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BGH zu Entgeltberechtigung bei lediglich mehrheitlich beschlossener Nutzungsgestattung bei einer Erfindergemeinschaft – Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

28. September 2020/in IP-Update

Erfindungen werden häufig nicht von einem Erfinder alleine gemacht, sondern von mehreren Erfindern, die dann eine Erfindergemeinschaft bilden. Soweit keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen, richten sich die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Erfindergemeinschaft nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741ff. BGB. Der BGH hat nunmehr über die Frage der Entgeltberechtigung in einem Fall entschieden, in dem einem Dritten die Nutzung der Gemeinschaftserfindung nur per Mehrheitsbeschluss der Erfindergemeinschaft gestattet wurde (Urteil vom 9. Juni 2020, X ZR 142/18 – Penetrometer).

Verfügungsrecht eines jeden Miterfinders über seinen Erfindungsanteil

Der BGH stellt in der Entscheidung zunächst nochmals klar, dass in Ermangelung abweichender Vereinbarungen grundsätzlich jeder Miterfinder über seinen Anteil an der Erfindung verfügen darf und auch berechtigt ist, Dritten die Nutzung der Erfindung zu gestatten, solange hierfür ein Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erfindergemeinschaft entsprechend der Anteile an der Gemeinschaftserfindung zustande kommt.

Mehrheitsbeschluss beseitigt nicht Anspruchsberechtigung der nicht zustimmenden Mitglieder der Erfindergemeinschaft

Die Besonderheit der vom BGH entschiedenen Fallkonstellation bestand jedoch darin, dass die Nutzungsgestattung, nur eine Zahlung des Entgelts an denjenigen Miterfinder vorsah, der der Rechtseinräumung per Mehrheitsbeschluss zugestimmt hatte, nicht jedoch an die Erfindergemeinschaft als solche. Die weiteren Mitglieder der Erfindergemeinschaft hatten also aus der von dem Miterfinder eingeräumten Nutzungsgestattung keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Dritten. Der BGH kam insofern zu dem Ergebnis, dass hierdurch die Interessen der übrigen Mitglieder der Erfindergemeinschaft im Hinblick auf die Ziehung der Früchte aus der Gemeinschaftserfindung ungeachtet des vorliegenden Mehrheitsbeschlusses widerrechtlich beeinträchtigt werden. Die zwischen dem Miterfinder und dem Dritten getroffene Regelung hätte vorsehen müssen, dass das zu zahlende Entgelte nicht allein an einen Miterfinder, sondern an die Erfindergemeinschaft als solche zu zahlen sei, damit alle Mitglieder der Erfindergemeinschaft hierauf in gleichem Maße Zugriff hätten. Allein der Umstand, dass die übrigen Mitglieder der Erfindergemeinschaft im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Miterfinder hätten, sei nicht ausreichend, um die Beeinträchtigung zu beseitigen.

Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass bei rechtlichen Regelungen, die die Einräumung von Rechten an gemeinschaftlichen Erfindungen zum Gegenstand haben, nach wie vor große Aufmerksamkeit erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht alle Mitglieder der Erfindergemeinschaft der Rechteeinräumung zustimmen, sondern dies nur per Mehrheitsbeschluss erfolgt. Wenngleich eine Rechteeinräumung per Mehrheitsbeschluss nach den Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft möglich ist, betonte BGH, dass in diesem Fall alle Mitglieder der Erfindergemeinschaft gleichermaßen im Hinblick auf die in Gestalt des Entgelts gezogenen Früchte anspruchsberechtigt sein müssen. In vertraglicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Gläubigerseite des Zahlungsanspruchs entsprechend definiert werden muss und auch entsprechende Regelungen zur Zahlungsabwicklung getroffen werden müssen. Eine Zahlung lediglich auf ein Konto, auf das nur ein Miterfinder Zugriff hat, dürfte diesen Anforderungen beispielsweise nicht genügen.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-09-28 00:00:002022-08-02 14:19:40BGH zu Entgeltberechtigung bei lediglich mehrheitlich beschlossener Nutzungsgestattung bei einer Erfindergemeinschaft – Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

„FOCUS-Spezial Ihr Recht 2020“: BOEHMERT & BOEHMERT zählt erneut zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

14. September 2020/in Awards & Rankings

Die Ausgabe „FOCUS-Spezial – Ihr Recht 2020 – Top-Anwälte / Wirtschaftskanzleien in Deutschland“ (4/2020) zählt BOEHMERT & BOEHMERT 2020 in den Bereichen „Patentrecht“ und „Markenrecht“ zu den Top-Kanzleien in Deutschland. Das jährlich erscheinende Listing nennt führende Juristen und Wirtschaftskanzleien aus insgesamt 21 Rechtsgebieten. Die von unabhängigen Research-Analysten der FOCUS Line Extensions ermittelte Liste basiert auf Kollegen- und Mandanten-Empfehlungen, für die rund 8.100 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien und rund 2.400 Inhouse-Juristen in Unternehmen befragt wurden. Die in den Listen genannten Kanzleien haben sich in ihren Fachbereichen einen besonderen Namen gemacht.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-09-14 00:00:002022-08-10 15:27:38„FOCUS-Spezial Ihr Recht 2020“: BOEHMERT & BOEHMERT zählt erneut zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Prof. Dr. Heinz Goddar in die Liste „IAM Strategy 300: The World’s Leading IP Strategists 2020” aufgenommen

10. September 2020/in Awards & Rankings

BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar wird in der aktuellen Ausgabe der Publikation „IAM Strategy 300: The World’s Leading IP Strategists 2020“ gelistet.

Neben einem ausführlichen Profil ehrt IAM Prof. Dr. Goddar mit den Worten:
Heinz Goddar – eine Koryphäe der globalen Patentpraxis – ist ein Experte auf dem Gebiet der Lizenzierung. Das Mitglied der IP Hall of Fame geht großzügig mit seinem Wissen um und teilt es mit Studenten des IP-Rechts, mit Mandanten sowie anderen Kontakten in Europa, den Vereinigten Staaten und Asien.

„IAM Strategy 300: The World’s Leading IP Strategists“ identifiziert Personen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, die den Wert von IP-Portfolios maximieren, führend sind. Der Leitfaden des Informationsdienstes IAM listet IP-Spezialisten aus allen Arten von Organisationen – ob Dienstleister, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Universitäten.

Ermittelt werden die verzeichneten Personen nach gründlicher Recherche und strengem Auswahlverfahren. Berücksichtigung finden dabei nur Persönlichkeiten, die über außergewöhnliche Fähigkeiten sowie tiefgreifende Einblicke in die Entwicklung, den Aufbau und das Management von IP-Portfolios verfügen.

Der Eintrag von Prof. Dr. Heinz Goddar ist hier in englischer Sprache abrufbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-09-10 00:00:002022-08-02 17:20:58Prof. Dr. Heinz Goddar in die Liste „IAM Strategy 300: The World’s Leading IP Strategists 2020” aufgenommen

LESI Artikel des Monats September 2020 von Prof. Dr. Heinz Goddar zum Thema „Patentrechtlich basierte Konzepte im Zeitalter von KI und IoE“

4. September 2020/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Wie können moderne Patentsysteme angesichts riesiger Portfolios Freiheiten schaffen, die eine Nutzung und Weiterentwicklung von Erfindungen im Bereich KI/IoE ermöglichen? Wie kann darüber hinaus gewährleistet werden, dass SEPs von Konkurrenten unter FRAND-Bedingungen genutzt werden können?

Diese und weitere Fragen erläutert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar – gemeinsam mit Co-Autor LakshmiKumaran, Esq., Lakshmikumaran & Sridharan, Delhi, Indien -im Beitrag „Patent Law Based Concepts For Promoting Creation And Sharing Of Innovations In The Age Of Artificial Intelligence And Internet Of Everything“. 

Der Artikel, der bereits seit Ende 2019 auf dem Elsevier-Portal „Social Science Research Network“ (SSRN) verfügbar ist, wurde nun von LES International als Artikel des Monats ausgewählt und auf der Website der Vereinigung unter „Les Nouvelles September 2020“ veröffentlicht. 

Den ausführlichen Beitrag können Sie hier in englischer Sprache abrufen!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-09-04 13:00:002022-08-10 13:26:14LESI Artikel des Monats September 2020 von Prof. Dr. Heinz Goddar zum Thema „Patentrechtlich basierte Konzepte im Zeitalter von KI und IoE“

„No General Third Party Effect!“ – Kommentar von Dr. Martin Schaefer zur DSM-Richtlinie auf dem Portal von CCC

2. September 2020/in Publikationen Urheberrecht

Bis Anfang Juni 2021 muss die EU-Richtlinie zum „Digital Single Market“ (DMS) in deutsches Recht umgesetzt werden. Gegenstand der umstrittenen Richtlinie ist das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt und damit ein ganzes Bündel an Gesetzgebungsfragen, die von Text- und Data-Mining über Ehrhaltung des kulturellen Erbes bis hin zum Urhebervertragsrecht reichen. 

Im besonderen Fokus steht dabei der Artikel 17 der DMS-Richtlinie und damit die Rolle von Online Content Sharing Service Providers (OCSSP) – Anbietern von Online-Diensten für nutzergenerierter Inhalte wie YouTube, Facebook, Instagram und Co.

Die Richtlinie ist für die breite Öffentlichkeit verbunden mit der Debatte um den sogenannten „Upload-Filter“, was nichts anderes ist als die seit vielen Jahren als „Notice-and-Staydown“ bekannte und völlig ohne Probleme praktikzierte Routine. Es geht aber auch um lizenztechnische Fragen: Wer braucht eine Lizenz im Zusammenhang mit solchem nutzergenerierten Content und wer nicht? 

In seinem Blogartikel „No General Third Party Effect!“ (Keine allgemeine Drittpartei-Wirkung) auf dem Portal des Unternehmens „Copyright Clearance Center“ liefert BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer Antworten und verweist auf altbekannte Strukturen, die im neuen Umfeld unverändert Bestand haben.

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel in englischer Sprache! 

Über CCC
Das Copyright Clearance Center (CCC) ist nach eigenen Angaben ein weltweit führendes Unternehmen im Bereich der freiwilligen kollektiven Lizenzierung und Förderer des Urheberrechts. Seit mehr als 40 Jahren setzt das Unternehmen mit seinen Lizenzierungslösungen und Services Standards für einen effizienten globalen Markt.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-09-02 15:00:002022-08-10 13:26:14„No General Third Party Effect!“ – Kommentar von Dr. Martin Schaefer zur DSM-Richtlinie auf dem Portal von CCC

Online-Konferenz des BMJV zum Thema „Datenökonomie, KI und geistiges Eigentum“ mit Dr. Martin Schaefer

1. September 2020/in Termine

Im Rahmen der Deutschen Präsidentschaft im Rat der Europäischen Union werden von der Bundesregierung zahlreiche, zumeist virtuell angelegte, Tagungen und Events veranstaltet, darunter eine Konferenz mit dem Titel „Datenökonomie, KI und geistiges Eigentum“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

Das Event, das am 8. September 2020 ausschließlich online stattfinden wird, soll die Grundlage für eine Standortbestimmung aus Sicht des geistigen Eigentums schaffen und wird sich der Frage widmen, welche Herausforderungen sich aktuell und in Zukunft durch die Nutzung von Künstlicher Intelligenz für die Datenwirtschaft und für die Rechte des geistigen Eigentums ergeben werden.

Im Anschluss an die Konferenz sind, ebenfalls online, zwei Workshops zum Thema „Urheberrecht“ vorgesehen. Einer davon wird von BOEHMERT & BOEHMERT Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer gemeinsam mit Prof. Dr. Ing. Nobert Gronau (Universität Potsdam) geleitet und moderiert. Gegenstand des Workshops mit dem Titel „Copyright Infrastructure“ wird unter anderem die Frage sein, wie Metadaten über geschützte Inhalte in der vernetzten und digitalisierten Welt verbessert werden können.

Die Teilnahme an der Online-Konferenz ist kostenfrei, die Plätze sind jedoch begrenzt.

Weiterführende Informationen zur Veranstaltung des BMJV sowie einen Zugang zum Livestream finden Sie hier!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-09-01 00:00:002022-08-09 14:09:28Online-Konferenz des BMJV zum Thema „Datenökonomie, KI und geistiges Eigentum“ mit Dr. Martin Schaefer

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