Keine Erschöpfung einer Unionsmarke bei Inverkehrbringen von Produkten in der Türkei – Artikel von Dr. Julian Wernicke in GRUR-Prax 01/2025
In der ersten Ausgabe des neuen Jahres der Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in der Praxis“ (GRUR-Prax) beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Julian Wernicke von BOEHMERT & BOEHMERT die Frage, ob die Rechte einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke erschöpft sind, wenn der Markeninhaber seine Produkte bereits in der Türkei in Verkehr gebracht hat. Diese Frage berührt ein zentrales Thema der markenrechtlichen Praxis, das für international agierende Unternehmen von erheblicher Bedeutung ist.
Anlass der Frage ist das Urteil des OLG Nürnberg vom 29. Oktober 2024 (3 U 881/24, GRUR-RS 2024, 30069 – Kurukahveci Mehmet Efendi). Der Markeninhaber hatte gegen einen Importeur geklagt, der die vom Markeninhaber in der Türkei vertriebenen Kaffeedosen nach Deutschland eingeführt und weiterverkauft hatte. Das Gericht entschied zugunsten des Markeninhabers, dass das Inverkehrbringen von Produkten in der Türkei im Verhältnis zum Inhaber einer deutschen oder Unionsmarke keine markenrechtliche Erschöpfung bewirken kann. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht auch die speziellen Bestimmungen des „Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei“.
Den vollständigen Artikel von Dr. Julian Wernicke mit dem Titel „Keine Erschöpfung einer Unionsmarke bei Inverkehrbringen von Produkten in der Türkei“ können Sie in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 01/2025 nachlesen. Abonnenten von Beck-Online haben zudem die Möglichkeit, den Beitrag hier online abzurufen.