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OLG Stuttgart entscheidet über geltend gemachte Urheber­rechts­verletzung von „Zum Geburtstag viel Glück“ durch abgewandelten Radiospot

26. August 2021/in IP-Update

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die bloße Übernahme der Worte „Zum Geburtstag“ sowie die Verwendung einer nur geringfügig geänderten Originalmelodie keine Urheberrechtsverletzung darstellt (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2020 und Berichtigungsbeschluss vom 17.03.2021 – 4 U 656/19).

Vorgeschichte

Die Auseinandersetzung begann mit dem 50jährigen Jubiläum eines genossenschaftlichen Zusammenschlusses von Einzelhändlern für Elektronik. Zu diesem Anlass ließ dieser einen Radiospot senden, in dem auf die Melodie des bekannten Geburtstagsliedes „Zum Geburtstag viel Glück“ die abgewandelten Worte „Zum Geburtstag für dich“ gesungen wurden.

Daraufhin wurde er von einem Verlag abgemahnt. Dieser machte geltend, dass hierin eine Verletzung des ihm zustehenden Bearbeitungsurheberrechts (§ 3 UrhG) bestehe, da er der Rechtsnachfolger des Urhebers des deutschen Liedes „Zum Geburtstag viel Glück“ sei. Dieses beruht im Wesentlichen auf der amerikanischen Fassung „Happy Birthday to you“. Die ursprüngliche amerikanische Version des Liedes ist in Deutschland seit 2016 gemeinfrei, kann also demnach von jedem frei genutzt werden. Allerdings kommen auch demjenigen exklusive Rechte zu, der ein solches „freies“ Werk in kreativer Weise verändert.

Das Landgericht Stuttgart (LG) lehnte eine Urheberrechtsverletzung ab (LG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019, Az. 17 O 384/19). Denn selbst wenn ein Urheberrecht an Text und Melodie bestehe, wurde dieses durch die Jubilarin jedenfalls nicht verletzt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Entscheidung des OLG

Übereinstimmend mit dem LG ging auch das OLG davon aus, dass eine mögliche Verletzung hinsichtlich des Textes und der Melodie getrennt voneinander zu beurteilen sei. Denn auch wenn beides unmittelbar miteinander verbunden sei und gemeinsam verwertet werde, handle es sich um getrennte Werke im Sinne des Urheberrechts.

Entscheidend für das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes sei, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handle. Es komme vor allem darauf an, dass die Individualität des Schöpfers im Werk zum Ausdruck komme. Diese Grundsätze gelten auch für Bearbeitungen anderer Werke. Nur wenn die Bearbeitung selbst wieder eine persönliche geistige Schöpfung darstelle, stehe dem Bearbeiter ein eigenes (Bearbeiter)Urheberrecht zu.

Alltagssprache und wörtliche Übersetzungen sind nicht schutzfähig

Das OLG deutet zwar an, dass der Text von „Zum Geburtstag viel Glück“ möglicherweise hinreichend individuell sei und somit urheberrechtlichen Schutz genieße. Darauf käme es – so das OLG – im vorliegenden Fall allerdings nicht an.

Im Radiospot wurden lediglich die Worte „Zum Geburtstag“ aus der ursprünglichen Fassung übernommen. Zwar könne auch die Übernahme bloßer Werkteile eine Verletzungshandlung darstellen. Jedoch komme es wiederum darauf an, dass genau der übernommene Teil für sich genommen Werkcharakter aufweise. Ungeschützte Teile des Textes dürften dagegen entnommen und in veränderter Form veröffentlicht werden.

Schutzlos blieben hierbei vor allem banale Textzeilen, bei denen es sich um allgemein sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität oder Schöpfungshöhe handle oder ganz kurze Textteile einzelner Lieder (vgl. Rn. 104). Bei „Zum Geburtstag“ handle es sich nur um zwei Wörter, welche als knappe Wortfolge dem allgemeinen Sprachgebrauch entspringen und keinen besonderen Gedanken- oder Gefühlsinhalt vermitteln. Urheberschutz begründe sich auch nicht allein dadurch, dass die betreffenden Worte mehrfach wiederholt werden (vgl. Rn. 106). Die Übernahme der beiden Worte stelle somit keine Urheberrechtsverletzung dar.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Übersetzung des englischen Originaltextes „Happy Birthday to you“ ins Deutsche. Grundsätzlich könne auch eine Übersetzung urheberrechtlichen Schutz genießen. Hierbei komme es maßgeblich darauf an, ob der Übersetzer einen ihm zu Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum in kreativer Weise genutzt habe. Dies möge bei der Übersetzung von „Happy Birthday to you“ als „Zum Geburtstag viel Glück“ der Fall sein, da es sich nicht um eine streng wortwörtliche Übersetzung handle (vgl. Rn. .109). Allerdings sei auch dabei wieder nur der tatsächlich übernommene Textteil zu berücksichtigen. Dabei handle es sich bei einer Übersetzung von „Birthday to you“ auf „Zum Geburtstag“ eher um eine routinemäßige Übersetzung ohne eigenen Spielraum. Damit kam das Gericht auch unter dem Aspekt der Übersetzung zum Ergebnis, dass lediglich ein schutzunfähiger Teil übernommen wurde.

Gesamtcharakter entscheidend

Auch hinsichtlich der Melodie nahm das OLG keine Urheberrechtsverletzung an. Zwar sei bei Werken der Musik auch die sog. „kleine Münze“ geschützt, jedoch dürfe der Maßstab für die Gestaltungshöhe auch hier nicht zu gering angesetzt werden. Dieser Grundsatz gelte auch für Bearbeitungen. Dabei fielen solche Änderungen nicht unter den Schutz des Urheberrechts, die sich lediglich im Bereich des Handwerklichen bewegten und den ursprünglichen Charakter des Stückes unverändert ließen. Im vorliegenden Fall habe der Bearbeiter die Originalmelodie lediglich an die deutsche Textfassung angepasst. Der „Gesamteindruck einer einfach-klaren, volkstümlichen Melodie, welche eine heiter-fröhliche Stimmung verbreitet“, werde durch die vorgenommenen Änderungen jedoch nicht berührt (Rn. 129). Damit komme der bearbeiteten Melodie kein Urheberschutz zu.

Für die Beurteilung urheberrechtlichen Schutzes unerheblich sei dagegen, ob das Stück bei der GEMA registriert ist. Eine solche Eintragung erfolge nämlich ohne vorherige Prüfung.

Fazit

Wie die Entscheidung wieder einmal zeigt, ist es schwierig, abstrakte eindeutige Kriterien zu finden, wann ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr eine Vielzahl von Kriterien und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies macht es für Kreative nahezu unmöglich, ohne anwaltlichen Rat zu beurteilen, ob sie bestimmte Werke oder Teile davon frei verwenden dürfen.

Allerdings stellt das Urteil auch klar, dass die Schwelle der erforderlichen Gestaltungshöhe – auch und gerade wenn es um die Bearbeitung anderer Werke geht – gleichzeitig nicht zu gering angesetzt werden darf.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-08-26 00:00:002022-08-02 11:50:26OLG Stuttgart entscheidet über geltend gemachte Urheber­rechts­verletzung von „Zum Geburtstag viel Glück“ durch abgewandelten Radiospot

„Why Metadata Matters for the Future of Copyright“ – Dr. Martin Schaefer schreibt für das Fachmagazin European Intellectual Property Review

12. August 2021/in Publikationen Urheberrecht

Metadaten sind in der Urheberrechtsbranche des 21. Jahrhunderts unabdingbar, um den Motor des Urheberrechts reibungslos und kraftvoll zum Vorteil von Urhebern, Nutzern sowie der ganzen Urheberrechtsbranche am Laufen zu halten. Doch Metadaten sind schwer zu beschaffen und noch schwerer auf dem neuesten Stand zu halten, da die Rechte an Inhalten zumeist vielschichtig, fragmentiert, international und darüber hinaus unbeständig sind. 

Mit einem Lösungsansatz für diese Herausforderung befasst sich BOEHMERT & BOEHMERT Partner und Rechtsanwalt Dr. Martin Schaefer in dem Artikel „Why Metadata Matters for the Future of Copyright“, der in der Ausgabe 08/2021 der „European Intellectual Property Review“ (E.I.P.R.) erschienen ist. Gemeinsam mit Co-Autor Prof. Dr. Norbert Gronau von der Universität Potsdam entwickelt Dr. Schaefer darin die Idee eines neutralen Instruments für die Suche und Verbesserung von Metadaten, das als Puffer dienen könnte, um die Interessen der Eigentümer proprietärer Datenbanken zu schützen und die Unzulänglichkeiten zentralisierter Datenbanken zu vermeiden. 

Angesichts diverser Bestrebungen der EU kommen die Autoren in ihrem Beitrag zu dem Schluss, dass es an der Zeit sei, das Konzept eines „Metadatensuch- und Anreicherungstools” auf eine neue Ebene zu heben. Nicht nur die Musikindustrie, sondern der Urheberrechtssektor insgesamt könnte davon profitieren. Große internationale öffentliche Organisationen – wie unter dem Dach der EU – wären prädestiniert für eine Umsetzung.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-08-12 14:34:562022-08-10 13:26:09„Why Metadata Matters for the Future of Copyright“ – Dr. Martin Schaefer schreibt für das Fachmagazin European Intellectual Property Review

Im EU-Ausland werben, in Deutschland haften? – Neues zu grenzüberschreitenden Markenverletzungen

12. August 2021/in IP-Update

Die weltweite Abrufbarkeit von Angeboten und Bestellmöglichkeiten ist eine der großen Errungenschaften des Onlinehandels. Mit der Ausweitung der territorialen Reichweite kann allerdings auch eine Ausweitung der Haftung für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten einhergehen. Dies musste nunmehr der Betreiber eines Onlineshops im EU-Ausland vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 11. März 2021 – 6 U 273/19) erfahren.

Der Shopbetreiber hatte – zu einem Zeitpunkt, als das Vereinigte Königreich noch nicht aus der EU ausgetreten war – in seinem nordirischen Onlineshop ein Produkt unter der in Deutschland für identische Waren geschützten Marke MO beworben, wobei dieses Zeichen auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung nicht wiedergegeben war. Der Onlineshop war hierbei ausschließlich in englischer Sprache unter einer Adresse mit der Top-Level-Domain .co.uk abrufbar und als Währung war ausschließlich das britische Pfund angegeben. Allerdings warb der Shopbetreiber mit einem „weltweiten Versand“ der angebotenen Waren. Dies nutzte ein Testkäufer der Inhaberin der Marke MO und bestellte das in dem Onlineshop unter der Bezeichnung MO beworbene Produkt nach Deutschland, woraufhin der Shopbetreiber auch lieferte. Nachfolgend stritten die Markeninhaberin und der Shopbetreiber, ob allein die Lieferung des in dem nordirischen Onlineshop unter dem Zeichen MO beworbenen Produkts nach Deutschland eine Verletzung der deutschen Marke MO darstellte, wenn das Zeichen MO auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung gar nicht verwendet wurde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob eine anderslautende Entscheidung der ersten Instanz auf und erkannte eine Markenverletzung. Nach Auffassung der Richter war allein der Umstand, dass das auf der britischen Website beworbene Produkt nach Deutschland geliefert wurde, ausreichend, um einen hinreichenden „commercial effect“ für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und eine Markenverletzung in Deutschland zu begründen. Darauf, dass die streitgegenständliche Bezeichnung MO auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung gar nicht wiedergegeben war, schien es dem Gericht nicht anzukommen.

Die zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidung könnte den Ausgangspunkt einer Ausweitung der Haftung von Betreibern ausländischer Onlineshops in Deutschland darstellen. Zwar wurden Fallkonstellationen von Kennzeichenverletzungen durch grenzüberschreitende Verwendungshandlungen im Internet schon häufig in der Rechtsprechung thematisiert, jedoch hatte die Rechtsprechung sich bislang bemüht, hier eher enge Grenzen zu setzen. So wurde vom Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen für die Bejahung eines „commercial effect“ eine deutliche Zielrichtung der rechtsverletzenden Handlungen auf die deutschen Verkehrskreise bzw. den deutschen Markt gefordert (BGH GRUR 2005, 431 – Hotel Maritime; GRUR 2021, 621 – Oscar), die sich unter anderem in einem Angebot in deutscher Sprache, unter Angabe deutscher Kontaktmöglichkeiten oder unter Akzeptanz deutscher Währung ausdrücken konnte. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die jetzige Entscheidung des OLG Frankfurt hier einen Paradigmenwechsel einleitet. In jeden Fall sollten sich die Betreiber von Onlineshops im EU-Ausland ebenso wie Betreiber von deutschen Onlineshops, die EU-weit versenden, darüber im Klaren sein, dass der gemeinsame Binnenmarkt nicht nur gesteigerte Chancen auf Absatz, sondern auch gesteigerte Risiken von Kennzeichenverletzungen mit sich bringt, selbst wenn bei den angebotenen Waren selbst beispielsweise durch eine neutrale Produktaufmachung Maßnahmen zur Risikoreduzierung getroffen wurden.

/wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg 0 0 Petra Hettenkofer /wp-content/uploads/2022/04/boehmert_logo.svg Petra Hettenkofer2021-08-12 00:00:002022-08-02 11:52:00Im EU-Ausland werben, in Deutschland haften? – Neues zu grenzüberschreitenden Markenverletzungen

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