Neue FRAND-Leitlinien der 7. Zivilkammer des LG München I: mehr Struktur, mehr Ökonomie, kein Safe Harbour
Die Münchner Patentstreitkammer, die den größten Teil der deutschen SEP-Verfahren entscheidet, hat auf 67 Seiten offengelegt, wie sie FRAND prüft. Wer künftig in München vorträgt, weiß, welche Zahlen die Kammer erwartet und welche Verteidigungslinien sie nicht akzeptiert.
Hintergrund
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I unter dem Vorsitz von Dr. Oliver Schön (Beisitzer: Dr. Florian Schweyer, Katalin Tözsér) hat unter dem 13. August 2026 neue FRAND-Leitlinien vorgelegt. Sie fassen die Linie der Kammer aus ihren jüngeren SEP-Entscheidungen zusammen und ergänzen sie um Punkte, die bislang nur in nicht veröffentlichten Verfahren erörtert wurden. Der Vorsitzende begründet das Papier mit einem „klaren Bedürfnis nach einer systematischen und klar strukturierten Darstellung in der Praxis“ und mit dem Ziel, Verfahren innerhalb eines Jahres nach Klageeinreichung entscheiden zu können.
Die Leitlinien treten an die Stelle der bisherigen Orientierung durch die gemeinsamen Hinweise der 7. und 21. Zivilkammer zur Handhabung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands nach Huawei v ZTE vom Februar 2020, die noch stark auf die Abarbeitung der Huawei-Schritte durch den Benutzer zugeschnitten waren. Die 21. Zivilkammer ist von den neuen Hinweisen informiert; aufgrund der Detailtiefe war das Verfassen gemeinsamer Hinweise offenbar nicht möglich. Bindendes Recht sind die Leitlinien nicht; sie geben ausdrücklich nur die Position der 7. Zivilkammer wieder. Ihr praktisches Gewicht folgt aus der Zahl der dort anhängigen Verfahren – rund 40 bis 50 neue SEP-Verfahren pro Jahr – und aus der Ankündigung, künftig häufiger über die Angemessenheit des Klägerangebots selbst zu entscheiden.
Verfahren: „FRAND FIRST“ statt Safe Harbour
Prozessual wichtigste Neuerung ist die Möglichkeit einer „FRAND FIRST“-Verhandlung: Jede Partei kann einen frühen, ausschließlich den FRAND-Fragen gewidmeten Termin beantragen; der Vortrag hierzu ist auf einen kurzen Schriftsatz von maximal 25 Seiten zuzüglich Anlagen begrenzt. Damit setzt die Kammer die seit 2022 beobachtete Trennung von Verletzung und FRAND fort, ohne den Münchner Verfahrensrahmen aufzugeben.
Einen echten Safe Harbour lehnt die Kammer ausdrücklich ab: Ein Mechanismus, der den Benutzer bei Unterwerfung unter ein bindendes Schiedsverfahren vor der Unterlassungsverurteilung schützt, sei mit den Interessen des Patentinhabers unvereinbar und missbrauchsanfällig. Auch eine Sicherheitsleistung allein hindert die Unterlassungsverurteilung nicht. In der Errichtung des Patentmediations- und Schiedszentrums des UPC im Juni 2026 sieht die Kammer keine grundlegende Änderung der Lage: Mediation stehe am Landgericht München I seit mehr als 20 Jahren, Schiedsverfahren etwa vor der ICC seit langem zur Verfügung; hinzugetreten sei lediglich ein weiteres Angebot.
Lizenzwilligkeit: äußere und innere
Die Kammer unterscheidet äußere und innere Lizenzwilligkeit. Die äußere Lizenzwilligkeit prüft sie formalisiert: Der Benutzer muss den unstreitigen Teil der Lizenzgebühr – gemessen an seinem eigenen letzten Angebot – zahlen und in bestimmten Konstellationen ergänzend Sicherheit leisten. Dazu gehört nach der Entscheidungspraxis der Kammer bei großem Abstand der Angebote Sicherheit in Höhe der auf ein Lizenzjahr entfallenden Gebühr nach dem Klägerangebot; führt der Benutzer im Ausland ein Ratenfestsetzungsverfahren und hat das dortige Gericht bereits einen Betrag vorgeschlagen, ist Sicherheit in dieser Höhe zu leisten. Erst wenn die äußere Lizenzwilligkeit vorliegt, prüft die Kammer, ob das Angebot des SEP-Inhabers innerhalb der FRAND-Bandbreite liegt; nimmt der Benutzer ein solches Angebot gleichwohl nicht an, fehlt die innere Lizenzwilligkeit.
Bestimmung der Bandbreite: Vergleichslizenzen zuerst
Vorrangiges Instrument zur Bestimmung der Bandbreite sind Vergleichslizenzen desselben Lizenzgebers über im Wesentlichen dasselbe Portfolio. Der Top-down-Ansatz dient grundsätzlich der Kontrolle und nur bei fehlender Lizenzierungspraxis oder fehlenden geeigneten Vergleichsverträgen der erstmaligen Ratenbestimmung.
Für die Vergleichbarkeit gilt im Wesentlichen:
- Verträge, die älter als fünf Jahre sind, kommen grundsätzlich nicht in Betracht.
- Einzelstandard-Lizenzen sind mit Einzelstandard-Lizenzen zu vergleichen; Multi-Standard-Verträge lassen sich regelmäßig nicht aufschlüsseln, Kreuzlizenzen sind grundsätzlich unbrauchbar, sofern die Gegenleistung nicht selbständig bewertbar ist.
- Mengen-, Laufzeit- und ausnahmsweise geografische Anpassungen sind möglich; bei außergewöhnlich großen Volumina werden Abschläge von bis zu etwa 30 % erwogen.
- Aus den vorgelegten Verträgen bildet die Kammer einen Medianwert; die Bandbreite reicht 50 % darüber und darunter. Liegt ein unmittelbar vergleichbarer Vertrag vor, darf der Inhaber die Rate um höchstens 15 % erhöhen – nicht kumulativ, sondern stets gemessen am ursprünglichen Referenzvertrag.
Die Top-down-Kontrolle arbeitet mit standardisierten Gerätepreisen statt tatsächlicher Verkaufspreise (etwa 170 US-Dollar für Mobiltelefone) und mit einer aggregierten Lizenzlast (etwa 8 % für 5G). Voraussetzung der Kontrollrechnung ist ein erheblicher Anteil des Inhabers an den standardrelevanten Patenten; bei Mobilfunkstandards kann bereits rund 1 % genügen.
Einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Ratenbestimmung lehnt die Kammer ab: Die Angemessenheit der Rate sei eine Rechtsfrage und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Parteigutachter können dagegen bei Berechnungen, der Normalisierung von Pauschalbeträgen, Optionen, Releases, Patentqualität und Top-down-Annahmen helfen.
Einzelfelder: Avanci 5G, Streaming, Alt-Nutzung
In den Leitlinien erörtert die Kammer sodann auch die von ihr bereits entschiedenen Fälle im Einzelnen und begründet, warum sie die dort verhandelten Bedingungen für angemessen gehalten hat. Das erlaubt jedenfalls für die betroffenen Technikfelder und Marktumgebungen – WiFi- und HEVC-Lizenzierung, Mobilfunk, Automotive über den Avanci-5G-Pool sowie „Streaming as a Service“; sehr hilfreiche und teilweise höchst konkrete Berechnungen; für das Streaming-Umfeld, in dem eine etablierte Lizenzierungspraxis bislang fehlt, stellt die Kammer eine ausdrücklich nicht bindende Musterberechnung an. Ergänzend äußert sie sich zur Vergütung für die Vergangenheit („past release“), zur Portfolioaufspaltung und zu einem – ausdrücklich als widerlegbar vermuteten, sicherlich auch angreifbaren – Abschlag auf die Portfolios chinesischer Unternehmen.
Wer in einem dieser Felder vorträgt, findet in den Leitlinien künftig belastbare Anhaltspunkte dafür, welche Größenordnungen die Kammer für angemessen hält und mit welcher Herleitung sie zu ihnen gelangt.
Folgen für die Praxis
SEP-Inhaber müssen Vergleichslizenzen früh und vollständig aufbereiten (Lizenzgeber, Portfolio, Standardabdeckung, Laufzeit, Volumina) und Erhöhungen gegenüber dem Referenzvertrag entsprechend der Leitlinien begrenzen. Die Top-down-Kontrolle mit standardisierten Gerätepreisen ist dabei stets mitzurechnen.
Benutzer müssen die äußere Lizenzwilligkeit durch Zahlung belegen: den unstreitigen Teil nach dem eigenen letzten Angebot, dauerhaft, zuzüglich ergänzender Sicherheit, wenn das eigene Angebot in dem in den Leitlinien genannten Rahmen unterhalb der Forderung liegt. Wer ausschließlich auf Sicherheitsleistung oder auf ein Schiedsangebot setzt, ist gegen die Unterlassungsverurteilung nicht geschützt.
Beide Seiten sollten ökonomische Expertise früh einbinden (aber als Parteivortrag, nicht in der Erwartung eines Gerichtsgutachtens).
Verfahrensplanung: Die „FRAND FIRST“-Verhandlung kann Kosten sparen, zwingt aber zu einer früh belastbaren Bewertung; wer sie beantragt, sollte seinen Zahlenvortrag bereits in Seitenlimit-Form gemäß Leitlinien vorliegen haben. Nach Klageerhebung dauert es in der Regel 9 bis 12 Monate bis zur mündlichen Verhandlung.
Fazit
Die Kammer verschiebt, wie zu erwarten war, den Schwerpunkt nochmals weiter von der Verhaltenskontrolle („behavioural approach“) zur Bewertung: Nicht mehr allein, ob der Benutzer die Huawei-Schritte formal abgearbeitet hat, entscheidet in München, sondern ob das Angebot des Inhabers innerhalb einer nachvollziehbar hergeleiteten Bandbreite liegt. Das schafft Kalkulierbarkeit und erhöht gleichzeitig die Anforderungen an den Vortrag beider Seiten. Ob die konkreten Zahlenwerte der Überprüfung durch das Oberlandesgericht München und den Bundesgerichtshof standhalten, bleibt abzuwarten.