„Vollständige Firma und geografische Adresse sind wesentliche Informationen in Anzeigen“. Dr. Rudolf Böckenholt zu Beschluss OLG Celle in neuem GRUR-Prax Beitrag.
Im Heft 1/2022 von „GRUR-Prax – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht / Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht“ erörtert BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Böckenholt einen Beschluss des OLG Celle vom 08.09.2021 (13 U 44/21, GRUR-RS 2021, 34492) zur verpflichtenden Angabe der vollständigen Firma und geografischen Adresse in Werbeanzeigen.
Das Gericht stellte fest, dass der werbende Unternehmer bei der Aufforderung zum Kauf in einer Anzeige wesentliche Informationen nicht allein deshalb unterlassen dürfe, weil er andere Angaben für besser geeignet hält, um seinen Werbezweck zu erreichen. Räumliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels seien bei der Aufforderung zum Kauf erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich sei, die wesentlichen Informationen zum Kauf zu geben. Eine Aufforderung zum Kauf liege bereits bei einer Information über das beworbene Produkt und dem Preis vor, die ausreiche, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass es auch tatsächlich möglich sein müsse, das Produkt auch zu kaufen.
Der Artikel von Dr. Böckenholt ist in der gedruckten Ausgabe der GRUR-Prax 1/2022 vom 12.01.2022 auf Seite 23 sowie für Abonnenten von Beck-Online hier verfügbar.