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Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz in 12. Auflage und im 50. Jahr – in Herausgeberschaft und mit zahlreichen Beiträgen von BOEHMERT & BOEHMERT

29. Januar 2019/in Aktuelles

Dieser Standardkommentar für die urheberrechtliche Praxis enthält alle gesetzlichen Neuerungen – einschließlich des am 30.06.2017 vom Bundestag verabschiedeten Urheberwissenschaftsgesetzes – und zudem die aktuelle deutsche und europäische Rechtsprechung. Das Verlagsgesetz wird ebenso kommentiert wie die Portabilitätsverordnung, der ersten EU-Verordnung im Bereich des Urheberrechts. Neu sind außerdem die Kommentierungen zu Open Source Software sowie zum Plagiat in der Wissenschaft.

Bearbeiter von BOEHMERT & BOEHMERT:

Dr. Sebastian Engels
Dr. Martin Schaefer
Dr. Volker Schmitz-Fohrmann, M. Jur.
Dr. Martin Wirtz 

Auf der Website des Beck-Verlages können Sie hier ein Interview über u.a. die Notwendigkeit zur Überarbeitung nach nur vier Jahren nachlesen.

Verlagsflyer

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-29 00:00:002022-06-13 16:59:08Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz in 12. Auflage und im 50. Jahr – in Herausgeberschaft und mit zahlreichen Beiträgen von BOEHMERT & BOEHMERT

Rechtsanwältin Silke Freund im Handbuch Persönlichkeitsrecht – Presse- und Medienrecht (Götting / Schertz / Seitz; 2. Aufl. 2019)

28. Januar 2019/in Aktuelles

Rechtsanwältin Silke Freund schreibt im Handbuch Persönlichkeitsrecht – Presse- und Medienrecht (Götting / Schertz / Seitz; 2. Aufl. 2019) über ergänzende Ansprüche der zivilrechtlichen Rechtsfolgen und ihrer Durchsetzung bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Das Handbuch erscheint in 2. Auflage und behandelt alle Fragen des Persönlichkeitsrechts umfassend. Dabei wird die gesamte Rechtsprechung von BGH, BVerfG, EGMR, zudem die der Instanzgerichte, berücksichtigt. Ein Grundlagenwerk, das durch die Mitwirkung zahlreicher Expert*innen entstanden ist.

Details zum Handbuch Persönlichkeitsrecht können Sie auf der Verlags-Website einsehen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-28 00:00:002022-06-13 16:59:09Rechtsanwältin Silke Freund im Handbuch Persönlichkeitsrecht – Presse- und Medienrecht (Götting / Schertz / Seitz; 2. Aufl. 2019)

Ausgezeichnete Bewertung in ‚The Legal 500 – Deutschland 2019‘

23. Januar 2019/in Awards & Rankings

In der neu erschienenen Auflage des „The Legal 500 Deutschland“ (2019) wird BOEHMERT & BOEHMERT in drei Bereichen als „Top Tier Kanzlei“ hervorgehoben: „Marken- und Wettbewerbsrecht“, „Patentrecht: Anmeldungen und Amtsverfahren“ und in „Medien: Urheberrechtliche Streitigkeiten“.

Zudem wird die Kanzlei in den Bereichen „Patent: Streitbeilegung“ und „Medien: Entertainment“ empfohlen.

Im redaktionellen Teil würdigt Legal 500 in diesem Jahr insgesamt sechzehn Anwälte der Kanzlei:

Dr. R. Böckenholt, Dr. C.-R. Haarmann, M. Nentwig und Dr. V. Schmitz-Fohrmann (alle Marken- und Wettbewerbsrecht); Dr. M. Schaefer (Medien: Entertainment); Prof. Dr. H. Goddar, C. W. Appelt, Dr. S. Schohe, Dr. M. Engelhard, N. T.F. Schmid und Dr. D. Kuttenkeuler (alle Patentrecht: Anmeldungen und Amtsverfahren) sowie Dr. M. Rüberg (Patentrecht: Streitbeilegung).

BOEHMERT & BOEHMERT „überzeugt [durch] ein ‚zum Spitzensegment gehörendes‘ ‚professionelles‘ Team mit einem ‚exzellenten Servicelevel‘ und ‚ausgeprägter persönlicher Bindung zum Mandanten‘ “.

Legal 500 hebt des Weiteren besonders die „ ‚sehr kompetente‘ und ‚effiziente‘ “ Arbeit von Dr. Rudolf Böckenholt – er ist zudem ein Name der nächsten Generation.
Die gesamte Bewertung ist hier einsehbar. 

Legal 500 Deutschland bietet Unternehmensjuristen unabhängige Recherche und Analyse der Leistungsfähigkeit von Kanzleien in Deutschland. Die alljährige Ausgabe wird von einem branchenführenden Team spezialisierter Redakteur*innen mit einer ausgeprägten Kenntnis des deutschen Rechtsmarktes zusammengestellt und veröffentlicht.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-23 00:00:002019-01-23 00:00:00Ausgezeichnete Bewertung in ‚The Legal 500 – Deutschland 2019‘

Update Urheberrecht 2019 – Seminar in Berlin

23. Januar 2019/in Termine

Traditionell zum Jahresanfang informieren die Experten von BOEHMERT & BOEHMERT am 23.01.2019 zum Thema ‚Copyright is everywhere‘ und geben einen Überblick über die wichtigsten im Jahr 2018 ergangenen Entscheidungen und Neuerungen in der Gesetzgebung.

Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann und Prof. Dr. Christian Czychowski stellen die aktuellen Entscheidungen des EuGH und BGH vor; Dr. Julian Waiblinger informiert Sie in diesem Jahr über „Website-Sperren“.

Diskutieren Sie im Anschluss an die Vorträge mit den Referenten und seien Sie unser Gast.

Schreiben Sie uns eine E-Mail, wenn Sie sich für die Veranstaltung interessieren bzw. anmelden wollen.

Kosten für Teilnehmer*innen entstehen nicht.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-23 00:00:002022-06-13 16:59:09Update Urheberrecht 2019 – Seminar in Berlin

Malte Nentwig im WTR-Interview und über den Brexit in WIPR online

23. Januar 2019/in Aktuelles

Rechtsanwalt Malte Nentwig gibt gemeinsam mit weiteren Branchenexperten aus den USA und China im WTR-Interview Auskunft zu den wichtigsten Überlegungen zum Thema ‚Harmonisation in practice. A dialogue about foreign trademarks‘. Gleich zu Beginn des Artikels (€) wird nach den wichtigsten Empfehlungen gefragt: Rechtsanwalt Nentwig führt in dem Interview aus, welche Besonderheiten im Hinblick auf Recherche, Anmeldung und Benutzung von Marken in Bezug auf die EU zu beachten sind. 

In der aktuellen Print-Ausgabe des World Intellectual Property Review (WIPR) (auch online verfügbar) wird Malte Nentwig als Experte im Artikel „Brexit: „The sooner this is sorted, the better.“ mehrfach zu Fragen betreffend die Auswirkungen des Brexits auf Marken, Designs und Patente zitiert.

Sie gelangen hier zu dem Online-Beitrag (€).

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-23 00:00:002022-06-13 16:59:09Malte Nentwig im WTR-Interview und über den Brexit in WIPR online

Ausgezeichnete Bewertung in „The Legal 500 – Deutschland 2019“

23. Januar 2019/in Aktuelles

In der neu erschienenen Auflage des „The Legal 500 Deutschland“ (2019) wird BOEHMERT & BOEHMERT in drei Bereichen als „Top Tier Kanzlei“ hervorgehoben: „Marken- und Wettbewerbsrecht“, „Patentrecht: Anmeldungen und Amtsverfahren“ und in „Medien: Urheberrechtliche Streitigkeiten“.

Zudem wird die Kanzlei in den Bereichen „Patent: Streitbeilegung“ und „Medien: Entertainment“ empfohlen.

Im redaktionellen Teil würdigt Legal 500 in diesem Jahr insgesamt sechzehn Anwälte der Kanzlei unter anderem:

Dr. R. Böckenholt, Dr. C.-R. Haarmann, M. Nentwig und Dr. V. Schmitz-Fohrmann (alle Marken- und Wettbewerbsrecht); Dr. M. Schaefer (Medien: Entertainment); Prof. Dr. H. Goddar, C. W. Appelt, Dr. S. Schohe, Dr. M. Engelhard, N. T.F. Schmid und Dr. D. Kuttenkeuler (alle Patentrecht: Anmeldungen und Amtsverfahren) sowie Dr. M. Rüberg (Patentrecht: Streitbeilegung).

BOEHMERT & BOEHMERT „überzeugt [durch] ein ‚zum Spitzensegment gehörendes‘ ‚professionelles‘ Team mit einem ‚exzellenten Servicelevel‘ und ‚ausgeprägter persönlicher Bindung zum Mandanten‘ “.

Legal 500 hebt des Weiteren besonders die „ ‚sehr kompetente‘ und ‚effiziente‘ “ Arbeit von Dr. Rudolf Böckenholt – er ist zudem ein Name der nächsten Generation. Die gesamte Bewertung ist hier einsehbar. 

Legal 500 Deutschland bietet Unternehmensjuristen unabhängige Recherche und Analyse der Leistungsfähigkeit von Kanzleien in Deutschland. Die alljährige Ausgabe wird von einem branchenführenden Team spezialisierter Redakteur*innen mit einer ausgeprägten Kenntnis des deutschen Rechtsmarktes zusammengestellt und veröffentlicht.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-23 00:00:002022-06-13 16:59:09Ausgezeichnete Bewertung in „The Legal 500 – Deutschland 2019“

BOEHMERT & BOEHMERT auf der Berlinale 2019 – Anmeldung zum Produzentenbrunch jetzt möglich

21. Januar 2019/in Aktuelles

2018 haben Münchner Gerichte erstmals auch in Deutschland den Zugang zu einer illegalen Website gesperrt, auf der unerlaubt geschützte Filme angeboten wurden. Aus diesem Anlass wird der diesjährige Produzentenbrunch am 11.02.2019 unter dem Thema stehen: „Sperrgebiet, kein Zugang: Sperren statt Löschen bei illegalen Online-Anbietern von Film- und Fernsehinhalten“.  

Nach einer Einführung in das Thema folgt eine englischsprachige Keynote zum Thema ‚Websiteblocking in anderen EU-Ländern von Parvez Siddiqui, INCOPRO, London. Anschließend moderiert Dr. Martin Schaefer das Panel mit den Gästen:

  • Evelyn Ruttke, Geschäftsführerin, GVU,
  • Judith Steinbrecher, Bereichsleiterin Gewerblicher Rechtsschutz & Urheberrecht, Bitkom e.V. und
  • Dr. Friedrich Radmann, Legal & Business Affairs, Constantin Film. 

Die Veranstaltung beginnt um 10:00 h (Einlass ab 9:15 h) und dauert bis 11:45 h. Danach steht wie gewohnt ein Buffet für Sie bereit.

Der Produzentenbrunch ist eine gemeinsame Veranstaltung der Anwaltspartnerschaft Boehmert & Boehmert, dem Land Brandenburg und media.connect brandenburg.

Zur Registrierung gelangen Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-21 00:00:002022-06-13 16:59:09BOEHMERT & BOEHMERT auf der Berlinale 2019 – Anmeldung zum Produzentenbrunch jetzt möglich

Brexit und Marken – was nun?

18. Januar 2019/in Sonderausgabe zum Brexit, Januar 2019 Markenrecht

Die politische Situation bleibt weiter verworren. Allerdings gibt es für den Bereich der Unionsmarken zwischenzeitlich so konkrete Regelungsvorschläge der Regierung des Vereinigten Königreichs für den endgültigen Austritt  („Brexit“), dass wir hier in einer Sonderausgabe des Bulletins die wichtigsten Regelungen vorstellen möchten, die man bei aller Vorsicht als sehr wahrscheinlich inhaltlich endgültig betrachten darf, und zwar auch für den Fall eines no deal-Szenarios:

Die Quintessenz wird sein, dass Unionsmarken geklont und darauf bezogene Verträge, Verfahren, Rechte und Einwendungen mit Wirkung für das Vereinigte Königreich am geklonten Recht fortgesetzt werden. Ein Kunstgriff mit Ecken und Kanten sowie erheblichem Beratungsbedarf, aber endlich lang ersehnte Ideen und Antworten liefernd.

„The Noes have it!“

Am 15.01.2019 scheiterte das Austrittsabkommen im House of Commons. Neuwahlen sind unwahrscheinlich, weil Premierministerin Theresa May am darauf folgenden Tag das gegen sie gerichtete Misstrauensvotum knapp überstanden hat. Gleichzeitig scheint die EU Nachverhandlungen auszuschließen. Bei diesem Patt ist es spätestens jetzt sinnvoll, mit einem harten Brexit ohne Austrittsvereinbarung zu planen. Dies entspricht den Empfehlungen der EU-Kommission, der Bundesregierung und praktisch aller Wirtschaftsverbände.

Was passiert bei einem harten Brexit?

Das UK tritt aus dem Gemeinsamen Binnenmarkt und der Zollunion aus. Bisheriges EU-Recht wird nach dem schon am 16.06.2018 in Kraft getretenen European Union Withdrawal Act 2018 zunächst eins zu eins in englisches Recht transformiert und sodann nach und nach den neuen Bedürfnissen angepasst.

Für EU-weite Schutzrechte gilt das allerdings nicht. Sie verlieren mit Brexit ihre Wirkung im Vereinigten Königreich, wenn keine verbindliche Regelung zum Schutz der Inhaber gefunden wird. Diese Schutzlücke erfasst auch laufende Verfahren, Verträge sowie natürlich Benutzungs- und Verletzungsfragen.

Werden Markeninhaber geschützt?

Nach Stand der Dinge muss man zwischen Unionsmarken einerseits und Internationalen Registrierungen andererseits unterscheiden. Nur für erstere liegen bislang konkrete Lösungsvorschläge vor, und zwar unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen zu Stande kommt oder nicht. Im Dezember 2018 hat die britische Regierung den Entwurf für die Trade Marks (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2018 vorgelegt.

Unter diesem sperrigen Titel finden sich viele konkrete Vorgaben und Antworten auf Fragen, die sich Berater und Schutzrechtsinhaber seit Juni 2016 stellen. Nach englischem Gesetzgebungsrecht unter dem Withdrawal Act sind Änderungen an dem Entwurf nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, sodass die Regelungen weitgehend als endgültig betrachtet werden können. Die wichtigsten Regelungen sollen hier vorgestellt werden:

Wie sehen die Schutzmechanismen aus?

Eingetragene Unionsmarken werden „geklont“, bekommen also mit Brexit ohne Antrag und kostenfrei ein Pendant im Vereinigten Königreich zu exakt denselben Parametern – Anmeldetag, ggf. Priorität und Seniorität, Schutzablauf, Waren und Dienstleistungen (in der amtlichen Übersetzung des EUIPO); alles bleibt unverändert in einem rein technischen Übertragungsprozess erhalten. Es wird sich allerdings nicht um UK-Marken handeln, sondern um „comparable trade marks (EU)“, die nach den Vorgaben der Verordnung so schnell wie praktisch möglich im Register erscheinen müssen. Die Verzögerung sollte also zeitlich gering sein.

Derselbe Mechanismus gilt für eingetragene Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken.

Fristen und Gebühren für die Verlängerung richten sich nach den Vorschriften für normale UK-Marken, mit einer Ausnahme: Im Zeitraum von 6 Monaten nach Brexit versendet das UK-Markenamt mit Schutzablauf Erinnerungen an die Markeninhaber (nicht die Vertreter!) und erlaubt die Verlängerung innerhalb von 6 Monaten nach Zugang einer solchen Mitteilung.

Die rechtserhaltende Benutzung oder Bekanntheit der Marke in der EU vor dem Brexit wird zunächst im Vereinigten Königreich fortgeschrieben. Nach spätestens fünf Jahren ohne Benutzung würde das geklonte Recht allerdings löschungsreif werden. Benutzungszeiträume können dabei teilweise vor und nach dem Brexit liegen, mit der Folge, dass für die Zeit danach eine Benutzung im Vereinigten Königreich erforderlich ist. Eine gänzlich neue Benutzungsschonfrist wird nicht gewährt.

Vereinbarungen und Lizenzen über Unionsmarken werden fiktiv auf das geklonte Recht erstreckt und bleiben im Vereinigten Königreich gültig, es sei denn, der erkennbare Wille der Parteien schließt das aus. An Unionsmarken bestellte Sicherheiten gelten für das geklonte Recht fort.

Laufende gerichtliche Verfahren im Vereinigten Königreich auf Basis einer Unionsmarke werden mit dem geklonten Recht fortgesetzt, können allerdings austrittsbedingt keine EU-weiten Ansprüche mehr enthalten. Rechtskräftige Urteile von Unionsmarkengerichten bleiben im Vereinigten Königreich wirksam und vollstreckbar. Umgekehrt richtet sich die weitere Vollstreckbarkeit der EU-weiten Urteile von UK-Gerichten ohne abweichende neue Regelung im EU-Recht nach den allgemeinen Regelungen im Anerkennungsverfahren oder nach völkerrechtlichen Verträgen. Verfahren beim UK-Markenamt, insbesondere Widerspruchsverfahren, sind von der Verordnung ebenfalls nicht erfasst!

Wer als Inhaber einer Unionsmarke kein geklontes Recht möchte, kann jederzeit ein Opt-out beim UK-Markenamt erklären, allerdings nicht unbegrenzt: Ist das zunächst geklonte Recht im Vereinigten Königreich nach Brexit benutzt oder Gegenstand einer Vereinbarung (einschließlich Übertragung), Lizenz oder Sicherheit geworden, ist der Verzicht ausgeschlossen!

Zum Austritt noch anhängige Unionsmarkenanmeldungen werden nur auf Antrag als UK-Marken beim UK-Markenamt weitergeführt und durchlaufen das normale Prüfungsverfahren. Dieser Antrag muss innerhalb von 9 Monaten nach Brexit gestellt werden und löst Anmeldegebühren wie für UK-Marken aus. Nur dann bleibt der ursprüngliche Anmeldetag der Unionsmarkenanmeldung erhalten (bzw. die Priorität oder Seniorität).

Die Regelungen zur Erschöpfung der Rechte aus Unionsmarken behalten ihre Wirkung über den Brexit hinaus. Ist ein Markenrecht vor Brexit in der EU erschöpft, bleibt es danach auch im Vereinigten Königreich erschöpft. Für ein Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich oder in der EU nach Brexit wird fingiert, dass die Rechte im Vereinigten Königreich ebenfalls erschöpft bleiben. Gleiches gilt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und im wesentlichen für Urheberrechte (s. dazu den Entwurf zu The Intellectual Property (Exhaustion of Rights) (EU Exit) Regulations 2018. Ob die umgekehrte Konstellation gilt, dass ein Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich die Erschöpfung in der EU bewirkt, ist damit nicht gesagt und bleibt einer weiteren Regelung der EU oder Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich vorbehalten.

Auch wenn die Vorgaben dieser Verordnungen weit über das hinausgehen, was schon im Withdrawal Agreement steht, bleiben einige Fragen und Lücken:

Beratungsbedarf?

Die derzeitigen Pläne erfassen Internationale Registrierungen mit Schutz in der EU nicht. Es entspricht erklärtem politischen Willen, für diese Kategorie Schutzrecht mit immerhin mehr als 200.000 lebenden Marken eine vergleichbare Lösung zu finden. Konzepte oder konkrete Entwürfe liegen indes noch nicht vor. Bei relevantem Schutz- und Benutzungsinteresse im Vereinigten Königreich ist eine umgehende Strategieberatung ratsam, wie eine potenziell gravierende Schutzlücke zum Austritt vermieden werden kann.

Anhängige Verfahren beim Unionsmarkenamt gegen eine Unionsmarke schließen nicht aus, dass die Eintragung geklont wird oder die Anmeldung zu einer UK-Markenanmeldung wird. Deshalb müssen ggf. Verfahren auch beim UK-Markenamt parallel eingeleitet werden, was die Kosten nicht nur verdoppelt, sondern extrem in die Höhe treiben kann.

Derzeit bedarf es für ein UK-Recht nur einer Zustelladresse im Europäischen Wirtschaftsraum, ein lokaler Vertreter ist nicht erforderlich. Ob das für geklonte Rechte bleibt, ist unklar, darf aber als unwahrscheinlich betrachtet werden. Es ist also an der Zeit, die zukünftige Verwaltung der Schutzrechte zu koordinieren.

Wie geht es weiter?

Inhaber von IP-Rechten sollten ihr Portfolio prüfen, welche Schutzrechte für die geschäftliche Tätigkeit im Vereinigten Königreich in besonderem Maße relevant sind. In besonderem Maße relevant sind Schutzrechte, mit denen ein erheblicher Umsatz erzielt wird oder die für das Gebiet des Vereinigten Königreichs lizenziert sind. Soweit besonders relevante Schutzrechte von den vorgestellten Regelungen nicht erfasst sind und deshalb eine Schutzlücke nicht ausgeschlossen werden kann, sollte die zukünftige Anmeldestrategie überarbeitet werden, was auch für anhängige EU-Anmeldungen gilt, die eine Neuanmeldung im Vereinigten Königreich erfordern.

Schutzrechtsinhaber sollten sich darüber klar werden, welche Schutzrechte kein relevantes Interesse im Vereinigten Königreich repräsentieren. Ein Opting-out kann bereits jetzt vorbereitet werden, um auf längere Sicht unnötige Kosten und administrativen Aufwand zu reduzieren. Es ist allerdings zu beachten, und sollte in einer geeigneten Beratung sorgfältig abgewogen werden, ob derartige zusätzliche Rechte nicht einen strategischen Nutzen haben. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein opt-out mitunter gar nicht möglich ist und deshalb IP-bezogene Verträge zu sichten sind.

Wer Lizenznehmer ist, ist gut beraten, sich mit dem Lizenzgeber zum Territorium der Lizenz und lizenzierten Rechte abzustimmen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-18 00:00:002024-03-26 12:15:55Brexit und Marken – was nun?

BGH-Entscheidungen zu Suchfunktionen im Internet

16. Januar 2019/in Aktuelles

Rechtsanwalt Florian Schwab schreibt der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift Markenartikel über zwei praktisch bedeutsame Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Beide Fälle befassen sich mit der Rechtmäßigkeit der Autovervollständigungen in der Suchmaske der Internet-Handelsplattform Amazon.

Sie gelangen hier zur Ankündigung des Verlags. Der Artikel findet sich im gedruckten Heft, das dort bestellt werden kann.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-16 00:00:002022-06-13 16:59:09BGH-Entscheidungen zu Suchfunktionen im Internet

Markenrechtsmoderni­sierungsgesetz

15. Januar 2019/in Sonderausgabe Januar 2019 Markenrecht

Nach Zustimmung durch den Bundestag tritt das Markenrechts­modernisierungsgesetz (MaMoG) im Wesentlichen zum 14. Januar 2019 in Kraft. Dies entspricht dem Ablauf der Umsetzungsfrist aus der neuen EU-Markenrechtsrichtlinie (2015 / 2436). Als parallele Säule der europäischen Markenrechtsreform ist auf Ebene der Unionsmarke die neue Unionsmarken-VO bereits im März 2016 in Kraft getreten.

Die Markenrechtsrichtlinie bezweckt eine Koexistenz zwischen nationalen Markenordnungen mit dem Unionsmarkenrecht bei gleichzeitiger vertiefter Harmonisierung der nationalen Markenrechte. Das deutsche Markenrecht entsprach bereits weitgehend dem Unionsmarkenrecht. Daher liegt der Schwerpunkt des MaMoGs – neben der neuen Gewährleistungsmarke und der materiell-rechtlichen Ausdehnung des markenrechtlichen Verbotsrechts auf Waren im Transit – im verfahrensrechtlichen Bereich.

Aus praktischer Sicht sind folgende Neuerungen erwähnenswert:

1. Wegfall des Eintragungserfordernisses der graphischen Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1)

Die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit von Marken wird an ein flexibleres Kri­terium geknüpft. Die Eintragungsvoraussetzung der graphischen Darstellbarkeit entfällt. Im Sinne der Rechtssicherheit muss (lediglich) der Schutzgegenstand der Marke klar und eindeutig bestimmbar sein. Dies ermöglicht die Darstellung eines Zeichens in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie. Neue Markenformen wie etwa Klangmarken (als Audiodatei), Muster-, Bewegungs-, Hologramm-oder Multimediamarken (vgl. §§ 6 ff. der Mar­kenverordnung) sind nunmehr grundsätzlich eintragungsfähig.

Als praktische Auswirkung werden bestimmte Markenformen in der Markenur­kunde ohne grafische Wiedergabe dargestellt. Es sollen Hinweise auf das Register des Deutschen Patent-und Markenamtes (DPMA) unter Abdruck eines QR-Codes erfolgen.

2. Amtliches Verfall- und Nichtigkeitsverfahren (§§ 53ff.)

Als bedeutendste verfahrensrechtliche Änderung wird vor dem DPMA ein Ver­fall-und Nichtigkeitsverfahren – allerdings erst ab dem 1. Mai 2020 – eingeführt. Dieses entspricht der auf Unionsmarkenebene schon vorhandenen Systematik. Es soll kostensparend der Verfahrensökonomie dienen und die Fachkompetenz des Amtes ausnutzen.

Das Verfallsverfahren wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung wird vollum­fänglich vor dem DPMA durchführbar sein.

Im amtlichen Nichtigkeitsverfahren werden erstmals – neben, wie bisher, abso­luten – auch relative Schutzhindernisse (ältere Marken) geltend gemacht werden können.

Insgesamt bleiben die Zivilgerichte wie bisher und alternativ für Klagen wegen Verfalls oder wegen älterer Rechte zuständig.

3. Transit (§ 14a)

Als materiell-rechtlich einschneidenste Neuerung wird – wie bei der Unionsmarke bereits umgesetzt – der sachliche Schutzbereich der deutschen Marke auf zollrechtliche Transitwaren erstreckt, die also gar nicht in Deutschland in den zollrechtlich freien Verkehr kommen sollen. Das Verbotsrecht erfasst de facto Piraterieware („offensichtliche Rechtsverletzungen“).

Damit können Markeninhaber insbesondere im Rahmen eines Grenzbeschlag­nahmeantrags nunmehr entsprechend nur zur Durchfuhr bestimmte Ware vom deutschen Zoll zurückhalten und bei fehlendem Widerspruch des Anmelders unter Zollaufsicht vernichten lassen. Bei Widerspruch obliegt es dem Anmelder in einem Gerichtsverfahren nachzuweisen, dass die betroffenen Waren für ein Dritt­land bestimmt sind und dort rechtmäßig auf den Markt gebracht werden können. Nur in diesem Fall erlischt das Verbotsrecht und die Ware wird freigegeben.

Diese neue Vorschrift ist bereits am 15. Dezember 2018, am Tag nach der Verkün­dung des MaMoG, in Kraft getreten.

4. Gewährleistungsmarke (§ 106a ff.)

Wie auf Unionsmarkenebene bereits seit dem 1. Oktober 2017 wird als neue Markenkategorie auch die deutsche Gewährleistungsmarke eingeführt. Diese kennzeichnet eine Garantiefunktion (anstelle der klassischen Herkunftsfunktion). Die „Güte“ der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich Art und Weise der Herstellung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung, der Qualität

oder anderer Eigenschaften soll zugesichert werden. Der Inhaber der Gewährleis­tungsmarke ist dem Neutralitätsgebot verpflichtet. Er darf selber nicht die davon betroffenen Waren / Dienstleistungen anbieten.

Zur Gewährleistungsmarke betont das DPMA, dass der gewährleistende Charakter jedenfalls ansatzweise aus dem Zeichen heraus erkennbar sein muss. Nur so liege eine konkrete Unterscheidungskraft vor. Ein diesbezüglicher Mangel könne über Verkehrsdurchsetzung überwunden werden.

Die neue Markenkategorie ist für Vergeber von Gütesiegeln / Zertifizierer essentiell. Das Verhältnis der neuen Gewährleistungsmarke zu entsprechenden Individual- bzw. Kollektivmarken bedarf weiterer Klärung. Einzelheiten wird die Rechtsprechung herausarbeiten.

5. Widerspruchsverfahren – mehrere Gründe in einem Widerspruch / cooling-off (§ 42)

Mit Eingang des Widerspruchs ab 14. Januar 2019 können mehrere ältere Rechte desselben Inhabers innerhalb eines Widerspruchsverfahrens geltend gemacht werden. Diese Parallelität zu dem unionsmarkenrechtlichen System führt zu Kostenersparnissen, sofern der Widerspruch auf mehrere ältere Rechte gestützt wird.

Ebenfalls der Praxis der Unionsmarke folgend wird eine Cooling-Off-Phase von „mindestens zwei Monaten“ eingeführt. Dies sollte den jüngsten Ansatz des DPMA, Fristverlängerungen im Widerspruchsverfahren nur restriktiv zu gewähren, flexibilisieren und Raum für Vergleichsverhandlungen gewährleisten.

Die Widerspruchsgründe werden (gegen ab dem 14. Januar 2019 eingereichte Marken) erweitert um geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 5, 158 Abs. 3).

6. Einrede der Nichtbenutzung – Fristberechnung (§ 43)

Im Fall der Einrede der Nichtbenutzung ist die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke in den letzten fünf Jahren vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke nachzuweisen. Der Bezugspunkt für den Beginn des Benutzungszeitraums verschiebt sich mithin nach vorne: von der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke auf deren Anmelde- bzw. Prioritätstag.

Zudem entfällt im Kontext des Widerspruchsverfahrens– als bisherige Besonderheit des deutschen Markenrechts – der zweite, „gleitende“ Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Damit bleibt nur noch das Verfallsverfahren, wenn die Widerspruchsmarke erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens dem Benutzungszwang entfällt.

An die Darlegung der rechtserhaltenden Benutzung werden grundsätzlich strengere Anforderungen („Nachweis“ nach § 43 Abs. 1 statt „Glaubhaftmachung“) gestellt. Indes bleibt – nach Aussage des DPMA – die eidesstattliche Versicherung weiterhin als zentrales Element des Benutzungsnachweises im deutschen Verfahren erhalten.

7. Benutzungsschonfrist (§§ 25, 26 Abs. 5)

Die Benutzungsschonfrist beginnt mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann (Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw. die Rücknahme des letzten Widerspruchs). Dies beinhaltet einen Vorteil für den Inhaber der benutzungspflichtigen Marke gegenüber der bisherigen Regelung, die an den Eintragungstag angeknüpft hat. Die Benutzungsschonfrist verlängert sich vereinfacht gesprochen um drei Monate.

Der Ablauf der Benutzungsschonfrist wird dem Inhaber vom Amt mitgeteilt und im Register veröffentlicht (§ 25 Nr. 20a MarkenV).

8. Schutzdauer und Verlängerung (§ 47)

Für alle neu ab dem 14. Januar 2019 einzutragenden Marken endet deren zehnjährige Schutzdauer taggenau zehn Jahre nach dem Anmeldetag. Dabei wird – anders als für Unionsmarken – der Anmeldetag bei der Berechnung der Schutzdauer mitberechnet. Der Schutz einer Marke mit Anmeldetag 20.1.2019 endet mit Ablauf des 19.1.2029 und nicht am 20.1.2029. Für vor dem 14. Januar 2019 eingetragene Marken gilt das bisherige Schutzende der zehnjährigen Schutzdauer zum Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde.

Verlängerungsgebühren und eventuelle Klassengebühren sind für die jeweils folgende Schutzfrist bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Mithin fallen Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr auseinander. Innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer ist eine Verlängerung gegen Entrichtung von Zuschlagsgebühren möglich. Zudem unterrichtet das DPMA über den Ablauf der Schutzdauer acht Monate im Voraus. Die bisherigen Vorschriften sind noch für eingetragene Marken anwendbar, deren Schutz spätestens 12 Monate nach dem 31. Januar 2019 abläuft.

Bei Änderung der Klasseneiteilung nach dem Anmeldetag wird die Klassifizierung bei der Verlängerung der Marke nicht mehr angepasst werden.

9. Neue absolute Schutzhindernisse
(§§ 8 Abs. 2)

Es werden neue Schutzhindernisse nach nationalen und europäischen Rechtsvorschriften oder über Abkommen geschützte Bezeichnungen wie geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen, Bezeichnungen traditioneller Spezialitäten, traditionelle Weinbezeichnungen oder geschützte Sortenbezeichnungen aufgenommen.

10. Bemerkungen Dritter bei Prüfung absoluter Schutzhindernisse (§ 37 Abs. 6)

Ohne Verfahrensbeteiligte zu werden, können Dritte vor der Eintragung der Marke beim DPMA schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen bzw. eine Kollektiv-

oder Gewährleistungsmarke zurückgewiesen werden sollte. Hierdurch wird die gesetzliche Regelung der Unionsmarke und eine bereits bestehende deutsche Praxis normiert.

11. Dringlichkeitsvermutung (§ 140 Abs. 3)

Auf Veranlassung des Bundesrates – unabhängig von den Vorgaben der Markenrechtsrichtlinie – wird die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) explizit im Markenrecht übernommen. Damit hat der Gesetzgeber die uneinheitliche gerichtliche Praxis zum Vorteil des im Verfügungsverfahrens vorgehenden Markeninhabers klargestellt. Dieser hat die Eilbedürftigkeit der Sache – bisher etwa kritisch bei Einstellung der Verletzung nach Abmahnung und Weigerung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – damit nicht mehr gesondert glaubhaft zu machen.

 

 

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-01-15 10:22:452022-08-18 13:05:04Markenrechtsmoderni­sierungsgesetz
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