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BGH Neuorientierung: Aufwertung kennzeichnungs­schwacher Marken bei Verwechslungsgefahr

30. November 2020/in IP-Update

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) INJEKT/INJEX vom 6. Februar 2020 ist bemerkenswert und grundlegend für den jetzt erweiterten Stellenwert originär kennzeichnungsschwacher älterer Marken. Zudem bestätigt das Gericht den Umfang der rechtserhaltenden Benutzung für nicht zu breite Warenoberbegriffe des eingetragenen Warenverzeichnisses auch im Widerspruchsverfahren.

Der BGH betont – insoweit jedenfalls als dogmatische Neuorientierung und in Anlehnung an die Praxis des EuGH -, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit im Widerspruchsverfahren beschreibende Zeichenbestandteile nicht von vornherein bei der Betrachtung der Kennzeichenähnlichkeit ausgeschlossen werden können. Auch beschreibende Zeichenbestandteile sind bei der Prüfung des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Kennzeichen zu berücksichtigen.

Injektionsspritzen INJEKT/INJEX – fehlende Verwechslungsgefahr nach Bundespatentgericht

In dem seit 2012 anhängigen Markenkonflikt zweier Pharma-Unternehmen hinsichtlich spezifischer Injektionsspritzen hatte zuletzt das Bundespatentgericht (BPatG) die Zurückweisung des Widerspruchs der Vorinstanzen hinsichtlich der älteren Wortmarken INJEKT gegen die deutsche Wortmarkeneintragung INJEX mangels Verwechslungsgefahr bestätigt. Wettbewerber könnten sich grundsätzlich mit ihren Kennzeichnungen an dieselbe beschreibende Angabe annähern. Es läge lediglich eine weit unterdurchschnittliche klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit vor.

Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof – Berücksichtigung auch von kennzeichnungs­schwachen Elementen bei Kennzeichenvergleich

Zunächst geht der BGH mit dem BPatG aufgrund des für medizinische Spritzen beschreibenden Anklangs von einer originär unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken INJEKT aus. Der Austausch der Buchstaben „c“ („inject“ beschreibend für „spritzen, injizieren“) mit „k“ führt zu einer schutzbegründenden, wenn auch geringen Eigenprägung. Diese ist durch Benutzung zu durchschnittlicher Kennzeichenkraft gesteigert.

Der BGH gibt der Rechtsbeschwerde aber statt und rügt, dass eine Verwechslungsgefahr gerade nicht aufgrund fehlender ausreichender Zeichenähnlichkeit verneint werden kann. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Kennzeichen dürfen beschreibende Aspekte der Zeichen nicht von vornherein und generell unberücksichtigt bleiben. Im Konkreten ist entgegen dem BPatG bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit gerade nicht nur auf die Schlusskonsonanten KT (bei INJEKT) bzw. X (bei INJEX) als die – im Vergleich zu der beschreibenden Angabe „inject“ – eigenprägenden Elementen abzustellen. Die bis auf diese Schlusskonsonanten schriftbildliche und klangliche Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung nicht ausgeblendet werden.

Bewertung

Bisher bestand eine – jedenfalls dogmatische – Divergenz zwischen deutscher und Rechtsprechung der EU-Gerichte bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr angesichts schwach kennzeichnungskräftigen bzw. beschreibender Marken(bestandteile). Der BGH (etwa in der Entscheidung GRUR 2012, 1040 – pjur/pure) bemaß bereits den Schutzumfang solcher Markeneintragungen eng, nämlich beschränkt auf die Eigenprägung, d.h. auf die schutzbegründende, unterscheidungskräftige Gestaltung jenseits des beschreibenden Gehalts. Für die Zeichenähnlichkeit blieben – aufgrund der Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen dominierenden Elemente der Kollisionszeichen – beschreibende Angaben mangels bestimmenden Einflusses auf den Gesamteindruck einer Marke außer Betracht. Demgegenüber haben die EU-Gerichte (beispielsweise jüngst EuGH GRUR 2020, 52 – Hansson (Roslagspunsch/ROSLAGSÖL) Übereinstimmungen in schwach unterscheidungskräftigen oder beschreibenden Bestandteilen nicht im Voraus aus der Prüfung des Kennzeichenvergleichs ausgenommen, bei dem die Marken zunächst als Ganzes gegenüberzustellen sind. Um eine Überbewertung der Kennzeichnungskraft (gegenüber der Zeichenähnlichkeit) zu vermeiden, wird der Aspekt der schwachen Unterscheidungskraft erst in der Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr anhand der Wechselwirkung einzelnen Faktoren berücksichtigt.

Der BGH ist nunmehr explizit von der – dogmatischen (durch die a priori Schutzbeschränkung)- Ausklammerung beschreibender Zeichenbestandteile bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit abgerückt. Er ist auf die Linie des EuGH einer grundsätzlichen Gegenüberstellung der Zeichen als Ganzes eingeschwenkt.

Dies mag in praktischer Hinsicht eine tendenzielle Aufwertung übereinstimmender kennzeichnungsschwacher bzw. beschreibender Bestandteile, gerade bei Einwortmarken, bedeuten. Ähnlichkeitsrecherchen hinsichtlich schwacher Markeneintragungen werden sicherlich herausfordernder.

Dennoch ist die  Befürchtung einer pauschalen Begünstigung schwacher Marken in der Verwechslungsprüfung und indirekten Monopolisierung beschreibender Angaben vermutlich unbegründet. Unabhängig vom Verweis des BGH wie des EuGH auf die Möglichkeit der Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse bzw. im Verletzungsverfahren auf die Schutzschranke der rein beschreibenden Verwendung, wird im Einzelfall in der Gesamtabwägung eine Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung nur in schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteilen – schon mangels bestimmenden Einflusses auf den Gesamteindruck einer Marke – zu verneinen sein. Damit wird das Ergebnis der Verwechslungsprüfung über den bisherigen Ansatz des BGH über eine Beschränkung des Schutzumfangs auf die Eigenprägung nach dem neuen, „europäischen“ Ansatz voraussichtlich zumeist ähnlich ausgehen. Die zunächst offenere, breitere Betrachtung der Gesamtzeichen (einschließlich deren beschreibenden Elemente) sollte bei dem Einfluss der Bestandteile auf deren Gesamteindruck und über die Abwägung der einzelnen Faktoren (insbesondere den geringen Grad der Unterscheidungskraft) im Rahmen der Wechselwirkung „eingefangen“ werden. Trotzdem gilt: schwache Marken sind auch im rein deutschen Kontext „ernster“ und sorgfältiger unter die Lupe zu nehmen.

Klarstellung zur rechtserhaltenden Benutzung

Nicht zu vernachlässigen ist eine weitere Thematik der Entscheidung: der BGH stellt zum Schutzumfang einer im Markenverletzungs- bzw. Widerspruchsverfahren mit der Einrede der Nichtbenutzung angegriffenen älteren Marke klar, dass sich der Schutz bei einer für einen weiten Warenoberbegriff eingetragenen Marke zwar grundsätzlich auf die konkret benutzte Ware beschränkt. Damit ist aber – jenseits des konkret vertriebenen Einzelprodukts mit dessen sämtlichen individuellen Eigenschaften (vorliegend Glaubhaftmachung für „zweiteilige Einmalspritzen“) – auch Schutz für gleichartige Waren (hier die Warenkategorie „medizinische Spritzen“) gegeben. Die Gleichartigkeit ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen. Im konkreten Fall teilt der BGH das Ergebnis des BPatG einer Warenidentität zwischen der erweiterten Warenkategorie „medizinische Spritzen“ der Widerspruchsmarken mit den von der jüngeren Eintragung beanspruchten „nadellose Injektionsapparate“.
In rechtlicher Hinsicht ist insoweit die Erkenntnis zu gewinnen, dass die rechtserhaltende Benutzung im Markenverletzungs- bzw. Widerspruchsverfahren zwar nicht so weit zu ziehen ist wie im Markenlöschungsverfahren wegen Verfalls. Wegen des Erhalts der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Markeninhabers wirkt dort eine Benutzung für eine Spezialware rechtserhaltend auch für einen umfassenderen (nicht zu breiten) Warenoberbegriff. Im Markenverletzungsverfahren gebietet der Benutzungszwang grundsätzlich eine Behandlung der älteren Marke wie wenn diese nur für die konkret benutzten Waren eingetragen wäre. Diese engere Perspektive umfasst aber eben – etwas breiter gezogen – auch gleichartige Waren.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-30 00:00:002022-08-02 12:07:08BGH Neuorientierung: Aufwertung kennzeichnungs­schwacher Marken bei Verwechslungsgefahr

Dr. Daniel Herrmann in Redaktionsausschuss der „epi Information“ wiedergewählt

30. November 2020/in Aktuelles

Der Rat des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi) hat in seiner virtuellen Versammlung vom 13. und 14. November 2020 unseren Partner Dr. Daniel Herrmann (Frankfurt, München) zu dem deutschsprachigen vollen Mitglied des Redaktionsausschusses („editorial committee“) gewählt.
Der Redaktionsausschuss ist u.a. für die Inhalte der Zeitschrift „epi Information“ verantwortlich. Sie informiert über aktuelle Entscheidungen der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes (EPA), Konferenzen zum Thema Europäisches Patentrecht und rechtliche Neuerungen im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Der Redaktionsausschuss setzt sich aus acht Mitgliedern aus mehreren EPÜ Vertragsstaaten zusammen. Dr. Daniel Herrmann ist für 3 Jahre wiedergewählt worden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-30 00:00:002022-08-02 16:41:40Dr. Daniel Herrmann in Redaktionsausschuss der „epi Information“ wiedergewählt

Webinar Markenrecht à la carte am 25. November zum Thema „Neue Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA“

25. November 2020/in Termine

Im Rahmen der Webinar-Reihe „Markenrecht à la carte“ referiert Silke Freund am 25. November 2020 von 12.30 bis 13.15 Uhr zum Thema „Überblick über die neuen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA sowie deren Vor- und Nachteile gegenüber der gerichtlichen Geltendmachung“.

Die Serie „Markenrecht à la carte“ steht in der 10-jährigen Tradition unserer Markenseminare im Herbst, die wir aus Sorge um die Gesundheit unserer Teilnehmer in diesem Jahr rein virtuell veranstalten.

Bitte melden Sie sich hier für das Seminar an!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-25 00:00:002022-08-09 14:35:14Webinar Markenrecht à la carte am 25. November zum Thema „Neue Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA“

Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU – das bevorstehende Ende der Übergangsphase zum 31. Dezember 2020

23. November 2020/in Aktuelles

Am 1. Februar 2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endet. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Brexit unmittelbar auf bestehende Unionsmarken bzw. Internationalen Registrierungen mit Schutzerstreckung in die EU auswirken.

In aller Kürze vorweg:

  • Aus bereits eingetragenen Unionsmarken bzw. Internationalen Registrierungen mit erfolgter Schutzgewährung entsteht automatisch eine äquivalente britische Marke. Hier ist nichts weiter veranlassen, es sei denn, es soll auf die britische Markenrecht verzichtet werden.
  • Für zum Stichtag am 31. Dezember 2020 noch anhängige Unionsmarkenanmeldungen bzw. anhängigen Schutzgewährungsverfahren in der EU besteht die Möglichkeit, auf deren Grundlage bis zum 30. September 2021 eine britische äquivalente Marke nachanzumelden.

1. Zum Stichtag eingetragene Unionsmarken bzw. Internationale Registrierungen mit erfolgter Schutzgewährung in der EU

Sämtliche Unionsmarken, die zum Stichtag am 31. Dezember 2020 bereits eingetragen sind bzw. sämtliche Internationalen Registrierungen, deren Schutz zu diesem Zeitpunkt für die EU gewährt wurde, erhalten automatisch eine äquivalente britische Marke. Das britische Markenamt (UKIPO) wird diese äquivalente britische Marke auf der Grundlage des Datenbestandes des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. der World Intellectual Property Organization (WIPO) automatisch und ohne das Erfordernis einer Mitwirkung des Markeninhabers generieren.

Spätestens zur nächsten anstehenden Verlängerung der äquivalenten britischen Marke ist zu entscheiden, ob die äquivalente britische Marke durch Einzahlung der Verlängerungsgebühren aufrecht erhalten oder fallengelassen werden soll. Wer sich jetzt schon sicher ist, keine äquivalente britische Marke zu benötigen, kann jederzeit ein sog. „opting-out“ erklärt werden, mit dem auf die äquivalente britische Marke verzichtet wird.

Aus einer zum Stichtag eingetragenen Unionsmarke bzw. einer Internationalen Registrierung mit gewährtem Schutz in der EU entsteht automatisch eine äquivalente britische Marke und hier ist nichts weiter zu veranlassen.

2. Zum Stichtag angemeldete Unionsmarken bzw. Internationale Registrierungen mit anhängigem Schutzgewährungsverfahren in der EU

Anders verhält es sich mit Unionsmarken, die zum Stichtag am 31. Dezember 2020 noch nicht eingetragen sind bzw. Internationale Registrierungen, deren Schutz für die EU zu diesem Stichtag noch nicht gewährt wurde. Für diese Schutzrechte entstehen nicht automatisch äquivalente britische Marken, sondern hier müssen die Markeninhaber aktiv werden, wenn sie Markenschutz auch für Großbritannien anstreben. Innerhalb einer Frist von neun Monaten, d.h. bis zum 30. September 2021, können Markeninhaber eine Nachanmeldung in Großbritannien unter Inanspruchnahme der zugrundeliegenden Daten des entsprechenden Unionsschutzrechts, also insbesondere des Anmeldetages, beim UKIPO, tätigen. Für diese Nachanmeldungen fallen zusätzliche Gebühren an und es wird hierdurch ein normales Anmeldeverfahren für eine britische Marke in Gang gesetzt. Selbstverständlich begleiten wir für unsere Mandanten entsprechende Nachanmeldungen in Großbritannien.

Anders verhält es sich mit Unionsmarken, die zum Stichtag am 31. Dezember 2020 noch nicht eingetragen sind bzw. Internationale Registrierungen, deren Schutz für die EU zu diesem Stichtag noch nicht gewährt wurde. Für diese Schutzrechte entstehen nicht automatisch äquivalente britische Marken, sondern hier müssen die Markeninhaber aktiv werden, wenn sie Markenschutz auch für Großbritannien anstreben. Innerhalb einer Frist von neun Monaten, d.h. bis zum 30. September 2021, können Markeninhaber eine Nachanmeldung in Großbritannien unter Inanspruchnahme der zugrundeliegenden Daten des entsprechenden Unionsschutzrechts, also insbesondere des Anmeldetages, beim UKIPO, tätigen. Für diese Nachanmeldungen fallen zusätzliche Gebühren an und es wird hierdurch ein normales Anmeldeverfahren für eine britische Marke in Gang gesetzt. Selbstverständlich begleiten wir für unsere Mandanten entsprechende Nachanmeldungen in Großbritannien.

3. Besonderheiten für bevorstehende Verlängerungen

Besonderheiten bestehen im Hinblick auf bevorstehende Verlängerungen von Unionsmarken bzw. Internationalen Registrierungen mit Schutzgewährung der EU.

Diejenigen Marken, die bis zum 31. Dezember 2020 zur Verlängerung anstehen und vor diesem Zeitpunkt verlängert werden, werden automatisch auch für die äquivalente britische Marke verlängert.

Unionsmarken bzw. Internationale Registrierungen mit EU-Schutzgewährung, die erst ab dem 1. Januar 2021 zur Verlängerung anstehen, werden nicht automatisch auch für die äquivalente britische Marke verlängert, selbst wenn die Verlängerung des entsprechenden Unionsschutzrechts bereits vor diesem Zeitpunkt veranlasst wurde.

Eine weitere Besonderheit besteht für Internationalen Registrierungen, für die erst nachträglich die EU benannt wurde. Die Schutzdauer der äquivalenten britischen Marken richtet sich nicht wie üblich nach der Schutzdauer der Internationalen Registrierung, sondern ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Nacherstreckung auf die EU. Die Schutzdauer endet dann 10 Jahre nach dem Datum der Nacherstreckung.

Im Jahr 2020 anstehende und durchgeführte Verlängerungen von Unionsmarken bzw. Internationalen Registrierungen mit Schutzgewährung der EU gelten automatisch auch für die äquivalente britische Marke. Demgegenüber müssen 2021 zur Verlängerung anstehende Unionsmarken bzw. Internationale Registrierungen mit EU-Schutzgewährung separat auch für die äquivalente britische Marke verlängert werden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-23 00:00:002024-03-26 12:15:03Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU – das bevorstehende Ende der Übergangsphase zum 31. Dezember 2020

Webinar Markenrecht à la carte am 18. November zum Thema „KI und Schutzrechte“

18. November 2020/in Termine

Im Rahmen der Webinar-Reihe „Markenrecht à la carte“ referieren Dr. Eckhard Ratjen und Dr. Matthias Hofmann am 18. November 2020 von 12.30 bis 13.15 Uhr zum Thema „KI und Schutzrechte“.

Die Serie „Markenrecht à la carte“ steht in der 10-jährigen Tradition unserer Markenseminare im Herbst, die wir aus Sorge um die Gesundheit unserer Teilnehmer in diesem Jahr rein virtuell veranstalten.

Bitte melden Sie sich hier für das Webinar an.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-18 00:00:002022-08-09 12:51:23Webinar Markenrecht à la carte am 18. November zum Thema „KI und Schutzrechte“

Der „Cyberbunker“, Hosting-Anbieter und die E-Commerce-Richtlinie

18. November 2020/in IP-Update

Vor kurzem, am 19. Oktober 2020, begann vor dem Landgericht Trier der Strafprozess gegen die Betreiber des sogenannten „Cyberbunkers“ (Az. 5 Js 30/15.2a KLs). Den Angeklagten wird vorgeworfenen, einen sogenannten „Bulletproof-Hoster“ betrieben, also Dritten Webhosting-Dienste mit dem Versprechen angeboten zu haben, dass die gehosteten Inhalte anonym und dem Zugriff staatlicher Behörden entzogen sind. Entsprechend wurden über die Server wohl allerlei illegale Aktivitäten abgewickelt, vom Drogenhandel bis hin zu Mordaufträgen. Die Angeklagten tragen vor, dass sie sich bewusst keine Kenntnis von den Inhalten auf den Servern verschafft und auch nicht erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, Beweise für das Gegenteil zu haben. Im Raum steht damit eine Beihilfe zu den jeweiligen Straftaten.

Was hat das mit geistigem Eigentum zu tun?

Art. 14 E-Commerce-RL

Auf europäischer Ebene bestimmt Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) dass der Anbieter eines Dienstes, der von Nutzern eingegebene Informationen speichert, nicht für diese Informationen „verantwortlich“ ist, wenn er von diesen keine „tatsächliche Kenntnis“ hat (wobei hinsichtlich Schadensersatzansprüchen die grob fahrlässige Nichtkenntnis genügen kann).

Die Norm ist im deutschen Recht in dem entsprechend formulierten § 10 TMG umgesetzt. „Verantwortlich“ bezieht sich nach herrschender Auffassung dabei auf alle Rechtsgebiete, auch das Strafrecht. Der BGH hat zudem anerkannt, dass auch strafrechtliche Normen richtlinienkonform auszulegen sind (BGH, NJW 2014, 2595, Rn. 25). § 27 StGB, der die Strafbarkeit der Beihilfe regelt, ist daher im Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie so auszulegen, dass der sogenannte „doppelte Gehilfenvorsatz“ (Vorsatz in Bezug auf die Tat und Vorsatz in Bezug auf die Beihilfe hierzu) nur bei „tatsächlicher Kenntnis“ im Sinne des Art. 14 angenommen werden kann, was nicht dasselbe bedeuten muss wie „dolus eventualis“ der deutschen Dogmatik, also die billigende Inkaufnahme, die regelmäßig als Beihilfevorsatz genügt.

Der Fall wirft damit übergeordnete Fragen auf, nämlich inwieweit Hosting-Provider das Handeln ihrer Kunden im Rechtssinne zur Kenntnis nehmen müssen. Dürfen Sie wegsehen? Müssen Sie hinschauen? Und wenn ja, wie genau?

Diese Fragen betreffen alle Hosting-Provider in ähnlicher Weise, auch wenn sie bei näherem Blick je nach Rechtsgebiet (leicht) unterschiedlich zu beantworten sein können.

Wer ist bösgläubig?

In den beim EuGH anhängigen, verbundenen Rechtssachen C‑682/18 und C‑683/18 betreffend die urheberrechtliche Haftung des Videodienstes „YouTube“ und des Sharehosters „Uploaded“ stellt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16. Juli 2020 zwar einige Überlegungen dazu an, wie sich die E-Commerce-RL zu verschiedenen urheberrechtlichen Richtlinien verhält, macht aber auch klar, dass die E-Commerce-RL stets Anwendung finden kann, auch wenn nach einer anderen Vorschrift bereits eine rechtsverletzende Handlung angenommen wurde (Schlussanträge, Rn. 138). Widersprüche seien dabei durch eine kohärente Auslegung solcher Vorschriften einerseits und Art. 14 E-Commerce-RL andererseits zu vermeiden (Schlussanträge, Rn. 140).

„Tatsächliche Kenntnis“ bedeute aber grundsätzlich tatsächliche Kenntnis im Wortsinne (Schlussanträge, Rn. 179).

Muss diese nun von der Staatsanwaltschaft den Betreibern des „Cyberbunker“ für jede einzelne Tat nachgewiesen werden? Folgt der EuGH dem Generalanwalt, kann sie womöglich aufatmen, denn diesem zu Folge könne „tatsächliche Kenntnis“ auch haben, wer rechtswidrige Nutzungen bewusst erleichtert oder einlädt (Schlussanträge, Rn. 191), was beispielsweise bei Modellen von Sharehostern der Fall ist, die denjenigen ihrer Nutzer, deren Dateien besonders oft heruntergeladen werden, Vergütungen zahlen (Schlussanträge, Fn. 186 iVm Rn. 131).

Allerdings: noch ist gar nicht klar, ob die Strafgerichte eine solche Bösgläubigkeit beim „Cyberbunker“ im Rechtsinne annehmen können, denn das Versprechen von Anonymität solle für sich allein noch nicht zur Bösgläubigkeit führen können (Schlussanträge, Fn. 186 iVm Rn. 129).

Die Strafverteidiger haben bereits angekündigt, dass man bis zum BGH ziehen werde. Vielleicht wird dieser aber mithin auch den EuGH anrufen (müssen). Schauen Sie also in ein paar Jahren nochmal ins IP-Update, wenn Sie wissen möchten, wie es weiterging!

Was heute gilt, ist morgen vielleicht überholt – oder auch übermorgen

Der Fall verweist damit auf ein – je nach Sichtweise – grundsätzliches „Problem“, nämlich dass im harmonisierten EU-Recht Gewissheit über Rechtsfragen erst durch ein Urteil des EuGH entstehen kann, es aber viele Jahre dauert, bis ein passender Fall bei diesem landet und dass dessen Aussagen zur Anwendung des Rechts häufig nur einen begrenzten Ausschnitt aus einer praxisrelevanten Materie betreffen.

Werden die Strafgerichte beispielsweise in den wohl bevorstehenden Verfahren gegen die Betreiber des Sharehosters „share-online“ von einer Vorlage an den EuGH absehen können oder werden ihnen die Vorgaben des EuGH in dem „uploaded“-Verfahren und seiner sonstigen Rechtsprechung genügen? Man wird sehen, darf aber schon jetzt zweifeln.

Die Detailfragen, die sich in solchen Fällen stellen können, sind praktisch unüberschaubar. So hatte beispielsweise das LG Hamburg vor kurzem in einem parallelen Verfahren gegen den Sharehoster „uploaded“ darüber zu befinden, ob es sich auf dessen Haftung auswirke, wenn er zwar von Rechteinhabern gemeldete, rechtsverletzende Links löscht, aber nicht auch gleichzeitig die entsprechenden Kundenkonten kündigt, wenn diese übermäßig oft mit Rechtsverletzungen auffallen (LG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2020, Az. 310 O 339/18, Rn. 85 – zitiert nach juris). Das Landgericht konnte eine entsprechende Vorlage an den EuGH mit den Verweis auf die fehlende Vorlagepflicht für Instanzgerichte ablehnen (Rn. 88). Kommt es zur Revision, wird der BGH im Falle der Nichtvorlage begründen müssen, warum sich die Antwort hierauf aus der bereits existierenden EuGH-Rechtsprechung ergibt. Stets riskiert er dabei, dass das BVerfG dies anders sieht und ihn zur Vorlage zwingt.

In diesem Zusammenhang rächt sich womöglich, dass in der Vergangenheit in Fragen der Providerhaftung von einer Vorlage an den EuGH abgesehen wurde. So hätte man beispielsweise meinen können, die Sharehoster-Haftung sei mit den Entscheidungen „Alone in the Dark“ (BGH, GRUR 2013, 370) und „Der Vorleser“ (GRUR-RS 2013, 15390) in ihren Grundzügen gefestigt. Jetzt wird die Entscheidung des EuGH in Sachen „Uploaded“ aber möglicherweise einige Gewissheiten über den Haufen werfen.

Völlige Rechtssicherheit wird es daher (selbst einmal die DSM-Richtlinie hinweggedacht) weder in Sachen Plattform für Rechteinhaber noch Plattformbetreiber  in absehbarer Zeit geben, obwohl die E-Commerce-RL mittlerweile über 20 Jahre auf dem Buckel hat. In absehbarer Zukunft wird sie voraussichtlich durch den Digital Services Act abgelöst – und dann sind wieder viele Fragen offen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-18 00:00:002022-08-02 12:21:33Der „Cyberbunker“, Hosting-Anbieter und die E-Commerce-Richtlinie

Webinar Markenrecht à la carte am 11. November zum Thema „Vom Auskunftsanspruch zur Informationspflicht?“

11. November 2020/in Termine

Im Rahmen der Webinar-Reihe „Markenrecht à la carte“ referiert Dr. Sebastian Engels am 11. November 2020 von 12.30 bis 13.15 Uhr zum Thema „Vom Auskunftsanspruch zur Informationspflicht? Die erweiterten Auskunftsansprüche von Urhebern nach der DSM-Richtlinie“.

Die Serie „Markenrecht à la carte“ steht in der 10-jährigen Tradition unserer Markenseminare im Herbst, die wir aus Sorge um die Gesundheit unserer Teilnehmer in diesem Jahr rein virtuell veranstalten.

Bitte melden Sie sich hier für das Webinar an!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-11 00:00:002022-08-09 12:54:15Webinar Markenrecht à la carte am 11. November zum Thema „Vom Auskunftsanspruch zur Informationspflicht?“

„Glückwunsch, das Patent wird erteilt.“ Was bei dieser guten Nachricht unbedingt zu beachten ist!

11. November 2020/in IP-Update

Im Rahmen der „Early-Certainty“-Initiative des EPA werden europäische Patentprüfer bei der Gestaltung des Erteilungstexts zunehmend proaktiv. Es wird eine Tendenz beobachtet, dass Prüfer Änderungen in den Anmeldungstext selbst einarbeiten, um dem Anmelder einen voraussichtlich erteilungsreifen Text vorzulegen. Wenngleich diese Prüferproaktivität grundsätzlich zu begrüßen ist, ist sie mit Vorsicht zu genießen. Auch Änderungen, die nicht anmelderseitig vorgenommen werden, sollen kritisch geprüft und hinterfragt werden. Dies gilt nicht nur für Änderungen an den Ansprüchen, sondern auch für Änderungen an der Beschreibung.

Bevor ein europäisches Patent erteilt wird, muss der Anmelder dem für die Erteilung vorgesehen Text zustimmen. Ohne die Zustimmung des Anmelders darf das Europäische Patentamt (EPA) keine Patenterteilung beschließen. Beurteilt die Prüfungsabteilung des EPA den Anmeldungsgegenstand grundsätzlich positiv, schlägt sie demnach einen nach Ihrer Auffassung erteilungsreifen Text vor, der vom Anmelder zugestimmt werden muss, damit ein darauf basiertes Patent erteilt werden kann.

Der Vorschlag der Prüfungsabteilung enthält nicht selten Änderungen gegenüber der vom Anmelder zuletzt eingereichten Textfassung der Anmeldung. Im Rahmen der „Early-Certainty“-Initiative des EPA werden Patentprüfer im Erteilungsverfahren zunehmend proaktiv. Sind die Prüfer der Auffassung, dass die Patentanmeldung noch Anpassungen bedarf, ehe sie als vollständig erteilungsreif anzusehen ist, nehmen sie immer häufiger Änderungen der Beschreibung und sogar der Ansprüche vor, die in den für die Erteilung vorgesehen Text vom Prüfer selbst vorschlagsweise eingearbeitet werden. Diese Änderungen sind im sogenannten Druckexemplar kenntlich gemacht, das Anmelder als Anlage zur Mitteilung über die beabsichtigten Erteilung eines Patents gemäß Regel 71(3) EPÜ erhalten.

Diese das Erteilungsverfahren befördernde Proaktivität der Patentprüfer werden die meisten Anmelder im Allgemeinen begrüßen dürfen. Durch die Selbstvornahme von Änderungen durch die Prüfer kann dem Anmelder ein voraussichtlich erteilungsreifer Text vorgelegt werden, wodurch eine weitere Iteration zwischen Amt und Anmelder oder sogar eine mündliche Verhandlung entfallen kann. Der Anmelder kann dann die Anmeldung auf der Grundlage des vorgeschlagenen Textes durch bloßes Zustimmen zur Erteilung bringen lassen.

Gleichwohl ist dabei zu beachten, dass das EPA keinerlei Haftung für Änderungen übernimmt, die von Patentprüfern vorgeschlagen oder in die Anmeldung eingeführt werden. Stimmt der Anmelder den vom Patentprüfer vorgeschlagenen Änderungen zu, gelten diese als vom Anmelder selbst vorgenommen. Etwaige damit einhergehende Rechtsnachteile sind demnach dem Anmelder allein zuzurechnen. Insofern müssen Druckexemplare immer sorgfältig geprüft werden. Anmelder sind gut beraten, Abweichungen im Druckexemplar gegenüber der zuletzt eingereichten Textfassung der Patentanmeldung immer patentanwaltlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls zu hinterfragen. Dies gilt natürlich insbesondere – aber nicht nur – für Änderungen der Ansprüche. Auch Änderungen an der Beschreibung können kritisch sein und sollen nicht systematisch unterschätzt werden.

Änderungen, die von den Prüfern selbst vorgenommen werden, betreffen oft Formaländerungen an der Beschreibung, etwa um überflüssige oder unzulässige Textpassagen zu streichen, die in keinem Zusammenhang mit der Erfindung stehen.

Es wird allerdings eine zunehmende Tendenz von Prüfern beobachtet, die Beschreibung auch dahingehend zu ändern, den im Prüfungsverfahren zitierten Stand der Technik in der Beschreibung zu würdigen (wie von Regel 42(1)(b) EPÜ vorgeschrieben), und den Beschreibungsinhalt an den Gegenstand der zu erteilenden Ansprüche anzupassen (wie von Regel 42(1)(c) EPÜ vorgeschrieben). Werden beispielsweise Merkmale eines abhängigen Anspruchs in einen unabhängigen Anspruch aufgenommen, so fordert das Patentamt in der Regel, dass solche Merkmale in der Beschreibung nicht als bloße optionale oder vorzügliche Merkmale angegeben werden, sondern als Merkmale der Erfindung im weitesten Sinne. Werden in der Beschreibung Ausführungsformen erläutert, die aufgrund von Einschränkungen der unabhängigen Ansprüche nicht mehr anspruchsgemäß sind, so fordert das Patentamt, dass entweder die dazugehörigen Beschreibungspassagen gestrichen werden oder ausdrücklich angegeben wird, dass sie keine Ausführungsformen der Erfindung darstellen, sondern allenfalls erläuternde „Beispiele“ (vgl. Entscheidung T 1808/06, R. 2).

Diese auf den ersten Blick unschädlichen „Anpassungen“ der Beschreibung, die mitunter von den Patentprüfern vorgenommen werden, können sich unter Umständen als nachteilig für den Anmelder herausstellen, zumal sie den vom Patent definierten Schutzumfang beeinflussen können. Dieses Risiko ist vor dem Hintergrund der relevanten Rechtsprechung zu werten, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene.

Würdigung vom Stand der Technik in der Beschreibung

Die Aufnahme in die Beschreibung von Angaben zu den relevanten Druckschriften des Standes der Technik, die im Laufe des Prüfungsverfahrens zitiert wurden, soll nicht allzu leichtsinnig vorgenommen werden. Selbst diese für viele als irrelevante angesehenen Angaben sollen patentanwaltlich überprüft werden, wenn sie auf Initiative des Patentprüfers in den Anmeldungstext eingeführt werden:

In der Entscheidung T 2450/17 bestätigte die technische Beschwerdekammer des EPA die Ansicht der Einspruchsabteilung, dass eine im Erteilungsverfahren vorgenommene Änderung der Beschreibung zur Würdigung eines Dokumentes des Standes der Technik eine gegen Art. 123(2) EPÜ verstoßende unzulässige Erweiterung darstellen kann, wenn die hinzugefügte Information eine erweiternde Auswirkung auf die Auslegung der Ansprüche und damit auf den Gegenstand der Anmeldung hat. Angaben zum Stand der Technik sind somit in der Lage, unzulässige Erweiterungen zu begründen, die nach der Erteilung im schlimmsten Szenario zum Widerruf des Patents führen können.

Im Urteil X ZR 16/17 vom 27.11.2018 – Scheinwerferbelüftungssystem entschied der deutsche Bundesgerichtshof, dass die Würdigung eines Dokuments des Standes der Technik in der Beschreibung für die Anspruchsauslegung maßgeblich sein kann. Ist ein unabhängiger Anspruch in der sogenannten zweiteiliger Form gefasst (d. h. mit „dadurch gekennzeichnet, dass“ in einen Oberbegriff und einen kennzeichnenden Teil geteilt) und wird in der Beschreibung die Offenbarung eines Dokumentes des Standes der Technik mit dem Oberbegriff des Anspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Anspruchsteils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Dokument wiederfinden. In Fällen, in denen die Begriffsauslegung dafür entscheidend sein kann, ob der beanspruchte Gegenstand von einer Druckschrift des Standes der Technik vorweggenommen wird, kann es für den Anmelder somit von Vorteil sein, den Anspruch gezielt in Bezug auf gerade jene Druckschrift in zweiteiliger Form zu fassen und in der Beschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen. Dies stellt für den Anmelder eine interessante Möglichkeit dar, im Ergebnis eine begriffliche Mehrdeutigkeit zu seinen Gunsten aufzuheben.

Angaben zum Stand der Technik in der Beschreibung können sich somit auf den Schutzumfang des zu erteilenden Patents positiv oder negativ auswirken. Werden solche Angaben auf Initiative eines Patentprüfers in den Anmeldungstext aufgenommen, sollen sie sorgfältig darauf geprüft werden, dass sie die Interessen des Anmelders nicht beeinträchtigen.

Anpassung der Beschreibung an den Gegenstand der zu erteilenden Ansprüche

Auch eine Anpassung der Beschreibung, die darauf abzielt, bestimmte Ausführungsformen als nicht zur beanspruchten Erfindung gehörend anzugeben, kann für den sich aus dem Patent ergebenden Schutzumfang übermäßig nachteilhaft  sein. Werden solche Anpassungen prüferseitig vorgenommen, so wird immer zu prüfen sein, dass sie nicht mehr als „nicht zur Erfindung gehörend“ einstufen als streng notwendig.

Des Weiteren soll unter Umständen darauf geachtet werden, dass keine Ausführungsformen in der Beschreibung verbleiben, die als in den Äquivalenzbereich der Ansprüche eingreifend gelten sollen. Laut der geltenden Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zur äquivalenten Verletzung gilt es, dass Ausführungsformen, die zwar in der Beschreibung offenbart werden, aber von den Ansprüchen nicht umfasst sind, aus rechtlichen Gründen vom Äquivalenzbereich der Ansprüche ausgeschlossen sind. Die Rechtsprechung geht in solchen Konstellationen grundsätzlich davon aus, dass der Anmelder eine bewusste Auswahlentscheidung gegen die nicht beanspruchten Varianten getroffen hat (BGH Urteil X ZR 76/14 vom 26.08.2016 – V-förmige Führungsanordnung, Rn 27), weshalb diese Varianten als nicht geschützt gelten sollen.

In dem zu erteilenden Text einer Patentanmeldung sollte deshalb grundsätzlich darauf geachtet werden, dass die Beschreibung keine Grundlage zur Annahme einer Auswahlentscheidung bietet, wenn dies nicht beabsichtigt ist. Um einer solchen Annahme zu entgehen, sollte vor allem darauf geachtet werden, dass in der Patentbeschreibung keine Ausführungsformen genannt werden, die nicht beansprucht werden. Es bleibt bis dato unklar, ob die Umdeutung einer ursprünglich als „Ausführungsform“ beschriebene Erfindungsvariante als „erläuterndes Beispiel“ auf Verlangen der Prüfungsabteilung der Annahme einer Auswahlentscheidung unter mehreren Ausführungsformen im Sinne der deutschen Rechtsprechung zur äquivalenten Verletzung entgegensteht, wobei dies in der Entscheidung>Pemetrexed indiziert wurde (vgl. BGH Urteil X ZR 29/15 vom 14.06.2016 – Pemetrexed, Rn. 68).

In solchen Fällen kann es mithin vorsichtshalber erwägungswert sein, ob Ausführungsformen, die als äquivalente Verletzungsform in Frage kommen, eher von dem Anmeldungstext gestrichen werden sollen, damit sie in der Patentschrift nicht genannt werden und somit im Äquivalenzbereich des zu erteilenden Patents verbleiben können. Dies dürfte insbesondere in Situationen gelten, in denen die Ausführungsformen, die auf Verlangen des Prüfers in der Beschreibung als nicht unter den Anspruch fallend angegeben werden sollten, für sich genommen womöglich patentfähig wären (vgl. BGH Urteil X ZR 29/15 vom 14.06.2016 – Pemetrexed, Rn. 67). Alternativ kann ein ausdrücklicher Hinweis in der Beschreibung empfehlenswert sein, dass die ausgeklammerten Erfindungsvarianten lediglich vom wortsinngemäßen Anspruchsschutzumfang ausgeschlossen sind (z. B. „Die Figur 1 zeigt ein Beispiel (wo früher „eine Ausführungsform.“ stand), das nicht zur Erfindung gehört, so wie sie in den Ansprüchen wörtlich definiert ist“).

Wird die Beschreibung prüferseitig an den Gegenstand der Ansprüche angepasst, sollen diese Änderungen immer sorgfältig auch darauf überprüft werden, ob sie Ausführungsformen als bloße Beispiele darstellen, die als eventuelle Äquivalenzverletzungsformen in Frage kommen. In diesen Konstellationen kann es für den Anmelder angesichts der geltenden Rechtsprechung von Vorteil sein, diese Ausführungsformen ganz zu streichen, insbesondere im Hinblick auf die Interessen des Anmelders in Deutschland. Dies ist ein weiterer Grund, warum selbst solche auf dem ersten Blick unschädliche Anpassungen der Beschreibung einer gründlichen patentanwaltlichen Prüfung zu unterziehen sind.

FAZIT:

– Änderungen, die auf Initiative der Prüfungsabteilung in den für die Erteilung vorgesehenen Text vorgenommen werden, sollen immer patentanwaltlich sorgfältig geprüft und gegebenenfalls hinterfragt werden.

– Auch Änderungen zur Beschreibung können den Schutzumfang beeinflussen. Sie sollen deshalb nicht systematisch als irrelevant angesehen werden.

– Bei Würdigung des Standes der Technik in der Beschreibung sollen wertende Aussagen vermieden werden, die sich auf die Anspruchsauslegung auswirken können.

– Es soll im Einzelfall entschieden werden, ob die zweiteilige Anspruchsfassung angebracht ist. Bei kritischen Dokumenten des Standes der Technik kann eine darauf bezogene zweiteilige Anspruchsfassung vorteilhaft sein.

– Bei der Anpassung der Beschreibung an den Anspruchsgegenstand soll darauf geachtet werden, welche Folgen die Angabe einer Ausführungsform als „nicht zur beanspruchten Erfindung gehörend“ für den Schutzumfang des Patents hat. Diese Analyse soll auch den möglichen Äquivalenzbereich der Ansprüche berücksichtigen.

Autor: Dr. Mario Araujo

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-11 00:00:002022-08-02 14:09:22„Glückwunsch, das Patent wird erteilt.“ Was bei dieser guten Nachricht unbedingt zu beachten ist!

JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2020/21: erneut herausragende Bewertungen für BOEHMERT & BOEHMERT

5. November 2020/in Awards & Rankings

In der aktuellen Ausgabe des „JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien“ erhält BOEHMERT & BOEHMERT erneut sehr gute Bewertungen für die Rechtsgebiete „Marken- und Designrecht“, „Wettbewerbsrecht“ sowie „Patentrecht“.

Für die Bereiche Marken-, Design- und Wettbewerbsrechtrecht lobt JUVE, das erfolgreiche Agieren „mit einer Kombination aus Portfoliomanagement und Prozessen“. Hervorgehoben werden die „eingespielten, starken Beziehungen zu internationalen Kanzleien“, wobei auch gewürdigt wird, dass in den vergangenen Jahren „immer mehr europäische Mittelständler auf B&B“ setzten. Damit verfüge, so JUVE, die Kanzlei neben ihrem Schwerpunkt im Patentrecht weiterhin über eine „solide Basis im Soft-IP“.

Personell hervorgehoben für diesen Bereich werden Dr. Volker Schmitz-Fohrmann, Wilhelm Stahlberg, Dr. Martin Wirtz, Dr. Rudolf Böckenholt („sehr schlauer Kopf u. guter Stratege“) und Dr. Carl-Richard Haarmann („hartnäckiger Litigator“).

Im auch gesondert veröffentlichten Ranking von „JUVE Patent Germany 2020“ (s. d.) wird BOEHMERT & BOEHMERT bei Patentanmeldungen erneut „zu den Marktführern in Deutschland“ gezählt. JUVE betont die tiefe Verwurzelung der Patentanmeldepraxis in den Bereichen Computertechnologie, einschließlich Halbleiter und Software, sowie Mobilkommunikation, Pharma und Biotechnologie, ebenso wie die Erfahrung der in der Kanzlei tätigen Anwälte und deren integrierten patent- und rechtsanwaltlichen Ansatz in Patentstreitverfahren.

Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien richtet sich an Entscheider in Unternehmen, Unternehmensjuristen und Anwälte. Basis der Wertungen sind Recherchen der Redaktion, Auswertungen von Fragebögen für die einzelnen Rechtsgebiete, Interviews mit Wettbewerbern, Mandanten sowie die Branchenkenntnis der Redaktion.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-05 00:00:002022-08-10 15:28:12JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2020/21: erneut herausragende Bewertungen für BOEHMERT & BOEHMERT

„JUVE Patent Germany 2020“ erneut mit einer Empfehlung für BOEHMERT & BOEHMERT

5. November 2020/in Awards & Rankings

Im aktuellen Ranking „JUVE Patent Germany 2020“ wird BOEHMERT & BOEHMERT erneut in den Bereichen „Patent Filing“ (Patentanmeldung), „Litigation: Patent Attorneys“ (Rechtsstreit: Patentanwälte) sowie „Litigation: Lawyers“ (Rechtsstreit: Rechtsanwälte) empfohlen.

BOEHMERT & BOEHMERT gehöre bei Patentanmeldungen „zu den Marktführern in Deutschland“, so JUVE Patent. Die angemeldeten Patente deckten ein „breites technisches Spektrum“ für einen großen, internationalen Stamm an Kunden ab. JUVE betont die tiefe Verwurzelung der Patentanmeldepraxis in den Bereichen Computertechnologie, einschließlich Halbleiter und Software, sowie Mobilkommunikation, Pharma und Biotechnologie, ebenso wie die Erfahrung der in der Kanzlei tätigen Anwälte in Patentstreitverfahren.
Das in diesem Bereich tätige Rechtsanwaltsteam am Münchener Standort unter Leitung von Dr. Carl-Richard Haarmann und Dr. Michael Rüberg, wird als „gut positioniert“ bezeichnet.

Individuell hervorgehoben und anerkannt wird die Arbeit der Patentanwälte Dr. Markus Engelhard (Chemie, Pharma und Biotechnologie), Christian W. Appelt, Dr. Thomas L. Bittner, Prof. Dr. Heinz Goddar (alle für den Bereich Elektrotechnik) sowie Dr. Jan B. Krauß (Pharma und Biotechnologie).

Über JUVE Patent
Bei JUVE Patent handelt es sich um das auf den europäischen Patentmarkt konzentrierte Online-Magazin des JUVE Verlages mit Sitz in Köln. Bei JUVE handelt es sich um den größten und etabliertesten Anbieter von Nachrichten aus dem deutschen Anwaltsmarkt. Die alljährlichen JUVE Rankings werden von einem unabhängigen Journalistenteam recherchiert. Die Recherche beruht auf Fragebögen und Interviews mit Anwälten, Mandaten, Rechtswissenschaftlern und Richtern.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-11-05 00:00:002022-08-10 15:28:13„JUVE Patent Germany 2020“ erneut mit einer Empfehlung für BOEHMERT & BOEHMERT
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