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„Wann ist ein Patent anzumelden? Die Perspektive des Wissenschaftlers“ – Artikel von Dr. Jan Krauß und Dr. David Kuttenkeuler in „New Biotechnology“

29. Oktober 2020/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Zu welchem Zeitpunkt ist die Einreichung eines Patents sinnvoll? Welche Angaben und Daten sind für eine erfolgsversprechende Patentierung unabdingbar? Und wird die Erfindung, wie sie in den Anträgen definiert ist, durch die in der Anmeldung enthaltene Beschreibung ausrechend belegt, um sie in ihrem vollen Umfang zu bearbeiten? 

Diese und weitere Fragenbeantworten die BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte Dr. Jan Krauß und Dr. David Kuttenkeulerin Ihrem Artikel in der Ausgabe Januar 2021 des Fachmagazins „New Biotechnology“. Darüber hinaus erhalten Forscher Informationen über den aktuellen Stand der Offenlegungsanforderungen im Zusammenhang mit der Patentierung von Erfindungen im Bereich der Biowissenschaften. 

Der Beitrag in englischer Sprache ist bis zum 9. Dezember 2020 ohne Registrierung hier abrufbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-29 15:37:002022-08-10 13:26:13„Wann ist ein Patent anzumelden? Die Perspektive des Wissenschaftlers“ – Artikel von Dr. Jan Krauß und Dr. David Kuttenkeuler in „New Biotechnology“

Dr. Florian Schwab erörtert in WTR Daily eine aktuelle Entscheidung des EuGH im Streit um die Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke „achtung!“

28. Oktober 2020/in Publikationen Markenrecht

Auf dem Online-Portal der Fachzeitschrift World Trademark Review, WTR Daily, berichtet BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Florian Schwab über eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der dem EU-Teil der internationalen Registrierung der Wort-/Bildmarke „achtung!“ die Schutzgewährung verweigert wurde.

Der EuGH bestätigte damit die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO), die den internationalen Schutz für die Marke „achtung!“ aufgrund fehlender Unterscheidungskraft bereits 2019 abgelehnt hatte.

Dr. Schwab fasst das Urteil wie folgt zusammen:
„Die Entscheidung des Gerichtshof (EuGH) bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen dahingehend, dass für den Unionsmarkenteil eine internationalen Registrierung der Wort-/Bildmarke Achtung! einer deutschen Werbeagentur für Waren und Dienstleistungen verschiedenster Klassen die Unterscheidungskraft fehlt. Die Marke wird vom deutschsprachigen Verkehr nur als gewöhnliche Werbebotschaft und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst. Daher ist die an sich fehlerhafte Feststellung der Vorinstanzen eines rein beschreibenden Charakters für die Sachentscheidung irrelevant. Zudem stehen frühere konträre Entscheidungen nationaler Ämter oder sogar des EUIPO zu dem identischen Zeichen dem nicht entgegen.“ 

Der vollständige Artikel in englischer Sprache steht Ihnen hier als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-28 10:38:002022-08-10 13:26:13Dr. Florian Schwab erörtert in WTR Daily eine aktuelle Entscheidung des EuGH im Streit um die Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke „achtung!“

Webinar Markenrecht à la carte am 28. Oktober zum Thema „Marken verstehen keinen Spaß, wieso auch?“

28. Oktober 2020/in Termine

Im Rahmen der Webinar-Reihe „Markenrecht à la carte“ referiert Dr. Rudolf Böckenholt am 28. Oktober 2020 von 12.30 bis 13.15 Uhr zum Thema „Marken verstehen keinen Spaß, wieso auch? Grenzen von Parodie und vergleichender Werbung“.

Die Serie „Markenrecht à la carte“ steht in der 10-jährigen Tradition unserer Markenseminare im Herbst, die wir aus Sorge um die Gesundheit unserer Teilnehmer in diesem Jahr rein virtuell veranstalten.

Bitte melden Sie sich hier für das Webinar an!

 

 

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-28 00:00:002022-08-09 14:04:01Webinar Markenrecht à la carte am 28. Oktober zum Thema „Marken verstehen keinen Spaß, wieso auch?“

Webinar von Dr. Daniel Herrmann und Dr. Sebastian Engels am 27. Oktober zum Thema „Digitisation in Industry and Healthcare: Patents and Data Protection – Think ahead for the European market“

27. Oktober 2020/in Termine

Im Rahmen einer digitalen Veranstaltung für Startups und Investoren des German Indian Startup Exchange Program (GINSEP), welches durch den Bundesverband Deutsche Startups e.V. initiiert und durch das BMWi gefördert wird, mit dem Titel „Explore Germany: A Digital Journey for Startups and Investors from Germany and India“ veranstalten unsere Partner Dr. Daniel Herrmann (Frankfurt, München) und Dr. Sebastian Engels (Berlin) am 27. Oktober ein Webinar zum Thema „Digitisation in Industry and Healthcare: Patents and Data Protection – Think ahead for the European market“.

Nähere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:

https://ginsep.co/explore-germany/

https://ginsep.co/indian-investors-digital-journey-to-germany/

 

 

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-27 00:00:002022-08-09 14:07:43Webinar von Dr. Daniel Herrmann und Dr. Sebastian Engels am 27. Oktober zum Thema „Digitisation in Industry and Healthcare: Patents and Data Protection – Think ahead for the European market“

Silke Freund und Dr. Sebastian Engels mit Beitrag im „International Comparative Legal Guide – Copyright Laws and Regulations 2021″

19. Oktober 2020/in Publikationen Datenschutzrecht

Die Global Legal Group hat eine neue Ausgabe des „International Comparative Legal Guide“ zum Thema Urheberrecht publiziert. Der Leitfaden wendet sich speziell an Unternehmensjuristen und bietet umfassende Informationen zu Urheberrechtsgesetzen und -bestimmungen für bislang 18 Länder von Australien bis Zimbabwe. 

Den Part für Deutschland haben die BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte Silke Freund und Dr. Sebastian Engels übernommen. Unter dem Titel „Germany: Copyright Laws and Regulations 2021“ vermitteln sie in ihrem Artikel einen Einblick in die deutsche Rechtslage und befassen sich in sieben Kapiteln mit allgemeinem Fragen zum Urheberrecht, zur Inhaberschaft und Rechteverwertung, zur rechtlichen Durchsetzung sowie zu Straftaten und aktuellen Entwicklungen. 

Der vollständige Artikel ist online hier abrufbar und steht darüber hinaus als PDF zum Download zur Verfügung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-19 11:34:002022-08-10 13:26:13Silke Freund und Dr. Sebastian Engels mit Beitrag im „International Comparative Legal Guide – Copyright Laws and Regulations 2021″

Die WirtschaftsWoche zeichnet BOEHMERT & BOEHMERT als „TOP Kanzlei 2020“ für Urheberrecht aus

19. Oktober 2020/in Awards & Rankings

In seiner aktuellen Ausgabe listet das Fachmagazin Wirtschaftswoche (16.10.2020/43) BOEHMERT & BOEHMERT in der Kategorie „renommierteste Kanzleien für Urheberrecht“ in Deutschland und verleiht dem gesamten Team die Auszeichnung „TOP-Kanzlei 2020“.

Nach den Angaben des Magazins, beruht das Listing auf einer Erhebung des Handelsblatt Research Institutes. Mehr als 1460 Juristen in 183 Sozietäten wurden nach ihren renommiertesten Kollegen für Patent- und Urheberrecht befragt. Eine Expertenjury bewertete die entstandene Liste. Das Ergebnis ist ein Ranking mit 74 bzw. 24 führenden Kanzleien und jeweils 64 und 27 besonders empfohlene Anwälte für Paten- und Urheberrecht.

Der Link zum Ranking folgt in Kürze.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-19 00:00:002022-08-10 15:28:10Die WirtschaftsWoche zeichnet BOEHMERT & BOEHMERT als „TOP Kanzlei 2020“ für Urheberrecht aus

Der EuGH entscheidet in Sachen „YouTube-Drittauskunft“

14. Oktober 2020/in IP-Update

Rechtliche Ausgangslage

Mit der Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) trug der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten auf, in Angelegenheiten des geistigen Eigentums Rechteinhabern die Möglichkeit einzuräumen, notfalls gerichtlich Auskunftsrechte nicht nur gegen die Verletzer von Schutzrechten selbst durchsetzen zu können, sondern auch gegen Plattformen, die für eine Schutzrechtsverletzung benutzt wurden.

Konkret schreibt Art. 8 Abs.1 c) und Abs.2 a) DurchsetzungsRL vor, dass von Personen, die nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbringen, Auskunft über „Name“ und „Adresse“ des Verletzers verlangt werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe in den verschiedenen Gesetzen zum geistigen Eigentum umgesetzt (z.B. § 101 Abs.2 Satz 1 Nr.2 UrhG, § 140b Abs.3 Nr.1 PatG, § 19 Abs.3 Nr.1 MarkenG, ua.), wobei er als Auskunftsgegenstand „Name“ und „Anschrift“ angibt.

Typisches Beispiel für eine Dienstleistung im soeben benannten Sinne ist die Bereitstellung einer Internetplattform, die Endnutzer für verschiedene Zwecke nutzen können, insbesondere um auf der Plattform eigene Inhalte einzustellen, namentlich also insbesondere die Videoplattform „YouTube“.

Häufig sind dem Anbieter der Plattform aber der „Name“ im Sinne des bürgerlichen Namens sowie die „Adresse“ bzw. die „Anschrift“ im Sinne der postalischen Anschrift des Nutzers, der geistiges Eigentum verletzt, nicht bekannt. Bestenfalls ist das Einstellen von Inhalten auf der Plattform nur über ein auf der Plattform angelegtes Nutzerkonto möglich, für dessen Anlegung Daten wie z.B. eine Email-Adresse angegeben werden müssen.

Fraglich ist also, ob „Name“ und „Adresse“ im Sinne des Art. 8 Abs.2 a) DurchsetzungsRL bzw. „Name“ und „Anschrift“ im Sinne der deutschen Umsetzungsgesetze auch andere Daten als der bürgerliche Name und die postalische Anschrift sein können.

Vorlage des BGH

Hiermit hatte sich der BGH in der Sache „YouTube-Drittauskunft“ (Beschluss vom 21. Februar 2019, Az. I ZR 153/17, abrufbar unter bundesgerichtshof.de) auseinanderzusetzen. Konkret ging es um die Frage, ob der Inhaber an Rechten eines Filmwerks, das von einem Nutzer rechtswidrig auf seinem YouTube-Account eingestellt worden war, von der Plattform verlangen kann, dass ihm diese die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer sowie die dynamische IP-Adresse (einmal zum Zeitpunkt des Uploads und einmal die zuletzt bekannte) des Nutzers mitteilt. Der BGH erörtert hierzu verschiedene Argumente für und wider und verweist insbesondere auf die Möglichkeit, dass im Nachgang auf die Mitteilung gegen die Provider der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer ein Anspruch auf Erteilung weitergehende Auskünfte, insbesondere des bürgerlicher Namens und der postalischen Anschrift, bestehen könnte.

Er erkennt aber schließlich an, dass es für die Beantwortung dieser Frage letztlich auf die Auslegung des Art. 8 Abs.2 a) DurchsetzungsRL ankommt und legt sie also dem EuGH vor.

Entscheidung des EuGH

Auch der EuGH (Urteil vom 7. Juli 2020, Rs. C-264/19, ECLI:EU:C:2020:542, abrufbar unter curia.europa.eu) wägt in seiner Entscheidung verschiedene Argumente ab, kommt aber schließlich zum Ergebnis, dass unter „Name“ und „Adresse“ tatsächlich nur der bürgerliche Name und die postalische Anschrift zu verstehen sind. Gleichzeitig überlässt er es den Mitgliedstaaten jedoch, unter Verweis auf den lediglich mindestharmonisierenden Charakter der Durchsetzungsrichtlinie sowie deren Art. 8 Abs.3 a), Rechteinhabern weitergehende Auskunftsrechte einzuräumen, solange dabei die verschiedenen einschlägigen Grundrechte sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend berücksichtigt werden.

Wie wird der BGH entscheiden?

Rein rechtsdogmatisch sprechen jeweils gute Argumente für und gegen die vom BGH angedachte Erweiterung der Auskunftsrechte. Für eine Prognose darüber, wie der BGH tatsächlich entscheiden wird, lohnt daher ein Blick in die Vergangenheit: in einer früheren Entscheidung hatte der BGH „Name“ und „Adresse“ bereits weit ausgelegt und in Folge auch die sogenannte Benutzerkennung, die für die Auskunftserteilung bei Internetzugangsanbietern in Reseller-Konstellationen relevant ist, darunter gefasst (Urteil vom 13. Juli 2017, Az. I ZR 193/16).

Denkbar ist aber auch eine Differenzierung dahingehend, dass nur dynamische IP-Adressen von der Auskunft ausgenommen werden, insbesondere mit Blick auf die kürzlich ergangene „Bestandsdaten II“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in dem dieses die besondere Grundrechtssensibilität dynamischer IP-Adressen noch einmal betont hat (Beschluss vom 27. Mai 2020, Az. 1 BvR 1873/13 und 1 BvR 2618/13, abrufbar unter bundesverfassungsgericht.de).

An die Entscheidung des BGH wird sich zudem die Frage anschließen, was der Rechteinhaber überhaupt mit den Auskünften anfangen kann, also insbesondere, ob er in Folge weitere Auskünfte von den Providern der Email-Adresse und der Telefonnummer sowie vom Internetzugangsanbieter verlangen kann. Auch hier sind zahlreiche rechtliche Fragen offen.

Fazit

Die Ermittlung personenbezogener Daten eines Rechteverletzers im Internet gestaltet sich schwierig. Gleichzeitig wird für die gerichtliche Rechtsdurchsetzung dessen bürgerlicher Name und dessen postalische Anschrift benötigt. Welche Serviceprovider welche Auskünfte erteilen müssen, ist weiterhin in vielen Aspekten ungeklärt. Die Entscheidung des BGH wird voraussichtlich zumindest einige hiervon aufklären.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-14 00:00:002022-08-02 14:14:20Der EuGH entscheidet in Sachen „YouTube-Drittauskunft“

Handbuch Immobilienwirtschaftsrecht mit Beitrag von Dr. Rudolf Böckenholt zum Thema Schutzkonzepte und Verwertung des Namens einer Immobilie

12. Oktober 2020/in Publikationen Wettbewerbsrecht

Zusammen mit seiner wissenschaftlichen Mitarbeiterin, Frau Melanie Müller, nimmt Dr. Rudolf Böckenholt die Gelegenheit wahr, seine kennzeichenrechtliche Expertise im Bereich des Immobilienwirtschaftsrechts einzubringen, soweit es um den Schutz des Namens einer Immobilie bzw. eines Immobilienprojekts geht und die Möglichkeiten, diesen Schutz zu verwerten. Der Beitrag ist Teil eines im Verlag C.H. Beck erscheinenden fächerübergreifenden Handbuchs zu allen rechtlichen Aspekten der Immobilienwirtschaft.

Die Veröffentlichung des Werkes ist für Frühsommer 2021 projektiert.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-12 13:53:002022-08-10 13:26:13Handbuch Immobilienwirtschaftsrecht mit Beitrag von Dr. Rudolf Böckenholt zum Thema Schutzkonzepte und Verwertung des Namens einer Immobilie

Ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die alle Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland anbieten, ohne im Steuerberaterverzeichnis eingetragen zu sein, können sich nicht auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen, sondern handeln wettbewerbswidrig – Dr. Rudolf Böckenholt bespricht ein Urteil des LG Mannheim in seinem jüngsten GRUR-Prax-Beitrag.

12. Oktober 2020/in Publikationen Wettbewerbsrecht

In Heft 8/2020 (Seite 168) bespricht Dr. Rudolf Böckenholt eine Entscheidung des OLG Hamm, wonach Zulassungsschranken für steuerliche Hilfeleistungen nicht gegen die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU verstoßen, weil diese durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt seien und die angesprochenen Verkehrskreise innerhalb des unübersichtlichen und schwer verständlichen deutschen Steuerrechts eine hochwertige Beratung durch in die Liste qualifizierter Berater eingetragene Vertreter benötige. Eine ausländische Gesellschaft mit nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates qualifizierten Beratern erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Werden gleichwohl in Deutschland alle Steuerdienstleistungen angeboten, handelt die Gesellschaft wettbewerbswidrig und die sie vertretenden Partner haften persönlich.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-12 13:40:002022-08-10 13:26:13Ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die alle Dienstleistungen einer Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland anbieten, ohne im Steuerberaterverzeichnis eingetragen zu sein, können sich nicht auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen, sondern handeln wettbewerbswidrig – Dr. Rudolf Böckenholt bespricht ein Urteil des LG Mannheim in seinem jüngsten GRUR-Prax-Beitrag.

Die technischen Rahmenbedingungen der ERVV konkretisieren den Standard bei Gericht verarbeitbarer Dateiformate, sind jedoch nicht abschließend – Dr. Rudolf Böckenholt bespricht ein Urteil des LG Mannheim in seinem jüngsten GRUR-Prax-Beitrag.

12. Oktober 2020/in Publikationen Wettbewerbsrecht

In Heft 20/2020 erläutert Dr. Rudolf Böckenholt die Entscheidung des LG Mannheim, wonach allein der Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Dateiformaten im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten nicht dazu führt, dass das Dokument als nicht eingereicht gilt, sofern das Gericht das eingereichte Format tatsächlich verarbeiten kann. Das im Streitfall eingereichte verfahrensleitende Dokument im Format DOCX konnte aufgrund der technischen Fähigkeiten des Gerichts als Repräsentat im Format PDF/A verwendet werden. Dr. Rudolf Böckenholt beschreibt, dass die betroffene Prozesspartei in diesem Verfahren Glück gehabt hat, die Entscheidung aber nicht verallgemeinerungsfähig ist.

Die Zeitschrift GRUR-Prax ist über den Verlag beziehbar. Weitere Details finden Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-10-12 13:33:002022-08-10 13:26:14Die technischen Rahmenbedingungen der ERVV konkretisieren den Standard bei Gericht verarbeitbarer Dateiformate, sind jedoch nicht abschließend – Dr. Rudolf Böckenholt bespricht ein Urteil des LG Mannheim in seinem jüngsten GRUR-Prax-Beitrag.
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