Vorsicht bei Schutzrechtshinweisen! Die Angabe „Patent Pending“ kann irreführend sein
Das Oberlandesgericht München hat in einem jüngeren Urteil entschieden, dass die Werbeangabe „Patent Pending“ in Deutschland missverstanden werden und demnach wettbewerbswidrig sein kann (Az.: 6 U 3973/16). Dies gilt auch dann, wenn der Werbetreibende oder verbundene Dritte Inhaber einer Patentanmeldung ist. Der angesprochene deutsche Verkehr mag die Angabe nämlich dahin verstehen können, dass für das mit dem Hinweis verbundene Produkt ein „anhängiges“ Patent im Sinne eines „erteilten“ Patents besteht.
Hintergrund
Das patentrechtliche Prüfungsverfahren kann bekanntlich einen langen Zeitraum beanspruchen, und häufig besteht für den Anmelder ein Bedürfnis daran, schon vor der Erteilung des Patents auf eine technische Sonderstellung des Produkts im Verhältnis zu anderen Produkten werbend hinzuweisen. Dies gilt umso mehr, als dass der Anmelder bis zur Patenterteilung nicht schutzlos gestellt sein muss, sondern ihm gemäß § 33 PatG für die unbefugte Benutzung der offengelegten Erfindung eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden kann. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass der Benutzer der Erfindung bösgläubig ist, so dass auch aus diesem Grund ein Interesse des Anmelders besteht, potentielle Benutzer seiner Erfindung mit einem Vermerk auf das angemeldete Patent hinzuweisen.
Bei der Verwendung von fremdsprachigen Angaben im Rahmen der Produktvermarktung ist jedoch stets Vorsicht geboten. Nach dem deutschen Wettbewerbsrecht sind irreführende geschäftliche Handlungen unzulässig (vgl. § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG). Bei Werbeaussagen, die in unterschiedlicher Weise verstanden werden können, ist eine Irreführung bereits dann anzunehmen, wenn ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe in einer Weise versteht, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Die Werbeaussage „Patent Pending“ (zu Deutsch: „Patent angemeldet/schwebend/anhängig“) wird im englischsprachigen Geschäftsverkehr verbreitet dafür verwendet, um darauf hinzuweisen, dass für ein beworbenes Produkt oder Teile hiervon zwar bislang kein Patent erteilt wurde, ein solches aber angemeldet ist. Aus dieser Übung darf allerdings nicht vorschnell geschlossen werden, dass auch deutsche Verkehrskreise den Begriffsinhalt in der zutreffenden Weise verstehen.
Entscheidung
So beurteilt in dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall: Dort fand sich auf der Produktverpackung eines Zahnzwischenraumreinigers der Hinweis „Patent Pending“, und ein entsprechendes Patent war angemeldet, jedoch noch nicht erteilt. Das Gericht führte aus, dass sich die vom werbenden Unternehmen vertriebenen Produkte an das allgemeine Publikum richten. Allerdings würde nur derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der über eingehende und vertiefte Kenntnisse der englischen Sprache verfügt bzw. mit der Thematik der Werbung mit Schutzrechtshinweisen bereits vorbefasst ist, die Angabe „Patent Pending“ zutreffend als Hinweis auf eine „nur“ anhängige Patentanmeldung verstehen. Für die breite Masse der deutschen Verbraucher soll dies indes nicht angenommen werden dürfen. Bei „Patent Pending“ handelt es sich nicht um einen Begriff der englischen Umgangssprache. Ein wesentlicher Teil der deutschen Verkehrskreise würde demnach der Gefahr der Irreführung unterliegen, da dem Begriff „Patent Pending“ die Bedeutung beigemessen wird, dass für das mit dem Hinweis versehene Produkt einen „anhängiges“ Patent im Sinne eines „ erteilten“ Patents existiert. Der deutsche Verbraucher wird bei der Angabe „Patent Pending“ schlicht davon ausgehen, dass bereits ein „Patent“ existiert, dass durch das weitere fremdsprachige Wort „pending“ näher beschrieben wird.
Fazit
Das Urteil überrascht nicht. Bereits im Jahr 1996 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die abkürzende Angabe „pat. pend.“ von deutschen Verkehrskreisen nicht zutreffend verortet wird und damit wettbewerbswidrig sein kann. Das Urteil des Oberlandesgerichts München dient damit als erinnernde Mahnung, dass vertiefte Fremdsprachenkenntnisse bei deutschen Verbrauchern nicht vorausgesetzt dürfen und bei Werbung mit fremdsprachigen Angaben ein Haftungsrisiko bestehen kann. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Produktwerbung an das allgemeine und damit breite Publikum wendet. Richtet sich die Werbung hingegen ausschließlich an das Fachpublikum, welches mit englischsprachigen Begriffen vertraut ist, mag dies anders sein. Bei vorbefassten Verkehrskreisen dürfte ein weniger strenger Maßstab gelten.