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Das Europäische Patentamt erhöht zum 1. April 2022 turnusmäßig seine Gebühren

28. März 2022/in IP-Update

Das EPA ist bestrebt, die Online-Einreichung von Anmeldeunterlagen zum Standardformat zu machen. Um dies attraktiver zu gestalten, hat das EPA die Einreichung in DOCX ermöglicht, dem zeichencodierten Format.

Das EPA unterscheidet zukünftig bei Anmeldegebühren 3 Fälle:

1. Alle Anmeldeunterlagen werden online in zeichencodiertem Format eingereicht. Dann beträgt die amtliche Anmeldegebühr nur EUR 100,00.
2. Die Einreichung der Anmeldung erfolgt online, jedoch mindestens eine Unterlage ist nicht in zeichencodiertem Format. Dann beträgt die Anmeldegebühr EUR 130,00.
3. Einreichung in Papierform, mit einer Anmeldegebühr von EUR 270,00.

Mithin können amtliche Anmeldegebühren eingespart werden, wenn sämtliche Anmeldeunterlagen in zeichencodiertem Format eingereicht werden. Allerdings geben wir zu bedenken, dass zeichencodierte Dateien im Gegensatz zu Rasterformaten (PDF) leicht verändert werden können, ohne dass dies nachträglich erkannt wird. Auch ist eine immer gleiche Darstellung von Sonderzeichen und Formeln nur in Rasterformaten gewährleistet. Es erscheint daher empfehlenswert, Dokumente zumindest zusätzlich auch in einem Rasterformat einzureichen; es greift dann die relativ geringe höhere Gebühr von 130 Euro.

Die nebenstehende Grafik illustriert die Entwicklung der Anmeldegebühren der letzten Jahre. Wiedergegeben sind die konkreten Anmeldegebühren für Online-Einreichungen (rote Linie) und Einreichungen auf Papier (gestrichelt rot) seit 2006 sowie die neue Anmeldegebühr, die für Online-Einreichung mit lediglich einer nicht-zeichenkodierten Unterlage anfällt, seit 2020 (gestrichelt und punktiert rot). Erwartungsgemäß sind sämtliche Gebühren in dem betreffenden Zeitraum gestiegen, mit einer Ausnahme: Seit Einführung der Online-Einreichung mit einer nicht-zeichenkodierten Unterlage ist der Betrag für die Online-Einreichung in 2020 signifikant gesunken.

Die Grafik zeigt außerdem die prozentuale Änderung der Gebühr für die Online-Einreichung gegenüber der letzten Änderung (gestrichelt und punktiert blau). Die signifikante Absenkung um 20 Prozent im Jahre 2020 ist deutlich zu sehen. Ebenfalls gezeigt ist die Inflationsrate in Deutschland (gestrichelt blau). Wie deutlich zu sehen ist, bewegten sich die Änderungen der Gebühren auf deutlich höherem Niveau als die Inflationsrate, nämlich zwischen 2 und 10 Prozent in den Jahren 2008 bis 2017 gegenüber Inflationswerten zwischen 0 und 2 Prozent. Diese Bild hat sich seit Einführung der Online-Einreichung mit einer nicht-zeichenkodierten Unterlage seit dem Jahr 2020 zumindest vorübergehend bedeutend geändert: das starke Absinken von 20 Prozent korrigiert den alten Trend. Jedoch kehrt das EPA mit der neuesten Änderung zurück zu einer Rate von über 5 Prozent, wobei hier die gegenüberzustellende Inflationsrate noch nicht bekannt ist. Es bleibt zu hoffen, dass künftige Gebührenänderungen den Trend aufhalten und unter der Inflationsrate bleiben werden.

 

Grafik: Entwicklung der Anmeldegebühren

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-03-28 00:00:002022-08-02 10:38:30Das Europäische Patentamt erhöht zum 1. April 2022 turnusmäßig seine Gebühren

Christian W. Appelt referiert auch auf den diesjährigen „Düsseldorfer Patentrechtstagen“ wieder über die „Aktuelle Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des EPA“

25. März 2022/in Termine

Die 20. Düsseldorfer Patentrechtstage 2022 finden vom 24. – 25. März 2022 als Online-Veranstaltung in Form einer Zoom-Videokonferenz statt. Neben dem traditionellen Überblick über die aktuelle Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern und Gerichte stehen die diesjährigen Patentrechtstage vor allem im Zeichen des nahenden Beginns des einheitlichen europäischen Patentsystems und den damit verbundenen Herausforderungen. Einen zweiten Schwerpunkt der Tagung bildet die kontrovers diskutierte Frage nach dem Patentschutz für „Impfstoffe“.

Details zur Veranstaltung finden Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-03-25 00:00:002022-09-05 16:12:58Christian W. Appelt referiert auch auf den diesjährigen „Düsseldorfer Patentrechtstagen“ wieder über die „Aktuelle Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des EPA“

Dr. Martin Schaefer referiert am 18.03.2022 auf der Online-Konferenz der University of Illinois Chicago und der George Washington Law School 

18. März 2022/in Termine

„Music Copyright Infringement in Europe“ (Musik-Urheberrechtsverletzungen in Europa) ist der Titel der Session, an der BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer im Rahmen der „Music Copyright Conference“ am 18. März als Panelist teilnimmt.

Gegenstand der Online-Konferenz des George Washington University Law School’s Intellectual Property Program und der University of Illinois Chicago Law School ist die Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Musik und anderer künstlerischer Ausdrucksformen in verschiedenen nationalen Urheberrechtssystemen in Asien, Europa und Nordamerika.

Die Podiumsteilnehmer werden wesentliche Übereinstimmungen in den Systemen erörtern, aber auch unterschiedliche nationale Ansätze in Bezug auf die faire Nutzung musikalischer Kunstwerke, die Rechte der ausübenden Künstler, Urheberrechte oder Sachverständigengutachten.

Mit dem Ziel des qualifizierten Austauschs über nationale Urheberrechtsregelungen und musikalisches Fachwissen richtet sich das Online-Event zugleich an Wissenschaftler und Praktiker aus dem Bereich des Urheberrechts sowie an Musikwissenschaftler und -theoretiker.

Die Teilnahme an der Konferenz ist kostenlos. Interessenten werden gebeten sich hier zu registrieren.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-03-18 00:00:002022-09-05 16:24:26Dr. Martin Schaefer referiert am 18.03.2022 auf der Online-Konferenz der University of Illinois Chicago und der George Washington Law School 

„Gericht der Euro­päischen Union wider­spricht Vorin­stanz: Keine Verwechs­lungsge­fahr zwischen CODY’S und CODE-X für Marken im Ge­tränke­sektor“ – Beitrag von Dr. Florian Schwab in WTR

15. März 2022/in Publikationen Markenrecht

Auf dem Online-Portal der Fachzeitschrift World Trademark Review (WTR) erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Florian Schwab eine aktuelle markenrechtliche Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in Sachen (T-198/21) Ancor Group GmbH v. Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Februar 2022. 

Dabei hat das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO aufgehoben und – dem Beschluss der Widerspruchsabteilung stattgebend – den Widerspruch aus den Wort- und Bildmarken CODY’S gegen die Wortmarke CODE-X (im Wesentlichen jeweils Getränke in Nizza Klasse 32 beanspruchend) abschließend zurückgewiesen. 

Die europäischen Richter sahen – anders als noch die Vorinstanz – keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Sie stützten sich dabei vornehmlich darauf, dass CODY’S und CODE-X allenfalls durchschnittlich visuell und phonetisch ähnlich seien. Der Bindestrich bewirke eine entsprechende optische und klangliche Zäsur, die für das Apostroph nicht gelte. Für Waren des Getränkesektors könne zudem nicht grundsätzlich von einer primär mündlichen Bestellung (bei akustisch problematischer Kommunikation etwa in lauten Bars) und damit vornehmlichen Relevanz des phonetischen Vergleichs ausgegangen werden. 

Nach Ansicht von Dr. Schwab ist das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, nachvollziehbar. Die Aufhebung der Beschwerdekammer des EUIPO stellt tendenziell eine Ausnahme in der markenrechtlichen Spruchpraxis des Gerichts in Luxemburg dar. 

Der vollständige englischsprachige Bericht steht registrierten Nutzer von WTR hier online zur Verfügung!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-03-15 14:45:582022-08-10 13:26:07„Gericht der Euro­päischen Union wider­spricht Vorin­stanz: Keine Verwechs­lungsge­fahr zwischen CODY’S und CODE-X für Marken im Ge­tränke­sektor“ – Beitrag von Dr. Florian Schwab in WTR

UPC: Änderungen des Rechtsrahmens für das Vorgehen gegen grenzüberschreitende Lieferketten

10. März 2022/in IP-Update, UPC-Update

Strategische Überlegungen zur mittelbaren Patentverletzung im Vorfeld des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Der Rechtsrahmen für das Vorgehen gegen grenzüberschreitende Lieferketten in Europa, die der Benutzung eines patentgeschützten Gegenstands vorgeschaltet sind, wird sich mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht wesentlich ändern.

Der aktuelle Rechtsrahmen

Unter dem bisherigen Rechtsrahmen entfalten Patente Ihre Schutzwirkung auf nationaler Ebene. Inhaber eines erteilten nationalen oder europäischen Patents können Dritten im nationalen Hoheitsgebiet eines Staates, in dem das Patent in Kraft ist, die Benutzung des patentierten Gegenstands verbieten. In der Praxis bedeutet dies, dass Verletzer bei einer grenzüberschreitenden Patentverletzung nur in einzelnen Ländern in Anspruch genommen werden können und in der Regel nur Handlungen verantworten, die in dem Land stattgefunden haben, in dem Klage erhoben wird. Es ist aktuell nicht möglich, ein Patent durch eine zentralisierte Patentverletzungsklage mit Wirkung für ganz Europa durchzusetzen.

Dieses Territorialitätsprinzip von Patenten wird sich mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), das für Mitte 2022 erwartet wird, ändern. Mit dem EPGÜ wird ein neuer Rechtsrahmen geschaffen, in dem vom Europäischen Patentamt erteilte europäische Patente als sogenannte „Einheitspatente“ validiert werden können, die einheitliche Wirkung im ganzen EPGÜ-Gebiet haben.

Das Rechtsinstitut der mittelbaren Patentverletzung erlaubt es einem Patentinhaber die Benutzung von Mitteln zu untersagen, die selbst nicht patentverletzend sind, die aber für die Benutzung einer patentgeschützten Erfindung geeignet und bestimmt sind. Schützt ein Patent beispielsweise ein Gerät G, das die Elemente A, B und C aufweisen muss, kann der Patentinhaber einen Mitbewerber M, der ein Gerät mit allen drei für die Erfindung wesentlichen Elementen A, B und C herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder zu diesen Zwecken entweder einführt oder besitzt, wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch nehmen. Ferner ist der Patentinhaber befugt, einen Lieferanten L des Mitbewerbers M, der das Element C an den Mitbewerber M liefert und dadurch die patentverletzende Herstellung des Geräts G unterstützend ermöglicht, wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nehmen.

Unter dem bisherigen Rechtsrahmen setzt eine Inanspruchnahme des Lieferanten L in dieser Beispielskonstellation in den meisten europäischen Jurisdiktionen einen doppelten Inlandsbezug voraus: Eine mittelbare Patentverletzung durch den Lieferanten L ist zu bejahen, wenn sowohl die Lieferung oder das Angebot des Elements C an den Mitbewerber M als auch die darauffolgende (unmittelbare) Patentverletzung durch den Mitbewerber M, z.B. die Herstellung oder die Vermarktung des Geräts G mit den Elementen A, B und C, im patentgeschützten Inland stattfinden (vgl. § 10(1) PatG, Art. 60(2) des britischen Patentgesetzes oder Art. L613-4 des französischen Patentgesetzes). Eine mittelbare Patentverletzung ist in der Regel mangels doppelten Inlandsbezugs zu verneinen, wenn die Übergabe des Elements C an den Mitbewerber M oder die Vermarktung oder Herstellung des Geräts G durch diesen im Ausland stattfindet.

Für Inhaber eines Patents mit Wirkung für Deutschland, d.h. eines europäischen Patents, das in Deutschland in Kraft ist, oder eines deutschen nationalen Patents, sieht die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs einen patentinhaberfreundlichen ausgedehnten Inlandsbezug voraus: Demnach kann eine mittelbare Patentverletzung auch darin liegen, dass ein Lieferant L die Elemente C an einen Mitbewerber M liefert, wenn dieser Mitbewerber M das patentgeschützte Gerät G – unter Verwendung der von L gelieferten Elemente C – mit den Elementen A, B und C herstellt, sei es im Ausland oder im Inland, um es daraufhin in Deutschland anzubieten oder zu vermarkten (BGH 30.01.2007 X ZR 53/04 – Funkuhr II). Sofern eine unmittelbare Patentverletzung im Inland durch den Mitbewerber M letztendlich stattfindet, werden auch Fälle erfasst, in denen der Lieferant L im Ausland ansässig ist und von dort ins Inland anbietet oder liefert, und sogar Fälle, in denen der Lieferant nur im Ausland agiert aber in Kenntnis darüber, dass der Bestimmungsort des gelieferten Mittels im Inland belegen ist, wo auch der unmittelbar benutzende Gebrauch stattfinden soll (BGH 03.02.2015 X ZR 69/13 – Audiosignalcodierung).

Mit den genannten Entscheidungen entkräftete der BGH das Erfordernis des doppelten Inlandsbezugs für mittelbare Patentverletzungen in Deutschland zugunsten von Patentinhabern. In der Praxis bedeutet dies für Inhaber von Patenten mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland, dass sie auch gegen im Inland oder im Ausland agierende Lieferanten eines inländischen oder ausländischen Mitbewerbers, der das patentierte Produkt im Inland verkauft oder anbietet, vorgehen können, selbst wenn das patentierte Produkt im Ausland zusammengebaut oder hergestellt wird.

Allerdings sind Fälle nicht erfasst, in denen der Mitbewerber M das patentierte Produkt in ein drittes europäisches Land versendet. In solchen Fällen kann der Patentinhaber aktuell gegen den Lieferanten L keine Maßnahmen vor den deutschen Gerichten ergreifen. Zum Beispiel kann ein deutscher Lieferant L, der das Element C beispielsweise an einen rumänischen Mitbewerber zur Verfügung stellt, der das in Deutschland patentierte Gerät G (mit den Elementen A, B und C) beispielsweise in Rumänien herstellt und in Italien veräußert, aktuell vor den deutschen Gerichten nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Der neue Rechtsrahmen

Die maßgeblichen territorialen Kriterien der mittelbaren Patentverletzung werden sich mit dem Inkrafttreten des EPGÜ wesentlich ändern.

Für die mittelbare Patentverletzung unter dem EPGÜ wird der Begriff „Inland“ des jeweiligen nationalen Patentgesetzes durch den Begriff „Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten“ ersetzt (vgl. Art. 26(1) EPGÜ). Demnach wird eine mittelbare Patentverletzung keinen auf einen einzelnen Staat bezogenen doppelten Inlandsbezug voraussetzen. Stattdessen wird der neue Rechtsrahmen für eine mittelbare Patentverletzung in Europa lediglich voraussetzen, dass sowohl die Lieferung als auch die darauffolgende unmittelbare Patentverletzung innerhalb der Grenzen des EPG-Gebiets stattfinden. Lieferung/Angebot und patentverletzender Einsatz des gelieferten/angebotenen Mittels dürfen nach dem EPGÜ in unterschiedlichen EPG-Staaten erfolgen.

Für unsere Beispielskonstellation (deutscher Lieferant liefert C an rumänischen Mitbewerber, der C bezieht und damit das patentgeschützte Gerät G in Italien veräußert) findet sowohl die Lieferung als auch die Veräußerung des patentierten Produkts G innerhalb des „Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten“, da sowohl Deutschland als auch Italien und Rumänien Mitgliedstaaten des EPG sind. Insofern könnte der Inhaber eines Einheitspatents in dieser Konstellation nicht nur den Mitbewerber M als unmittelbarer Patentverletzer in Anspruch nehmen, sondern auch den Lieferanten L als mittelbarer Patentverletzer.

Für Patentinhaber europäischer Einheitspatente wird es somit ab Inkrafttreten des EPGÜ möglich sein, gegen grenzüberschreitende Lieferungsketten innerhalb Europa vorzugehen, die unter dem aktuellen Rechtsrahmen keine Verletzungshandlung darstellen. 

Die 24 Mitgliedstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sind: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Technische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Schweden. Diese Staaten werden gemäß dem EPGÜ eine territoriale Einheit bilden.

Kroatien, Polen und Spanien sind EU-Staaten, die allerdings am EPGÜ nicht teilnehmen. Staaten, die zum EPÜ gehören aber nicht zum EPGÜ sind: Island, Norwegen, das Vereinigte Königreich, die Schweiz, die Türkei, Serbien, Albanien, Montenegro, und Nordmazedonien.

Die neue strategische Rolle deutscher nationaler Patente

Die neuen EPG-Gerichte unter der Führung der zentralen Beschwerdekammer mit Sitz in Luxemburg werden im Laufe der Zeit eine eigene Rechtsprechung zu allen relevanten Fragen des materiellen Patentrechts entwickeln müssen. Es bleibt zunächst abzuwarten, ob und ggf. inwieweit die in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Patentverletzung von den EPG-Gerichten übernommen werden. Dies ist angesichts der starken Rolle, die deutsche Richter und Gerichte im neuen System voraussichtlich spielen werden, zwar eine realistische Möglichkeit, kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit unterstellt werden.

Die aktuell geltende nationale Rechtsnorm der mittelbaren Patentverletzung, die in Deutschland im § 10(1) PatG verankert ist, sowie die dazu anzuwendende deutsche Rechtsprechung, wird für deutsche nationale Patente fortgelten. Dies gilt insbesondere für den vorstehend genannten – durchaus patentinhaberfreundlichen – erweiterten Inlandsbezug für die mittelbare Patentverletzung, die von den deutschen Gerichten, vor allem basierend auf den BGH-Entscheidungen Funkuhr II und Audiosignalcodierung, angesetzt wird.

In der Praxis bedeutet dies, dass europäische Einheitspatente und deutsche nationale Patente ab Inkrafttreten des EPGÜ unterschiedliche Fallkonstellationen der mittelbaren Patentverletzung abdecken werden. 

Hervorzuheben ist auch, dass für Einheitspatente eine Aufhebung des Doppelschutzverbotes (Art. II § 8 IntPatÜG) mit der Wirkung vorgesehen ist, dass Patentinhaber berechtigt sein werden, dieselbe Erfindung gleichzeitig durch ein europäisches Einheitspatent und durch ein deutsches nationales Patent zu schützen, sogar mit identischen Patentansprüchen. Diese Möglichkeit ebnet den Weg für neue strategische Überlegungen für Patentinhaber, die ihre Rechtsposition optimieren möchten.

Inhaber eines europäischen Einheitspatents werden gegen Lieferanten mit Sitz in einem ersten EPG-Staat vorgehen können, die einem Hersteller bzw. Verkäufer eines patentierten Produkts mit Sitz in einem zweiten EPG-Staat wesentliche Elemente der geschützten Erfindung zur Verfügung stellen. Der erste und der zweite EPG-Staat können dabei derselbe Staat oder unterschiedliche Staaten sein.

Es ist allerdings aktuell unsicher, ob es mit einem europäischen Einheitspatent möglich sein wird, gegen Lieferketten vorzugehen, die sich im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung im EPG-Gebiet zumindest teilweise außerhalb des EPG-Gebiets abspielen, zum Beispiel wenn ein Lieferant einen Hersteller bzw. Verkäufer beliefert, der außerhalb des EPG-Gebiets, beispielsweise im Vereinigten Königreich, in Spanien oder in China ansässig ist, selbst wenn dieser das patentgeschützte Produkt später innerhalb des EPG-Gebiets patentverletzend benutzt.

Für Inhaber deutscher nationaler Patente oder deutscher Gebrauchsmuster wird es weiterhin möglich sein, in den vorstehend genannten Fallkonstellationen, die aufgrund des von der deutschen Rechtsprechung geprägten erweiterten Inlandsbezugs abgedeckt sind, gegen Lieferanten mit Auslandsbezug tätig zu werden. Für Inhaber eines deutschen nationalen Patents wird es beispielsweise weiterhin möglich sein, gegen einen in Deutschland ansässigen Lieferanten vorzugehen, der gemäß unseres Beispiels das Element C an einen Mitbewerber liefert, der in Spanien, im Vereinigten Königreich oder in China ansässig ist und dort das patentgeschützte Gerät herstellt, um es wieder in Deutschland zu importieren. Entsprechendes gilt für einen beispielswese in Spanien, im Vereinigten Königreich oder in China ansässigen Lieferanten, der das Element C an einen in Deutschland oder im Ausland ansässigen Mitbewerber liefert, der das patentgeschützte Gerät G nach Deutschland versendet.

Fazit

Europäische Einheitspatente und deutsche nationale Patente könnten ab Inkrafttreten des EPGÜ, vorbehaltlich der sich noch zu entwickelnden eigenen Rechtsprechung der EPG-Gerichte, verschiedene Fallkonstellationen der mittelbaren Patentverletzung abdecken.

Alle auf dem europäischen Markt agierenden Akteure, insbesondere Patentinhaber und potenzielle Patentverletzer, sind gut beraten, eine eigene Strategie im Hinblick auf den neuen Rechtsrahmen zu entwickeln, die den neuen Risiken und Möglichkeiten Rechnung trägt.

Patentinhaber mit wichtigen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland, die auch gegen Lieferanten Ihrer Mitbewerber handlungsfähig bleiben wollen, sollten in Zukunft idealerwiese ihre europäischen Einheitspatente mit parallelen deutschen nationalen Patenten kombinieren. Für bestehende europäische Patentanmeldungen kann die Abzweigung eines deutschen Gebrauchsmusters eine erwägungswerte Option sein.

Weitere Details zum Europäischen Einheitspatent und zum Einheitlichen Patentgericht finden Sie unter https://www.boehmert.de/aktuelles-wissen/upc-update/.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-03-10 00:00:002022-08-09 15:06:54UPC: Änderungen des Rechtsrahmens für das Vorgehen gegen grenzüberschreitende Lieferketten

Dr. Martin Schaefer wird am 10. März auf dem Life Webinar der International Chapter of the Copyright Society und ALAI Deutschland sprechen

10. März 2022/in Termine

Kraftwerk, Hip-Hop, Prince und Warhol: Europäische und US-amerikanische Herangehensweisen an Sound-Sampling und Appropriation Art – dies ist das Thema des Life Webinar bei dem unter anderem Dr. Martin Schaefer moderiert.

In dem von ihm moderierten Teil geht es um den „Metall-auf-Metall“-Rechtsstreit, der von einem Mitglied der Kult-Band „Kraftwerk“ seit drei Jahrzehnten betrieben wird und bisher viermal beim BGH, einmal beim Bundesverfassungsgericht und einmal beim Europäischen Gerichtshof war, und bei dem es um ein Sample aus einem Kraftwerk-Song in einer Hip-Hop-Aufnahme geht. Das komplette Programm sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Veranstaltung in englischer Sprache finden Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-03-10 00:00:002022-09-05 16:24:59Dr. Martin Schaefer wird am 10. März auf dem Life Webinar der International Chapter of the Copyright Society und ALAI Deutschland sprechen

Who’s Who Legal Germany 2022: Auszeichnungen für drei BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte

7. März 2022/in Awards & Rankings

Ehrung für Prof. Dr. Heinz Goddar als „National Leader Germany – Patent Agents 2022“ und für Dr. Volker Schmitz-Fohrmann sowie Dr. Florian Schwab als „National Leader Germany – Trademarks 2022“.

Im aktuellen Ranking von „Who’s Who Legal“ werden gleich drei BOEHMERT & BOEHMERT Partner lobend erwähnt.

So wird BOEHMERT & BOEHMERT Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar als „National Leader Germany – Patent Agents 2022“ gewürdigt.

Die Ehrung „National Leader Germany – Trademarks 2022“ wird den BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwälten Dr. Volker Schmitz-Fohrmann und Dr. Florian Schwab zuteil. Das Fachmagazin zählt die beiden Anwälte damit zu einem Kreis von 91 für Deutschland ausgewählten Experten.

Das Ranking von Who’s Who Legal beruht auf Empfehlungen von Mandanten und Privatanwälten, die alljährlich die wichtigsten Experten in zahlreichen Praxisbereichen auf der ganzen Welt auswählen. Nach Angabe der Jury, kennen sich die gelisteten Anwälte mit streitigen und nichtstreitigen Angelegenheiten – einschließlich Vertragsverletzungen, Durchsetzung, Entwicklung und Verwaltung von Portfolios – bestens aus.

Das Ranking der BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte können Sie hier online einsehen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-03-07 00:00:002022-09-05 16:25:29Who’s Who Legal Germany 2022: Auszeichnungen für drei BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte

Chambers Global 2022: BOEHMERT & BOEHMERT erneut ausgezeichnet

2. März 2022/in Awards & Rankings

Listing in Band 2 für “Intellectual Property: Patent Prosecution in Germany”. Prof. Dr. Heinz Goddar als „Senior Statespeople“ geehrt.

In der neu erscheinen Ausgabe des Handbuchs „Chambers Global 2022“ wird BOEHMERT & BOEHMERT als eine der führenden Kanzleien in den Kategorien „Intellectual Property: Patent Prosecution in Germany“ (Band 2) und „Intellectual Property: Trade Mark & Unfair Competition in Germany“ (Band 4) empfohlen.

So heißt es, dass BOEHMERT & BOEHMERT vor allem für die Bearbeitung von Patentanmeldungen bekannt sei und Mandanten aus den Bereichen Elektrotechnik, Maschinenbau, Biowissenschaften und Biotechnologie vertrete. Weitere Fachgebiete seien Markenanmeldungen sowie unlauterer Wettbewerb. Darüber hinaus unterstütze die Kanzlei den Schutz von Geschmacksmustern und berate bei der Verwaltung weltweiter Markenportfolios, Kennzeichnungsfragen sowie Lizenzangelegenheiten.

Besondere Erwähnung findet Prof. Dr. Heinz Goddar als „Senior Statespeople“. Heinz Goddar genieße seit langem einen hervorragenden Ruf bei der Betreuung von Patentangelegenheiten, so das Urteil der Jury.

Über Chambers Global

Nach eigenen Angaben listet Chambers Global die besten Anwälte und Kanzleien in über 200 Ländern auf der Welt. Die Rankings beruhen dabei auf den eingehenden Recherchen eines engagierten und erfahrenen Teams von Wissenschaftlern.

Das BOEHMERT & BOEHMERT Ranking können Sie online hier abrufen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2022-03-02 00:00:002022-09-05 16:26:04Chambers Global 2022: BOEHMERT & BOEHMERT erneut ausgezeichnet

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