„Grundpreis für Fertigpackungen mit Konzentraten und pulverförmigen Inhalten anzugeben“ – Dr. Rudolf Böckenholt zu Urteil des VG Berlin in neuem GRUR-Prax Beitrag
Im Heft 8/2021 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.02.2021 (VG 4 86.19, BeckRS 2021, 4332) zur verpflichtenden Angabe eines Grundpreises auch für Fertigpackungen mit Trockenpulvern.
Das Gericht stellte fest, dass die Angabe eines Grundpreises zwar grundsätzlich von dem Umstand abhänge, dass eine Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werde. Dabei komme es jedoch nicht allein auf die Ware (im Sinne der trockenen Masse) an, sondern ergänzend auch auf Kennzeichnungspflichten aus anderen Rechtsgründen.
Demnach sei nicht nur auf die trockene Masse abzustellen, sondern auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder die Masse der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeit nach § 20 II FPackV. Bezogen auf diese Werte müsse ein Grundpreis angegeben werden.
Der Artikel von Dr. Böckenholt ist in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 8/2021 vom 21.04.2021 auf Seite 242 oder für Abonnenten von Beck-Online unter der Fundstelle GRUR 2021, 242 verfügbar.