„Klangliche Ähnlichkeit von Marken bei Kauf auf Sicht untergeordnet“ – Dr. Rudolf Böckenholt zu Entscheidung des Unionsmarkenamtes in GRUR-Prax 20/2023
Im aktuellen Heft 20/2023 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erklärt BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt eine Entscheidung des EUIPO vom 21. Juli 2023 (R 2425/2022-5, GRUR-RS 2023, 18993 MENA) zur Frage, wie sich bei bildlichen Unterschieden klangliche Übereinstimmungen von Marken auswirken, wenn die Produkte vorwiegend auf Sicht gekauft werden.
Das EUIPO stellt sich auf den Standpunkt, dass in einem solchen Fall der bildliche Eindruck der Marken letztlich entscheidungserheblich sei.
„Kauf auf Sicht“ bedeutet, dass Kunden z.B. im Supermarkt nicht nach Produkten fragen, sondern sich an Erinnerungsmuster orientiert suchend durch Regale bewegen, also insbesondere nach „bekannten“ Etiketten, Farben, Gestaltungsformen und Verpackungsarten suchen. Lässt sich feststellen, dass Produkte auf Sicht gekauft würden, entfalle die ansonsten geltende Regel, dass sich der Verkehr am einfachsten Element orientierten, also in aller Regel dem Wortbestandteil. Mit dieser Auffassung ist das EUIPO zwar nicht allein, aber ähnliche Argumentationen vor deutschen Gerichten sind in der Vergangenheit eher erfolglos geblieben.
Den vollständigen Artikel von Dr. Rudolf Böckenholt finden Sie in der der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 20/2023. Abonnenten von Beck-Online können ihn hier online einsehen.