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Erste Open-Source-Studie in Deutschland und BOEHMERT & BOEHMERT ist dabei

30. April 2020/in Aktuelles

Ohne Open-Source-Software hätten wir keine Smartphones, das Internet würde nicht funktionieren und unsere Arbeitsumgebung wäre auch eine gänzlich andere. Und wurden Freeware sowie Open- Source-Software und die damit verbundene Bewegung in früheren Jahren von der Wirtschaft weitgehend abgelehnt, wird Open Source heute in nahezu allen größeren Unternehmen bewusst eingesetzt.

Zu diesem Ergebnis kommt die erste repräsentative Open-Source-Studie in Deutschland des Digitalverbands Bitkom und der Bitkom Resaerch GmbH. BOEHMERT & BOEHMERT sowie acht weitere namhafte Firmen waren unterstützend beteiligt.

Nach diesem Open Source Monitor setzen zwei Drittel der befragten Unternehmen bewusst Open-Source-Software ein, 31 Prozent beteiligen sich sogar an deren Weiterentwicklung. Die hohe Akzeptanz zieht sich dabei durch alle Branchen, wobei sich der Handel sowie die Autoindustrie besonders aufgeschlossen zeigen. Dagegen verfügen nur 21 Prozent der befragten Unternehmen auch über eine Open-Source-Strategie.

Die positive Einstellung ist in den Vorteilen begründet, die 88 Prozent der Unternehmen im Einsatz von Open-Source-Software sehen. Als wichtigster Grund wird die Einsparung von Kosten infolge entfallender Lizenzgebühren genannt (17 Prozent). Hohe Sicherheit durch zeitnahe Updates, Unabhängigkeit, eine breite Auswahl an Open-Source-Komponenten, der Zugriff auf den Quellcode sowie einfache individuelle Anpassungen sind weitere Impulse für die Nutzung von Open-Source-Software.

Im Rahmen der Studie wurden 804 Unternehmen mit mindestens 100 Mitarbeitern in Deutschland befragt, ausgewählt nach Größenklassen und Branchen. Für ein einheitliches Verständnis wurde zu Beginn eines jeden Interviews die Definition des Begriffes „Open-Source-Software“ festgelegt.

Die vollständige Studie der Bitkom können Sie unter dem folgenden Link abrufen:
Open Source Monitor – Studienbericht 2019

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-04-30 00:00:002022-08-02 16:44:23Erste Open-Source-Studie in Deutschland und BOEHMERT & BOEHMERT ist dabei

Neue Optionen bei der Beanstandung eingetragener Marken in Deutschland: amtliches Nichtigkeits- und Verfallsverfahren ab 01. Mai 2020

30. April 2020/in IP-Update

Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) ist bekanntlich im Wesentlichen zum 14. Januar 2019 in Kraft getreten. Es hat die europäische Markenrechtsreform und die entsprechende EU-Markenrechtsrichtlinie (2015/2436) für Deutschland umgesetzt (vgl. hierzu B&B Bulletin Beitrag vom 15. Januar 2019). Mit Verzögerung – aber weit innerhalb der Umsetzungsfrist -, und zwar zum 1. Mai 2020, kommt ein höchst praxisrelevanter, zentraler Aspekt des Gesetzes zur Anwendung, nämlich im Markenverfahrensrecht die Einführung eines amtlichen Nichtigkeitsverfahrens wegen älterer Rechte sowie ein vollumfängliches Verfallsverfahren vor dem deutschen Patent und Markenamt.

Erweiterte Angriffspalette gegenüber Markeneintragungen

Es wird ein Wahlrecht geschaffen, um neben dem bisher exklusiven Klageweg vor den Zivilgerichten für die Geltendmachung älterer Rechte (relative Nichtigkeitsgründe) sowie hinsichtlich Verfalls wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung diese auch vollständig auf Amtsebene durchzuführen.

Mithin soll im Sinne der Verfahrensökonomie ein kostensparende Alternative zum Klageverfahren angeboten und dabei die Fachkompetenz der Eintragungsbehörde ausgenutzt werden. Nunmehr besteht die vollständige Trias um eingetragene Marken in einem Amtsverfahren – nicht nur wie bisher auf der Grundlage absoluter Nichtigkeitsgründe (fehlende Eintragungsfähigkeit) – auch wegen Verfalls (jenseits eines formellen Vorverfahrens) und älterer Rechte zur Löschung zu bringen. Damit wird das deutsche markenrechtliche Verfahrensrecht der Systematik auf Unionsmarkenebene angepasst.

Neues amtliches Nichtigkeitsverfahren wegen entgegenstehender älterer Rechte

Der Inhaber einer oder mehrerer älterer Rechte (im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG, mithin breiter als im Widerspruchsverfahren etwa auch aufgrund von Namens-, Urheber- oder Designrechten) kann nunmehr erstmals im Amtsverfahren die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen deutschen Marke erreichen. Entsprechendes gilt für die Schutzentziehung eines auf Deutschland erstreckten Teils einer internationalen Registrierung.

In praktischer Hinsicht ist zu beachten:

• nur bei Widerspruch des Inhabers der eingetragenen Marke innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Nichtigkeitsantrags wird das streitige Verfahren durchgeführt; ansonsten erklärt das Amt die Marke für nichtig und löscht diese mit Wirkung ex tunc.

• Verhältnis zu Widerspruchsverfahren: das amtliche Nichtigkeitsverfahren ist statthaft trotz anhängigen Widerspruchsverfahrens, selbst aufgrund desselben älteren Rechts. ´

• Anders als im Widerspruchsverfahren besteht der „wandernde Benutzungszeitraum“ im Nichtigkeitsverfahren fort; läuft die Benutzungsschonfrist erst während des Nichtigkeitsverfahrens ab, ist auf Einrede des Inhabers der angegriffenen Marke der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der älteren Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung zu führen. Dies wird zu vermehrtem Rückgriff des Nichtigkeits- (aber auch Verfalls-)verfahrens führen.

Amtliches Verfallsverfahren

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, primär wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Bei ausbleibendem schlichtem Widerspruch wird die Marke – normalerweise mit ex-nunc Wirkung – gelöscht. Widerspricht der Markeninhaber binnen zwei Monaten nach Zustellung des Verfallsantrags, wird der streitige Teil des behördlichen Verfahrens – bei Zahlung einer Weiterverfolgungsgebühr des Antragstellers – fortgesetzt.

Mithin ist der Antragsteller – abweichend vom bisherigen Recht – nicht mehr gezwungen, seinen Antrag vor den Zivilgerichten in einer Verfallsklage weiterzuverfolgen.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten für beide Optionen

• Wahlrecht, aber keine Kumulation: Zivilrechtliche Klage und entsprechende Anträge auf Nichtigkeit bzw. wegen Verfall vor dem DPMA schließen sich bei demselben Streitgegenstand aus.

• Gegen die Entscheidung des DPMA kann Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) eingelegt werden.

• Bereits der schriftliche Antrag ist zu begründen und Beweismittel sind anzugeben.

• Anhörungen finden im Amtsverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder bei Sachdienlichkeit statt

• Gegenüber einem Antragsteller außerhalb der EU kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

Erhöhter Beratungsbedarf – weitreichende strategische Entscheidungen

Insbesondere für Inhaber älterer Rechte erhöhen sich die Optionen für ein Vorgehen gegen jüngere Marken. Die strategischen Überlegungen, auch für Verhandlungen über eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts, sind komplex. Nur folgende Aspekte können angerissen werden:

Geringere Kostenschwelle bei Amtsverfahren, aber keine Kostenerstattung

Das Amtsverfahren ist weitaus kostengünstiger (z.B. Amtsgebühr für Nichtigkeitsantrag EUR 400,- sowie EUR 500,- für Beschwerde zum BPatG; kein Anwaltszwang vor dem DPMA) als das entsprechende Klageverfahren. Die Anzahl der Angriffe auf eingetragene Marken vor dem Amt werden sich erhöhen. Andererseits entfällt im Amtsverfahren im Normalfall die Kostenerstattung. Allerdings kann im Fall eines erfolgreichen Klageverfahrens Erstattung der Gerichts- und der wesentlichen Anwaltsgebühren erzielt werden.

Erleichterte Beweislast zum Nachweis rechtserhaltender Benutzung im Amtsverfahren

Eine eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung ist – jedenfalls vor dem DPMA – im Amtsverfahren ausreichend. Demgegenüber gilt im Klageverfahren der strengere Vollbeweis.

Provokation des amtlichen Verfallsverfahrens bei Widerspruch

Wie auf Ebene der Unionsmarken bekannt wird ein Inhaber älterer Marke(n) die Einlegung eines Widerspruchs stärker abwägen müssen. Seine dem Benutzungszwang unterliegende Marke ist nicht nur der Einrede der Nichtbenutzung ausgesetzt, sondern es droht der Vollverlust über den kostengünstigen Gegenangriff in einem amtlichen Verfallsverfahren.

Insgesamt führen die neuen kostengünstigen amtlichen Markenlöschungsverfahren bei Beibehaltung des entsprechenden Klageweges zu erweiterten strategischen Optionen, entsprechendem Beratungsbedarf und sicherlich zu einem Anstieg der Angriffe auf eingetragene Marken.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-04-30 00:00:002022-08-02 15:03:46Neue Optionen bei der Beanstandung eingetragener Marken in Deutschland: amtliches Nichtigkeits- und Verfallsverfahren ab 01. Mai 2020

The Legal 500 – EMEA 2020: BOEHMERT & BOEHMERT erneut als Top Tier Kanzlei gewürdigt

29. April 2020/in Awards & Rankings

Wurde BOEHMERT & BOEHMERT bereits in der aktuellen Auflage des „The Legal 500 –  Deutschland 2020“ herausragend bewertet, erhält die Kanzlei nun auch im internationalen Vergleich von „The Legal 500 – Europe, Middle East & Africa“ die Auszeichnung „Top Tier Firm“. Die Würdigung betrifft die drei Bereiche „Patent Litigation“, „Patent Prosecution“ sowie „Trade Marks“.

Namentlich empfohlen werden die folgenden zwölf BOEHMERT & BOEHMERT Anwälte:

Dr. Carl-Richard Haarmann und Dr. Michael Rüberg (beide für „Patent Litigation“); Dr. Markus Engelhard, Prof. Dr. Heinz Goddar, Nils T. F. Schmid, Christian W. Appelt, Dr. Daniel Herrmann und Dr. Martin Erbacher (alle für „Patent Prosecution“) sowie Dr. Rudolf Böckenholt, Malte Nentwig, Dr. Volker Schmitz-Fohrmann und Dr. Martin Wirtz (alle für „Trade Marks“).

„BOEHMERT & BOEHMERT ist nach wie vor eine der aktivsten Kanzleien auf dem Gebiet der Patentanmeldungen in Deutschland, nicht nur vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), sondern auch vor dem Europäischen Patentamt (EPA) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)“, resümiert The Legal 500 EMEA und honoriert das Engagement mit dem Prädikat „Tier 1 Firm“ für den Bereich „Patent Prosecution“. Dabei liege die besondere Stärke der geografisch weit verzweigten Kanzlei in den Fachgebieten Biochemie, Maschinenbau, Pharmazie, Software und Elektrotechnik.

Für den Bereich „Trade Marks“ betont The Legal 500 EMEA die besondere Kompetenz der Kanzlei in der strategischen Entwicklung und Verwaltung großer Markenportfolios innerhalb Deutschlands sowie international: „Das Team erhält auch anspruchsvolle streitige Aufträge, die häufig bis zum Bundesgerichtshof (BGH) führen.“ Dr. Rudolf Böckenholt wird hier als Partner der nächsten Generation besonders hervorgehoben.

Lobend wird zudem das „Patent Litigation“ Team von BOEHMERT & BOEHMERT erwähnt. Es gewinne zunehmend ein eigenständiges Profil und hätte sein internationales Mandantenportfolio vor allem in den USA und Asien ausbauen können.

The Legal 500 Europa, Naher Osten und Afrika (EMEA) bietet seinen Lesern eine jährlich aktualisierte Einschätzung führender Anwaltskanzleien und Rechtsanwälte in den Ländern der EMEA-Region durch unparteiische Dritte. Der EMEA-Leitfaden gewährt einen Überblick über 88 Länder mit mehr als 2.700 Kanzleien und deren Bewertungen. Die Teilnahme ist nicht kostenpflichtig. Das Expertenteam von The Legal 500 EMEA erhebt seine Evaluierungen und Rankings rein auf der Basis erbrachter Leistungen.

Die gesamte Bewertung ist hier einsehbar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-04-29 00:00:002022-08-10 15:27:27The Legal 500 – EMEA 2020: BOEHMERT & BOEHMERT erneut als Top Tier Kanzlei gewürdigt

Interview Prof. Dr. Heinz Goddar in der aktuellen Ausgabe von „IAM Global Leaders 2020“

23. April 2020/in Publikationen Patent- & Gebrauchsmusterrecht

Alljährlich führt die Redaktion von IAM GLOBAL LEADERS Gespräche mit der Elite internationaler Patent- und Markenanwälte über deren Einblicke in IP-Recht, Politik und Praxis sowie deren langjährige Erfahrungen im IP-Umfeld.

In diesem Jahr wurde auch Professor Dr. Heinz Goddar als „IP Hall of Famer“, so das IAM Zitat, und ausgezeichnet mit der Gold-Stufe des IAM Patent 1000 zu einem Interview gebeten. 

Darin berichtet Herr Goddar von seinem beruflichen Werdegang, seiner erfüllenden Tätigkeit als Professor für IP-Recht sowie seinem Engagement bei LES International, das in der Gründung von LES Chinese Taipei und einer fruchtbaren Zusammenarbeit mit China seinen Höhepunkt fand.

Weitere Themen sind die Herausforderungen, die sich aus dem Management großer Patentportfolios ergeben, Win-Win-Situationen und anwaltliche Qualitäten als Voraussetzungen für geschäftlichen Erfolg sowie neue Entwicklungen auf dem Markt der IP-Transaktionen. 

Lesen Sie hier das ausführliche Interview mit Prof. Dr. Heinz Goddar!

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2020-04-23 10:51:002022-08-10 13:26:15Interview Prof. Dr. Heinz Goddar in der aktuellen Ausgabe von „IAM Global Leaders 2020“

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