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Malte Windeler, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

Greenwashing – Urteil des BGH und neue An­for­derungen für umwelt­bezogene Wer­bung in der EU

21. November 2024/in Ausgabe November 2024, IP-Update Wettbewerbsrecht

Nachdem sich in den vergangenen Jahren verschiedene Land- und Oberlandesgerichte in Deutschland mit der Frage beschäftigt haben, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen mit einer angeblichen „Klimaneutralität“ ihrer Produkte und Dienstleistungen werben dürfen, hat nun der Bundesgerichtshof klare Handlungsanweisungen gegeben. Für Unternehmen, die mit Umweltaussagen werben möchten, zeichnen sich zudem strenge Neuregelungen durch zwei Richtlinienvorhaben der Europäischen Union ab.

Hintergrund

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 98/23, 27. Juni 2024) lag die Werbeanzeige eines Süßwarenherstellers zugrunde, der in einer Zeitschrift mit der Aussage „Seit 2021 produziert [Hersteller] alle Produkte klimaneutral.“ warb. Zudem war in der Anzeige ein Label mit den Worten „Klimaneutral“ und „Produkt“ eingebunden. Durch Scannen des im Label enthaltenen QR-Codes wurde man zur Webseite eines Dienstleisters geleitet, wo weitere Informationen zur behaupteten Klimaneutralität des Produkts abrufbar waren. Gegen diese Werbung klagte die Wettbewerbszentrale mit der Argumentation, dass damit eine emissionsfreie Herstellung der Produkte suggeriert werde. Sofern die behauptete „Klimaneutralität“ nicht durch tatsächliche Emissionseinsparungen in der Produktion, sondern nur durch Kompensationsleistungen (etwa Umweltschutzprojekte) erreicht werde, hätte dies in der Werbeanzeige selbst – und nicht erst auf der per QR-Code abrufbaren Webseite – klargestellt werden müssen.

Die Vorinstanzen in Gestalt des LG Kleve und OLG Düsseldorf hatten die Werbung als zulässig erachtet und insbesondere darauf abgestellt, dass der Verbraucher den Begriff „Klimaneutral“ als Hinweis auf eine ausgeglichene CO2-Bilanz verstehe. Werde diese nicht (nur) über Einsparungen in der Produktion, sondern auch über Kompensationsprodukte erreicht, müsse hierüber aufgeklärt werden. Dies sei bei der streitgegenständlichen Werbeanzeige aber auf der Internetseite erfolgt, die über den QR-Code in der Werbeanzeige erreicht werden konnte. Somit sei es nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers gekommen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die beanstandete Werbung des Süßwarenherstellers wegen Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG untersagt. Für die Werbung mit umweltbezogenen Aussagen gelten strenge Anforderungen, da der Verkehr bereits seit Jahrzehnten ein verstärktes Bewusstsein für umweltbezogene Themen entwickelt habe und die Umweltverträglichkeit eines Produkts für viele Menschen eine besondere Rolle bei der Kaufentscheidung spiele. Gleichzeitig würden aber schwammige Begriffe wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ bei einem naturwissenschaftlich so komplexen Thema ein erhebliches Irreführungspotential bergen. Dementsprechend müssten mehrdeutige Werbeaussagen durch deutliche Hinweise klargestellt werden.

Im Fall des Begriffs „klimaneutral“ könne der Verkehr dies einerseits als Hinweis auf die Reduktion von CO2-Emissionen in der Produktion als auch im Sinne einer nachträglichen CO2-Kompensation verstehen. Dabei gelte der „Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation“. Das werbende Unternehmen müsse deshalb über die genauen Hintergründe der behaupteten Klimaneutralität aufklären.

Der BGH führt aus, dass der Süßwarenhersteller diesen Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen sei. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass sich die beworbene Klimaneutralität ausdrücklich auf die Produktion bezog („Seit 2021 produziert [der Hersteller] alle Produkte klimaneutral.“). Für den Verbraucher sei daher nicht unmittelbar ersichtlich, dass es hier tatsächlich nur um Kompensationsmaßnahmen gehe.

Seiner Aufklärungspflicht sei der Hersteller auch nicht dadurch nachgekommen, dass die Einzelheiten der behaupteten Klimaneutralität über einen QR-Code auf der Internetseite abgerufen werden konnten. Vielmehr müsse die Aufklärung in der Werbeanzeige selbst erfolgen. Den Einwand, dass dies aus Platzgründen nicht möglich sei, ließ der BGH dabei nicht gelten.

Der Bundesgerichtshof präzisiert insgesamt die Anforderungen für die Werbung mit Umweltaussagen und setzt dabei strenge Maßstäbe. Bei der Verwendung mehrdeutiger Begriffe sollten Unternehmen genau prüfen, ob in der Werbung oder auf dem jeweiligen Produkt eine hinreichende Aufklärung erfolgt. Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn vom Verbraucher ein aktives Nachforschen, etwa durch Aufsuchen einer Internetseite verlangt wird.

Ausblick: EU-Reformen zur Bekämpfung von Greenwashing

Bei den von BGH präzisierten Vorgaben zur Werbung mit Umweltaussagen dürfte es sich nur um eine vorläufige Handlungsvorgabe für Unternehmen in Deutschland handeln. Denn zurzeit arbeitet die Europäische Union an neuen Regelwerken, die als Teil des „Green Deal“ neue Standards mit dem Ziel eines effektiveren Umweltschutzes setzen. Im Ergebnis wird dies zu strengeren Anforderungen im Bereich der umweltbezogenen Werbung führen.

Bereits im März 2024 ist die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers for the green transition, „EmpCo-Richtlinie“) in Kraft getreten. Deren Regelungen müssen bis zum 27. März 2026 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass Unternehmen nur noch solche Nachhaltigkeitssiegel (z.B. Biosiegel) verwenden dürfen, die auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden. Unternehmen werden damit nicht mehr die Möglichkeit haben, die Nachhaltigkeit ihrer Produkte selbst zu zertifizieren.

Daneben sieht die EmpCo-Richtlinie vor, dass allgemeine Umweltaussagen nicht getroffen werden dürfen, wenn eine behauptete anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Damit wird insbesondere die Werbung mit plakativen Aussagen wie „umweltfreundlich“ erschwert. Darüber hinaus darf eine Umweltaussage zu einem gesamten Produkt oder dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht getroffen werden, wenn sich die Umweltleistung nur auf Teilaspekte oder bestimmte Tätigkeiten bezieht.

Eine weitere wichtige Regelung betrifft Werbung mit Kompensationsleistungen. Solche Werbeaussagen werden verboten, wenn damit eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt behauptet wird. Damit werden in Zukunft Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2 reduziert“ unzulässig, falls dahinter lediglich Kompensationsmaßnahmen stehen und nicht etwa eine tatsächliche Vermeidung bzw. Reduzierung von Treibhausgasen in der Wertschöpfungskette. Im Ergebnis gehen diese Regelungen noch über die Anforderungen des BGH hinaus.

Schließlich verbietet die Richtlinie die Werbung mit künftigen Umweltleistungen („Wir werden klimaneutral bis 2035“), wenn diese nicht auf klar definierten und überprüfbaren Verpflichtungen des Unternehmens beruhen, die in einem einsehbaren, detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgeschrieben sind.

Ergänzt wird die EmpCo-Richtlinie durch die Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation („Green Claims-Richtlinie“). Die Richtlinie liegt bislang nur als Entwurf der Europäischen Kommission vor und ist noch nicht final verabschiedet.

Die Green Claims-Richtlinie soll die Überprüfbarkeit und Verlässlichkeit von Umweltaussagen weiter verbessern. Hierzu werden für ausdrückliche Umweltaussagen (solche mit nachprüfbarem Gehalt) zunächst detaillierte Begründungsanforderungen aufgestellt, anhand derer Unternehmen die Aussagen intern bewerten müssen. Zudem müssen Verbrauchern detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche die Umweltaussage nachvollziehbar machen. Es muss insbesondere der Inhalt der Aussage erläutert und die wissenschaftlichen Grundlagen sowie konkrete Schritte der Umsetzung dargelegt werden. Zur Sicherstellung dieser Begründungs- und Kommunikationserfordernisse sieht die Richtlinie vor, dass Umweltaussagen vorab durch eine akkreditierte unabhängige Stelle freigegeben werden. Erst nach Erhalt einer Konformitätsbescheinigung darf die Aussage dann in der Werbung genutzt werden.

Daneben stellt die Richtlinie weitere Regelungen zu Umweltzeichen auf. Neue öffentliche Umweltlabels dürfen demnach nur auf EU-Ebene entwickelt werden. Neue private Umweltzeichen müssen nicht nur nachweisen, dass sie ehrgeizigere Ziele als bereits bestehende Systeme verfolgen, sondern müssen zudem vorab geprüft und genehmigt werden. Zudem müssen auch hier wesentliche Informationen zu Zielen, Umsetzung und Überwachung der Einhaltung bereitgestellt werden.

Bei Verstößen gegen die neuen Begründungs- und Kommunikationserfordernisse drohen Unternehmen hohe Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, Gewinnabschöpfung sowie Ausschlüsse von öffentlichen Vergabeverfahren.

Fazit

Umweltbezogene Werbung ist für viele Unternehmen ein wichtiges Werkzeug, Ihre Produkte und Dienstleistungen bei umweltbewussten Zielgruppen zu vermarkten. Die Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Werbeaussagen waren in der Vergangenheit nur rudimentär geregelt und wurden erst in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung stärker konkretisiert. In der EU zeichnen sich nun grundlegend strengere Regeln für Umweltaussagen und Umweltzeichen ab. Unternehmen sollten auf die Gesetzesverschärfungen vorbereitet sein und eigene Werbestrategien und Produktkennzeichnungen überprüfen und – falls notwendig – anpassen.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2024/02/Windeler-Malte-Portrait2-web.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-11-21 10:03:542025-12-02 13:54:29Greenwashing – Urteil des BGH und neue An­for­derungen für umwelt­bezogene Wer­bung in der EU
Dr. Dennis Kretschmann, Patentanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT

DABUS – KI ist immer noch kein Er­finder

21. November 2024/in Ausgabe November 2024, IP-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass eine künstliche Intelligenz kein Erfinder sein kann, und schließt sich damit einer Reihe ähnlicher Entscheidungen in anderen Ländern an.

Wir haben in unserem B&B-Bulletin bereits vor einiger Zeit über die Entscheidung des Europäischen Patentamts berichtet, als Erfinder nur natürliche Personen zuzulassen. Derselbe Anmelder hatte zwischenzeitlich auch in einer verwandten deutschen Patentanmeldung DE 10 2019 128 120 als Erfinder die künstliche Intelligenz DABUS angegeben und war damit sowohl beim Deutschen Patentamt als auch beim Bundespatentgericht gescheitert. Seine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH – X ZB 5/22) blieb nun ebenfalls erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Erfinder nur natürliche Personen, d.h. Menschen, sein können.

Ähnlich hatten zuvor gegen DABUS bereits Gerichte in den USA, dem Vereinigten Königreich, Australien, Neuseeland und Japan entschieden. Nach aktuellem Stand hat damit nur Südafrika ein Herz für Maschinen. Die südafrikanische Companies and Intellectual Property Commission (CIPC) hat das entsprechende Patent mit DABUS als Erfinder bereits 2021 eingetragen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs begründen ihre ablehnende Entscheidung damit, dass der Erfinder Träger eines Rechts ist. Dafür komme nur ein Mensch infrage. Zudem gebe es nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein System, das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht. An jeder Erfindung, auch wenn sie unter Einsatz künstlicher Intelligenz als Werkzeug entsteht, ist also aus Sicht des Gerichts immer auch ein Mensch beteiligt. Beispielsweise als Programmierer, für das Datentraining, das Initiieren des Suchvorgangs oder die Auswahl der von der Maschine gelieferten Ergebnisse. Diese Person könne dann als Erfinder benannt werden, selbst wenn aus Sicht des Anmelders die künstliche Intelligenz den hauptsächlichen Beitrag zur erfindung geleistet habe.

Der Bundesgerichtshof lässt in seiner Entscheidung allerdings immerhin die Benennung eines menschlichen Erfinders mit dem Zusatz zu, der Erfinder habe „die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst, die Erfindung zu generieren.“ Dieser Zusatz sei allerdings „rechtlich unerheblich“ und ist für den Patentanmelder vermutlich nur ein schwacher Trost.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass als Erfinder nach der gegenwärtigen Rechtslage nur Menschen infrage kommen. Insoweit gelten für Patentanmeldungen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz die üblichen Spielregeln. Bei der Abfassung solcher Patentanmeldungen sind allerdings durchaus einige andere wichtige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere sollte die Patentanmeldung umfangreiche Ausführungen zu den verwendeten Trainingsdaten und den erzielten Ergebnissen enthalten, um dem Patentamt zu ermöglichen, die Erfindung nachzuvollziehen, und dem Erfordernis der Ausführbarkeit der Erfindung zu entsprechen.

In der Praxis ist es zudem wichtig, bei jeder Erfindung mit KI-Bezug frühzeitig und unter Einbeziehung aller Beteiligten vertraglich festzulegen, wem die Rechte an der Erfindung zustehen sollen, um nachfolgenden Streit zu vermeiden.

Über die IP-rechtlichen Entwicklungen im spannenden Feld der Künstlichen Intelligenz werden wir Sie weiterhin regelmäßig auf dem Laufenden halten.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Kretschmann-Dennis-Portrait.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-11-21 10:02:322025-12-02 15:04:35DABUS – KI ist immer noch kein Er­finder
Micheline Verwohlt, Rechtsanwältin bei BOEHMERT & BOEHMERT

Einstweilige Verfügungen vor dem Einheitlichen Patentgericht

21. November 2024/in Ausgabe November 2024, UPC-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Nach über einem Jahr Tätigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) beleuchtet dieser Beitrag Regelungen und bisherige Rechtsprechung zu einstweiligen Maßnahmen vor dem EPG und stellt insbesondere die Abweichungen zu Verfahren vor deutschen Gerichten heraus.

Nachdem das Einheitlichen Patentgericht (EPG) im letzten Jahr seine Arbeit aufgenommen hat, beschäftigt sich dieser Beitrag mit Besonderheiten der Verfügungsverfahren vor diesem Gericht. Dafür zeigt er zunächst Besonderheiten der diesbezüglichen Regelungen) im Gegensatz zu denjenigen für Eilverfahren vor nationalen Gerichten auf und gibt dann eine kurze Zusammenfassung zu bereits vom EPG erlassenen einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf Abweichungen von der nationalen Rechtsprechungspraxis deutscher Gerichte (insbesondere bezüglich der für den Erlass einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Dringlichkeit und der erforderlichen Überzeugung des Gerichts von der Bestandskraft des Streitpatents).

Verfahrensregeln für den Erlass einstweiligen Verfügung beim EPG

Geregelt sind einstweilige Maßnahmen beim EPG in den Regeln 205ff. der Verfahrensordnung des EPG (EPGVerfO).
Aus R. 206 EPGVerfO ergeben sich zunächst die Pflichtangaben, welche ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme enthalten muss. Eine Neuerung gegenüber den Regeln für Verfügungsverfahren vor deutschen Gerichten enthält R. 206 Nr.2e EPGVerfO, wonach ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme „eine kurze Beschreibung der Klage, die bei dem Gericht anhängig gemacht werden wird, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, auf die das Hauptverfahren in der Sache gestützt werden wird“ enthalten muss. Diese Regelung hat den Zweck das Gericht in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten der Hauptsache einschätzen zu können. Dabei entsprechen jedoch in den überwiegenden Fällen Angaben über Tatsachen und Beweismittel der zu erhebenden Klage der Begründung des Verfügungsantrages (Tilmann/ Plassmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, R. 206 EPGVerfO Rn.29).

Eine weitere Besonderheit von verfügungsverfahren vorm EPG enthält Regel 206 abs.3EPGVerfO. Danach kann der Antragsteller einen Antrag auf eine Entscheidung ohne Anhörung der gegnerischen Partei stellen. Er muss Gründe dafür vorbringen, dass die Anhörung entfallen soll, was zum Beispiel die Gefährdung des Anordnungserfolgs, oder eine besondere Dringlichkeit sein können. Außerhalb des EPGÜ-Raumes wird eine Anordnung ohne Anhörung nicht anerkannt und/ oder vollstreckt (Art.45 I b, 46 Brüssel Ia-VO). Die frühere Korrespondenz mit dem Antragsgegner bezüglich der im Raum stehenden Patentverletzung muss angegeben werden und Abmahnung und Verfügungsantrag müssen übereinstimmen. Neu gegenüber einem nationalen Verfügungsverfahren vor deutschen Gerichten ist, dass nach Regel 209 EPGVerfO die Möglichkeit besteht zu beantragen, dass das Vorgehen vertraulich behandelt wird, wenn der Antrag nur auf eine Entscheidung ohne Anhörung gerichtete ist und sonst zurückgenommen wird.

Bereits ergangene Entscheidungen

Nachfolgend wird ein kurzer Überblick zu den Besonderheiten bereits ergangener Eilentscheidungen des EPG gegeben.

Ein Aspekt bezüglich welchem sich die bisherige Entscheidungspraxis des EPG von derjenigen deutscher Gerichte unterscheidet ist die für den Erlass einstweiliger Maßnahmen erforderlichen Dringlichkeit. Diesbezüglich hat das EPG entschieden, dass ein Antragsteller das Gericht erst dann anrufen muss, wenn er verlässliche Kenntnis aller Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen erfolgversprechend machen, und wenn er diese Tatsachen glaubhaft machen kann (EPG (LK Düsseldorf), Anordn. v. 9.4.2024 – UPC_CFI_452/2023)

R. 213.2 VerfO gibt dem Gericht im Rahmen der Entscheidungsfindung die Möglichkeit, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass er zur Einleitung des Verfahrens berechtigt ist, das betreffende Patent Gültigkeit besitzt und sein Recht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. Darauf muss der Antragsteller regelmäßig innerhalb kurzer Fristen reagieren, weshalb eine entsprechende Vorbereitung des Verfahrens erforderlich ist. Er darf sich auf jede möglicherweise eintretende prozessuale Situation derart vorbereiten, dass er dem Gericht auf eine entsprechende Anordnung hin die angeforderten Informationen und Unterlagen präsentieren und auf das Vorbringen der Antragsgegnerseite erfolgreich erwidern kann. Daraus folgt, dass der Antragsteller das Gericht grundsätzlich erst dann anrufen muss, wenn er verlässliche Kenntnis aller Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im Eilverfahren erfolgsversprechend machen und wenn er diese Tatsachen auch glaubhaft machen kann. Der Antragsteller darf jedoch auch nicht unnötig zögern, sondern muss die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung treffen und Material zur Glaubhaftmachung sammeln, sobald er von dem die Verletzung begründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt. Verfügt der Antragsteller über die erforderliche Kenntnis und Unterlagen, muss er den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen innerhalb eines Monats anbringen (EPG (LK Düsseldorf), Anordn. v. 9.4.2024 – UPC_CFI_452/2023). Grob fahrlässige Unkenntnis steht einer positiven Kenntnis gleich.

Die zeitliche Dringlichkeit, die für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen notwendig ist, fehlt nur, wenn sich der Antragsteller bei der Verfolgung seiner Ansprüche in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen. Dann scheint es auch nicht angemessen, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes zu gestatten (vgl. auch UPC_CFI 2/2023 (LK München), Anordnung v. 19.09.2023, 1513, 1524 – Nachweisverfahren; UPC CFI 452/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 09.04.2024, S. 27, GRUR-RS 2024, 7207, Rz. 126).
Damit scheint die Voraussetzung der Dringlichkeit vom EPG etwas großzügiger gehandhabt zu werden als von deutschen Gerichten, bei welchen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme in der Regel einen Monat nach Kenntniserlangung gestellt werden muss.

Eine weitere Abweichung zwischen der deutschen Rechtsprechungspraxis und der bisherigen Entscheidungspraxis des EPG betrifft den Grad der Überzeugung des Gerichts von der Bestandskraft des Streitpatents.

Die Lokalkammer München des EPG hat am 19.9.2023 entschieden (UPC_CFI_2/2023), dass im Rahmen einer Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine sichere Überzeugung des Gerichts von der Gültigkeit eines Patents notwendig, aber auch ausreichend ist. Vor dem EPG kommt es allein auf die Überzeugung der Kammer selbst von der Bestandskraft an, da dieselbe Kammer im Fall einer Widerklage im Hauptsacheverfahren auch für die dortige Beurteilung der Bestandskraft zuständig wäre. Da beim EPG nicht zwischen Verletzungs- und Rechtsbestandverfahren getrennt wird, wird für das Eilverfahren vorm EPG eine erstinstanzliche Bestätigung der Bestandskraft des Patents weniger bedeutsam. Parallele Verfahren zur Bestandskraft vor dem EPA oder vor mitgliedstaatlichen Gerichten finden Berücksichtigung bei der Ermessungsausübung der Kammer (R. 209.2(a) EPGVfO).

Welcher Grad an Überzeugung „ausreichend sicher“ ist, definiert weder das EPGÜ noch die Verfahrensordnung, weshalb grundsätzlich jeder Wahrscheinlichkeitsgrad in Frage kommt. Daher ist bei der Ermittlung des letzteren vom konkreten Zweck der Überzeugungsbildung auszugehen, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass es nicht um endgültige Verfügungen geht, sondern um die Anordnung nach R. 213 VerfO zeitlich befristeter einstweiliger Maßnahmen in einem summarischen Verfahren (R. 205 VerfO). Aufgrund Einstweiligkeit der Maßnahmen und beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines summarischen Verfahrens, muss der Wahrscheinlichkeitsmaßstab herabgesetzt sein, weshalb eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht verlangt werden kann. Für eine ausreichend sichere Überzeugung des Gerichts von der Gültigkeit des Streitpatents ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit notwendig, aber auch ausreichend, es muss wahrscheinlicher sein, dass das Patent Bestand hat, als dass es nicht Bestand hat. GRUR 2023, 1513 Rn. 147). Anderslautende deutsche Rechtsprechung, nach welcher die Vernichtung des Patents nach dem Nichtigkeitsvortrag nur möglich sein muss, ist im Anwendungsbereich des EPGÜ und der VerfO nicht relevant. (GRUR 2023, 1513) Das Gericht hat nach R. 211 Nr. 2 VerfO mit Blick auf den Rechtsbestand eine Einzelfallentscheidungen bezogen auf das konkret geltend gemachte Patent zu treffen.

Insgesamt unterscheiden sich Eilverfahren vorm EPG nicht grundsätzlich von denen vor deutschen Gerichten, es gibt jedoch einige Besonderheiten.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Verwohlt-Micheline-Portrait-1.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-11-21 10:02:102025-12-02 15:05:34Einstweilige Verfügungen vor dem Einheitlichen Patentgericht
Melanie Müller, Attorney at Law at BOEHMERT & BOEHMERT

Aktuelle G-Ent­schei­dungen und Vorlage­­fragen an die Große Beschwerdekammer des Euro­päischen Patent­amts

21. November 2024/in Ausgabe November 2024, IP-Update Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Die Große Beschwerdekammer (GBK) des Europäischen Patentamts (EPA) hat in den Entscheidungen G 1/22 und G 2/22 grundlegende Fragen zur Zuständigkeit des EPA und zur Priorität bei PCT-Anmeldungen geklärt. Mit der Vorlage G 1/23 soll die Frage beantwortet werden, ob die Reproduzierbarkeit eines öffentlich verfügbaren Produkts eine Voraussetzung dafür ist, dass es als Stand der Technik gilt. Darüber hinaus wird die Vorlage G 1/24 klären, wie die Auslegungsregeln von Art. 69 EPÜ auf die Patentierbarkeit anzuwenden sind, was künftig die einheitliche Auslegung der Patentansprüche sicherstellen soll.

Einleitung

Die Große Beschwerdekammer (GBK) des Europäischen Patentamts (EPA) spielt eine zentrale Rolle bei der einheitlichen Anwendung des Patentrechts in Europa. Sie stellt die einheitliche Auslegung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sicher, indem sie gemäß Art. 112(1) EPÜ grundlegende Rechtsfragen behandelt, die vom Präsidenten des EPA oder von einer Beschwerdekammer vorgelegt werden. Der folgende Beitrag befasst sich mit aktuellen Entscheidungen und anhängigen Vorlagefragen der GBK.

Aktuelle G-Entscheidungen

G 1/22 and G 2/22

In den Entscheidungen G 1/22 und G 2/22 klärte die GBK des EPA zwei wesentliche Fragen zur Zuständigkeit des EPA und zur Priorität bei PCT-Anmeldungen.

Die GBK bestätigte, dass das EPA zuständig ist zu prüfen, ob der Anmelder berechtigt ist, eine Priorität gemäß Art. 87(1) EPÜ zu beanspruchen. Dies schließt sowohl die Überprüfung ein, wer der Anmelder der Prioritätsanmeldung war, als auch die Beurteilung, ob eine rechtmäßige Nachfolge in das Recht erfolgt ist.

Die Kammer bekräftigte, dass eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach der Anmelder, der eine Priorität in Übereinstimmung mit Art. 88(1) EPÜ beansprucht, dazu berechtigt ist.

Diese widerlegbare Vermutung greift auch in Fällen, in denen die europäische Patentanmeldung aus einer PCT-Anmeldung hervorgeht oder die Anmelder der Prioritätsanmeldung und der nachfolgenden Anmeldung nicht identisch sind. Ist Partei A Anmelder der Prioritätsanmeldung und wird eine PCT-Anmeldung gemeinsam von den Parteien A und B eingereicht, die das Prioritätsrecht beansprucht, kann auch Partei B von dem Prioritätsrecht profitieren, auf das Partei A als Mit-Anmelder Anspruch hat. Es wird angenommen, dass eine implizite Vereinbarung zwischen den Parteien A und B besteht, die es Partei B ermöglicht, sich ebenfalls auf die Priorität zu berufen. Eine gesonderte Übertragung des Prioritätsrechts auf Partei B ist nicht erforderlich. Diese widerlegbare Vermutung gilt nicht nur für Szenarios, in denen lediglich zwei Parteien involviert sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei PCT-Anmeldungen mit verschiedenen Anmeldern für unterschiedliche Staaten keine ausdrückliche Übertragung des Prioritätsrechts erforderlich ist, sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Anmelder, da sie eine Vermutung zugunsten der Gültigkeit von Prioritätsansprüchen schafft, insbesondere in Fällen, in denen formelle Übertragungsdokumente fehlen, jedoch eine Zusammenarbeit zwischen den Anmeldern angenommen wird.

Dritte haben jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, indem sie substantielle Beweise vorlegen, die das Fehlen einer impliziten Vereinbarung oder Berechtigung belegen.

Anhängige Vorlagefragen der GBK des EPA

G 1/23

Die technische Beschwerdekammer 3.3.03 hat der GBK mit ihrer Zwischenentscheidung 0438/19 vom 27. Juni 2023 gemäß Art. 112(1)(a) EPÜ Fragen zum Stand der Technik vorgelegt.

Die Vorlage basiert auf der Entscheidung G 1/92, in der die GBK entschied, dass die chemische Zusammensetzung oder innere Struktur eines öffentlich zugänglichen Produkts zum Stand der Technik gehört, wenn der Fachmann diese ohne unzumutbaren Aufwand analysieren oder reproduzieren kann. Die GBK stellte drei Faktoren auf, bei deren kumulativem Vorliegen die Zusammensetzung eines Erzeugnisses zum Stand der Technik gehört: (1) Das Erzeugnis selbst ist der Öffentlichkeit zugänglich, (2) Der Fachmann kann die Zusammensetzung oder innere Struktur des Erzeugnisses ohne unzumutbaren Aufwand erschließen und (3) ohne unzumutbaren Aufwand reproduzieren. Fehlt die Möglichkeit der Analyse oder Reproduktion, gehört die Zusammensetzung trotz Verfügbarkeit des Produkts nicht zum Stand der Technik.

In dem an die GBK in G 1/23 vorgelegten Fall hängt die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach Ansicht der Kammer davon ab, ob das zuvor auf dem Markt erhältliche Material „ENGAGE 8400“ zum Stand der Technik gehörte oder nicht. Verschiedene ins Verfahren eingeführte Dokumente, die vor dem frühsten Prioritätstag veröffentlicht wurden, belegen unstrittig, dass ENGAGE 8400 nahezu alle Merkmale des patentierten Erzeugnisses erfüllt. Der Patentinhaber stellt sich auf den Standpunkt, dass ungeachtet dessen keine Informationen zu den Synthesebedingungen in die Öffentlichkeit gelangt sind und eine Reproduktion des Materials deshalb ein aufwändiges und kostenintensives Research-Projekt erfordern würde, dessen Erfolg nicht garantiert sei. Zumindest die Reproduktion sei deshalb i.S.v. G1/92 nicht unter zumutbarem Aufwand möglich.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung der GBK wird klären, ob die fehlende Reproduzierbarkeit eines Erzeugnisses ein Ausschlusskriterium ist und wie exakt eine erforderliche Reproduktion sein muss. Dies betrifft besonders technische Gebiete, in denen die Reproduktion trotz technischer Daten schwierig bleibt. Beispielsweise in der Polymerchemie, da genaue Synthesebedingungen erforderlich sind, die allein durch Materialanalysen nicht ermittelt werden können.

Entscheidet die GBK, dass auch nicht reproduzierbare Erzeugnisse bereits dann zum Stand der Technik zählen, wenn ihre Zusammensetzung analysierbar oder öffentlich bekannt ist, müssten Hersteller vorsichtiger abwägen, ob sie ein Erzeugnis auf den Markt bringen wollen, da die bloße Marktverfügbarkeit neuheitsschädlich sein könnte.

G 1/24

Mit ihrer Entscheidung T 439/22 hat die technische Beschwerdekammer der GBK Fragen zur Bestimmung des Schutzbereichs und der Auslegung von Art. 69 Abs. 1 S. 2 sowie Art. 1 des Protokolls über die Auslegung dieser Norm vorgelegt.

Es ist umstritten, ob der Grundsatz, dass die Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen werden, ausschließlich zur Bestimmung des Schutzbereichs gilt, oder auch bei der Frage der Patentierbarkeit Anwendung findet. Eine Vielzahl von Entscheidungen vertritt die Auffassung, dass Art. 69 Abs. 1 S.2 sowie Art. 1 des Protokolls nur im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 EPÜ zu berücksichtigen sind. Einige Entscheidungen hingegen gehen davon aus, dass diese Auslegungsregeln auf das gesamte EPÜ – und damit auch auf die Bestimmung der Erfindung als Vorfrage der Patentierbarkeit – anzuwenden seien. Die vorlegende Beschwerdekammer schließt sich in dieser Frage den Ausführungen der GBK in G 6/88 an. Frage 1 soll die widersprüchliche Rechtspraxis vereinheitlichen und diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung klären.

Ein anderes Rechtsprinzip, das die Auslegung der Patentansprüche betrifft, ist die Subsidiarität der Beschreibung. Zur Auslegung der Patentansprüche soll diese, wenn überhaupt, nur dann herangezogen werden, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs für sich genommen unklar oder mehrdeutig bleibt. Auch hierzu gibt es widersprüchliche Entscheidungslinien, die die vorlegende Beschwerdekammer bei den Randnummern 3.3.3. ff. detailliert darstellt: Teils wird die Beschreibung herangezogen, ungeachtet ob die Ansprüche mehrdeutig sind oder nicht, dann aber die Subsidiarität insoweit gewahrt, indem der Wortwahl der Ansprüche ein höheres Gewicht beigemessen wird. Andere Entscheidungen gehen wiederum davon aus, dass die Ansprüche immer eigenständig und gänzlich ohne Beachtung der Beschreibung ausgelegt werden müssen. Frage 2 soll diese Widersprüche auflösen und die Rechtspraxis vereinheitlichen.

Die dritte Frage betrifft eine abweichende Rechtspraxis der Beschwerdekammern bezüglich der Berücksichtigung von Definitionen und ähnlicher Informationen, die in der Beschreibung des Patents gegeben werden, bei der Auslegung der Patentansprüche. Im Grundsatz ist den Worten des Patentanspruchs ihre gewöhnliche Bedeutung im jeweiligen Fachbereich beizumessen. Einige Entscheidungen gehen davon aus, dass davon abweichende Definitionen in der Patentbeschreibung zu berücksichtigen sind, das Patent also insoweit sein eigenes Wörterbuch sein kann. Andere Entscheidungen halten dem das Erfordernis der Rechtssicherheit entgegen und schränken dies zumindest dahingehend ein, dass die ergänzende Heranziehung der Beschreibung keine Beschränkung oder Veränderung der Erfindung bewirken darf, die der Fachmann dem reinen Wortlaut der Patentansprüche nicht entnehmen kann. Teils wird eine Definition in der Beschreibung schon dann außenvorgelassen, wenn sie eine vernünftigerweise denkbare und im technischen Kontext sinnvolle Interpretation des Anspruchswortlauts ausschließt (so z.B. T 169/20, Begründung 1.4). Andere Entscheidungen lassen eine solche Definition erst dann unberücksichtigt, wenn sie mit der üblichen Bedeutung des verwendeten Begriffs schlichtweg unvereinbar ist (so etwa T 1473/19, Begründung 3.16.2). Frage 3 soll diese Unklarheiten beseitigen.

Praktische Bedeutung

Es handelt sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung der Patentansprüche. Sowohl die Patenterteilung als auch die europäischen Widerrufs- als auch die nationalen Nichtigkeitsinstanzen werden die Antwort der GBK künftig zu berücksichtigen haben.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidungen G 1/22 und G 2/22 schaffen durch die Einführung einer widerlegbaren Vermutung zugunsten der Berechtigung zur Prioritätsbeanspruchung eine klare Grundlage für zukünftige Fälle, die von Dritten nur mit substantiellen Beweisen widerlegt werden kann. Die Vorlage G 1/23 stellt grundsätzliche Fragen zur Reproduzierbarkeit eines Erzeugnisses. Das Ergebnis der Entscheidung könnte dazu führen, dass die Marktverfügbarkeit eines Produkts unabhängig von dessen Reproduzierbarkeit neuheitsschädlich wird. Die Entscheidung G 1/24 wird klären, ob die Auslegungsregeln von Art. 69 EPÜ und des zugehörigen Protokolls nicht nur auf die Bestimmung des Schutzbereichs, sondern auch auf die Frage der Patentierbarkeit angewendet werden, was zu einer einheitlichen und klaren Auslegung der Patentansprüche führen kann.

 

Co-Autor: Tamar Gelashvili

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2022/06/Meuller-Melanie-Portrait-web.jpg 667 1000 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2024-11-21 10:01:322025-12-02 15:06:26Aktuelle G-Ent­schei­dungen und Vorlage­­fragen an die Große Beschwerdekammer des Euro­päischen Patent­amts

„KÖLNER DOM“ als Wortmarke nicht eintragungsfähig

21. November 2024/in Ausgabe November 2024, IP-Update Markenrecht

Das Zeichen „Kölner Dom“ kann nicht als Marke geschützt werden, sondern muss für die Allgemeinheit frei nutzbar bleiben.

Die Hohe Domkirche zu Köln hatte das Zeichen „KÖLNER DOM“ zur Eintragung für verschiedene Waren und Dienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Diese Entscheidung wurde sowohl durch das Bundespatentgericht als auch den Bundesgerichtshof (Beschl. v. 12.10.2023 – I ZB 28/23) bestätigt und ist nun rechtskräftig.

Sämtliche Instanzen vertraten in Bezug auf das Wortzeichen „KÖLNER DOM“ die Ansicht, dass diese Bezeichnung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze. Der Begriff werde entweder als reine Themenangabe oder als rein dekorativ oder lediglich als motivartiger Hinweis auf die bekannte Sehenswürdigkeit verstanden.

Die Entscheidung bestätigt die Linie, dass es in Deutschland sehr schwierig ist, Namen bekannter Bauwerke markenrechtlich zu schützen. Mit erhöhter Bekanntheit eines Bauwerks schwinden die Chancen der Namenseintragung. In der Vergangenheit hat das DPMA bereits folgenden Zeichen die Eintragung versagt:

– „Palais am Brandenburger Tor“
– „World Trade Center“
– „Berliner Schloss“

Das europäische Markenamt scheint in dem Zusammenhang hingegen einen weniger strengen Ansatz zu verfolgen. So hat das Amt etwa dem Zeichen „World Trade Center“ Schutz gewährt hat. Das Anmelden bekannter Namen von Bauwerken dürfte dort somit eher gelingen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-11-21 10:00:122025-12-02 15:07:26„KÖLNER DOM“ als Wortmarke nicht eintragungsfähig

Victor V. Fetscher mit Artikel in UPC-Sonderausgabe des Magazins The Patent Lawyer

19. November 2024/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Eine Landschaft im Wandel: Deutsche Gerichte im Strudel des EPG

Die deutschen Gerichte, insbesondere Düsseldorf, München und Mannheim sind seit Jahrzehnten die Anlaufstellen für Patentstreitigkeiten in Europa. Mit der Einführung des Einheitlichen Patentgerichts (EPG, engl. UPC), dessen einjährigem Bestehen das Magazin The Patent Lawyer eine ganze Sonderausgabe widmet, haben sich neue Optionen für Patentinhaber ergeben, die ihre Schutzrechte durchsetzen wollen.
Was bedeutet das für die deutschen Gerichte und welche Zukunft liegt vor dem EPG? Mit diesen Fragen befasst sich BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Victor V. Fetscher in seinem Artikel „A changing landscape: German courts in the maelstrom of the UPC“.

Seinen vollständigen Beitrag, verfasst auf Englisch, der in der Sonderausgabe „Unified Patent Court: one year in“ am 30. September 2024 veröffentlich wurde, finden Sie hier als PDF.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2024/08/Victor-Valentin-Fetscher.jpg 667 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-11-19 10:26:152024-11-19 10:37:56Victor V. Fetscher mit Artikel in UPC-Sonderausgabe des Magazins The Patent Lawyer

Dr. Martin Schaefer präsentierte am 12.11.2024 im Salon zum geistigen Eigentum in Berlin

12. November 2024/in Aktuelles

Dr. Martin Schaefer referierte zum Thema „Wo liegen die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes von angewandter Kunst – und wie erkenne ich sie?“

„Gebrauchskunst“ lautete der schlichte Titel der Veranstaltung, zu dem der „Salon zum geistigen Eigentum“ am 12. November 2024 ins Berliner Weizenbaum Institut eingeladen hatte. Nach der Begrüßung durch dessen Direktor, Prof. Dr. Herbert Zech, und in der Moderation durch Dr. Ruth Lecher, folgten Vorträge der prominenten Panelisten, die sich mit der Abgrenzung zwischen freier und angewandter Kunst, zwischen eingetragenem Design und Schutz über das Urheberrecht sowie mit Fragen des Einflusses der öffentlichen Wahrnehmung auf die Bewertung von Gebrauchsgegenständen beschäftigten.

BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer hielt die Einführungspräsentation zum Thema „Wo liegen die Grenzen des urheberrechtlichen Schutzes von angewandter Kunst – und wie erkenne ich sie?“ Es folgten Vorträge von Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer (Universität zu Köln/Richter am OLG Köln), Prof. Dr. Alexander Peukert (Goethe Universität Frankfurt/M) und Simon Schrör (Weizenbaum Institut Berlin). Die anschließende Fragerunde mit dem etwa 100-köpfigen Publikum dauerte eine volle Stunde und auch danach setzten sich die Debatten fort.

https://www.boehmert.de/wp-content/uploads/2024/11/Dr-Martin-Schaefer-Salon-zum-geistigen-Eigentum-Nov-2024.jpg 791 1000 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-11-12 20:00:432024-11-19 16:56:53Dr. Martin Schaefer präsentierte am 12.11.2024 im Salon zum geistigen Eigentum in Berlin

JUVE Patent Germany 2024: Empfehlung für BOEHMERT & BOEHMERT in drei Kategorien

4. November 2024/in Awards & Rankings

Das Online-Magazin würdigt die Kanzlei in den Kategorien Patent „Filing“, „Litigation: Patent Attorneys“ und „Litigation: Lawyers“.

Die gemischte Sozietät verfüge über eine starke Erteilungspraxis in einer Vielzahl technischer Bereiche, so der Kommentar der Jury von JUVE Patent. Das Online-Magazin empfiehlt BOEHMERT & BOEHMERT für die Bereiche „Patent Filing“ (Patentanmeldung), „Litigation: Patent Attorneys“ (Rechtsstreit: Patentanwälte) sowie „Litigation: Lawyers“ (Rechtsstreit: Rechtsanwälte).

Starke Erteilungspraxis und Vertretung namhafter Konzerne sowie KMUs in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren

Die Patentanwälte seien sehr aktiv in Einsprüchen beim EPA in den Bereichen Computertechnologie, einschließlich Halbleiter und Software, sowie Mobilkommunikation, Pharmazeutika u. Biotechnologie, so JUVE Patent. Die besonders guten Beziehungen zu asiatischen und amerikanischen Mandanten sorgen für einen stetigen Arbeitsfluss.

Das Rechtsanwaltsteam vertrete Mandanten auch in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren, oft im Tandem mit den Patentanwälten der Kanzlei. Dabei vertrauen sowohl namhafte Konzerne vor dem EPA auf das Team von BOEHMERT & BOEHMERT als auch mittelständische Unternehmen in Verletzungsverfahren im Zusammenhang mit Mechanik- oder Elektronikpatenten.

EPG – langjährige Erfahrung in einem der größten gemischten Teams im Markt

Besonders positiv beurteilt die Jury die Positionierung der IP-Kanzlei vor dem Einheitlichen Patentgericht. BOEHMERT & BOEHMERT habe sich mit langjähriger Prozesserfahrung und einem der größten Teams aus Hand in Hand arbeitenden Patent- und Rechtsanwälten gut für das EPG positioniert. Die Präsenz der Kanzlei könne durch deren tiefe Verwurzelung bei asiatischen und US-amerikanischen Mandaten noch weiter gestärkt werden.

Mit einer besonderen Empfehlung würdigt die Jury die folgenden Patentanwälte:
Christian W. Appelt, Dr. Thomas Bittner, Dr. Markus Engelhard sowie Prof. Dr. Heinz Goddar.

Über JUVE Patent

Seit 2018 berichtet das Online-Magazin JUVE Patent täglich über den europäischen Patentmarkt, von Prozess- und Kanzleinachrichten bis hin zu ausführlichen Berichten, Rankings und Marktanalysen. Der JUVE Verlag mit Sitz in Köln bietet nach eigenen Angaben seit zwanzig Jahren qualitativ hochwertige journalistische Analysen zu verschiedenen Branchen im Bereich Recht und Steuern.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2024-11-04 18:10:582024-11-04 18:13:52JUVE Patent Germany 2024: Empfehlung für BOEHMERT & BOEHMERT in drei Kategorien

Aktuelle Beiträge

  • Porträtfoto von Dr. Daniel Herrmann, Patentanwalt und Partner bei BOEHMERT & BOEHMERT in Frankfurt/ München
    „Schutzrechte haben erhebliche Auswirkung auf das Geschäft“ – Interview mit Dr. Daniel Herrmann in der WiWo-Beilage 12/202516. Dezember 2025 - 12:06
  • Feiertagshinweis Weihnachten und Neujahr 2025/2610. Dezember 2025 - 9:39
  • Dr. Julian Wernicke, Rechtsanwalt bei BOEHMERT & BOEHMERT
    Dr. Julian Wernicke in GRUR Prax 23/2025 über persönlichkeits­verletzende Äußer­ungen im Mandats­verhältnis9. Dezember 2025 - 11:16

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