• Standorte
  • Presse
  • Impressum
  • Kontakt
  • DE
    • EN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Code of Conduct
    • Awards & Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Arbeiten bei uns
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Menü Menü
EXPERTEN FINDEN
  • UPC
  • Kanzlei
    • Schwerpunkte
    • Geschichte
    • Leitbild
    • Awards und Rankings
  • Tätigkeitsfelder
    • Rechtsgebiete
    • Branchen
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
    • Aktuelles
    • Termine
    • UPC-Update
    • IP-Update
    • Publikationen
    • B&B Bulletin
  • Karriere
    • Lernen Sie uns kennen
    • Stellenangebote
  • Kontakt
  • Standorte
  • Impressum
  • Presse
  • Experten finden
  • DE
    • EN

Facebook spricht Deutsch – wer noch?

20. August 2020/in IP-Update

Nach OLG München ZUM-RD 2020, 364 können Facebook in Irland gerichtliche Schriftstücke auf Deutsch zugestellt werden. Lässt sich diese Auffassung, die auf bei Facebook in Irland verfügbaren Sprachkenntnissen deutscher Sprache beruht, verallgemeinern? Der Beitrag geht dieser Frage nach.

1. Ausgangspunkt des OLG München

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Facebook in Irland eine in Deutschland ergangene einstweilige Verfügung in deutscher Sprache zugestellt werden oder eine Übersetzung in eine andere Sprache (Englisch) verlangen kann. Der Senat stellt sich auf den Standpunkt, dass dafür ermittelt werden müsse, ob der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück, in diesem Falle eine einstweilige Verfügung, abgefasst ist, verstehe. Bei juristischen Personen sei dabei nach Auffassung des OLG München nicht allein auf die Sprachkenntnisse ihrer Organe, also etwa der Geschäftsführer, abzustellen, sondern auch auf die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Fähigkeiten, auf die der Empfänger zumutbarer Weise zugreifen kann. Damit erweitert das OLG München signifikant die Möglichkeiten, internationalen Playern insbesondere im Bereich Social Media, gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in deutscher Sprache zuzustellen.

Im konkreten Fall stützt sich das OLG München darauf, dass Facebook das Angebot vollständig in deutscher Sprache vorhalte und auch alle Vertragsunterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung stellt. Die Nutzungsbedingungen sähen teilweise die Geltung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Verbrauchersachen vor. Facebook war nicht damit erfolgreich zu argumentieren, dass kein Mitglied ihrer Rechtsabteilung in Irland die erforderlichen Sprachkenntnisse besäße, um ohne Unterstützung eines externen Beraters (gerichtliche) Schriftstücke auf Deutsch vollumfänglich zu verstehen oder das Unternehmen aktiv auf Deutsch zu verteidigen.

Das OLG München teilt zwar grundsätzlich die Auffassung, dass der Empfänger in der Lage sein müsse, die Bedeutung und den Umfang der für ihn im Ausland erhobenen Ansprüche tatsächlich und vollständig zu verstehen, so dass ihm eine Verteidigung möglich werde, aber insgesamt sei auch ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien erforderlich, so dass bei einem Unternehmen der Größe Facebooks grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass es einen Mitarbeiter gebe, der sich um rechtliche Auseinandersetzungen in deutscher Sprache umfassend kümmern könne. Verpflichte sich ein Unternehmen zur Vertragsabwicklung in einer bestimmten Sprache, bestehe die widerlegliche Vermutung, dass auch in einem Rechtsstreit Zustellungen in dieser Sprache vorgenommen werden dürften.

2. Fallgruppen der Zustellung deutschsprachiger Schriftstücke ins Ausland

Schon aus der Entscheidung des OLG München wird deutlich, dass sich nicht pauschal schlussfolgern lässt, in welchen Fällen und bei welchen Unternehmen eine Übersetzung entbehrlich ist. Die Interessenabwägung erfolgt auf der Grundlage des Einzelfalls und der Antragsteller, der sich darauf beruft, dass keine Übersetzung erforderlich sei, hat die jeweiligen Punkte glaubhaft zu machen.

Die zwei vom OLG München erarbeiteten Konstellationen gehen über bisher in der Rechtsprechung erörterte Konstellationen hinaus: Das OLG Frankfurt am Main befand 2015 (GRUR RR 2015, 183), dass es nicht ausreichend sei, dass überhaupt sprachkundige rechtlich bewanderte Mitarbeiter zur Verfügung stünden, sondern erwartet, dass deren Einschaltung in die konkrete Angelegenheit nach den gesamten Umständen auch erwartet werden könne, etwa wenn dieser Mitarbeiter schon vorher, etwa außergerichtlich, mit der Angelegenheit befasst gewesen sei.

Darüber hinaus sei zu erwarten, dass solche Schriftstücke an die Geschäftsleitung bzw. die Rechtsabteilung weitergeleitet würden. Sind dort entsprechende sprachliche Fertigkeiten vorhanden, ist eine Übersetzung des deutschen Schriftstücks nicht erforderlich.

Dies ist aber nach der nun vorliegenden Rechtsprechung des OLG München keine erforderliche Bedingung mehr, sondern nur eine hinreichende, da der Rückgriff auf weitere interne Quellen dem Empfänger auferlegt wird. Das vermeidet zufällige Ergebnisse, geht aber angesichts der Tatsache, dass die gesetzlichen Vorschriften auf Sprachkenntnisse des Empfängers abstellen, sehr weit.

Auch wenn sich der Bundesgerichtshof grundsätzlich eher skeptisch gegenüber Vermutungen und Indizien zeigt, aus denen auf Sprachkenntnisse rückgeschlossen wird, ist es zu begrüßen, dass die Rechtsprechung begründete tatsächliche Anhaltspunkte heranzieht, um international tätige Unternehmen auf ein nicht widersprüchliches Verhalten zu verpflichten. Dies entspricht auch gerade den gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls der innerhalb der EU, Übersetzungen soweit wie möglich zu verhindern.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-08-20 00:00:002022-08-02 14:25:35Facebook spricht Deutsch – wer noch?

Autor

Dr. Rudolf Böckenholt, LL.M.

Inhalte

Weitere Beiträge

  • Eine Sandale bleibt eine Sandale – das sieht auch der BGH so 25. März 2025
  • Richtungsweisendes Urteil des EuGH mit erheblichen… 28. Februar 2025
  • EU-Kommission bestätigt: „Emmentaler“ bleibt… 6. Februar 2025

Menü

  • Kanzlei
  • Tätigkeitsfelder
  • Unser Team
  • Aktuelles & Termine
  • Karriere

Informationen

  • Presse
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Allgemeine Mandatsbedingungen

Rechtsgebiete

  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Domainrecht
  • IT-Recht
  • Kartellrecht
  • Lizenzrecht
  • Markenrecht
  • Patentbewertung
  • Patent- & Gebrauchsmusterrecht
  • Patentverletzung
  • Produktpiraterie
  • Urheberrecht
  • Wettbewerbsrecht

© Copyright 2025– BOEHMERT & BOEHMERT

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie Einstellungen Cookie Einstellungen

Um einige Teile unserer Webseite anbieten zu können benötigen wir Ihre Zustimmung. Wir verwenden Cookies und andere Technologien (Tools) auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere dazu dienen, Ihnen weiterführende Informationen anzubieten. Wir binden zum Beispiel externe Medien wie YouTube-Videos ein. Durch die Einbindung externer Medien werden vom jeweiligen Anbieter Ihre personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeitet. Solche externen Medien werden deshalb nur mit Ihrer Einwilligung eingebunden. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um die anderen Teile der Website nutzen zu können. Sie können Ihre Auswahl (=Einwilligung) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft unter Einstellungen widerrufen oder anpassen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund individueller Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen.

Cookie Einstellungen

Alle Cookies akzeptieren

Einstellungen speichern

Nur essenzielle Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Cookie Einstellungen Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies und andere Technologien (Tools) auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere dazu dienen, Ihnen weiterführende Informationen anzubieten. Wir binden zum Beispiel externe Medien wie YouTube-Videos ein. Durch die Einbindung externer Medien werden vom jeweiligen Anbieter Ihre personenbezogenen Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeitet. Solche externen Medien werden deshalb nur mit Ihrer Einwilligung eingebunden. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Es besteht keine Verpflichtung, der Verarbeitung Ihrer Daten zuzustimmen, um die anderen Teile der Website nutzen zu können. Bitte beachten Sie, dass aufgrund individueller Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle Cookies akzeptieren Einstellungen speichern Nur essenzielle Cookies akzeptieren

Zurück

Cookie Einstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Borlabs GmbH, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Datenschutzerklärung https://de.borlabs.io/datenschutz/
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter ibericode
Zweck Speichert die Einstellung der Besucher der Website hinsichtlich des Erscheinens der Infobox (i. e. Schließen der Box).
Cookie Name boxzilla_box_29477
Cookie Laufzeit 1 Stunde

Inhalte von Videoplattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum