Der BGH entscheidet über identifizierende Berichterstattung in Form eines Fahndungsaufrufs anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29. September 2020 über die Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung anlässlich der Ausschreitungen beim Treffen der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in Hamburg (G20-Gipfel) entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 449/19).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Privatperson, hat eine große Boulevardzeitung wegen einer identifizierenden Berichterstattung auf Unterlassung ein Anspruch genommen. Hintergrund war die umfangreiche Berichterstattung der Boulevardzeitung im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg, bei dem auch zahlreiche Demonstrationen mit erheblichen Ausschreitungen stattfanden, die die Straf- und Zivilgerichte bis heute beschäftigen.
Am 10. Juli 2017 veröffentlichte die Beklagte einen auf ihrer Titelseite mit der Schlagzeile „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ angekündigten Beitrag, in dem es heißt: „ZEUGEN GESUCHT! Bitte wenden Sie sich an die Polizei
[…] Was geht in diesen Schwerkriminellen vor? Sie behaupten, dass sie gegen den G20-Gipfel demonstrieren wollen. Dann beschießen sie Polizisten mit Stahlkugeln, die sogar die Panzerung eines Wasserwerfers durchschlagen. Sie nehmen den Tod von Menschen in Kauf. […] Zwei Hubschrauberpiloten wurden mit Laserpointern geblendet, ein Helikopter mit einer Leuchtrakete beschossen. Die Liste der Verbrechen, die von Randalierern in Hamburg verübt wurde, ist noch viel länger. […]. Bilder aus einem Polizei-Hubschrauber zeigen, wie Vermummte von Hausdächern aus brennende Molotow-Cocktails auf anrückende Beamte schleudern. Andere Chaoten feuerten Leuchtkugeln in die Menge, zerschlugen Scheiben, zündeten Autos an, bauten Barrikaden, legten Feuer direkt neben Wohnhäusern, plünderten Geschäfte oder zogen bewaffnet in Gruppen durch die Stadt – alles Taten, die als schwerer Land-friedensbruch (mindestens sechs Monate Haft) bestraft werden können. […] Die Polizei Hamburg ruft dazu auf, Bilder von der Randale auf der Internetseite […] hochzuladen – oder sich an die nächste Polizeidienst-stelle zu wenden. Alle Hinweise werden anonym behandelt, versichern die Ermittler. Nur in dringenden Notfällen rufen Sie die 110. [Zeitung] unterstützt die Polizei, fragt: Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben.“
Die Wortberichterstattung wird durch insgesamt dreizehn den Text einrahmende Bilder begleitet, die verschiedene Personen im Zusammenhang mit den Ausschreitungen zeigen. In den Bildunterschriften werden die fotografisch dokumentierten Verhaltensweisen (überwiegend das Werfen von Gegenständen und die Entwendung von Waren aus Geschäften) kurz beschrieben und in manchen Fällen auch kommentiert. Teilweise sind Bildausschnitte mit den Köpfen dieser Personen zusätzlich vergrößert abgebildet. Im Rahmen dieser Bildberichterstattung befanden sich folgende Aufnahmen der Klägerin, wobei es sich bei dieser auf dem großen Bild um die von hinten fotografierte, nicht vermummte Person in leicht gebückter Haltung und gesenktem Kopf, auf dem kleinen Bild um die von vorne und schräg oben mit etwa zur Hälfte verdecktem Gesicht abgebildete Person handelt.
(Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7a8fc385f67b93f4644342755d0e9cf9&nr=110997&pos=1&anz=9)
Ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO, also wegen Geringfügigkeit, eingestellt. Das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte verurteilt es zu unterlassen, die Klägerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch die Verbreitung ihres Bildnisses erkennbar zu machen. Die Berufung der Boulevardzeitung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen, allerdings die Revision zum BGH zugelassen.
Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH hat – anders als die beiden Vorinstanzen – entschieden, dass die Klägerin gegen die Boulevardzeitung keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wiedergabe des Bildes im Kontext der Berichterstattung hat. Dabei hat sich der BGH auf folgende Argumentation gestützt:
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren – in diesem Fall nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Von diesem Grundsatz bestehen gemäß § 23 Abs. 1 KUG allerdings Ausnahmen, sofern nicht durch die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Ein Bildnis im Sinne des KUG liegt nur vor, wenn die abgebildete Person erkennbar ist, woran aufgrund der schlechten Bildqualität einige Zweifel bestanden. Die Klägerin konnte sich vorliegend allerdings zu Recht darauf berufen, dass sie von ihren Freunden und Bekannten und in Kombination beider Fotografien anhand ihrer Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform erkennbar war.
Als nächsten Punkt hatte der BGH zu prüfen, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt, für deren Verbreitung eine Einwilligung der Klägerin zugunsten der Beklagten entbehrlich gewesen wäre. Im Rahmen dieses Prüfungspunkts war eine Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse, also der Beklagten, aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits vorzunehmen. Der BGH musst also eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit vornehmen.
Im Rahmen dieser Abwägung hat der BGH zunächst bekräftigt, dass für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen grundsätzlich das Informationsinteresse vorrangig ist. Denn wer – so der BGH – den Rechtsfrieden breche und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreife oder verletze, müsse es grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde. Der BGH hat dann aber weiter darauf hingewiesen, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen müsse, wofür vorliegend natürlich aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens der Klägerin doch einige Zweifel bestanden. Allerdings könne – so der BGH – ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über leichte Verfehlungen im Einzelfall durch Besonderheiten, etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, so dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurücktrete. Genau dies hat der BGH in der vorliegenden Fallkonstellation zu Recht angenommen:
Die massiven Ausschreitungen im öffentlichen Raum anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg sowie deren Begleitumstände seien „unter verschiedenen Gesichtspunkten von sehr hohem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussion“. Dies betreffe insbesondere „die von der Beklagten thematisierten Aspekte, welche Personen sich daran beteiligten, wie sie sich verhielten, welche Auswirkungen dies hatte und dass die Polizei bei der Aufklärung des Geschehens um die Unterstützung der Öffentlichkeit bat“. Auch der zusätzlich vergrößerte Kopf der Klägerin ändere nichts am sachlichen Gehalt und am Informationswert der Berichterstattung, da diese lediglich als redaktionelles Gestaltungs- und Stilmittel eingesetzt werde.
Auf Seiten der Klägerin ist der BGH davon ausgegangen, dass diese nur von einem vergleichsweise kleinen Kreis von Personen identifiziert werden könne und die Klägerin in der Öffentlichkeit, mithin in ihrer Sozialsphäre, abgebildet worden sei. Auch wenn die Bildveröffentlichung die Klägerin belastet, führe diese nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Schließlich beschränke sich der Aufruf der Boulevardzeitung darauf, die Polizei durch Hinweise zu unterstützen, wodurch der „Fahndungsaufruf“ im Wesentlichen als redaktionelles Stilmittel fungiere.
Im Ergebnis ist der BGH also davon ausgegangen, dass durch die Verbreitung des Bildnisses kein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt werde.
Deutliche Stärkung der Pressefreiheit
Trotz der reißerischen Schlagzeile „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ auf der Titelseite und den u.a. durch Bildnisse der Klägerin dokumentierten Fahndungsaufruf hat der BGH entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter dem Grundrecht auf Pressefreiheit zurücktreten muss. Entscheidend hierfür waren das aufgrund der massiven Ausschreitungen bestehende öffentliche Interesse und die Tatsache, dass die Klägerin nur von einem kleinen Kreis identifizierbar war und sich zudem gleichsam freiwillig in die mediale Aufmerksamkeit begeben hat. Das Urteil muss daher als Stärkung der Pressefreiheit im Rahmen von identifizierbarer Bildberichterstattung gewertet werden.