Fixgeschäft! Tragweite des Widerspruchs nach Ablauf der Widerspruchsfrist unveränderlich – Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt in GRUR-Prax 2/2025
Dr. Rudolf Böckenholt zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 20.11.2024 – T1159/23
Im aktuellen Heft 2/2025 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erklärt BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt eine Entscheidung des EuG vom 20. November 2024 zu einem verfahrensrechtlichen Problem im Widerspruchsverfahren bei EUIPO.
Das Gericht hält fest, dass der im Widerspruch angegebene Grund und das Schutzgebiet des älteren Rechts zu einem späteren Zeitpunkt – nach Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr geändert werden kann, was auch einschließt, dass keine Verengung erfolgen kann.
Im konkreten Fall hatte die Widersprechende das ältere nicht-eingetragene Kennzeichenrecht mit dem Schutzgebiet EUIPO bezeichnet, was das Gericht als Hinweis auf die gesamte EU ausgelegt hat. Die Begründung nimmt nur auf eine Benutzung in wenigen Mitgliedstaaten der EU Bezug.
Das hält das Gericht für insgesamt unzulässig. Es ist entscheidend, bereits bei Widerspruch genau und abschließend die Territorien und Schutzrechte zu benennen. Das online verfügbare Portal des EUIPO, über das Widersprüche erhoben werden können, sieht nach einer Änderung die frühere Auswahlmöglichkeit „EUIPO“ nicht mehr vor, sondern im Rahmen von Art. 8 (3) UMV nur noch die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU. Etwaige Missverständnisse, die hier zum Verhängnis geworden sein mögen, sind daher kaum noch möglich.
Den vollständigen Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt mit dem Titel „Fixgeschäft! – Tragweite des Widerspruchs nach Ablauf der Widerspruchsfrist unveränderlich“ finden Sie in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 02/2025. Abonnenten von beck-online.de können den Beitrag hier abrufen.