Neue Vorlage zu der Großen Beschwerdekammer des EPA zur mündlichen Verhandlung per Videokonferenz
Nach einer Entscheidung des EPA-Präsidenten vom 10. November 2020 (EPA ABl. 2020, A121) sind ab dem 4. Januar 2021 alle mündlichen Verhandlungen vor Einspruchsabteilungen in Form einer Videokonferenz durchzuführen, auch wenn ein oder mehrere Beteiligte der Form einer Videokonferenz nicht zustimmen. Auch die Beschwerdekammern des EPA können ab dem 1. Januar 2021 mündliche Verhandlungen in Form von Videokonferenzen durchführen, ebenfalls ohne Zustimmung der Beteiligten (Art. 15a RPBA).
Vor Einführung dieser Vorschriften konnte eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden waren. In der Zwischenentscheidung T 1807/15 vom 12. März 2021 hat die Technische Beschwerdekammer 3.5.02 der Großen Beschwerdekammer folgende Frage vorgelegt, die unter G 1/21 behandelt wird:
„Ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form einer Videokonferenz mit dem in Artikel 116 (1) EPÜ verankerten Recht auf mündliche Verhandlung vereinbar, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form einer Videokonferenz erteilt haben?“
Die mündliche Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer ist bereits für den 28. Mai 2021 angesetzt. Die Große Kammer hat den Präsidenten des EPA aufgefordert, bis zum 27. April 2021 schriftlich zu den ihr vorgelegten Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Diese Anordnung wird voraussichtlich die derzeitige Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Videokonferenzen in Inter-partes-Verfahren vor dem EPA in den Fällen beseitigen, in denen eine oder mehrere Parteien mit der Form einer Videokonferenz nicht einverstanden sind.