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Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar – 23. Februar 2019

23. Februar 2019/in Termine

23. Februar 2019, München: Moderation der „7th Annual MIPLC Alumni Conference“
Zur Website.

Falls Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben sollten, treten Sie gerne in Kontakt mit Professor Dr. Heinz Goddar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-23 00:00:002022-06-13 16:59:07Patentanwalt Prof. Dr. Heinz Goddar – 23. Februar 2019

UNION-IP Round Table ‚Smart IP‘ am 22.02.2019 in München

22. Februar 2019/in Termine

Patentanwalt und Ehrenpräsident der UNION-IP Nils T.F. Schmid ist Gastgeber des halbtägigen Round Table am 22.02.2019 zum Thema “Smart IP – Applying intelligence to patenting, licensing and enforcing IP on new technology”.

Der englischsprachige Workshop wird im Deutschen Patent- und Markenamt (Zweibrückenstraße 12, 80331 München) stattfinden. Als Referenten sind unter anderem angekündigt: Prof. Dr. Peter Georg Picht (Universität Zürich), Dr. Dominik Bauer (Audi AG), Georg Weber (Europäisches Patentamt) und viele andere.

Nähere Informationen erfragen Sie bei Interesse bitte bei Nils T.F. Schmid. 

Details zur Veranstaltung erfahren Sie hier.

Die UNION-IP of European Practitioners in Intellectual Property ist eine unabhängige Non-Profit-Organisation von Experten, die sich mit geistigem Eigentum befassen. Gegründet wurde sie 1961 unter dem Namen „UNION of European Patent Attorneys“. Sie ist bis heute europaweit tätig und bietet den IP-Experten ein professionelles Forum.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-22 00:00:002022-06-13 16:59:08UNION-IP Round Table ‚Smart IP‘ am 22.02.2019 in München

Brexit und Datenschutz­recht – falls das UK unge­regelt zu einem Drittland wird

15. Februar 2019/in Sonderausgabe 2, Februar 2019 Datenschutzrecht

Im Falle eines ungeregelten harten Brexit würde auch das EU-Datenschutzrecht mit voller Härte zuschlagen: Das Vereinigte Königreich würde von heute auf morgen zu einem „normalen“ Drittland und datenschutzrechtlich auch so behandelt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich wäre nur unter Einhaltung besonderer Bedingungen zulässig.

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde ein unionsweites einheitliches Datenschutzniveau begründet, was einen freien Datenaustausch zwischen Stellen innerhalb der EU erlaubt: Da in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten (grundsätzlich) dasselbe Datenschutzrecht gilt, dürfen personenbezogene Daten innerhalb der Union (binnen-) grenzüberschreitend ohne besondere Bedingungen übermittelt werden, denn sie sind hier wie dort über die DSGVO gleichermaßen gut geschützt.

Datentransfer in Drittländer: Nur unter besonderen Voraussetzungen

Sobald das Vereinigte Königreich die EU verlässt, wird es von einem Tag auf den anderen zu einem Drittland. In ein Drittland dürfen nach den Vorgaben der DSGVO personenbezogene Daten anders als innerhalb der Union nur dann übermittelt werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind, auf die unten näher eingegangen wird.

Erfolgt der Brexit ungeregelt, d. h. ohne besondere Vereinbarung zwischen der Union und dem Königreich, gilt dies auch für das UK – sofort und unmittelbar, und zwar ab dem 29. März 2019 um 0:00 Uhr MEZ, ohne jede Übergangsfrist, wie sie noch in dem am 15. Januar 2019 von dem britischen Unterhaus abgelehnten Übergangsabkommen vom 14. November 2018 in dem dortigen Artikel 71 vorgesehen war: Bis Ende des Jahres 2020 sollte die DSGVO fortgelten. Für die Zeit danach sollte ein nationales britisches Recht etabliert werden, das im Wesentlichen denselben Datenschutz in dem Vereinigten Königreich gewähren soll, wie innerhalb der Union.

Was bedeutet dies für Unternehmen mit Sitz in der EU?

Ein ungeregelter Brexit trifft datenschutzrechtlich vor allem die „Hinterbliebenen“ in der EU, nämlich die dort ansässigen Unternehmen, die mit dem UK Daten austauschen möchten: Sie sind dann sog. „Datenexporteure“ und deshalb auch diejenigen, welche die Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Übermittlung schaffen müssen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Datenübermittlung in das Drittland nicht erfolgen. Erfolgt sie dennoch, begehen in erster Linie sie einen Datenschutzverstoß. Es liegt also im unmittelbaren eigenen Interesse der EU-Unternehmen, die Vorgaben der DSGVO für einen Drittlandtransfer einzuhalten.

Die Sondervorschriften der DSGVO für den Datenexport in Drittländer verfolgen das Ziel, die personenbezogenen Daten und die Personen, auf die sie sich beziehen, auch im Drittland so gut wie möglich zu schützen. Der Drittlandtransfer ist nur zulässig, wenn

  • die Europäische Kommission in Bezug auf das konkrete Drittland durch Angemessenheitsbeschluss festgestellt hat, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird,
  • oder besondere geeignete Garantien vorgesehen sind,
  • oder die Übermittlung über eine der Ausnahmevorschriften gerechtfertigt werden kann.

Im Einzelnen:

  • Angemessenheitsbeschluss der Kommission 
    In Bezug auf einige Drittländer hat die Europäische Kommission im Beschlusswege festgestellt, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Hierzu zählen z. B. Kanada, Japan, die Schweiz und Israel. In diese Länder dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, ohne zusätzliche Voraussetzungen zu schaffen.
    In Bezug auf das UK existiert kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission, und es ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein derartiger Beschluss zeitnah ergehen wird. In einer Mitteilung der Kommission vom 13. November 2018 hieß es hierzu schlicht: „ (…) the adoption of an adequacy decision is not part of the Commission’s contingency planning.“
  • Vorsehen „geeigneter Garantien“
    Ein Datenexport in Drittländer ist zulässig, wenn von dem Datenexporteur „geeignete Garantien“ vorgesehen werden, die ein ausreichendes Datenschutzniveau herstellen. Hierzu zählt vor allem der Einsatz der von der Kommission genehmigten „EU-Standardvertragsklauseln“ zwischen dem Datenexporteur und dem Dritten im Drittland. Diese Musterverträge sind aktuell wohl grundsätzlich, in modifizierter Form, noch einsetzbar, aber auch nicht frei von Bedenken. Sie stehen im Rahmen eines beim EuGH anhängigen Verfahrens auf dem Prüfstand, wobei es nicht unwahrscheinlich ist, dass diese Klauseln dasselbe Schicksal ereilen könnte wie einst das Safe-Harbor-Abkommen, das vom EuGH für unzulässig erklärt wurde.
    Als „geeignete Garantien“ gelten z. B. auch verbindliche interne Datenschutzvorschriften (sog. Bindung Corporate Rules) innerhalb von Konzernen, die allerdings zuvor von den Aufsichtsbehörden zu genehmigen sind.
  • Ausnahmen für bestimmte Fälle
    Die DSGVO sieht eine Reihe von „Ausnahmen für bestimmte Fälle“ vor, in denen eine Datenübermittlung in ein Drittland auch ohne Angemessenheitsbeschluss und ohne „geeignete Garantien“ zulässig ist. Hierzu zählt vor allem der Fall, dass die betroffene Person, nach einer obligatorischen Aufklärung über die möglichen Risiken in die Übermittlung, ausdrücklich in die Übermittlung eingewilligt hat. Auch dürfen bspw. personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden, sofern dies für die Erfüllung eines mit der betroffenen Person geschlossenen oder im Interesse dieser Person geschlossenen Vertrages erforderlich ist.
    Ob der Transfer mit den Ausnahmen gerechtfertigt ist, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Zu beachten ist, dass nicht nur die Rechtmäßigkeit des Drittlandtransfers sicherzustellen ist, sondern er auch im Rahmen der Informationspflichten Berücksichtigung findet. Die Betroffenen sind über den geplanten Drittlandtransfer ebenso zu informieren, wie darüber, wie das angemessene Datenschutzniveau sichergestellt werden soll.

Was bedeutet dies für Unternehmen mit Sitz im UK?

Die DSGVO ist Unionsrecht und gilt unmittelbar in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten. Man möchte meinen, dass sie somit nach dem EU-Austritt des Königreichs für Unternehmen mit Sitz im UK keine Rolle mehr spielt. Dies jedoch ist nicht der Fall: Auch Unternehmen mit Sitz in Drittländern unterfallen vollständig den Regeln der DSGVO jedenfalls dann, wenn sie vom UK aus in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten von Personen verarbeiten, die sich in der Union befinden. Ein britischer Online-Shop bspw., der in die EU hinein Waren anbietet und verkauft, unterliegt uneingeschränkt den Spielregeln des EU-Datenschutzrechts. Dasselbe gilt, wenn aus dem Drittland heraus das Verhalten von Personen in der EU beobachtet wird  (z. B. über ein Webtracking).

Für derartige UK-Unternehmen bedeutet der ungeregelte Brexit also: Sie unterliegen einerseits aufgrund ihrer Aktivitäten in der EU den strengen EU-Datenschutzregeln, kommen aber andererseits als Unternehmen in einem Drittland nicht (mehr) in den Genuss des freien Datenverkehrs.

Prüfungsstufe 1 nicht vergessen

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung von Daten in ein Drittland zulässig ist, betrifft die Stufe 2 der Prüfung, ob die Daten von einer Stelle an eine andere übermittelt werden dürfen. Unabhängig davon, ob der Empfänger der Daten nun innerhalb oder außerhalb der Union sitzt, ist zusätzlich auf der ersten Stufe zu prüfen, ob die Übermittlung an einen Dritten überhaupt statthaft ist. Hierfür bedarf es immer zusätzlich einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Fazit

Ein ungeregelter Brexit muss insbesondere auch von Unternehmen mit Sitz in der EU, die personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln wollen, vorbereitet werden. Es ist zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage der Drittlandtransfer ab dem Stichtag des Brexit datenschutzkonform erfolgen kann, und es müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-15 00:00:002024-03-26 12:15:35Brexit und Datenschutz­recht – falls das UK unge­regelt zu einem Drittland wird

(Hard) Brexit – Was nun? Schlaglichter auf die Folgen der Rechtspraxis‘ am 13.02.2019 in Berlin

13. Februar 2019/in Termine

Am Mittwoch, 13. Februar 2019 informiert der DAV/Berliner Anwaltsverein in seiner Veranstaltung „(Hard) Brexit – was nun?“ über die Folgen des Brexit für die Rechtspraxis in Deutschland. 

Folgende Rechtsbereiche werden angesprochen:

– Zoll- und Außenhandelsrecht
– Grenzüberschreitende Verträge
– Bank- und Kapitalmarktrecht
– (Arbeits-)Migration/Aufenthaltsrecht
– Datenschutz
– IP/IT
– Familienrecht
– innerstaatliches (Übergangs-)Recht in Großbritannien  

Die BOEHMERT&BOEHMERT-Anwälte Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann und Prof. Dr. Christian Czychowski sind an der Veranstaltung aktiv beteiligt. Sie geben einen Überblick über die Änderungen im Bereich IP/IT. 

Die Veranstaltung beginnt um 14.00 Uhr und endet gegen 19.00 Uhr. Sie unterliegt dem Motto „Zuhören – mitreden!“ – eine anschließende Diskussionsrunde ist also erwünscht.  

Der Vortrag wird im DAV-Haus (Littenstraße 11, 10179 Berlin) stattfinden.  

Für Mitglieder des BAV/FORUM/DAV wird ein Teilnahmebeitrag in Höhe von 30€ entrichtet, Nichtmitglieder zahlen 80€ zzgl. UST für die Teilnahme an der Veranstaltung.  

Wenn Sie sich für die Veranstaltung interessieren melden Sie sich bitte per E-Mail an.

Eine Veranstaltung des DAV/ Berliner Anwaltsvereins.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-13 00:00:002022-06-13 16:59:08(Hard) Brexit – Was nun? Schlaglichter auf die Folgen der Rechtspraxis‘ am 13.02.2019 in Berlin

Prof. Dr. Heinz Goddar weltweit unterwegs in Sachen IP

13. Februar 2019/in Aktuelles

Patentanwalt Professor Dr. Heinz Goddar ist in den kommenden Monaten – wie häufig – sehr aktiv in Sachen „IP“ weltweit unterwegs. Seine nächsten Termine:

  • 23. Februar 2019, München: Moderation der „7th Annual MIPLC Alumni Conference“
    Zur Website.
  • 26. März 2019, Tokyo, TUS IP Konferenz: Teilnehmer einer Panel Diskussion zum Thema „The Impact of Artificial Intelligence („AI“) on the Patent System: The Experience from Europe“
  • 29. März 2019 in Frankfurt am Main, Seminar von LES-DE: Moderation einer Paneldiskussion.
    Zur Website.
  • 18. April 2019, New York City, MockTrial SEPs Konferenz: Prof Goddar übernimmt die Rolle eines Patent Litigators.
    Einzelheiten finden Sie hier.
  • 26. April 2019, New York City, Fordham IP Conference: Panelist an einem Patent-Potpourri, Einzelheiten auf der Website.
  • 17. Mai 2019, Technischen Universität Dresden: Vortrag im Rahmen eines Praktikerforums zum Thema „Valuation of Intellectual Property Rights“. Zur Website.
  • 5./6. Juni 2019, Amsterdam: Sprecher in einem Forum-Lizenzseminar.
    Einzelheiten finden Sie auf der Website.

Falls Sie Interesse an einer dieser Veranstaltungen haben sollten, treten Sie gerne in Kontakt mit Professor Dr. Heinz Goddar.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-13 00:00:002022-06-13 16:59:08Prof. Dr. Heinz Goddar weltweit unterwegs in Sachen IP

BOEHMERT & BOEHMERT auf der Berlinale 2019 – Anmeldung zum Produzentenbrunch jetzt möglich

11. Februar 2019/in Termine

2018 haben Münchner Gerichte erstmals auch in Deutschland den Zugang zu einer illegalen Website gesperrt, auf der unerlaubt geschützte Filme angeboten wurden. Aus diesem Anlass wird der diesjährige Produzentenbrunch am 11.02.2019 unter dem Thema stehen: „Sperrgebiet, kein Zugang: Sperren statt Löschen bei illegalen Online-Anbietern von Film- und Fernsehinhalten“.

Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann führt zu Beginn in das Thema ein, es folgt eine englischsprachige Keynote zum Thema ‚Websiteblocking in anderen EU-Ländern von Parvez Siddiqui, INCOPRO, London. Anschließend moderiert Dr. Martin Schaefer das Panel mit den Gästen:

  • Evelyn Ruttke, Geschäftsführerin, GVU,
  • Judith Steinbrecher, Bereichsleiterin Gewerblicher Rechtsschutz & Urheberrecht, Bitkom e.V. und
  • Dr. Friedrich Radmann, Legal & Business Affairs, Constantin Film. 

Die Veranstaltung beginnt um 10:00 h (Einlass ab 9:15 h) und dauert bis 11:45 h. Danach steht wie gewohnt ein Buffet für Sie bereit.

Der Produzentenbrunch ist eine gemeinsame Veranstaltung der Anwaltspartnerschaft Boehmert & Boehmert, dem Land Brandenburg und media.connect brandenburg.

Zur Registrierung gelangen Sie hier.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-11 00:00:002022-06-13 16:59:08BOEHMERT & BOEHMERT auf der Berlinale 2019 – Anmeldung zum Produzentenbrunch jetzt möglich

Update Brexit und Marken – Systembruch bei Inter­nationalen Registrierun­gen

5. Februar 2019/in Sonderausgabe 1, Februar 2019

Die britische Regierung hat am 31. Januar 2019 weitere Verordnungsentwürfe für den Brexit veröffentlicht (The Designs and International Trade Marks (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019). Im Anschluss an die Dokumente zu Unionsmarken – vgl. unser Sonderbulletin vom 18. Januar 2019 – geht es nun um Internationale Registrierungen, die die Europäische Union beanspruchen.

Die Idee bleibt unverändert: Auch internationale Registrierungen werden in das nationale Register geklont und wie nationale Marken behandelt. Sie heißen dann comparable trade marks (IR). Zur Erinnerung: geklonte Unionsmarken heißen zukünftig comparable trade marks (EU).

Die britische Regierung bricht mit dem von der WIPO verwalteten System der Internationalen Registrierungen. Bislang war weitgehend erwartet worden, dass sich die Benennung der EU zusätzlich als Benennung des Vereinigten Königreichs fortsetze, also eine sogenannte „continuation of effect“ erklärt würde, wie das bei anderer Gelegenheit geschehen war (Montenegro nach Zerfall von Serbien-Montenegro). Nun ist klar, dass man die einheitlich nationale Regelung bevorzugt.

Für „eingetragene“ Unionsmarkenanteile gilt dasselbe wie für Unionsmarken: Anmeldetag, Priorität, Seniorität, alle Waren und Dienstleistungen werden so schnell wie möglich in einem kostenfreien automatischen Akt auf Basis des amtlichen Registers Internationaler Registrierungen übertragen. „Eingetragen“ in diesem Sinne bedeutet, dass die Marke für die EU die Mitteilung nach Art. 189 (2) UMV erhalten hat, also keine Schutzverweigerung (mehr) ganz oder teilweise entgegensteht. Opt-out ist möglich, wenn keine schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen. Bei Ablauf der Internationalen Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach Brexit wird ebenfalls eine zuschlagsfreie Nachfrist von sechs Monaten gewährt. Verletzungsverfahren setzen sich mit dem geklonten Recht fort. Ergangene Urteile bleiben nach Brexit vollstreckbar. Eine neue Benutzungsschonfrist wird nicht gewährt.
Für „angemeldete“ Unionsmarkenanteile wird eine neue Anmeldefrist von 9 Monaten in Gang gesetzt. Der Stichtag ist hier jedoch nicht Brexit, sondern entweder der Tag der Internationalen Registrierung bei WIPO oder der Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung, jeweils bezogen auf den Unionsmarkenanteil. Die geklonte Anmeldung durchläuft zu normalen Kosten das normale Anmeldeverfahren beim britischen Markenamt. Bei dieser Systematik besteht das Recht nicht, wenn und soweit zum Stichtag Brexit der Unionsmarkenanteil vom Unionsmarkenamt beanstandet ist und diese Beanstandung nicht später fallengelassen wird.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-05 00:00:002024-03-26 12:15:45Update Brexit und Marken – Systembruch bei Inter­nationalen Registrierun­gen

WTR1000: Hervorragende Bewertungen für BOEHMERT & BOEHMERT sichern erneut den ersten Platz

4. Februar 2019/in Aktuelles, Awards & Rankings

‘WTR 1000 – The World’s Leading Trademark Professionals 2019’ verteilt erneut Bestnoten für insgesamt sieben Anwält*innen von BOEHMERT & BOEHMERT.

Der Fachverlag urteilt über die Kanzlei im Allgemeinen: „BOEHMERT & BOEHMERT zählt zweifellos zu den Top-Kanzleien in Deutschland. Es gibt viele erfahrene, umsichtige Anwälte, die auf einem extrem hohen Niveau arbeiten.“

BOEHMERT & BOEHMERT führt damit – wie auch in den Jahren zuvor – das ‚Gold Level‘ an. Florian Schwab, Partner am Münchner Standort, kommentiert diesen langjährigen Erfolg: „Wir freuen uns sehr über diese positive Bewertung unserer Arbeit und sind zugleich glücklich darüber, jeden Tag mit einem so erfolgreichen BOEHMERT & BOEHMERT-Team an den Start gehen zu können.“

Individuell für Ihre hervorragende Arbeit gewürdigt und genannt werden vom Verlag zudem:

  • Peter Gross
  • Dr. Ludwig Kouker
  • Dr. Volker Schmitz-Fohrmann
  • Dr. Florian Schwab 

WTR 1000 ermittelt jedes Jahr die führenden Kanzleien und Persönlichkeiten im Markenrecht in 70 Ländern weltweit. Hier finden Sie die detaillierten Ausführungen.  

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-04 00:00:002022-07-26 15:40:51WTR1000: Hervorragende Bewertungen für BOEHMERT & BOEHMERT sichern erneut den ersten Platz

BOEHMERT & BOEHMERT Gewinner des Global IP Awards ‚German Trademark Prosecution Firm of the Year 2019‘

1. Februar 2019/in Aktuelles

Beim Gala-Dinner am 29. Januar 2019 in London nahmen die Vertreter der Kanzlei den Global IP Award ‚German Trademark Prosecution Firm of the Year 2019‘ entgegen. Über 200 Gäste aus mehr als 50 Ländern feierten die Preisverleihung in der Plaisterers‘ Hall.

Die Global IP Awards werden von der IP Media Group entwickelt, die sowohl IAM als auch die World Trademark Review (WTR) herausgibt. Ein Redaktions- und Rechercheteam von 16 Personen, die über jahrzehntelange Erfahrung im globalen IP-Markt verfügen, identifizierten die herausragenden Leistungen im IP-Bereich weltweit. 

Lesen Sie hier die Pressemeldung des Verlags

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-01 00:00:002022-06-13 16:59:08BOEHMERT & BOEHMERT Gewinner des Global IP Awards ‚German Trademark Prosecution Firm of the Year 2019‘

BOEHMERT & BOEHMERT Gewinner des Global IP Awards ‚German Trademark Prosecution Firm of the Year 2019‘

1. Februar 2019/in Awards & Rankings

Beim Gala-Dinner am 29. Januar 2019 in London nahmen die Vertreter der Kanzlei den Global IP Award ‚Trademark Prosecution Firm of the Year 2019‘ entgegen. Über 200 Gäste aus mehr als 50 Ländern feierten die Preisverleihung in der Plaisterers‘ Hall.

Die Global IP Awards werden von der IP Media Group entwickelt, die sowohl IAM als auch die World Trademark Review (WTR) herausgibt. Ein Redaktions- und Rechercheteam von 16 Personen, die über jahrzehntelange Erfahrung im globalen IP-Markt verfügen, identifizierten die herausragenden Leistungen im IP-Bereich weltweit. 

Lesen Sie hier die Pressemeldung des Verlags

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2019-02-01 00:00:002019-02-01 00:00:00BOEHMERT & BOEHMERT Gewinner des Global IP Awards ‚German Trademark Prosecution Firm of the Year 2019‘

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  • Beitrag von Prof. Dr. Heinz God­dar und Rechts­anwältin Mela­nie Müller in Fest­schrift zum 125-jährigen Bestehen des Patent­anwalts­berufs15. Mai 2025 - 13:21
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