„Gericht der Europäischen Union widerspricht Vorinstanz: Keine Verwechslungsgefahr zwischen CODY’S und CODE-X für Marken im Getränkesektor“ – Beitrag von Dr. Florian Schwab in WTR
Auf dem Online-Portal der Fachzeitschrift World Trademark Review (WTR) erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Florian Schwab eine aktuelle markenrechtliche Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in Sachen (T-198/21) Ancor Group GmbH v. Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Februar 2022.
Dabei hat das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO aufgehoben und – dem Beschluss der Widerspruchsabteilung stattgebend – den Widerspruch aus den Wort- und Bildmarken CODY’S gegen die Wortmarke CODE-X (im Wesentlichen jeweils Getränke in Nizza Klasse 32 beanspruchend) abschließend zurückgewiesen.
Die europäischen Richter sahen – anders als noch die Vorinstanz – keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Sie stützten sich dabei vornehmlich darauf, dass CODY’S und CODE-X allenfalls durchschnittlich visuell und phonetisch ähnlich seien. Der Bindestrich bewirke eine entsprechende optische und klangliche Zäsur, die für das Apostroph nicht gelte. Für Waren des Getränkesektors könne zudem nicht grundsätzlich von einer primär mündlichen Bestellung (bei akustisch problematischer Kommunikation etwa in lauten Bars) und damit vornehmlichen Relevanz des phonetischen Vergleichs ausgegangen werden.
Nach Ansicht von Dr. Schwab ist das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, nachvollziehbar. Die Aufhebung der Beschwerdekammer des EUIPO stellt tendenziell eine Ausnahme in der markenrechtlichen Spruchpraxis des Gerichts in Luxemburg dar.
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