Dr. Rudolf Böckenholt erörtert in GRUR-Prax EuG-Beschluss zu Versäumnis einer Beschwerdefrist während Pandemie
Im Heft 10/2022 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt einen Beschluss des EuG vom 24.03.2022 (T-544/21, GRUR-RS 2022, 6292) zur Versäumnis einer Beschwerdefrist während der Covid-19-Pandemie.
„Chaotische Zustände während der Covid-19-Pandemie sind weder unvorhersehbar noch höhere Gewalt“
Das Gericht stellt fest, dass Zufall und höhere Gewalt nur bei objektiven, außergewöhnlichen Umständen mit zwangsläufigen Konsequenzen außerhalb der Einflusssphäre des Betroffenen vorlägen, gegen die dieser subjektiv ohne unzumutbare Opfer nicht vorsorgen könne, um einen Rechtsnachteil zu vermeiden.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Herbst 2021 sei die Covid-19-Pandemie kein abnormaler oder unvorhersehbarer Umstand gewesen, sondern seit über einem Jahr bekannt, woran auch Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens nichts mehr ändern, soweit der Lockdown nicht vollständig gewesen sei. Geeignete Vorsichts- und Vorbereitungsmaßnahmen müssten getroffen werden, um innerhalb einer lang andauernden globalen pandemischen Lage die Bearbeitung fristgebundener Vorgänge sicherzustellen.
Der Artikel von Dr. Böckenholt ist in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 10/2022 vom 18.05.2022 auf Seite 297 oder für Abonnenten von Beck-Online hier einsehbar.