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Dr. Rudolf Böckenholt kommentiert Urteil des LG Berlin zur Sub­ven­tion­ierung einer Kultur­zeit­schrift in GRUR-Prax 11/2023

25. Mai 2023/in Publikationen Wettbewerbsrecht

Ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage darf durch hoheitliche Stelle herausgegebene Kulturzeitschrift nicht subventioniert werden (Urteil LG Berlin, 23.02.2023, 52 O 64/22).

Im Heft 11 /07. Juni 2023 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erklärt BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt ein heiß diskutiertes Urteil des LG Berlin vom 23. Februar 2023 (52 O 64/22, GRUR-RS 2023, 4645) zur Frage, ob die Kulturzeitschrift „Sinn und Form“, die durch die Akademie der Künste Berlin herausgegeben und verbreitetet wird, subventioniert werden darf, um kostendeckend zu arbeiten.

Da eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehlt, verneint das LG Berlin diese Frage und verbietet es der Akademie der Künste, der Kulturzeitschrift weiter Deckungsbeiträge zu zahlen. Geklagt hatte der Mitbewerber „Lettre International“, der durch diese Zahlungen den Wettbewerb verzerrt sah. Ohne ausreichende gesetzliche Befugnis, sich überhaupt und in einem bestimmten Gebiet pressemäßig zu betätigen, verletzt eine hoheitliche Stelle das Gebot der Staatsferne der Presse und greift damit unlauter in den ansonsten freien Wettbewerb ein.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2023-05-25 11:59:472023-06-22 15:07:42Dr. Rudolf Böckenholt kommentiert Urteil des LG Berlin zur Sub­ven­tion­ierung einer Kultur­zeit­schrift in GRUR-Prax 11/2023

Fabio Adinolfi kommentiert EuG Urteil T-423/21 zur Frage der Verwechs­lungs­gefahr zweier für Fisch­waren einge­tragener Marken in GRUR-Prax

4. Mai 2023/in Publikationen Markenrecht

In Heft 9/2023 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ bespricht BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Fabio Adinolfi das EuG Urteil T-423/21 vom 14.09.2022 zur Verwechselungsgefahr von Wort-/Bildmarken.

In diesem Urteil folgt das Gericht den Entscheidungen der Vorinstanzen und bestätigt die Verwechselungsgefahr zweier für Fischwaren eingetragenen Marken. Einem stilisierten Fisch als dominante Abbildung in der jüngeren Marke wurde keine Unterscheidungskraft zuerkannt.

Rechtsanwalt Fabio Adinolfi begrüßt das EuG Urteil, wird durch dieses doch der gerne angewandten Strategie, Wortzeichen einen Bildbestandteil hinzuzufügen, um einer möglichen Verwechselungsgefahr mit Drittzeichen vorzubeugen, ein Riegel vorgeschoben.
Bildbestandteile, so Fabio Adinolfi, sind nur dann unterscheidungskräftig und geeignet, Kollisionen zu vermeiden, wenn sie keinen Bezug zu den eigenen begehrten Waren und Dienstleistungen haben.

Lesen Sie die vollständige Besprechung des EuG Urteils von Fabio Adinolfi in der Ausgabe 09/2023 von GRUR-Praxis! Registrierten Nutzern von Beck-Online steht sie hier zum Download zur Verfügung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2023-05-04 09:54:542025-11-22 10:07:07Fabio Adinolfi kommentiert EuG Urteil T-423/21 zur Frage der Verwechs­lungs­gefahr zweier für Fisch­waren einge­tragener Marken in GRUR-Prax

EPÜ: Änderung der Re­geln für posta­lische und elektro­nische Zustellung durch das EPA

2. Mai 2023/in IP-Update, UPC-Update

Änderungen der Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ betreffen die postalische und elektronische Zustellung durch das Europäische Patentamt (EPA) sowie die Berechnung von dadurch ausgelösten Fristen

Der Verwaltungsrat hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 (CA/D 10/22) eine Änderung der Regeln 46, 49, 50, 57, 65, 82, 126, 127 und 131 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beschlossen. Die Änderungen betreffen unter anderem die Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ, die die Zustellung durch Postdienste und durch elektronische Mittel sowie die Berechnung von Fristen, die durch die Zustellung eines Schriftstücks ausgelöst werden, behandeln. Die neuen Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ treten am 1. November 2023 in Kraft und finden auf Schriftstücke Anwendung, die an oder nach diesem Datum durch Postdienste oder elektronische Mittel zugestellt werden.

Mit diesen Änderungen entfällt die bisherige in Regel 126 (2) EPÜ bzw. Regel 127(2) EPÜ vorgesehene Zustellungsfiktion von 10 Tagen, wonach ein Schriftstück am zehnten Tag nach dem auf dem Schriftstück genannten Datum als zugestellt gilt, die bei der Berechnung von durch die Zustellung von Mitteilungen des EPA ausgelösten Amtsfristen berücksichtigt wird. Stattdessen sehen die geänderten Regeln 126 (2) und 127 (2) EPÜ eine neue Zustellungsfiktion vor, wonach die postalische und die elektronische Zustellung am Datum des Schriftstücks als erfolgt gilt. Das EPA geht davon aus, dass die geänderte Zustellungsfiktion zu einer Vereinfachung für die Nutzer führen wird, weil damit die Zustellungsregelungen des EPÜ und des PCT stärker aneinander angeglichen werden.

Die geänderten Regeln 126 (2) und 127 (2) EPÜ regeln auch die Beweislast für Ausnahmefälle, in denen die Zustellung der Schriftstücke in Zweifel steht. In solchen Fällen wird das EPA wie bisher die Tatsache und den Tag des Zugangs nachweisen müssen. Wenn das EPA nicht nachweisen kann, dass ein Schriftstück den Empfänger innerhalb von sieben Tagen nach seinem Datum erreicht hat, so greift die so genannte „Absicherung“, wonach sich die betreffende Frist um eine diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen verlängert. Die allgemeinen Grundsätze für Fristverlängerungen gemäß Regel 134 EPÜ sind auch auf die Fristen anwendbar, die in Anwendung dieser „Absicherung“ neu berechnet werden.

Die geänderte Regel 131 (2) EPÜ stellt nun explizit auf den fiktiven Zugang der Schriftstücke als das eine Frist auslösende Ereignis ab, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die geänderten Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ sollen dem Prinzip der unverzüglichen Zustellung in der digitalen Welt Rechnung tragen. Die EPA-Mailbox gilt als zuverlässiger Dienst, der allen zugelassenen Vertretern und Anmeldern in den EPÜ-Vertragsstaaten zur Verfügung steht und inzwischen (volumenmäßig) 99 % aller vom Amt erlassenen Schriftstücke abdeckt. Für Anmelder und Vertreter bedeuten die neuen Regeln 126 (2), 127 (2) und 131 (2) EPÜ eine Änderung der Praxis bei der Fristennotierung und damit einhergehend auch die Schulung von Mitarbeitern, insbesondere hinsichtlich der Handhabung von Ausnahmefällen, in denen die Zustellung der Schriftstücke in Zweifel steht, auch wenn diese in der täglichen Praxis wohl sehr selten vorkommen dürften.

Wichtige Links:

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2023/03/a29_de.html

https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2022/11/a101_de.html

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2023-05-02 10:45:472024-01-30 13:53:54EPÜ: Änderung der Re­geln für posta­lische und elektro­nische Zustellung durch das EPA

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