Mandaten im Patentrecht sowie von Kolleginnen und Kollegen im Markenrecht

In der aktuellen Ausgabe des FOCUS-Magazin-Beilegers „Recht & Rat“ wird BOEHMERT & BOEHMERT erneut unter den besten Wirtschaftskanzleien Deutschlands gelistet.

Ausgezeichnet wird die Kanzlei für die Rechtsgebiete Patentrecht sowie Markenrecht. Dabei wird dem BOEHMERT & BOEHMERT Team im Bereich des Patentrechts eine überproportionale Empfehlung seiner Mandaten zuteil. Für ihre Leistungen im Markenrecht werden laut FOCUS die Anwälte der Kanzlei von ihren Mandanten, aber auch im höchsten Maß von Kolleginnen und Kollegen gelobt.

Die jährlich erscheinende Liste von FOCUS Business nennt 450 führende Wirtschaftskanzleien aus insgesamt 25 Fachgebieten. Die Methodik für die Erhebung der Liste der Top-Anwälte entwickelt FOCUS gemeinsam mit dem Recherche-Institut FactField. Für das aktuelle Ranking wurden mehr als 25.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Wirtschaftskanzleien und in Rechtsabteilungen von Unternehmen befragt. Die gelisteten Wirtschaftskanzleien übertreffen nach den Angaben von FOCUS den Branchendurchschnitt des jeweiligen Fachgebiets und gelten als herausragend in Ihrer Arbeit.

 

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-09-04 15:22:572025-09-04 15:40:04FOCUS zählt BOEHMERT & BOEHMERT auch 2025 zu den besten Wirtschafts­kanzleien in Deutschland

Grenzüberschreitende Unter­lassungs­klagen vor dem EPG – Dyson vs. Dreame

1. September 2025/in UPC-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Grenzüberschreitende Unterlassungsklagen vor dem Einheitlichen Patentgericht: Lehren aus der Entscheidung in der Rechtssache Dyson gegen Dreame

Das Einheitliche Patentgericht (EPG/UPC) prägt weiterhin die Landschaft der europäischen Patentstreitigkeiten, und seine jüngste Entscheidung in der Rechtssache Dyson gegen Dreame (Beschluss vom 14. August 2025, UPC_CFI_387/2025, ACT_20368/2025) bietet sowohl Klägern als auch Beklagten wertvolle Orientierungshilfen in Bezug auf grenzüberschreitende Unterlassungsklagen. Die Entscheidung der Hamburger Kammer veranschaulicht, wie das UPC die Zuständigkeit, die Rolle von Vermittlern und die Abwägung von Interessen bei der Gewährung vorläufiger Maßnahmen handhabt.

Gerichtsbarkeit und die Rolle von Ankerbeklagten

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils liegt in der Berufung des Gerichts auf die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung, 1215/2012/EU) und den Zuständigkeitsrahmen des UPCA. Das UPC bestätigte, dass es für Patentverletzungen in allen Vertragsstaaten zuständig ist, unabhängig davon, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern die mutmaßliche schädigende Handlung in einem UPC-Staat stattgefunden hat. Dies macht das UPC zu einem mächtigen Forum für Kläger, da sie damit Nicht-EU-Beklagte (sowie Nicht-UPC-EU-Mitglieder) verklagen können, deren Produkte in der Union im Umlauf sind.
Die Entscheidung unterstreicht auch das Konzept des „Ankerbeklagten” (ein Ankerbeklagter ist eine Person, die zum Hauptzweck der Übertragung der Zuständigkeit für den Rechtsstreit an ein bestimmtes Gericht als Beklagter in einer Klage benannt wird).
In diesem Fall entschied das Gericht, dass ein in der EU ansässiges Unternehmen, das als Bevollmächtigter eines Nicht-EU-Herstellers auftritt, als Ankerbeklagter fungieren kann. Der in Deutschland ansässige Bevollmächtigte des Nicht-EU-Herstellers (Beklagter 3) wurde als unverzichtbare Partei angesehen, wodurch es möglich wurde, die Zuständigkeit für Handlungen zu begründen, die angeblich in Spanien, einem Nicht-UPC-Mitgliedstaat, begangen wurden (S. 12 ff., Rn. 45 ff. des Beschlusses). Durch die Verknüpfung vom Beklagten zu 1. (Hongkong) mit dem Beklagten zu 3. (Deutschland) erweiterte das Gericht seine Zuständigkeit auf den spanischen Teil des Patents unter Berufung auf Art. 8 (1) Brüssel-I-Verordnung (Neufassung).
Für Kläger bedeutet dies, dass eine sorgfältige Auswahl des richtigen Beklagten den geografischen Geltungsbereich einer einstweiligen Verfügung erweitern kann. Für Beklagte unterstreicht dies das Risiko, dass Konzernunternehmen oder Zwischenhändler die gesamte Unternehmensstruktur der Zuständigkeit des UPC aussetzen können.

Zwischenhändler und Unterlassungsklagen

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Behandlung von Zwischenhändlern (S. 13 f., Rn. 49 ff. der Entscheidung). Das Gericht entschied, dass ein autorisierter EU-Vertreter (Beklagter 3) – der gemäß den EU-Produktsicherheitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Elektronikgeräten erforderlich ist – nicht nur ein passiver Dienstleister war. Vielmehr wurde er als unverzichtbarer Bestandteil der Vertriebskette angesehen und unterlag daher sowohl nach dem UPCA als auch nach nationalem Recht einer Unterlassungsverfügung. Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um eine Verpflichtung vor der Vermarktung und nicht um einen reinen Kundendienst handelt. Dementsprechend konnte gegen Beklagter zu 3. als Zwischenhändler eine Unterlassungsverfügung gemäß Art. 63 (1) Abs. 2 UPCA und Art. 9 (3) Richtlinie 2004/48/EG erlassen werden.
Diese Anerkennung von Zwischenhändlern als potenzielle Ziele von Unterlassungsverfügungen erweitert den Kreis der Parteien, gegen die Kläger vorgehen können.
Beklagte müssen sich hingegen bewusst sein, dass sie selbst dann, wenn sie Produkte nicht direkt importieren oder verkaufen, aufgrund ihrer regulatorischen oder logistischen Rolle dennoch UPC-Maßnahmen unterliegen können. Dies erhöht die Compliance-Risiken für in der EU ansässige Tochtergesellschaften, Vertriebshändler und Vertreter von Nicht-EU-Unternehmen.

Abwägung von Interessen und Auswirkungen auf den Markt

Das UPC wendet Artikel 62 (2) UPCA und Regel 211.3 RoP an, um die Interessen der Parteien abzuwägen. In diesem Fall standen das Risiko eines irreparablen Schadens und einer Marktstörung im Mittelpunkt (S. 35 f., Rn. 138 ff.). Dyson argumentierte erfolgreich, dass die preisgünstigeren, angeblich rechtsverletzenden Produkte von Dreame seinen Marktanteil und seine Preisstruktur direkt bedrohten. Das Gericht stimmte dem zu und betonte, dass das patentierte Merkmal ein zentrales Verkaufsargument sei und dass der Verlust von Marktanteilen später nicht angemessen durch Schadenersatz ausgeglichen werden könne.
Für Kläger bestätigt dies, dass der Nachweis der Dringlichkeit, des direkten Wettbewerbs und der Gefahr einer Markterosion entscheidend für den Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist. Beklagte sollten sich hingegen darauf konzentrieren, diesen Argumenten entgegenzuwirken, indem sie auf alternative Wettbewerber verweisen, die Dringlichkeit des Antrags anzweifeln oder ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit des Patents äußern.

Praktische Auswirkungen

Für die Kläger zeigt die Entscheidung, dass das UPC bereit ist, weitreichende Unterlassungsverfügungen zu erlassen, die sich sogar auf Nicht-UPCA-Gebiete wie Spanien erstrecken, sofern die Zuständigkeit über Zwischenhändler begründet werden kann. Eine schnelle Einreichung und stichhaltige Beweise für die Verletzung und den Marktschaden bleiben weiterhin unerlässlich.
Für Beklagte ist das Urteil eine Mahnung, dass ihre gesamte europäische Vertriebsstruktur unter die Lupe genommen werden kann. Die Benennung als EU-Vertreter oder Zwischenhändler kann sie Unterlassungsklagen aussetzen, selbst wenn sie nicht im Direktvertrieb tätig sind. Die Koordinierung der Verteidigungsstrategien zwischen den Konzernunternehmen und die Anfechtung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen werden von entscheidender Bedeutung sein.

Fazit

Die Entscheidung in der Rechtssache Dyson gegen Dreame zeigt die Bereitschaft des UPC, eine weitreichende Zuständigkeit geltend zu machen und grenzüberschreitende Unterlassungsverfügungen zu erlassen. Kläger sollten sorgfältig auf Ankerbeklagte und Zwischenhändler zurückgreifen, um die territoriale Reichweite von Unterlassungsverfügungen zu maximieren. Beklagte müssen sich hingegen auf die erhöhten Risiken von UPC-Rechtsstreitigkeiten einstellen, insbesondere wenn sie in komplexen Unternehmens- und Vertriebsnetzwerken tätig sind. Das Urteil unterstreicht, dass in der Praxis des UPC strategische Weitsicht und Verfahrensgeschwindigkeit ebenso wichtig sind wie substanzielle Patentargumente.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2025/09/UPC-Update-Cross-Border-Injuctions-boehmert.jpg 597 650 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2025-09-01 09:16:062025-09-08 11:14:58Grenzüberschreitende Unter­lassungs­klagen vor dem EPG – Dyson vs. Dreame

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