Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU – das bevorstehende Ende der Übergangsphase zum 31. Dezember 2020
Am 1. Februar 2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Im Austrittsabkommen ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, der am 31. Dezember 2020 endet. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Brexit unmittelbar auf bestehende Unionsmarken bzw. Internationalen Registrierungen mit Schutzerstreckung in die EU auswirken.
In aller Kürze vorweg:
- Aus bereits eingetragenen Unionsmarken bzw. Internationalen Registrierungen mit erfolgter Schutzgewährung entsteht automatisch eine äquivalente britische Marke. Hier ist nichts weiter veranlassen, es sei denn, es soll auf die britische Markenrecht verzichtet werden.
- Für zum Stichtag am 31. Dezember 2020 noch anhängige Unionsmarkenanmeldungen bzw. anhängigen Schutzgewährungsverfahren in der EU besteht die Möglichkeit, auf deren Grundlage bis zum 30. September 2021 eine britische äquivalente Marke nachanzumelden.
1. Zum Stichtag eingetragene Unionsmarken bzw. Internationale Registrierungen mit erfolgter Schutzgewährung in der EU
Sämtliche Unionsmarken, die zum Stichtag am 31. Dezember 2020 bereits eingetragen sind bzw. sämtliche Internationalen Registrierungen, deren Schutz zu diesem Zeitpunkt für die EU gewährt wurde, erhalten automatisch eine äquivalente britische Marke. Das britische Markenamt (UKIPO) wird diese äquivalente britische Marke auf der Grundlage des Datenbestandes des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. der World Intellectual Property Organization (WIPO) automatisch und ohne das Erfordernis einer Mitwirkung des Markeninhabers generieren.
Spätestens zur nächsten anstehenden Verlängerung der äquivalenten britischen Marke ist zu entscheiden, ob die äquivalente britische Marke durch Einzahlung der Verlängerungsgebühren aufrecht erhalten oder fallengelassen werden soll. Wer sich jetzt schon sicher ist, keine äquivalente britische Marke zu benötigen, kann jederzeit ein sog. „opting-out“ erklärt werden, mit dem auf die äquivalente britische Marke verzichtet wird.
Aus einer zum Stichtag eingetragenen Unionsmarke bzw. einer Internationalen Registrierung mit gewährtem Schutz in der EU entsteht automatisch eine äquivalente britische Marke und hier ist nichts weiter zu veranlassen.
2. Zum Stichtag angemeldete Unionsmarken bzw. Internationale Registrierungen mit anhängigem Schutzgewährungsverfahren in der EU
Anders verhält es sich mit Unionsmarken, die zum Stichtag am 31. Dezember 2020 noch nicht eingetragen sind bzw. Internationale Registrierungen, deren Schutz für die EU zu diesem Stichtag noch nicht gewährt wurde. Für diese Schutzrechte entstehen nicht automatisch äquivalente britische Marken, sondern hier müssen die Markeninhaber aktiv werden, wenn sie Markenschutz auch für Großbritannien anstreben. Innerhalb einer Frist von neun Monaten, d.h. bis zum 30. September 2021, können Markeninhaber eine Nachanmeldung in Großbritannien unter Inanspruchnahme der zugrundeliegenden Daten des entsprechenden Unionsschutzrechts, also insbesondere des Anmeldetages, beim UKIPO, tätigen. Für diese Nachanmeldungen fallen zusätzliche Gebühren an und es wird hierdurch ein normales Anmeldeverfahren für eine britische Marke in Gang gesetzt. Selbstverständlich begleiten wir für unsere Mandanten entsprechende Nachanmeldungen in Großbritannien.
Anders verhält es sich mit Unionsmarken, die zum Stichtag am 31. Dezember 2020 noch nicht eingetragen sind bzw. Internationale Registrierungen, deren Schutz für die EU zu diesem Stichtag noch nicht gewährt wurde. Für diese Schutzrechte entstehen nicht automatisch äquivalente britische Marken, sondern hier müssen die Markeninhaber aktiv werden, wenn sie Markenschutz auch für Großbritannien anstreben. Innerhalb einer Frist von neun Monaten, d.h. bis zum 30. September 2021, können Markeninhaber eine Nachanmeldung in Großbritannien unter Inanspruchnahme der zugrundeliegenden Daten des entsprechenden Unionsschutzrechts, also insbesondere des Anmeldetages, beim UKIPO, tätigen. Für diese Nachanmeldungen fallen zusätzliche Gebühren an und es wird hierdurch ein normales Anmeldeverfahren für eine britische Marke in Gang gesetzt. Selbstverständlich begleiten wir für unsere Mandanten entsprechende Nachanmeldungen in Großbritannien.
3. Besonderheiten für bevorstehende Verlängerungen
Besonderheiten bestehen im Hinblick auf bevorstehende Verlängerungen von Unionsmarken bzw. Internationalen Registrierungen mit Schutzgewährung der EU.
Diejenigen Marken, die bis zum 31. Dezember 2020 zur Verlängerung anstehen und vor diesem Zeitpunkt verlängert werden, werden automatisch auch für die äquivalente britische Marke verlängert.
Unionsmarken bzw. Internationale Registrierungen mit EU-Schutzgewährung, die erst ab dem 1. Januar 2021 zur Verlängerung anstehen, werden nicht automatisch auch für die äquivalente britische Marke verlängert, selbst wenn die Verlängerung des entsprechenden Unionsschutzrechts bereits vor diesem Zeitpunkt veranlasst wurde.
Eine weitere Besonderheit besteht für Internationalen Registrierungen, für die erst nachträglich die EU benannt wurde. Die Schutzdauer der äquivalenten britischen Marken richtet sich nicht wie üblich nach der Schutzdauer der Internationalen Registrierung, sondern ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Nacherstreckung auf die EU. Die Schutzdauer endet dann 10 Jahre nach dem Datum der Nacherstreckung.
Im Jahr 2020 anstehende und durchgeführte Verlängerungen von Unionsmarken bzw. Internationalen Registrierungen mit Schutzgewährung der EU gelten automatisch auch für die äquivalente britische Marke. Demgegenüber müssen 2021 zur Verlängerung anstehende Unionsmarken bzw. Internationale Registrierungen mit EU-Schutzgewährung separat auch für die äquivalente britische Marke verlängert werden.