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Kündigung des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1892 – was Markeninhaber beachten müssen

23. Mai 2022/in IP-Update

Mit Wirkung zum 31. Mai 2022 hat Deutschland das „Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz“ von 1892 gekündigt. Dieses bilaterale Abkommen hatte für mehr als 100 Jahre für Erleichterungen für Inhaber von gewerblichen Schutzrechten in dem Territorium des jeweils anderen Vertragsteils gesorgt. Die genauen Hintergründe der Kündigung sind nicht bekannt, das Abkommen war allerdings bereits seit geraumer Zeit als nicht mehr zeitgemäß kritisiert worden.

Wegfall des Abkommens insbesondere für Markeninhaber bedeutsam

Der wichtigste praktische Anwendungsfall des Deutsch-Schweizer Abkommens lag im Bereich des Markenrechts und hier in erheblichen Erleichterungen bei dem Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung von Marken im Fall von Angriffen auf den Rechtsbestand wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung. Die Voraussetzung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen greift sowohl nach deutschem als auch nach Schweizer Markenrecht nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung bzw. nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Grundsätzlich werden hierbei nur solche Benutzungshandlungen als rechtserhaltend angesehen, die in dem jeweiligen Territorium – also bei deutschen Marken in Deutschland und bei Schweizer Marken in der Schweiz – erfolgten. Dieser Grundsatz war durch das Deutsch-Schweizer Abkommen insoweit modifiziert worden, als dass auch Benutzungshandlungen in dem Territorium der jeweils anderen Partei als rechtserhaltend anerkannt wurden. Es konnte also eine Schweizer Marke erfolgreich gegen einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung verteidigt werden, die gar nicht in der Schweiz, dafür aber in Deutschland für die relevanten Waren und Dienstleistungen benutzt worden war und umgekehrt. Diese Durchbrechung des Territorialitätsgrundsatzes entfällt mit dem Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens.

Zeitliche Relevanz

Der Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens erfolgt ex-nunc, es erfolgt also keine rückwirkende Aufhebung des Abkommens. Wenngleich hier im Einzelnen noch vieles unklar ist, spricht einiges dafür, dass eine Berufung auf Benutzungshandlungen im Territorium der jeweils anderen Partei während des relevanten Zeitraums der vergangenen fünf Jahre nach wie vor möglich ist, jedoch eben nur mit Blick auf solche Benutzungshandlungen bis zum 31. Mai 2022. Volle Relevanz wird der Wegfall des Abkommens daher erst nach dem 31. Mai 2027 entfalten, wenn sämtliche Benutzungshandlungen in dem Territorium der jeweils anderen Partei aus dem Fünfjahreszeitraum herausfallen.

Folgen für die Markenstrategie

Inhaber von deutschen oder Schweizer Marken, die lediglich in dem jeweils anderen Land eine Benutzung vorweisen können, müssen sich auf eine Verschlechterung der Benutzungssituation einstellen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ratsam, das Markenportfolio auf mögliche Neuanmeldungen der entsprechenden Marken (soweit unter Gesichtspunkten von Wiederholungsanmeldungen zulässig) zu prüfen, um den Markenschutz abzusichern.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-05-23 00:00:002022-08-02 10:23:19Kündigung des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1892 – was Markeninhaber beachten müssen

Dr. Rudolf Böckenholt erörtert in GRUR-Prax EuG-Beschluss zu Versäumnis einer Beschwerdefrist während Pandemie

22. Mai 2022/in Publikationen

Im Heft 10/2022 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt einen Beschluss des EuG vom 24.03.2022 (T-544/21, GRUR-RS 2022, 6292) zur Versäumnis einer Beschwerdefrist während der Covid-19-Pandemie.

„Chaotische Zustände während der Covid-19-Pandemie sind weder unvorhersehbar noch höhere Gewalt“

Das Gericht stellt fest, dass Zufall und höhere Gewalt nur bei objektiven, außergewöhnlichen Umständen mit zwangsläufigen Konsequenzen außerhalb der Einflusssphäre des Betroffenen vorlägen, gegen die dieser subjektiv ohne unzumutbare Opfer nicht vorsorgen könne, um einen Rechtsnachteil zu vermeiden.

Zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Herbst 2021 sei die Covid-19-Pandemie kein abnormaler oder unvorhersehbarer Umstand gewesen, sondern seit über einem Jahr bekannt, woran auch Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens nichts mehr ändern, soweit der Lockdown nicht vollständig gewesen sei. Geeignete Vorsichts- und Vorbereitungsmaßnahmen müssten getroffen werden, um innerhalb einer lang andauernden globalen pandemischen Lage die Bearbeitung fristgebundener Vorgänge sicherzustellen.

Der Artikel von Dr. Böckenholt ist in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 10/2022 vom 18.05.2022 auf Seite 297 oder für Abonnenten von Beck-Online hier einsehbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Lucia Biehl /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Lucia Biehl2022-05-22 11:15:522022-11-29 11:22:33Dr. Rudolf Böckenholt erörtert in GRUR-Prax EuG-Beschluss zu Versäumnis einer Beschwerdefrist während Pandemie

Swiss Biotech Day: Dr. Ute Kilger am 3. Mai 2022 mit eigenem Panel zum Thema „Waiver for Covid Patents: Bleak future for biopharma industry?“

3. Mai 2022/in Termine

Die Europäische Union hat sich mit den USA, Indien und Südafrika auf Rahmenbedingungen einer Patent-Aussetzung für Covid19-Impfstoffe geeinigt. Eine Finalisierung sowie Verabschiedung seitens der Mitgliedsländer der WHO steht noch aus.

Doch wie wirkt sich eine Beschränkung geistiger Eigentumsrechte auf die Biopharma-Branche aus? Welche Folgen ergeben sich für künftige Neuentwicklungen von Medikamenten, die für den weltweiten Kampf gegen schwere Krankheiten dringend benötigt werden? Und welche Maßnahmen könnten die Schwächung geistigen Eigentums verhindern und dabei zur Versorgung aller Menschen mit neuen, hochwirksamen Medikamenten beitragen?

Diese Fragen erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Patenanwältin und Partnerin Dr. Ute Kilger im Rahmen des Swiss Biotech Day am 3. Mai ab 12:30 Uhr (MESZ).
Jürgen M. Schneider, BIO Deutschland e. V., Dr. Rainer Strohmenger, Wellington Partners, sowie Philip Beushausen, dreissig24 GmbH, vervollständigen das hochkarätig besetzte Panel.

Nähere Informationen zum Swiss Biotech Day 2022, zu dessen Programm sowie eine Anmeldeoption finden Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-05-03 00:00:002022-09-05 16:08:02Swiss Biotech Day: Dr. Ute Kilger am 3. Mai 2022 mit eigenem Panel zum Thema „Waiver for Covid Patents: Bleak future for biopharma industry?“

EuGH erklärt deutsche Gerichtspraxis bezüglich der (Nicht-)Erteilung einstweiliger Verfügungen aus Patenten für europarechtswidrig

2. Mai 2022/in IP-Update

Wie bereits in einem Beitrag aus dem März 2021 in unserem B&B Bulletin berichtet, hat das Landgericht München I (LG München) mittels einer Vorlagefrage den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung der Frage ersucht, ob die deutsche Gerichtspraxis betreffend einstweilige Verfügungen bei Patentverletzung mit europäischen Vorgaben vereinbar ist.

Hierbei geht es darum, dass deutsche Oberlandesgerichte (zuletzt einschließlich des Oberlandesgerichts München) den Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund einer Patentverletzung regelmäßig verweigern, wenn der Bestand des betreffenden Patents nicht bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt wurde. In diesem Fall wird das erfolgreich durchlaufene Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt nicht als ausreichend dafür angesehen, von einem gesicherten Rechtsbestand des Patents auszugehen. In der Folge konnten Patentinhaber eine einstweilige Verfügung gegen einen Verletzer regelmäßig nicht erwirken, wenn nicht Dritte das betreffende Patent zuvor (erfolglos) angegriffen hatten, sodass diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung letztlich von Faktoren abhing, auf die der Patentinhaber keinen Einfluss nehmen konnte.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Wirkung eines Patents mit seiner Erteilung eintritt, sah das LG München durch diese Praxis das Recht des Patentinhabers auf wirksame einstweilige Maßnahmen verletzt, welches sich aus dem Unionsrecht (nämlich der Richtlinie 2004/48) ergibt. Gleichzeitig sah sich das LG München in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall durch die bindende Rechtsprechung des OLG München daran gehindert, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, obwohl es sowohl von einer Patentverletzung als auch vom Rechtsbestand des Patents ausging.

Diese Situation veranlasste das LG München, die Praxis des OLG München (und anderer Oberlandesgerichte) dem EuGH zur Prüfung vorzulegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28. April 2022 (Rechtssache C‑44/21) nun klargestellt, dass eine Gerichtspraxis mit Europarecht nicht vereinbar ist, bei der „der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs‑ oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat“.

Weiterhin stellte der EuGH klar, dass nationale Gerichte verpflichtet sind, eine dieser Beurteilung entgegenstehende gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern. Insbesondere hat das LG München eine hiermit unvereinbare nationale Rechtsprechung nicht anzuwenden.

Grundsätzlich stärkt der EuGH hiermit deutlich die Rechte von Patentinhabern in einstweiligen Verfügungsverfahren vor den deutschen Gerichten. Wie sich dies in der gerichtlichen Praxis niederschlägt, bleibt indes abzuwarten.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-05-02 00:00:002022-08-02 10:28:22EuGH erklärt deutsche Gerichtspraxis bezüglich der (Nicht-)Erteilung einstweiliger Verfügungen aus Patenten für europarechtswidrig

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