„Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Airline und Fluggastrechteportal“ – Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt in GRUR-Prax 11/2024
Dr. Rudolf Böckenholt erörtert im Magazin des Verlags C.H.Beck die Entscheidung des OLG Hamburg vom 14. März 2024, 5 U 132/22, GRUR-RS 2024, 6288 – Papierkrieg mit Airline.
Im aktuellen Heft 11/2024 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erläutert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 14. März 2024 (15 U 132/22, GRUR-RS 2024, 6288 – Papierkrieg mit Airline) zur Frage, ob bei Angeboten von Fluglinien und Fluggastrechteportalen ein Wettbewerbsverhältnis dann besteht, wenn beide sich mit der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen (zum Beispiel wegen Verspätungen oder Flugausfällen) befassen.
Die Antwort des Gerichtes ist: Nein!
Die Tätigkeiten seien weder gleichartig noch austauschbar. Die Fluglinie komme ihrer Pflicht als Schuldnerin von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO nach, wohingegen das Fluggastrechteportal Rechtsdienstleistung anbietet.
Was sich logisch und nachvollziehbar anhört, ist in der Rechtsprechung derzeit hoch umstritten, weshalb das OLG Hamburg auch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, die dort tatsächlich geführt wird.
Den vollständigen Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt mit dem Titel „Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Airline und Fluggastrechteportal“ finden Sie in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 11/2024. Abonennten von Beck-Online können den Beitrag hier abrufen.